Erwägungen (3 Absätze)
E. 23 November 2017 Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt (Urk. 2/1). Zudem wurde sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Verfügung vom 15. Februar 2018 mit Fr. 6'592.75 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 2/2). Im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster betreffend Abänderung des Eheschutzurteils (Geschäfts-Nr. EE180092-I) wurden dem Gesuchsgegner mit Ur- teil vom 5. Februar 2019 Gerichtskosten von Fr. 2'400.– auferlegt (Urk. 2/3). Schliesslich wurden ihm im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE190259-I) mit Urteil vom 11. März 2020 Gerichtskosten von Fr. 1'600.– auferlegt (Urk. 2/4). Zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung wurden diese Kosten – unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Urk. 2/1, 3–4). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchgegners im Umfang von Fr. 12'092.75 ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids entnommen werden (Urk. 14 E. 1.2 ff.). Mit Urteil vom 14. August 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 12'092.75 an den Gesuchsteller (Urk. 10 S. 9 = Urk. 14 S. 9). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. September 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 13 S. 3): "1. Aufhebung des Urteils vom 14.08.2025 in vollem Umfang.
2. Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Nachzahlungs- pflicht nicht vorliegen.
3. Sistierung sämtlicher Verfahren, die auf denselben Einschätzun- gen oder der gleichen juristischen Hilfsperson basieren.
- 3 -
4. Wörtliche Protokollierung dieser Eingabe und Zustellung des Pro- tokolls innert 5 Tagen.
5. Nachweis, wer genau Vertragspartner der damaligen Ehe und des Scheidungsverfahrens war (juristische oder natürliche Person).
6. Beweisantrag: o Wann und in welcher Form die natürliche Person A3._____ [Nachname], A1._____ [Vorname 1] A2._____ [Vorname 2] auf- gegeben worden sei, o Wer dazu berechtigt gewesen sein soll, o Wo meine schriftliche Zustimmung zu diesem Rechtsverlust vor- liegt.
7. Melderegister-Feststellung: Das Obergericht stelle fest, welche Person/Entität mit "A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nachname]" gemeint ist, und weise die Vorinstanz an, den vollständigen Auszug (exakte Schreibweise, Registertyp, Status) vorzulegen; der Auszug hat insbesondere auszuweisen, ob "Familienname" und "Vor- name(n)" (amtlicher Name) oder lediglich ein generisches Feld "Name" geführt wird. Für den Fall der natürlichen Person ist DIN 5007 verbindlich anzuwenden und die amtliche Namensbildung (Familienname + Vorname) zu bestätigen; für den Fall der juristi- schen Hilfsperson ist mitzuteilen, wo die natürliche Person gemel- det ist." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den
- 4 - gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
E. 27 September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten geblieben und ausgewiesen, dass infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren EE170024-I, EE180092-I sowie FE190259-I dem Gesuchsgegner Kosten von ins- gesamt Fr. 12'092.75 auferlegt worden seien, welche durch den Gesuchsgegner zu bezahlen seien (Urk. 14 E. 4.1). 3.2. Sie erwog weiter, gemäss § 132 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zü- rich (StG ZH) würden die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen. Der Steuerpflichtige müsse alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG ZH). Er müsse auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen (vgl. § 135 Abs. 2 StG ZH). Reiche eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, so nehme das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG ZH vor. Gleichzeitig mit der Staats- und Gemeindesteuereinschätzung sei auch die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorzunehmen (§ 130 Abs. 2 DBG). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen könne der Steuerpflichtige (nur) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG ZH). Vorliegend
- 5 - habe der Gesuchsgegner im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens vorgebracht, die Beurteilung "günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse" stütze sich auf eine Schät- zung und nicht auf tatsächliche und überprüfbare Angaben. Er habe ausgeführt, er reiche keine Steuererklärung mehr ein und es bestehe daher auch keine Grundlage für eine seriöse Bewertung seines Vermögens. Zwar sei es gemäss der Auskunft des Steueramtes B._____ vom 21. Januar 2021 zutreffend, dass der Gesuchsgeg- ner zumindest für die Steuerperiode 2023 keine Steuererklärung eingereicht habe. Doch führe dies nicht dazu, dass er sich im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens auf eine fehlende Grundlage für die Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berufen könnte. Wie bereits aufgezeigt, hätte der Gesuchsgegner im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens die Möglichkeit bzw. sogar die Obliegenheit gehabt, mittels einer Steuererklärung zur wahrheitsgemässen Einschätzung seiner Einkom- mens- und Vermögenssituation beizutragen. Es wäre ihm darüber hinaus offen ge- standen, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit anzufechten. Da der Gesuchsgegner sowohl das eine wie auch das andere unterlassen habe, sei die Veranlagungsverfügung betreffend das Steu- erjahr 2023 in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner könne sich daher im Nachhinein und namentlich im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens nicht mehr auf ihre Unrichtigkeit berufen. Die definitiv veranlagten Steuerzahlen für das Jahr 2023 bildeten eine rechtmässige Grundlage für die Ermittlung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Rahmen des vorliegenden Nach- zahlungsverfahrens (Urk. 14 E. 4.2.1–4.2.3). 3.3. Es bestehe, so die Vorinstanz, in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für das Nachzahlungsverfahren nach Art. 123 ZPO eine Mitwir- kungspflicht des Gesuchsgegners. Hieraus folge, dass der Gesuchsgegner ver- pflichtet sei, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen voll- ständig und klar darzulegen sowie durch Urkunden zu belegen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nach- zahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht führen. Den Gesuchsgegner habe so- mit auch im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens eine Mitwirkungs- pflicht getroffen, womit er erneut die Möglichkeit bzw. die Obliegenheit gehabt hätte, seine Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen. Indem er dies nicht ge-
- 6 - tan, sondern sich auf die Behauptung beschränkt habe, es bestehe mangels Steu- ererklärung keine seriöse Grundlage für die Bewertung seines Vermögens, habe er nicht nur die Möglichkeit zur Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse un- genutzt gelassen, sondern gleichzeitig auch seine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens umfassend verletzt. Dies führe grundsätzlich zur Be- jahung der Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht (Urk. 14 E. 4.2.4 f.). 3.4. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2025 habe der Gesuchsgegner, so die Vorinstanz weiter, weitere Einwände betreffend "Klärung der Parteibezeichnung und Zuständigkeit" sowie bezüglich "Klärung zum Ursprung der Verpflichtungen" sowie einen "Nachtrag zur bisherigen Handhabung" geltend gemacht. Aus seiner Eingabe vom 7. August 2025 bzw. den zugehörigen Beilagen gingen ausserdem "Hinweise zur Status- und Rechtsebene bei gerichtlichen Verfahren" hervor. Im vor- liegenden Nachzahlungsverfahren seien die diesbezüglichen Einwände des Ge- suchsgegners, soweit sie nicht bereits in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht offensichtlich falsch seien, ohne Relevanz. Sie hätten keine Auswirkung auf die Frage, ob dem Gesuchsgegner die Nachzahlung möglich und zumutbar sei, wes- halb darauf nicht einzugehen sei (Urk. 14 E. 4.3.1 f.). 3.5. Zusammengefasst stelle, so die Vorinstanz schliesslich, einerseits die Ein- schätzung für das Steuerjahr 2023 eine rechtmässige Grundlage für die Beurteilung der finanziellen Lage des Gesuchsgegners dar. Sie führe zur Bejahung seiner Rü- ckzahlungsfähigkeit. Andererseits führe auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens als solche zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Dies habe zur Folge, dass die Nach- zahlungspflicht für die ihm in den Verfahren mit Geschäfts-Nr. EE170024-I, EE180092-I und FE190259-I auferlegten Kosten festgestellt werden könne. Der Gesuchsgegner sei demnach zu verpflichten, den Betrag von Fr. 12'092.75 an den Gesuchsteller zu bezahlen (Urk. 14 E. 5.1 f.). 4.1.1. Der Gesuchsgegner moniert mit seiner Beschwerde, das vorinstanzliche Urteil sei lediglich von der Gerichtsschreiberin und mit einer Paraphe unterzeichnet worden, womit er sinngemäss dessen Ungültigkeit geltend macht (Urk. 13 S. 1).
- 7 - 4.1.2. Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Gerichts- schreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied des Ge- richts oder den Gerichtsschreiber zu unterschreiben sind. Das Nachzahlungsver- fahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Entspre- chend handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG. Folglich reicht die Unterschrift der Gerichtsschreiberin aus. Der Vorderrichter war somit nicht verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeich- nen. Es lag in seinem Ermessen, das Urteil von der Gerichtsschreiberin unter- schreiben zu lassen. Auch ist die Unterschrift selbst nicht zu beanstanden. Die handschriftliche Unterzeichnung muss nicht lesbar sein; es genügt, wenn nachvoll- zogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat (Hauser/Schweri/Lie- ber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess, §136 N 3), was durch die Nennung des Namens in Druckschrift gewährleistet ist. Der Gesuchsgegner macht denn auch nicht gel- tend, jemand anderes hätte den Entscheid unterzeichnet. Entsprechend wurde das vorinstanzliche Urteil korrekt unterzeichnet und ist rechtswirksam. 4.2.1. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, das Urteil weise gravierende formale Mängel auf. Die Parteibezeichnung sei inkonsistent und juristisch un- brauchbar. Adressiert worden sei "Herr A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nach- name]", also die Geschäftsführer-/Treuhänderformel der juristischen Hilfsperson. Im Urteil erscheine dann lediglich "A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nachname]", ohne zweiten Vornamen und ohne Komma und damit keine eindeutige natürliche Person. Im ursprünglichen Scheidungsverfahren habe die Parteibezeichnung "A1._____ [Vorname 1] A2._____ [Vorname 2] A3._____ [Nachname]" gelautet. Die aktuelle Forderung der Gesuchstellerin sei gegen "A3._____ [Nachname], A1._____ [Vorname 1]" erhoben worden. Diese unterschiedlichen Schreiben be- zeichneten nicht dieselbe rechtsgültige Partei (Urk. 13 S. 2).
- 8 - 4.2.2. In den Verfahren betreffend Eheschutz und Abänderung des Eheschutzes (EE170024-I und EE180092-I) sowie im Scheidungsverfahren (FE190259-I) wurde der Gesuchsgegner im Rubrum jeweils als "A1._____ [Vorname 1] A2._____ [Vor- name 2] A3._____ [Nachname], geboren tt. Dezember 1966, C._____ [Ortschaft]", aufgeführt (Urk. 2/1–4). Nur eine natürliche Person hat ein Geburtsdatum sowie einen Heimatort. Die Nennung des Nachnamens vor dem Vornamen und die Ab- trennung dieser beiden Namensbestandteile mittels Komma stellen keine zwingen- den Voraussetzungen dar. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Gesuchs- gegner die Ehe mit D._____, geboren am tt. Juni 1964, Staatsangehörige von E._____, geschlossen hatte und er entsprechend der Schuldner der in diesen drei eherechtlichen Verfahren festgesetzten Prozesskosten ist (vgl. Urk. 2/1, 3–4). Im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 26. Juni 2025 nannte der Gesuchsteller als Gegenpartei "A3._____ [Nachname], A1._____ [Vorname 1], tt.12.1966" (Urk. 1). Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid der Gesuchs- gegner im Rubrum als "A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nachname], geboren tt. Dezember 1966, von C._____ [Ortschaft]" aufgeführt (Urk. 14). Eine Verwechs- lungsgefahr besteht damit nicht. Die Einwände des Gesuchsgegners erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Es handelt sich um ein und dieselbe natürliche Per- son. Sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge des Gesuchsgegners (Anträge Ziffern 5, 6 und 7) sind daher abzuweisen. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner ferner die Sistierung von anderen Verfahren ver- langt (Antrag Ziffer 3), ist darauf mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutre- ten. 4.4. Betreffend die Nachzahlungspflicht macht der Gesuchsgegner mit seiner Be- schwerde im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend. So führt er aus, die Nachforderung beruhe auf rein mathematischen Steuereinschätzungen, welche auf alten "Offerten" basierten, die er nie rechtsgültig akzeptiert habe (Urk. 13 S. 2 f.). Mit den diesbezüglichen – zutreffenden – Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 14 E. 4.2.3–4.2.5) setzt er sich mit keinem Wort auseinander, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (oben E. 2.1). Soweit er zudem erstmals im Be- schwerdeverfahren vorbringt, dass das angebliche Vermögen die Auszahlung sei-
- 9 - nes Vorsorgekontos der 3. Säule gewesen sei, welches er zum Aufbau seiner Tauchschule (per Ende 2023 aufgelöst/liquidiert) sowie zur finanziellen Unterstüt- zung seiner Partnerin verwendet habe, der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per
E. 31 Juli 2025 aufgelöst habe und er derzeit krankgeschrieben sei (Urk. 13 S. 3 f.), sind diese Vorbringen aufgrund des Novenverbots (oben E. 2.2) nicht mehr zu be- rücksichtigen. Selbst bei deren Berücksichtigung wäre der Beschwerde jedoch kein Erfolg beschieden. So macht er keine konkreten Angaben zu seinem aktuellen Ein- kommen (inkl. Erwerbsersatzeinkommen), seinen Ausgaben und seinem Vermö- gen und legt auch keinen einzigen Beleg zu seiner finanziellen Situation vor. Ent- sprechend ist er auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ausreichend nachgekommen, was zur Fest- stellung der Nachzahlungspflicht führt. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutre- ten ist.
5. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Gesuchs- gegners nicht separat protokolliert wird, sondern Teil der Verfahrensakten bildet. Ein Termin für die Akteneinsicht kann bei der Kanzlei der Kammer vereinbart wer- den. 6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsver- fahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchst- richterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht explizit ei- nen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, er weist jedoch auf seine engen finan-
- 10 - ziellen Verhältnisse hin (Urk. 13 S. 4). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 6.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 16/2–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'092.75. Die Beschwerde an - 11 - das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A1._____ [Vorname 1] A2._____ [Vorname 2] A3._____ [Nachname], Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 14. August 2025 (BD250013-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster betreffend Ehe- schutz (Geschäfts-Nr. EE170024-I) wurden dem damaligen und heutigen Gesuchs- gegner sowie heutigen Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Urteil vom
23. November 2017 Gerichtskosten von Fr. 1'500.– auferlegt (Urk. 2/1). Zudem wurde sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Verfügung vom 15. Februar 2018 mit Fr. 6'592.75 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 2/2). Im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster betreffend Abänderung des Eheschutzurteils (Geschäfts-Nr. EE180092-I) wurden dem Gesuchsgegner mit Ur- teil vom 5. Februar 2019 Gerichtskosten von Fr. 2'400.– auferlegt (Urk. 2/3). Schliesslich wurden ihm im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE190259-I) mit Urteil vom 11. März 2020 Gerichtskosten von Fr. 1'600.– auferlegt (Urk. 2/4). Zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung wurden diese Kosten – unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (vgl. Urk. 2/1, 3–4). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchgegners im Umfang von Fr. 12'092.75 ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids entnommen werden (Urk. 14 E. 1.2 ff.). Mit Urteil vom 14. August 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 12'092.75 an den Gesuchsteller (Urk. 10 S. 9 = Urk. 14 S. 9). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. September 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 13 S. 3): "1. Aufhebung des Urteils vom 14.08.2025 in vollem Umfang.
2. Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Nachzahlungs- pflicht nicht vorliegen.
3. Sistierung sämtlicher Verfahren, die auf denselben Einschätzun- gen oder der gleichen juristischen Hilfsperson basieren.
- 3 -
4. Wörtliche Protokollierung dieser Eingabe und Zustellung des Pro- tokolls innert 5 Tagen.
5. Nachweis, wer genau Vertragspartner der damaligen Ehe und des Scheidungsverfahrens war (juristische oder natürliche Person).
6. Beweisantrag: o Wann und in welcher Form die natürliche Person A3._____ [Nachname], A1._____ [Vorname 1] A2._____ [Vorname 2] auf- gegeben worden sei, o Wer dazu berechtigt gewesen sein soll, o Wo meine schriftliche Zustimmung zu diesem Rechtsverlust vor- liegt.
7. Melderegister-Feststellung: Das Obergericht stelle fest, welche Person/Entität mit "A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nachname]" gemeint ist, und weise die Vorinstanz an, den vollständigen Auszug (exakte Schreibweise, Registertyp, Status) vorzulegen; der Auszug hat insbesondere auszuweisen, ob "Familienname" und "Vor- name(n)" (amtlicher Name) oder lediglich ein generisches Feld "Name" geführt wird. Für den Fall der natürlichen Person ist DIN 5007 verbindlich anzuwenden und die amtliche Namensbildung (Familienname + Vorname) zu bestätigen; für den Fall der juristi- schen Hilfsperson ist mitzuteilen, wo die natürliche Person gemel- det ist." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den
- 4 - gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten geblieben und ausgewiesen, dass infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren EE170024-I, EE180092-I sowie FE190259-I dem Gesuchsgegner Kosten von ins- gesamt Fr. 12'092.75 auferlegt worden seien, welche durch den Gesuchsgegner zu bezahlen seien (Urk. 14 E. 4.1). 3.2. Sie erwog weiter, gemäss § 132 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zü- rich (StG ZH) würden die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen. Der Steuerpflichtige müsse alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG ZH). Er müsse auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen (vgl. § 135 Abs. 2 StG ZH). Reiche eine steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, so nehme das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG ZH vor. Gleichzeitig mit der Staats- und Gemeindesteuereinschätzung sei auch die Veranlagung der direkten Bundessteuer vorzunehmen (§ 130 Abs. 2 DBG). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen könne der Steuerpflichtige (nur) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG ZH). Vorliegend
- 5 - habe der Gesuchsgegner im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens vorgebracht, die Beurteilung "günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse" stütze sich auf eine Schät- zung und nicht auf tatsächliche und überprüfbare Angaben. Er habe ausgeführt, er reiche keine Steuererklärung mehr ein und es bestehe daher auch keine Grundlage für eine seriöse Bewertung seines Vermögens. Zwar sei es gemäss der Auskunft des Steueramtes B._____ vom 21. Januar 2021 zutreffend, dass der Gesuchsgeg- ner zumindest für die Steuerperiode 2023 keine Steuererklärung eingereicht habe. Doch führe dies nicht dazu, dass er sich im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens auf eine fehlende Grundlage für die Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berufen könnte. Wie bereits aufgezeigt, hätte der Gesuchsgegner im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens die Möglichkeit bzw. sogar die Obliegenheit gehabt, mittels einer Steuererklärung zur wahrheitsgemässen Einschätzung seiner Einkom- mens- und Vermögenssituation beizutragen. Es wäre ihm darüber hinaus offen ge- standen, die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit anzufechten. Da der Gesuchsgegner sowohl das eine wie auch das andere unterlassen habe, sei die Veranlagungsverfügung betreffend das Steu- erjahr 2023 in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsgegner könne sich daher im Nachhinein und namentlich im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens nicht mehr auf ihre Unrichtigkeit berufen. Die definitiv veranlagten Steuerzahlen für das Jahr 2023 bildeten eine rechtmässige Grundlage für die Ermittlung der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Rahmen des vorliegenden Nach- zahlungsverfahrens (Urk. 14 E. 4.2.1–4.2.3). 3.3. Es bestehe, so die Vorinstanz, in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für das Nachzahlungsverfahren nach Art. 123 ZPO eine Mitwir- kungspflicht des Gesuchsgegners. Hieraus folge, dass der Gesuchsgegner ver- pflichtet sei, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen voll- ständig und klar darzulegen sowie durch Urkunden zu belegen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nach- zahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht führen. Den Gesuchsgegner habe so- mit auch im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens eine Mitwirkungs- pflicht getroffen, womit er erneut die Möglichkeit bzw. die Obliegenheit gehabt hätte, seine Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen. Indem er dies nicht ge-
- 6 - tan, sondern sich auf die Behauptung beschränkt habe, es bestehe mangels Steu- ererklärung keine seriöse Grundlage für die Bewertung seines Vermögens, habe er nicht nur die Möglichkeit zur Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse un- genutzt gelassen, sondern gleichzeitig auch seine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Nachzahlungsverfahrens umfassend verletzt. Dies führe grundsätzlich zur Be- jahung der Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht (Urk. 14 E. 4.2.4 f.). 3.4. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2025 habe der Gesuchsgegner, so die Vorinstanz weiter, weitere Einwände betreffend "Klärung der Parteibezeichnung und Zuständigkeit" sowie bezüglich "Klärung zum Ursprung der Verpflichtungen" sowie einen "Nachtrag zur bisherigen Handhabung" geltend gemacht. Aus seiner Eingabe vom 7. August 2025 bzw. den zugehörigen Beilagen gingen ausserdem "Hinweise zur Status- und Rechtsebene bei gerichtlichen Verfahren" hervor. Im vor- liegenden Nachzahlungsverfahren seien die diesbezüglichen Einwände des Ge- suchsgegners, soweit sie nicht bereits in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht offensichtlich falsch seien, ohne Relevanz. Sie hätten keine Auswirkung auf die Frage, ob dem Gesuchsgegner die Nachzahlung möglich und zumutbar sei, wes- halb darauf nicht einzugehen sei (Urk. 14 E. 4.3.1 f.). 3.5. Zusammengefasst stelle, so die Vorinstanz schliesslich, einerseits die Ein- schätzung für das Steuerjahr 2023 eine rechtmässige Grundlage für die Beurteilung der finanziellen Lage des Gesuchsgegners dar. Sie führe zur Bejahung seiner Rü- ckzahlungsfähigkeit. Andererseits führe auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des vorliegenden Nachzahlungsverfahrens als solche zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Dies habe zur Folge, dass die Nach- zahlungspflicht für die ihm in den Verfahren mit Geschäfts-Nr. EE170024-I, EE180092-I und FE190259-I auferlegten Kosten festgestellt werden könne. Der Gesuchsgegner sei demnach zu verpflichten, den Betrag von Fr. 12'092.75 an den Gesuchsteller zu bezahlen (Urk. 14 E. 5.1 f.). 4.1.1. Der Gesuchsgegner moniert mit seiner Beschwerde, das vorinstanzliche Urteil sei lediglich von der Gerichtsschreiberin und mit einer Paraphe unterzeichnet worden, womit er sinngemäss dessen Ungültigkeit geltend macht (Urk. 13 S. 1).
- 7 - 4.1.2. Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Gerichts- schreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied des Ge- richts oder den Gerichtsschreiber zu unterschreiben sind. Das Nachzahlungsver- fahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Entspre- chend handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG. Folglich reicht die Unterschrift der Gerichtsschreiberin aus. Der Vorderrichter war somit nicht verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeich- nen. Es lag in seinem Ermessen, das Urteil von der Gerichtsschreiberin unter- schreiben zu lassen. Auch ist die Unterschrift selbst nicht zu beanstanden. Die handschriftliche Unterzeichnung muss nicht lesbar sein; es genügt, wenn nachvoll- zogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat (Hauser/Schweri/Lie- ber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess, §136 N 3), was durch die Nennung des Namens in Druckschrift gewährleistet ist. Der Gesuchsgegner macht denn auch nicht gel- tend, jemand anderes hätte den Entscheid unterzeichnet. Entsprechend wurde das vorinstanzliche Urteil korrekt unterzeichnet und ist rechtswirksam. 4.2.1. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, das Urteil weise gravierende formale Mängel auf. Die Parteibezeichnung sei inkonsistent und juristisch un- brauchbar. Adressiert worden sei "Herr A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nach- name]", also die Geschäftsführer-/Treuhänderformel der juristischen Hilfsperson. Im Urteil erscheine dann lediglich "A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nachname]", ohne zweiten Vornamen und ohne Komma und damit keine eindeutige natürliche Person. Im ursprünglichen Scheidungsverfahren habe die Parteibezeichnung "A1._____ [Vorname 1] A2._____ [Vorname 2] A3._____ [Nachname]" gelautet. Die aktuelle Forderung der Gesuchstellerin sei gegen "A3._____ [Nachname], A1._____ [Vorname 1]" erhoben worden. Diese unterschiedlichen Schreiben be- zeichneten nicht dieselbe rechtsgültige Partei (Urk. 13 S. 2).
- 8 - 4.2.2. In den Verfahren betreffend Eheschutz und Abänderung des Eheschutzes (EE170024-I und EE180092-I) sowie im Scheidungsverfahren (FE190259-I) wurde der Gesuchsgegner im Rubrum jeweils als "A1._____ [Vorname 1] A2._____ [Vor- name 2] A3._____ [Nachname], geboren tt. Dezember 1966, C._____ [Ortschaft]", aufgeführt (Urk. 2/1–4). Nur eine natürliche Person hat ein Geburtsdatum sowie einen Heimatort. Die Nennung des Nachnamens vor dem Vornamen und die Ab- trennung dieser beiden Namensbestandteile mittels Komma stellen keine zwingen- den Voraussetzungen dar. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Gesuchs- gegner die Ehe mit D._____, geboren am tt. Juni 1964, Staatsangehörige von E._____, geschlossen hatte und er entsprechend der Schuldner der in diesen drei eherechtlichen Verfahren festgesetzten Prozesskosten ist (vgl. Urk. 2/1, 3–4). Im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 26. Juni 2025 nannte der Gesuchsteller als Gegenpartei "A3._____ [Nachname], A1._____ [Vorname 1], tt.12.1966" (Urk. 1). Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid der Gesuchs- gegner im Rubrum als "A1._____ [Vorname 1] A3._____ [Nachname], geboren tt. Dezember 1966, von C._____ [Ortschaft]" aufgeführt (Urk. 14). Eine Verwechs- lungsgefahr besteht damit nicht. Die Einwände des Gesuchsgegners erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Es handelt sich um ein und dieselbe natürliche Per- son. Sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge des Gesuchsgegners (Anträge Ziffern 5, 6 und 7) sind daher abzuweisen. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner ferner die Sistierung von anderen Verfahren ver- langt (Antrag Ziffer 3), ist darauf mangels Zuständigkeit der Kammer nicht einzutre- ten. 4.4. Betreffend die Nachzahlungspflicht macht der Gesuchsgegner mit seiner Be- schwerde im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend. So führt er aus, die Nachforderung beruhe auf rein mathematischen Steuereinschätzungen, welche auf alten "Offerten" basierten, die er nie rechtsgültig akzeptiert habe (Urk. 13 S. 2 f.). Mit den diesbezüglichen – zutreffenden – Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 14 E. 4.2.3–4.2.5) setzt er sich mit keinem Wort auseinander, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist (oben E. 2.1). Soweit er zudem erstmals im Be- schwerdeverfahren vorbringt, dass das angebliche Vermögen die Auszahlung sei-
- 9 - nes Vorsorgekontos der 3. Säule gewesen sei, welches er zum Aufbau seiner Tauchschule (per Ende 2023 aufgelöst/liquidiert) sowie zur finanziellen Unterstüt- zung seiner Partnerin verwendet habe, der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per
31. Juli 2025 aufgelöst habe und er derzeit krankgeschrieben sei (Urk. 13 S. 3 f.), sind diese Vorbringen aufgrund des Novenverbots (oben E. 2.2) nicht mehr zu be- rücksichtigen. Selbst bei deren Berücksichtigung wäre der Beschwerde jedoch kein Erfolg beschieden. So macht er keine konkreten Angaben zu seinem aktuellen Ein- kommen (inkl. Erwerbsersatzeinkommen), seinen Ausgaben und seinem Vermö- gen und legt auch keinen einzigen Beleg zu seiner finanziellen Situation vor. Ent- sprechend ist er auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ausreichend nachgekommen, was zur Fest- stellung der Nachzahlungspflicht führt. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutre- ten ist.
5. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Gesuchs- gegners nicht separat protokolliert wird, sondern Teil der Verfahrensakten bildet. Ein Termin für die Akteneinsicht kann bei der Kanzlei der Kammer vereinbart wer- den. 6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsver- fahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchst- richterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht explizit ei- nen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, er weist jedoch auf seine engen finan-
- 10 - ziellen Verhältnisse hin (Urk. 13 S. 4). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 6.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 16/2–9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'092.75. Die Beschwerde an
- 11 - das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms