Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 11. April 2013 wurde dem Ge- suchsgegner (in jenem Verfahren Beschwerdeführer) im Beschwerdeverfahren RZ120006-O Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 4/22 Dispositiv-Ziffer 2). Mit Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2013 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das genannte Beschwerdeverfah- ren mit Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungs- pflicht vorbehalten (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte ("Gesuchsteller"), die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für den Betrag von Fr. 1'512.– (Urk. 1 S. 1).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf Verzicht auf Stellungnahme und Darlegung der aktuellen finanziellen Situation angenommen und aufgrund der Akten ent- schieden werde (Urk. 5). Die Verfügung konnte dem Gesuchsgegner nach einer ersten erfolglosen Zustellung (vgl. Urk. 6) am 23. Juni 2026 zugestellt werden (Urk. 5). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.
E. 2.1 Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflich- ten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Ver- fahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summari- sches Verfahren. Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte, da- mit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig
- 3 - und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; OGer ZH WP250002 vom 19. März 2025 E. 2.a, m.w.H.).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege resultiere für die anwaltliche Vertretung eine offene Forderung von Fr. 1'512.– (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/2). Im Jahr 2019 seien diese Kosten bereits in Rechnung gestellt worden. Damals habe der Gesuchsgegner am 13. September 2019 ein Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen eingereicht (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3). Damit sei die Verjährung unterbrochen worden. Eine Teilzahlung sei je- doch nie eingegangen (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 habe er dem Gesuchsgegner die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht, unter dem Vorbehalt, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners in der Zwischenzeit verbessert habe (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2025 habe er den Gesuchsgegner erneut dazu aufgefordert, der Zahlung nachzukommen oder seine finanzielle Situation darzulegen (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/5). Auch auf dieses Schreiben habe der Gesuchsgegner nicht reagiert (Urk. 1 S. 1). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung habe er den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 17. April 2025 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzu- reichen (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 3/6). Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 25. April 2025 zugestellt worden (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/7). Bis im Fe- bruar 2026 sei keine Reaktion eingegangen (Urk. 1 S. 2). Zu den finanziellen Ver- hältnissen des Gesuchsgegners könne er keine Angaben machen, da der Ge- suchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 2).
E. 2.3 Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorlie- gend die Feststellung der Nachzahlungspflicht hinsichtlich des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrags von Fr. 1'512.– (Urk. 1). Wie bereits ausge-
- 4 - führt, hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Er liess sich damit nicht ver- nehmen und äusserte sich insbesondere nicht zur seiner finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt im Nachzahlungsver- fahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (vgl. oben E. 2.1) und – da die Verjährung im Jahr 2019 durch Anerkennung unterbrochen wurde – entsprechender Verpflichtung des Ge- suchsgegners zur Nachzahlung von Fr. 1'512.–.
E. 3.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 3.2 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah- ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch- steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts- pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge seines Unterliegens ist auch dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 1'512.– an den Gesuch- steller verpflichtet.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'512.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. WP260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Urteil vom 5. August 2026 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren RZ120006-O
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 11. April 2013 wurde dem Ge- suchsgegner (in jenem Verfahren Beschwerdeführer) im Beschwerdeverfahren RZ120006-O Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 4/22 Dispositiv-Ziffer 2). Mit Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2013 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das genannte Beschwerdeverfah- ren mit Fr. 1'512.– aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungs- pflicht vorbehalten (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte ("Gesuchsteller"), die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für den Betrag von Fr. 1'512.– (Urk. 1 S. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf Verzicht auf Stellungnahme und Darlegung der aktuellen finanziellen Situation angenommen und aufgrund der Akten ent- schieden werde (Urk. 5). Die Verfügung konnte dem Gesuchsgegner nach einer ersten erfolglosen Zustellung (vgl. Urk. 6) am 23. Juni 2026 zugestellt werden (Urk. 5). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen. 2.1. Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflich- ten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Ver- fahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summari- sches Verfahren. Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte, da- mit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig
- 3 - und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; OGer ZH WP250002 vom 19. März 2025 E. 2.a, m.w.H.). 2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege resultiere für die anwaltliche Vertretung eine offene Forderung von Fr. 1'512.– (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/2). Im Jahr 2019 seien diese Kosten bereits in Rechnung gestellt worden. Damals habe der Gesuchsgegner am 13. September 2019 ein Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen eingereicht (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3). Damit sei die Verjährung unterbrochen worden. Eine Teilzahlung sei je- doch nie eingegangen (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 habe er dem Gesuchsgegner die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht, unter dem Vorbehalt, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners in der Zwischenzeit verbessert habe (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/4). Mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2025 habe er den Gesuchsgegner erneut dazu aufgefordert, der Zahlung nachzukommen oder seine finanzielle Situation darzulegen (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/5). Auch auf dieses Schreiben habe der Gesuchsgegner nicht reagiert (Urk. 1 S. 1). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung habe er den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 17. April 2025 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzu- reichen (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 3/6). Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 25. April 2025 zugestellt worden (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/7). Bis im Fe- bruar 2026 sei keine Reaktion eingegangen (Urk. 1 S. 2). Zu den finanziellen Ver- hältnissen des Gesuchsgegners könne er keine Angaben machen, da der Ge- suchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 2). 2.3. Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorlie- gend die Feststellung der Nachzahlungspflicht hinsichtlich des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrags von Fr. 1'512.– (Urk. 1). Wie bereits ausge-
- 4 - führt, hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Er liess sich damit nicht ver- nehmen und äusserte sich insbesondere nicht zur seiner finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt im Nachzahlungsver- fahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (vgl. oben E. 2.1) und – da die Verjährung im Jahr 2019 durch Anerkennung unterbrochen wurde – entsprechender Verpflichtung des Ge- suchsgegners zur Nachzahlung von Fr. 1'512.–. 3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah- ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch- steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts- pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge seines Unterliegens ist auch dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 1'512.– an den Gesuch- steller verpflichtet.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- 5 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'512.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: fh