Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 30. März 2026 erkannte die Vorinstanz im Verfahren be- treffend Feststellung der Nachzahlungspflicht das Folgende (Urk. 8 [= Urk. 13] S. 7): "1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der ihr in den Verfahren EE060441-L, EE090145-L, EE100075-L, EE120145-L sowie FE190825-L auferleg[t]en Kosten verpflichtet ist. Demgemäss wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Ge- suchsteller den Betrag von Fr. 19'031.45 zu bezahlen.
E. 1a Mit Urteil vom 30. März 2026 erkannte die Vorinstanz im Verfahren be- treffend Feststellung der Nachzahlungspflicht das Folgende (Urk. 8 [= Urk. 13] S. 7): "1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der ihr in den Verfahren EE060441-L, EE090145-L, EE100075-L, EE120145-L sowie FE190825-L auferleg[t]en Kosten verpflichtet ist. Demgemäss wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Ge- suchsteller den Betrag von Fr. 19'031.45 zu bezahlen.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung je an den Gesuchsteller und die Gesuchs- gegnerin.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 15/4 sowie von Kopien der Urk. 14, 15/3 und 15/5-7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 -
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'031.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: io
Dispositiv
- a) Mit Urteil vom 30. März 2026 erkannte die Vorinstanz im Verfahren be- treffend Feststellung der Nachzahlungspflicht das Folgende (Urk. 8 [= Urk. 13] S. 7): "1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der ihr in den Verfahren EE060441-L, EE090145-L, EE100075-L, EE120145-L sowie FE190825-L auferleg[t]en Kosten verpflichtet ist. Demgemäss wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Ge- suchsteller den Betrag von Fr. 19'031.45 zu bezahlen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je an den Gesuchsteller und die Gesuchs- gegnerin.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) nahm dieses Urteil am 1. April 2026 in Empfang (vgl. Urk. 10). b) Mit Eingabe vom 20. April 2026 (gleichentags der Post übergeben [vgl. den an Urk. 12 angehefteten Briefumschlag sowie die dazugehörige Sendungs- verfolgung der Post]) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das vorge- nannte Urteil (Urk. 12). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11).
- Im Verfahren betreffend die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 21; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 12). Die Beschwerdefrist beträgt dem- nach zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittel- belehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 8 S. 7 Dispositivziffer 5). Die die Ge- - 3 - suchsgegnerin betreffende Beschwerdefrist ist daher am 13. April 2026 abgelau- fen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 20. April 2026 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet ein- gereicht worden. In den Beilagen zur Beschwerdeschrift vom 20. April 2026 (Urk. 12) findet sich ein an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtetes Schreiben mit dem Betreff "Urteil vom 30.03.2026 Geschäfts-Nr. BD26002-L/Z01 Beschwerdeschrift" (Urk. 15/4). Ob dieses Schreiben von der Gesuchsgegnerin tatsächlich an das Obergericht des Kantons Zürich versandt wurde, geht weder aus dem Schreiben selbst noch aus ihrer Beschwerdeschrift vom 20. April 2026 hervor. Dies muss je- doch nicht näher abgeklärt werden, da das Schreiben von der Gesuchsgegnerin selber mit 14. April 2026 datiert wurde (Urk. 15/4; siehe auch Urk. 14). Wie vorste- hend aufgezeigt war die Beschwerdefrist auch am 14. April 2026 bereits abgelau- fen. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht einzutreten.
- a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist auf das Nachzahlungsverfahren zu übertragen (OGer ZH WP250004-O vom 23. Mai 2025 E. 4.1 m.w.H.). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 19'031.45, gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. - 4 - b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht expli- zit einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sie weist je- doch auf ihre engen finanziellen Verhältnisse hin (Urk. 12; siehe auch Urk. 15/4). Wie in vorstehender Erwägung 2 aufgezeigt, ist die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin verspätet erhoben worden und demnach von vornherein als aussichtslos zu betrachten, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ge- wesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). c) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 15/4 sowie von Kopien der Urk. 14, 15/3 und 15/5-7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'031.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP260007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, vom 30. März 2026 (BD260002-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 30. März 2026 erkannte die Vorinstanz im Verfahren be- treffend Feststellung der Nachzahlungspflicht das Folgende (Urk. 8 [= Urk. 13] S. 7): "1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der ihr in den Verfahren EE060441-L, EE090145-L, EE100075-L, EE120145-L sowie FE190825-L auferleg[t]en Kosten verpflichtet ist. Demgemäss wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Ge- suchsteller den Betrag von Fr. 19'031.45 zu bezahlen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je an den Gesuchsteller und die Gesuchs- gegnerin.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) nahm dieses Urteil am 1. April 2026 in Empfang (vgl. Urk. 10).
b) Mit Eingabe vom 20. April 2026 (gleichentags der Post übergeben [vgl. den an Urk. 12 angehefteten Briefumschlag sowie die dazugehörige Sendungs- verfolgung der Post]) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das vorge- nannte Urteil (Urk. 12).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11).
2. Im Verfahren betreffend die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (BK ZPO-Sarbach, Art. 123 N 21; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 12). Die Beschwerdefrist beträgt dem- nach zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittel- belehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 8 S. 7 Dispositivziffer 5). Die die Ge-
- 3 - suchsgegnerin betreffende Beschwerdefrist ist daher am 13. April 2026 abgelau- fen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 20. April 2026 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet ein- gereicht worden. In den Beilagen zur Beschwerdeschrift vom 20. April 2026 (Urk. 12) findet sich ein an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtetes Schreiben mit dem Betreff "Urteil vom 30.03.2026 Geschäfts-Nr. BD26002-L/Z01 Beschwerdeschrift" (Urk. 15/4). Ob dieses Schreiben von der Gesuchsgegnerin tatsächlich an das Obergericht des Kantons Zürich versandt wurde, geht weder aus dem Schreiben selbst noch aus ihrer Beschwerdeschrift vom 20. April 2026 hervor. Dies muss je- doch nicht näher abgeklärt werden, da das Schreiben von der Gesuchsgegnerin selber mit 14. April 2026 datiert wurde (Urk. 15/4; siehe auch Urk. 14). Wie vorste- hend aufgezeigt war die Beschwerdefrist auch am 14. April 2026 bereits abgelau- fen. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht einzutreten.
3. a) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entspre- chende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist auf das Nachzahlungsverfahren zu übertragen (OGer ZH WP250004-O vom 23. Mai 2025 E. 4.1 m.w.H.). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 19'031.45, gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.
- 4 -
b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht expli- zit einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sie weist je- doch auf ihre engen finanziellen Verhältnisse hin (Urk. 12; siehe auch Urk. 15/4). Wie in vorstehender Erwägung 2 aufgezeigt, ist die Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin verspätet erhoben worden und demnach von vornherein als aussichtslos zu betrachten, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ge- wesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).
c) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 15/4 sowie von Kopien der Urk. 14, 15/3 und 15/5-7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'031.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: io