opencaselaw.ch

WP260001

Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 3. Oktober 2019 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE190019-O in Sachen B._____ gegen A._____ (fortan Gesuchsgegner) betreffend Abänderung Eheschutz zu drei Vier- teln – d.h. im Umfang von Fr. 3'375.– dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 3/1 S. 37 Dispositivziffer 6 und 7). Der Gesuchsgegner wurde in dem erwähnten Entscheid auf seine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen (Urk. 3/1 S. 37, Dispositivziffer 7).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 3'375.– (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde dem Gesuchsgeg- ner Frist zur Stellungnahme angesetzt und Gelegenheit gegeben, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen (Urk. 4 S. 2, Dispositivziffer 1). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 4. Februar 2026 (Urk. 5). Sie wurde dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 9. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Ge- suchsteller liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

E. 2 Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summari- sches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechts- pflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3.d), damit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Per- son gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist ver- pflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mit- wirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforde-

- 3 - rungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.).

E. 3 Der Gesuchsteller bringt vor, dem Gesuchsgegner seien mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'375.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden. Er habe dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 in Rechnung gestellt. Der Gesuchsgegner habe darauf nicht reagiert, sodass er ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 erneut dazu aufgefordert habe, der Zahlung nachzukommen oder seine finanzielle Situation darzulegen. Am 20. Dezember 2024 habe ihn der Gesuchsgegner informiert, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, habe aber keine Kopie der Steuererklärungen einreichen können, da er diese nicht mehr ausfülle. Daraufhin habe er (der Gesuchsteller) beim Steu- eramt C._____ um Auskunft betreffend die aktuellen Steuerverhältnisse ersucht. Da der Gesuchsgegner mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'000.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 84'000.– eingeschätzt worden sei, habe er den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Januar 2025 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen. Dieses Schreiben sei infolge Nichtabholens am 5. Februar 2025 re- tourniert und mit Datum vom 12. Februar 2025 erneut per A-Post Plus verschickt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 15. Februar 2025 zugestellt worden. Bis heute sei weder eine Reaktion eingegangen noch habe er eine Zahlung erhalten. Zu den weiteren finanziellen Verhältnissen könne er keine Angaben machen, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen sei. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht. Festzuhalten sei sodann, dass hinsichtlich der Kosten des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 5. Februar 2019 (Verfahren Geschäfts- Nr. EE180092-I) bereits ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein- gereicht und vom genannten Gericht gutgeheissen worden sei. Aufgrund des ein- geschätzten Einkommens und Vermögens sei der Gesuchsgegner in der Lage, die einstweilen abgeschriebenen Prozesskosten nach Art. 123 ZPO zurückzuzahlen,

- 4 - weshalb er um Gutheissung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners ersuche (Urk. 1).

E. 4 Der Gesuchsgegner bringt zu seinen finanziellen Verhältnissen vor, er habe seit dem Steuerjahr 2022 keine Steuererklärungen mehr eingereicht. Das Steuer- amt habe eine Einschätzung vorgenommen, die nicht rechtsgültig eröffnet worden sei und eine materielle Prüfung der individuellen Verhältnisse habe nicht stattge- funden. Er sei betrieben worden. Die Betreibungsbeamten seien am Arbeitsplatz erschienen und hätten ihn unter Polizeibegleitung beim Betreibungsamt vorführen lassen. Diese Zwangsmassnahmen hätten zur Kündigung von Bankkonti sowie zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt, sodass sich die wirtschaftliche und ge- sundheitliche Situation erheblich verschlechtert habe. Seit dem 30. Oktober 2025 sei er arbeitslos und seit Juli 2025 krankgeschrieben. Von Januar 2025 bis Juli 2025 seien fünf von sieben Löhne zu 100% gepfändet worden, wodurch ihm seine wirt- schaftliche Existenz faktisch entzogen worden sei. Er habe kein Erwerbseinkom- men und es existiere kein Vermögen weder im In- noch im Ausland. Ebenso wenig existierten Steuererklärungen, die offengelegt werden könnten. Im Gegenteil, er habe offene Forderungen aus Miete, Leasing, Alimente, Krankenkasse und weite- ren Versicherungen etc. Es könne ihm keine fehlende Mitwirkung angelastet wer- den (Urk. 5 S. 3 ff.).

E. 5.1 Gemäss § 132 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG ZH) stel- len die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollstän- dige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse fest. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG ZH). Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen (vgl. § 135 Abs. 2 StG ZH). Reicht eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuerer- klärung ein, so nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtge- mässem Ermessen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG ZH vor. Gleichzeitig mit der Staats- und Gemeindesteuereinschätzung ist auch die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorzunehmen (§ 130 Abs. 2 DBG). Eine Einschätzung nach pflicht-

- 5 - gemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige (nur) wegen offensichtlicher Un- richtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG ZH). Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe seit dem Steuerjahr 2022 keine Steuererklärung mehr eingereicht. Die Einschät- zung sei nicht rechtsgültig eröffnet worden und eine materielle Prüfung der indivi- duellen Verhältnisse habe nicht stattgefunden (Urk. 10 S. 3). Zwar ist es gemäss der Auskunft des Steueramtes C._____ vom 21. Januar 2025 zutreffend, dass der Gesuchsgegner zumindest für die Steuerperiode 2023 keine Steuererklärung ein- gereicht hatte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er sich im Rahmen des Nachzah- lungsverfahrens auf eine fehlerhafte Grundlage für die Ermittlung seiner wirtschaft- lichen Verhältnisse berufen könnte. Wie aufgezeigt, hätte der Gesuchsgegner im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens die Möglichkeit bzw. sogar die Oblie- genheit gehabt, mittels einer Steuererklärung zur wahrheitsgemässen Einschät- zung seiner Einkommens- und Vermögenssituation beizutragen. Es wäre ihm dar- über hinaus offen gestanden, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzufechten. Da der Gesuchsgegner sowohl das eine wie auch das andere unterlassen hatte, ist die Veranlagungsverfügung betreffend das Steuerjahr 2023 in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner kann sich daher im Nachhinein und namentlich im Rahmen des vorliegenden Nach- zahlungsverfahrens nicht mehr auf ihre Unrichtigkeit berufen. Die definitiv veran- lagten Steuerzahlen für das Jahr 2023 bilden Grundlage für die Ermittlung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens.

E. 5.2 Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er sei seit Juli 2025 krankgeschrie- ben und seit Oktober 2025 arbeitslos, erziele kein Erwerbseinkommen und habe auch kein Vermögen. Von Januar 2025 bis Juli 2025 seien fünf von sieben Löhne zu 100% gepfändet worden. Zudem habe er offene Forderungen betreffend Miete, Leasing, Krankenkasse etc. (Urk. 1 S. 4). Als einzigen Beleg hierfür reicht der Ge- suchsgegner die Lohnabrechnung per 31. Januar 2026 ein, aus der hervorgeht, dass eine Nachzahlung der Krankentaggelder für die Monate August bis Oktober 2025 in Höhe von netto Fr. 9'661.61 erfolgte. Weitere Belege zur Kündigung, Pfän- dung, sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2025 sowie ausbezahlte Kranken- taggelder oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichte er nicht ein.

- 6 - Ebenso bleibt unklar, wie lange der Gesuchsgegner noch krankgeschrieben ist. So- dann hat er es unterlassen, Kontoauszüge einzureichen, die Aufschluss über sein Vermögen geben würden. Auch Unterlagen zu seinen Lebenshaltungskosten (Miet- vertrag, Krankenkassenprämie etc.) legte er nicht ins Recht. Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2026 explizit aufgefordert, seine aktuelle Ein- kommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und zu belegen (Urk. 4 S. 2). Da er dies – wie soeben ausgeführt – unterlassen hat, hat er keine Klarheit über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse geschaffen, weshalb es nicht möglich ist, zu prüfen, ob er derzeit über genügend Mittel verfügt, um die Fr. 3'375.– zu bezahlen, seine Nachzahlungspflicht jedoch wegen seiner ungenügenden Mit- wirkung (vgl. E. 2) ohne Weiteres zu bejahen ist. Der Gesuchsgegner hat denn in seiner Eingabe auch keine Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht als solche erhoben. Er ist somit zur Nachzahlung von Fr. 3'375.– zu verpflichten.

E. 6.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

E. 6.2 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah- ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch- steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts- pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge seines Unterliegens ist auch dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 3'375.– verpflichtet. - 7 -
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'375.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP260001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 9. März 2026 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren LE190019-O

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 3. Oktober 2019 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE190019-O in Sachen B._____ gegen A._____ (fortan Gesuchsgegner) betreffend Abänderung Eheschutz zu drei Vier- teln – d.h. im Umfang von Fr. 3'375.– dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen (Urk. 3/1 S. 37 Dispositivziffer 6 und 7). Der Gesuchsgegner wurde in dem erwähnten Entscheid auf seine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen (Urk. 3/1 S. 37, Dispositivziffer 7). 1.2 Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 3'375.– (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde dem Gesuchsgeg- ner Frist zur Stellungnahme angesetzt und Gelegenheit gegeben, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen (Urk. 4 S. 2, Dispositivziffer 1). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 4. Februar 2026 (Urk. 5). Sie wurde dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 9. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Ge- suchsteller liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

2. Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summari- sches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechts- pflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3.d), damit vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Per- son gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist ver- pflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mit- wirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforde-

- 3 - rungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.).

3. Der Gesuchsteller bringt vor, dem Gesuchsgegner seien mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'375.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden. Er habe dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 in Rechnung gestellt. Der Gesuchsgegner habe darauf nicht reagiert, sodass er ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 erneut dazu aufgefordert habe, der Zahlung nachzukommen oder seine finanzielle Situation darzulegen. Am 20. Dezember 2024 habe ihn der Gesuchsgegner informiert, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, habe aber keine Kopie der Steuererklärungen einreichen können, da er diese nicht mehr ausfülle. Daraufhin habe er (der Gesuchsteller) beim Steu- eramt C._____ um Auskunft betreffend die aktuellen Steuerverhältnisse ersucht. Da der Gesuchsgegner mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'000.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 84'000.– eingeschätzt worden sei, habe er den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Januar 2025 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen. Dieses Schreiben sei infolge Nichtabholens am 5. Februar 2025 re- tourniert und mit Datum vom 12. Februar 2025 erneut per A-Post Plus verschickt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 15. Februar 2025 zugestellt worden. Bis heute sei weder eine Reaktion eingegangen noch habe er eine Zahlung erhalten. Zu den weiteren finanziellen Verhältnissen könne er keine Angaben machen, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen sei. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht. Festzuhalten sei sodann, dass hinsichtlich der Kosten des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 5. Februar 2019 (Verfahren Geschäfts- Nr. EE180092-I) bereits ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein- gereicht und vom genannten Gericht gutgeheissen worden sei. Aufgrund des ein- geschätzten Einkommens und Vermögens sei der Gesuchsgegner in der Lage, die einstweilen abgeschriebenen Prozesskosten nach Art. 123 ZPO zurückzuzahlen,

- 4 - weshalb er um Gutheissung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners ersuche (Urk. 1).

4. Der Gesuchsgegner bringt zu seinen finanziellen Verhältnissen vor, er habe seit dem Steuerjahr 2022 keine Steuererklärungen mehr eingereicht. Das Steuer- amt habe eine Einschätzung vorgenommen, die nicht rechtsgültig eröffnet worden sei und eine materielle Prüfung der individuellen Verhältnisse habe nicht stattge- funden. Er sei betrieben worden. Die Betreibungsbeamten seien am Arbeitsplatz erschienen und hätten ihn unter Polizeibegleitung beim Betreibungsamt vorführen lassen. Diese Zwangsmassnahmen hätten zur Kündigung von Bankkonti sowie zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt, sodass sich die wirtschaftliche und ge- sundheitliche Situation erheblich verschlechtert habe. Seit dem 30. Oktober 2025 sei er arbeitslos und seit Juli 2025 krankgeschrieben. Von Januar 2025 bis Juli 2025 seien fünf von sieben Löhne zu 100% gepfändet worden, wodurch ihm seine wirt- schaftliche Existenz faktisch entzogen worden sei. Er habe kein Erwerbseinkom- men und es existiere kein Vermögen weder im In- noch im Ausland. Ebenso wenig existierten Steuererklärungen, die offengelegt werden könnten. Im Gegenteil, er habe offene Forderungen aus Miete, Leasing, Alimente, Krankenkasse und weite- ren Versicherungen etc. Es könne ihm keine fehlende Mitwirkung angelastet wer- den (Urk. 5 S. 3 ff.). 5.1 Gemäss § 132 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG ZH) stel- len die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollstän- dige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse fest. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG ZH). Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen (vgl. § 135 Abs. 2 StG ZH). Reicht eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuerer- klärung ein, so nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtge- mässem Ermessen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG ZH vor. Gleichzeitig mit der Staats- und Gemeindesteuereinschätzung ist auch die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorzunehmen (§ 130 Abs. 2 DBG). Eine Einschätzung nach pflicht-

- 5 - gemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige (nur) wegen offensichtlicher Un- richtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG ZH). Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe seit dem Steuerjahr 2022 keine Steuererklärung mehr eingereicht. Die Einschät- zung sei nicht rechtsgültig eröffnet worden und eine materielle Prüfung der indivi- duellen Verhältnisse habe nicht stattgefunden (Urk. 10 S. 3). Zwar ist es gemäss der Auskunft des Steueramtes C._____ vom 21. Januar 2025 zutreffend, dass der Gesuchsgegner zumindest für die Steuerperiode 2023 keine Steuererklärung ein- gereicht hatte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er sich im Rahmen des Nachzah- lungsverfahrens auf eine fehlerhafte Grundlage für die Ermittlung seiner wirtschaft- lichen Verhältnisse berufen könnte. Wie aufgezeigt, hätte der Gesuchsgegner im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens die Möglichkeit bzw. sogar die Oblie- genheit gehabt, mittels einer Steuererklärung zur wahrheitsgemässen Einschät- zung seiner Einkommens- und Vermögenssituation beizutragen. Es wäre ihm dar- über hinaus offen gestanden, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzufechten. Da der Gesuchsgegner sowohl das eine wie auch das andere unterlassen hatte, ist die Veranlagungsverfügung betreffend das Steuerjahr 2023 in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner kann sich daher im Nachhinein und namentlich im Rahmen des vorliegenden Nach- zahlungsverfahrens nicht mehr auf ihre Unrichtigkeit berufen. Die definitiv veran- lagten Steuerzahlen für das Jahr 2023 bilden Grundlage für die Ermittlung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens. 5.2 Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er sei seit Juli 2025 krankgeschrie- ben und seit Oktober 2025 arbeitslos, erziele kein Erwerbseinkommen und habe auch kein Vermögen. Von Januar 2025 bis Juli 2025 seien fünf von sieben Löhne zu 100% gepfändet worden. Zudem habe er offene Forderungen betreffend Miete, Leasing, Krankenkasse etc. (Urk. 1 S. 4). Als einzigen Beleg hierfür reicht der Ge- suchsgegner die Lohnabrechnung per 31. Januar 2026 ein, aus der hervorgeht, dass eine Nachzahlung der Krankentaggelder für die Monate August bis Oktober 2025 in Höhe von netto Fr. 9'661.61 erfolgte. Weitere Belege zur Kündigung, Pfän- dung, sämtliche Lohnabrechnungen des Jahres 2025 sowie ausbezahlte Kranken- taggelder oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichte er nicht ein.

- 6 - Ebenso bleibt unklar, wie lange der Gesuchsgegner noch krankgeschrieben ist. So- dann hat er es unterlassen, Kontoauszüge einzureichen, die Aufschluss über sein Vermögen geben würden. Auch Unterlagen zu seinen Lebenshaltungskosten (Miet- vertrag, Krankenkassenprämie etc.) legte er nicht ins Recht. Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2026 explizit aufgefordert, seine aktuelle Ein- kommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und zu belegen (Urk. 4 S. 2). Da er dies – wie soeben ausgeführt – unterlassen hat, hat er keine Klarheit über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse geschaffen, weshalb es nicht möglich ist, zu prüfen, ob er derzeit über genügend Mittel verfügt, um die Fr. 3'375.– zu bezahlen, seine Nachzahlungspflicht jedoch wegen seiner ungenügenden Mit- wirkung (vgl. E. 2) ohne Weiteres zu bejahen ist. Der Gesuchsgegner hat denn in seiner Eingabe auch keine Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht als solche erhoben. Er ist somit zur Nachzahlung von Fr. 3'375.– zu verpflichten. 6.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah- ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1). Ein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch- steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts- pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge seines Unterliegens ist auch dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 3'375.– verpflichtet.

- 7 -

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'375.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 9. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms