Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wurde im Verfahren FP170008 mit Urteil und Verfügung vom 12. Juli 2017 des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt sowie die auf Fr. 1'000.– festgesetzten Gerichtskosten auferlegt, die jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen (act. 3/1). 2.1. Nachdem der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Be- schwerdegegner) den Beschwerdeführer im Herbst 2022 wiederholt zur Bezah- lung der Gerichtskosten oder zur Offenlegung seiner finanziellen Situation unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 sowie Art. 425 StPO erfolglos aufgefordert hatte (act. 3/4, act. 3/5), ersuchte der Be- schwerdegegner beim Steueramt B._____ um Auskunft über die aktuellen Steuer- verhältnisse des Beschwerdeführers. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Beschwerde- führer im Steuerjahr 2020 ein Reineinkommen von Fr. 13'200.– und ein Reinver- mögen von Fr. 212'000.– versteuert hatte (vgl. act. 3/6). Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar und
8. Februar 2023 zur Zahlung des ausstehenden Betrags innert 30 Tagen auf (act. 3/7; act. 3/9). 2.2. In der Folge ging keine Zahlung beim Beschwerdegegner ein, weshalb die- ser mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 an die Vorinstanz gelangte und um Fest- stellung der Nachzahlungspflicht ersuchte (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Novem- ber 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- pflicht Frist zur vollständigen und klaren Darstellung seiner Einkünfte, Vermögens- situation und Schuldverpflichtungen angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 16. Ok- tober [recte: November] 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung (act. 6 ff.). Mit Urteil vom 5. Juni 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zur
- 3 - Nachzahlung von Fr. 1'000.– an den Beschwerdegegner verpflichtet sei (Disposi- tiv-Ziff. 1, act. 9 = act. 13, Aktenexemplar).
E. 3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2024 (Post- stempel vom 12. Juli 2024) fristgerecht (act. 10) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien am 16. Juli 2024 angezeigt (act. 15). In seiner Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdefüh- rer, er werde den Betrag von Fr. 1'000.– bezahlen, er bitte einfach um Zeit oder wenn möglich um Ratenzahlung. In der vorausgehenden Begründung macht er je- doch geltend, er lebe am Existenzminimum, sein Lohn werde seit 2019 gepfändet (Rz. 2.2.), ein Teil seines Vermögens sei versteigert worden (Rz. 3.1.) und seine Wertschriften seien Stammanteile an seinen Unternehmen, weshalb das Geld nicht bar vorhanden sei (Rz. 1.2., act. 14). Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er mittellos sei. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass er nicht nur um einen Zahlungsaufschub oder um Raten- zahlung, sondern um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abwei- sung des Gesuchs des Beschwerdegegners ersucht.
E. 4 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet, so- bald sie dazu in der Lage ist. Welche Behörde für die Anordnung der Nachzah- lung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist jene Instanz zuständig, welche die unentgeltliche Pro- zessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 3. m.w.H.). Erstinstanzliche Entscheide über die Nachzah- lung sind analog Art. 121 ZPO mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO an- fechtbar (OGer ZH PQ210066 vom 16. November 2021 E. II.1.3 m.w.H.). Das Verfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime, wobei Letztere durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Partei eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 6. unten; OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dieser Ausschluss von Noven gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wenn auch einge-
- 4 - schränkt durch die umfassende Mitwirkungspflicht – der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3. m.w.H.). 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine (anfänglich) feh- lende Mitwirkung mit seiner Gesundheit und seiner Hochzeit begründet. Dies ver- möge eine fehlende Mitwirkung indessen nicht zu rechtfertigen. Der Steuererklärung 2022 sei zu entnehmen, dass sich die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2022 auf Fr. 54'767.– und sein steuerbares Vermö- gen auf Fr. 47'198.– belaufen habe (E. 3.1.). Das vom Beschwerdeführer erstellte und eingereichte Budget sei in verschiedenen Punkten nicht nachvollziehbar. So sei unklar wie die budgetierten monatlichen Kosten für Steuern berechnet worden seien, für die angegebenen Unterhaltszahlungen seien keine Nachweise vorhan- den und für die angeblich benötigte Spezialverpflegung liege keine ärztliche Be- stätigung vor (E. 3.2.). Den eingereichten Unterlagen zum Konto des Beschwer- deführers bei der PostFinance sei zu entnehmen, dass seinem Konto einerseits regelmässig höhere Beträge zugeflossen und andererseits drei grössere Beträge belastet worden seien. Wofür diese Beträge geflossen seien, sei aus den Akten nicht ersichtlich (E. 3.3.). Zudem gehe aus dem Antrag an die C._____ Versiche- rungen hervor, dass die Versicherungssumme der Hausratversicherung bei Fr. 140'000.– liege und für Schmuck, Uhren und Musikinstrumente ein Betrag von Fr. 30'000.– versichert werde (E. 3.4.). Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2022 habe der Beschwerdefüh- rer per 31. Dezember 2022 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 47'198.– ver- fügt (Fr. 318'010.– [Vermögenswerte] - Fr. 270'12.– [Schulden]). Dies liege deut- lich über dem zu belassenden Notgroschen. Da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer auf eine derart hohe Reserve angewiesen sein sollte und keine besonderen Umstände geltend gemacht worden seien, welche diesen Betrag rechtfertigen würden, stehe fest, dass dem Beschwerdeführer die Abzahlung der geschuldeten Gerichtskosten in der Höhe von lediglich Fr. 1'000.– möglich und zumutbar sei (E 3.5., act. 13).
- 5 - 5.2. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei im September 2022 in Behandlung gewesen und habe sich im Oktober 2022 einer 5-stündigen Operation unterziehen müssen, wovon er sich bis Januar 2023 nicht erholt habe. Er habe die 2-3 eingeschriebenen Briefe nicht abholen können, er sei in dieser Zeit nicht einmal in der Schweiz gewesen. Sein Reinvermögen von Fr. 212'000.– setze sich aus seinen Stammanteilen zusammen. Er habe kein li- quides Vermögen, zumal sein Lohn gepfändet werde und er kein Bargeld habe (act. 14 Rz. 1.2). Da er als Buchhalter tätig sei, habe er auch GmbHs, deren Stammkapital Fr. 20'000.– sei, so sei sein Vermögen auf Fr. 220'000.– gestiegen. Es stehe alles in der Steuererklärung (Rz. 3.1). In Bezug auf sein PostFinance Konto führt er sinngemäss aus, zur Gründung von Unternehmen erhalte er Geld und leite dies danach weiter. Eigentlich sollte dies über das Geschäft laufen (Rz. 3.2.). Ferner würden sich die von ihm gezahlten Unterhaltsbeiträge an seine Tochter aus seiner Steuererklärung ergeben (Rz. 1.2.) und er befände sich weiter- hin unter ärztlicher Kontrolle. Seit Oktober 2022 verfüge er permanent über ärztli- che Zeugnisse (Rz. 1.4.). Er lebe seit längerem am Existenzminimum, seit 2019 werde sein Lohn gepfändet. Er können vom Betreibungsamt Regensdorf eine Be- stätigung über seine Vermögenswerte und die erfolgten Zahlungen einholen (Rz. 2.2). Die Markenuhren und Waffen im Gesamtwert von Fr. 89'000.– seien vom Betreibungsamt Regendorf gepfändet und später versteigert worden (Rz. 3.1). Der in seinem Budget [vgl. act. 8/11] geltend gemachte Betrag für Steuern [von insgesamt Fr. 940.–] umfasse auch seine offenen Steuerschulden aus dem Jahr 2019 (Rz. 3.2.). Sein Hausrat habe einen Wert von Fr. 140'000.–, da seine Frau relativ viele Kleider und auch Wertsachen habe (Rz. 3.4). 5.3. Die Behauptungen bezüglich seiner Steuerschulden, der von ihm für die Tochter geleisteten Unterhaltsbeiträge und der Geldüberweisungen im Zusam- menhang mit Firmengründungen bringt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerdeschrift vor, weshalb es sich um Noven handelt, die nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.
E. 6 Das Verfahren um Feststellung der Nachzahlungspflicht untersteht analog zum Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich
- 6 - der Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch durch die der betreffenden Partei überbundene umfassende Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Die betreffende Par- tei ist verpflichtet, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu be- legen. Jedoch gelten dafür nicht die strengen Anforderungen des strikten Bewei- ses, sondern Glaubhaftmachen genügt (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 90; OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). 7.1. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis Januar 2023 von ei- ner schweren Operation erholen musste und in dieser Zeit nicht in der Schweiz weilte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das vorliegende Verfahren wurde erst im November 2023 anhängig gemacht und der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2023 explizit auf seine Mitwirkungspflicht und die Notwendigkeit, Belege zu den geltend gemachten Kos- ten einzureichen, hingewiesen (act. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer für die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen keinerlei Nach- weise geliefert. 7.2. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärung geht hervor, dass sein Bankguthaben grösstenteils aus nicht liquiden Stammanteilen besteht. Jedoch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Markenuhren und die Waffensammlung als Vermögenswerte anrechnete, da der Beschwerdeführer für seine Behauptung, diese Gegenstände seien gepfändet worden, keinerlei Belege einreichte. Dies wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, nachdem er von der Vorinstanz wie erwähnt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (vgl. act. 4) und dies durch Einreichung der Pfändungsurkunde und der Ver- teilungsliste auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vermögenswerte von Fr. 3'200.– Motorfahrzeug, Fr. 40'000.– Fahrzeug und Fr. 18'866.– Liegenschaft sowie der von der Vorinstanz subtrahierten Schulden in der Höhe von Fr. 270'812.–, welche vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Übri- gen nicht weiter belegt wurden, ging die Vorinstanz zu Recht vom in der Steuerer- klärung 2022 ausgewiesenen Vermögen von Fr. 47'198.– aus. Damit ist der dem
- 7 - Beschwerdeführer zu belassende Notgroschen klar überschritten. Darüber hinaus bestätigt der Beschwerdeführer, dass sein Hausrat einen Wert von Fr. 140'000.– habe. Insgesamt kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwer- deführer die Abzahlung von Fr. 1'000.– mit seinem Vermögen möglich und zumut- bar ist. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Be- schwerde abzuweisen.
E. 8 Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm offen steht, sich betreffend Ratenzahlungen und Zahlungsmodalitä- ten an den Beschwerdegegner zu wenden. 9.1. Art. 119 Abs. 6 ZPO bestimmt, dass in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese Kostenfreiheit nach Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung allerdings nur (aber immerhin) für das Gesuchsverfah- ren vor der ersten oder zweiten Instanz, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren fallen des- halb grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Es ist Praxis der II. Zivilkammer, auf das Feststellungsverfahren der Nach- zahlungspflicht die Kostenfreiheitsregel nach Art. 119 Abs. 6 ZPO analog anzu- wenden (vgl. statt vieler OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 7. m.w.H. und m.V.a. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 123 N 46) und für ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren unter Verweis auf BGer 2C_123/2013 sowie BGE 137 III 470 Gerichtskosten zu erheben (vgl. OGer ZH WP190007 vom 31. März 2020 E. IV.1.; WP190002 vom 7. Mai 2019 E. 4.1.; PC160004 vom 2. Mai 2016 E. 6.; LC150025 vom 18. Januar 2016 E. III.2.). Gestützt auf §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 150.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfah- ren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 5. Juni 2024 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP240006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 26. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Juni 2024 (BD230019-D)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wurde im Verfahren FP170008 mit Urteil und Verfügung vom 12. Juli 2017 des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt sowie die auf Fr. 1'000.– festgesetzten Gerichtskosten auferlegt, die jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen (act. 3/1). 2.1. Nachdem der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Be- schwerdegegner) den Beschwerdeführer im Herbst 2022 wiederholt zur Bezah- lung der Gerichtskosten oder zur Offenlegung seiner finanziellen Situation unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 sowie Art. 425 StPO erfolglos aufgefordert hatte (act. 3/4, act. 3/5), ersuchte der Be- schwerdegegner beim Steueramt B._____ um Auskunft über die aktuellen Steuer- verhältnisse des Beschwerdeführers. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Beschwerde- führer im Steuerjahr 2020 ein Reineinkommen von Fr. 13'200.– und ein Reinver- mögen von Fr. 212'000.– versteuert hatte (vgl. act. 3/6). Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar und
8. Februar 2023 zur Zahlung des ausstehenden Betrags innert 30 Tagen auf (act. 3/7; act. 3/9). 2.2. In der Folge ging keine Zahlung beim Beschwerdegegner ein, weshalb die- ser mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 an die Vorinstanz gelangte und um Fest- stellung der Nachzahlungspflicht ersuchte (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Novem- ber 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungs- pflicht Frist zur vollständigen und klaren Darstellung seiner Einkünfte, Vermögens- situation und Schuldverpflichtungen angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 16. Ok- tober [recte: November] 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung (act. 6 ff.). Mit Urteil vom 5. Juni 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zur
- 3 - Nachzahlung von Fr. 1'000.– an den Beschwerdegegner verpflichtet sei (Disposi- tiv-Ziff. 1, act. 9 = act. 13, Aktenexemplar).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2024 (Post- stempel vom 12. Juli 2024) fristgerecht (act. 10) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien am 16. Juli 2024 angezeigt (act. 15). In seiner Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdefüh- rer, er werde den Betrag von Fr. 1'000.– bezahlen, er bitte einfach um Zeit oder wenn möglich um Ratenzahlung. In der vorausgehenden Begründung macht er je- doch geltend, er lebe am Existenzminimum, sein Lohn werde seit 2019 gepfändet (Rz. 2.2.), ein Teil seines Vermögens sei versteigert worden (Rz. 3.1.) und seine Wertschriften seien Stammanteile an seinen Unternehmen, weshalb das Geld nicht bar vorhanden sei (Rz. 1.2., act. 14). Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er mittellos sei. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass er nicht nur um einen Zahlungsaufschub oder um Raten- zahlung, sondern um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abwei- sung des Gesuchs des Beschwerdegegners ersucht.
4. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet, so- bald sie dazu in der Lage ist. Welche Behörde für die Anordnung der Nachzah- lung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist jene Instanz zuständig, welche die unentgeltliche Pro- zessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 3. m.w.H.). Erstinstanzliche Entscheide über die Nachzah- lung sind analog Art. 121 ZPO mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO an- fechtbar (OGer ZH PQ210066 vom 16. November 2021 E. II.1.3 m.w.H.). Das Verfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime, wobei Letztere durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Partei eingeschränkt ist (vgl. dazu E. 6. unten; OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dieser Ausschluss von Noven gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wenn auch einge-
- 4 - schränkt durch die umfassende Mitwirkungspflicht – der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3. m.w.H.). 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine (anfänglich) feh- lende Mitwirkung mit seiner Gesundheit und seiner Hochzeit begründet. Dies ver- möge eine fehlende Mitwirkung indessen nicht zu rechtfertigen. Der Steuererklärung 2022 sei zu entnehmen, dass sich die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2022 auf Fr. 54'767.– und sein steuerbares Vermö- gen auf Fr. 47'198.– belaufen habe (E. 3.1.). Das vom Beschwerdeführer erstellte und eingereichte Budget sei in verschiedenen Punkten nicht nachvollziehbar. So sei unklar wie die budgetierten monatlichen Kosten für Steuern berechnet worden seien, für die angegebenen Unterhaltszahlungen seien keine Nachweise vorhan- den und für die angeblich benötigte Spezialverpflegung liege keine ärztliche Be- stätigung vor (E. 3.2.). Den eingereichten Unterlagen zum Konto des Beschwer- deführers bei der PostFinance sei zu entnehmen, dass seinem Konto einerseits regelmässig höhere Beträge zugeflossen und andererseits drei grössere Beträge belastet worden seien. Wofür diese Beträge geflossen seien, sei aus den Akten nicht ersichtlich (E. 3.3.). Zudem gehe aus dem Antrag an die C._____ Versiche- rungen hervor, dass die Versicherungssumme der Hausratversicherung bei Fr. 140'000.– liege und für Schmuck, Uhren und Musikinstrumente ein Betrag von Fr. 30'000.– versichert werde (E. 3.4.). Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2022 habe der Beschwerdefüh- rer per 31. Dezember 2022 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 47'198.– ver- fügt (Fr. 318'010.– [Vermögenswerte] - Fr. 270'12.– [Schulden]). Dies liege deut- lich über dem zu belassenden Notgroschen. Da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer auf eine derart hohe Reserve angewiesen sein sollte und keine besonderen Umstände geltend gemacht worden seien, welche diesen Betrag rechtfertigen würden, stehe fest, dass dem Beschwerdeführer die Abzahlung der geschuldeten Gerichtskosten in der Höhe von lediglich Fr. 1'000.– möglich und zumutbar sei (E 3.5., act. 13).
- 5 - 5.2. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei im September 2022 in Behandlung gewesen und habe sich im Oktober 2022 einer 5-stündigen Operation unterziehen müssen, wovon er sich bis Januar 2023 nicht erholt habe. Er habe die 2-3 eingeschriebenen Briefe nicht abholen können, er sei in dieser Zeit nicht einmal in der Schweiz gewesen. Sein Reinvermögen von Fr. 212'000.– setze sich aus seinen Stammanteilen zusammen. Er habe kein li- quides Vermögen, zumal sein Lohn gepfändet werde und er kein Bargeld habe (act. 14 Rz. 1.2). Da er als Buchhalter tätig sei, habe er auch GmbHs, deren Stammkapital Fr. 20'000.– sei, so sei sein Vermögen auf Fr. 220'000.– gestiegen. Es stehe alles in der Steuererklärung (Rz. 3.1). In Bezug auf sein PostFinance Konto führt er sinngemäss aus, zur Gründung von Unternehmen erhalte er Geld und leite dies danach weiter. Eigentlich sollte dies über das Geschäft laufen (Rz. 3.2.). Ferner würden sich die von ihm gezahlten Unterhaltsbeiträge an seine Tochter aus seiner Steuererklärung ergeben (Rz. 1.2.) und er befände sich weiter- hin unter ärztlicher Kontrolle. Seit Oktober 2022 verfüge er permanent über ärztli- che Zeugnisse (Rz. 1.4.). Er lebe seit längerem am Existenzminimum, seit 2019 werde sein Lohn gepfändet. Er können vom Betreibungsamt Regensdorf eine Be- stätigung über seine Vermögenswerte und die erfolgten Zahlungen einholen (Rz. 2.2). Die Markenuhren und Waffen im Gesamtwert von Fr. 89'000.– seien vom Betreibungsamt Regendorf gepfändet und später versteigert worden (Rz. 3.1). Der in seinem Budget [vgl. act. 8/11] geltend gemachte Betrag für Steuern [von insgesamt Fr. 940.–] umfasse auch seine offenen Steuerschulden aus dem Jahr 2019 (Rz. 3.2.). Sein Hausrat habe einen Wert von Fr. 140'000.–, da seine Frau relativ viele Kleider und auch Wertsachen habe (Rz. 3.4). 5.3. Die Behauptungen bezüglich seiner Steuerschulden, der von ihm für die Tochter geleisteten Unterhaltsbeiträge und der Geldüberweisungen im Zusam- menhang mit Firmengründungen bringt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerdeschrift vor, weshalb es sich um Noven handelt, die nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.
6. Das Verfahren um Feststellung der Nachzahlungspflicht untersteht analog zum Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich
- 6 - der Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch durch die der betreffenden Partei überbundene umfassende Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Die betreffende Par- tei ist verpflichtet, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu be- legen. Jedoch gelten dafür nicht die strengen Anforderungen des strikten Bewei- ses, sondern Glaubhaftmachen genügt (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 90; OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). 7.1. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis Januar 2023 von ei- ner schweren Operation erholen musste und in dieser Zeit nicht in der Schweiz weilte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das vorliegende Verfahren wurde erst im November 2023 anhängig gemacht und der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2023 explizit auf seine Mitwirkungspflicht und die Notwendigkeit, Belege zu den geltend gemachten Kos- ten einzureichen, hingewiesen (act. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer für die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen keinerlei Nach- weise geliefert. 7.2. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärung geht hervor, dass sein Bankguthaben grösstenteils aus nicht liquiden Stammanteilen besteht. Jedoch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Markenuhren und die Waffensammlung als Vermögenswerte anrechnete, da der Beschwerdeführer für seine Behauptung, diese Gegenstände seien gepfändet worden, keinerlei Belege einreichte. Dies wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, nachdem er von der Vorinstanz wie erwähnt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (vgl. act. 4) und dies durch Einreichung der Pfändungsurkunde und der Ver- teilungsliste auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vermögenswerte von Fr. 3'200.– Motorfahrzeug, Fr. 40'000.– Fahrzeug und Fr. 18'866.– Liegenschaft sowie der von der Vorinstanz subtrahierten Schulden in der Höhe von Fr. 270'812.–, welche vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Übri- gen nicht weiter belegt wurden, ging die Vorinstanz zu Recht vom in der Steuerer- klärung 2022 ausgewiesenen Vermögen von Fr. 47'198.– aus. Damit ist der dem
- 7 - Beschwerdeführer zu belassende Notgroschen klar überschritten. Darüber hinaus bestätigt der Beschwerdeführer, dass sein Hausrat einen Wert von Fr. 140'000.– habe. Insgesamt kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwer- deführer die Abzahlung von Fr. 1'000.– mit seinem Vermögen möglich und zumut- bar ist. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Be- schwerde abzuweisen.
8. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es ihm offen steht, sich betreffend Ratenzahlungen und Zahlungsmodalitä- ten an den Beschwerdegegner zu wenden. 9.1. Art. 119 Abs. 6 ZPO bestimmt, dass in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese Kostenfreiheit nach Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung allerdings nur (aber immerhin) für das Gesuchsverfah- ren vor der ersten oder zweiten Instanz, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren fallen des- halb grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Es ist Praxis der II. Zivilkammer, auf das Feststellungsverfahren der Nach- zahlungspflicht die Kostenfreiheitsregel nach Art. 119 Abs. 6 ZPO analog anzu- wenden (vgl. statt vieler OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 7. m.w.H. und m.V.a. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 123 N 46) und für ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren unter Verweis auf BGer 2C_123/2013 sowie BGE 137 III 470 Gerichtskosten zu erheben (vgl. OGer ZH WP190007 vom 31. März 2020 E. IV.1.; WP190002 vom 7. Mai 2019 E. 4.1.; PC160004 vom 2. Mai 2016 E. 6.; LC150025 vom 18. Januar 2016 E. III.2.). Gestützt auf §§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 150.– fest- zusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfah- ren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 5. Juni 2024 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: