Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2016 wurden im Beru- fungsverfahren Geschäfts-Nr. LE160054-O der Gesuchsgegnerin (in jenem Ver- fahren Berufungsklägerin) Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'800.– auferlegt, zu- folge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 4). Ihr unentgeltlicher Rechtsbei- stand, lic. iur. X._____, wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2017 für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 1'738.40 aus der Gerichtskasse entschä- digt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 2. Dezember 2016 verpflichtet, dem damaligen Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen, welche seinem Rechtsvertreter direkt aus der Gerichtskasse bezahlt wurde, sodass der Anspruch des Berufungsbeklagten mit Zahlung der Entschädi- gung auf den Kanton überging (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 5).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 1).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht Stellung zu nehmen und ihre aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nach- zahlungspflicht führen könne (Urk. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin nach der ersten erfolglosen Zustellung (vgl. Urk. 5) am 25. März 2026 zugestellt werden (Urk. 8/1). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.
E. 2.1 Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summari- sches Verfahren. Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist die-
- 3 - jenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte, damit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar of- fenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungs- pflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen ge- stellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzah- lungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (OGer ZH WP250002 vom 19. März 2025 E. 2.a, m.w.H.).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, unter dem Titel der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege resultiere eine offene Forderung von insgesamt Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 habe er der Gesuchsgeg- nerin die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht, unter dem Vorbehalt, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit verbessert habe. Mit Schreiben vom 23. August 2024 habe er die Gesuchsgegnerin erneut dazu aufgefordert, der Zahlung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation darzulegen. Am 7. Oktober 2024 sei die ausgefüllte und unter- zeichnete Einkommens- und Vermögensaufstellung der Gesuchsgegnerin einge- gangen. Da keine Belege zu den Angaben eingereicht worden seien, hab er die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 aufgefordert, diese nachzu- reichen. Darauf habe die Gesuchsgegnerin nicht reagiert. Aufgrund der nicht aus- reichenden Mitwirkung habe er die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2025 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 27. Januar 2025 zugestellt worden. Bis heute sei keine weitere Reaktion eingegangen. Zu den finanziellen Ver- hältnissen der Gesuchsgegnerin könne er keine Angaben machen, da die Ge- suchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 1 f.).
- 4 -
E. 2.3 Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorlie- gend die Feststellung der Nachzahlungspflicht hinsichtlich des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrag von Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 2). Wie bereits aus- geführt (oben E. 1.3), hat die Gesuchsgegnerin die ihr im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Sie liess sich damit nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu ihrer finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht gilt nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzah- lungsverfahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Beja- hung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; vgl. oben E. 2.1) und entsprechender Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 3'538.40.
E. 3.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar. Entsprechend sind für das vorlie- gende Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 3.2 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah- ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch- steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts- pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge ihres Unterliegens ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 3'538.40 an den Gesuch- steller verpflichtet.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. - 5 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'538.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 5. Mai 2026 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich gegen A._____, Gesuchsgegnerin betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren LE160054-O
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2016 wurden im Beru- fungsverfahren Geschäfts-Nr. LE160054-O der Gesuchsgegnerin (in jenem Ver- fahren Berufungsklägerin) Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'800.– auferlegt, zu- folge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 4). Ihr unentgeltlicher Rechtsbei- stand, lic. iur. X._____, wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2017 für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 1'738.40 aus der Gerichtskasse entschä- digt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 2. Dezember 2016 verpflichtet, dem damaligen Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen, welche seinem Rechtsvertreter direkt aus der Gerichtskasse bezahlt wurde, sodass der Anspruch des Berufungsbeklagten mit Zahlung der Entschädi- gung auf den Kanton überging (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 5). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht Stellung zu nehmen und ihre aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nach- zahlungspflicht führen könne (Urk. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin nach der ersten erfolglosen Zustellung (vgl. Urk. 5) am 25. März 2026 zugestellt werden (Urk. 8/1). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. 2.1. Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summari- sches Verfahren. Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist die-
- 3 - jenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte, damit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar of- fenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungs- pflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen ge- stellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzah- lungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (OGer ZH WP250002 vom 19. März 2025 E. 2.a, m.w.H.). 2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, unter dem Titel der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege resultiere eine offene Forderung von insgesamt Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 habe er der Gesuchsgeg- nerin die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht, unter dem Vorbehalt, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit verbessert habe. Mit Schreiben vom 23. August 2024 habe er die Gesuchsgegnerin erneut dazu aufgefordert, der Zahlung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation darzulegen. Am 7. Oktober 2024 sei die ausgefüllte und unter- zeichnete Einkommens- und Vermögensaufstellung der Gesuchsgegnerin einge- gangen. Da keine Belege zu den Angaben eingereicht worden seien, hab er die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 aufgefordert, diese nachzu- reichen. Darauf habe die Gesuchsgegnerin nicht reagiert. Aufgrund der nicht aus- reichenden Mitwirkung habe er die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2025 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 27. Januar 2025 zugestellt worden. Bis heute sei keine weitere Reaktion eingegangen. Zu den finanziellen Ver- hältnissen der Gesuchsgegnerin könne er keine Angaben machen, da die Ge- suchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 1 f.).
- 4 - 2.3. Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorlie- gend die Feststellung der Nachzahlungspflicht hinsichtlich des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Betrag von Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 2). Wie bereits aus- geführt (oben E. 1.3), hat die Gesuchsgegnerin die ihr im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Sie liess sich damit nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu ihrer finanziellen Situation. Die Mitwirkungspflicht gilt nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzah- lungsverfahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Beja- hung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; vgl. oben E. 2.1) und entsprechender Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 3'538.40. 3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar. Entsprechend sind für das vorlie- gende Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah- ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch- steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts- pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge ihres Unterliegens ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 3'538.40 an den Gesuch- steller verpflichtet.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- 5 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'538.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms