Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 9. November 2023 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Bülach (Vorinstanz) das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 ZPO für Fr. 6'962.25 (Urk. 1). Mit Urteil vom
25. März 2024 hiess die Vorinstanz das Gesuch im Betrag von Fr. 3'000.-- gut und wies es im darüberhinausgehenden Umfang ab (Urk. 7 = Urk. 12).
b) Gegen dieses (ihm am 3. April 2024 zugestellte; Urk. 8) Urteil erhob der Gesuchsteller am 12. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2024 (Geschäfts-Nr. BD230022-C) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Be- schwerdegegner zur vollständigen Nachzahlung der ihm im Verfahren FE170296-C auferlegten Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 6'962.25 verpflichtet ist.
E. 2 Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2024 (Geschäfts-Nr. BD230022·C) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 a) Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist grund- sätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und dies ist für das Nachzahlungsverfah- ren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Die Kostenfreiheit gilt je- doch nur für das erstinstanzliche Verfahren, dagegen nicht für ein Rechtsmittelver- fahren darüber (BGE 137 III 470), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren Gerichtskosten zu erheben und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Jedoch wurde das Beschwerdeverfahren nicht durch den Gesuchsgegner veranlasst und dieser hat sich nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid identifiziert. Daher ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller schon mangels Antrag (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 25. März 2024 (BD2300022-C) auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Es wird die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gegenüber dem Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte im Betrag von Fr. 6'962.25 im Verfahren FE170296-C des Bezirksgerichts Bülach fest- gestellt."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'962.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Mai 2024 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. März 2024 (BD230022-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 9. November 2023 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Bülach (Vorinstanz) das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 ZPO für Fr. 6'962.25 (Urk. 1). Mit Urteil vom
25. März 2024 hiess die Vorinstanz das Gesuch im Betrag von Fr. 3'000.-- gut und wies es im darüberhinausgehenden Umfang ab (Urk. 7 = Urk. 12).
b) Gegen dieses (ihm am 3. April 2024 zugestellte; Urk. 8) Urteil erhob der Gesuchsteller am 12. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1 f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2024 (Geschäfts-Nr. BD230022-C) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Be- schwerdegegner zur vollständigen Nachzahlung der ihm im Verfahren FE170296-C auferlegten Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 6'962.25 verpflichtet ist.
2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2024 (Geschäfts-Nr. BD230022·C) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Mit Verfü- gung vom 23. April 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 14; gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zugestellt am
3. Mai 2024, Urk. 15). Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird,
- 3 - braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe trotz Fristansetzung keine Stellungnahme eingereicht. Gemäss den Darlegungen des Gesuchstellers habe er ein Nettoeinkommen (nach Abzug der Quellensteuer) von Fr. 5'355.-- zuzüglich Kinderzulage von Fr. 250.-- für das bei ihm lebende Kind, für welches er gemäss seinen Angaben keinen Unterhalt erhalte, mithin Fr. 5'605.-- pro Monat. Für den Bedarf könne grundsätzlich auf die Berechnung des Gesuch- stellers abgestellt werden. Zusätzlich zu berücksichtigen seien für den Arbeitsweg Fr. 207.--, für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.--, für die Krankenkassenprämie des Kindes geschätzt Fr. 120.-- und für einen Anteil Telekommunikationskosten des Kindes Fr. 50.--, mithin insgesamt Fr. 3'015.-- [zuzüglich Grundbeträge von ins- gesamt Fr. 2'340.--, was einen Bedarf des Gesuchsgegners samt Kind von total Fr. 5'355.-- pro Monat ergibt]. Demnach würden dem Gesuchsgegner für eine Ra- tenzahlung Fr. 250.-- pro Monat zur Verfügung stehen. Diese sei auf ein Jahr zu begrenzen. Daher sei die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 3'000.-- festzustellen (Urk. 12 S. 2-3).
c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, indem die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf unbelegte und geschätzte Be- rechnungen unter Ausblendung der Vermögensverhältnisse teilweise abgewiesen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Den Gesuchsgegner treffe im Nachzahlungsverfahren eine Mitwirkungspflicht. Dass er diese nicht ansatz- weise erfüllt habe, führe schon allein zur Nachzahlungspflicht. Zum Vermögen des Gesuchsgegners würden sämtliche Angaben und Belege fehlen und auch die Ein- kommensverhältnisse seien unklar sowie nur teilweise belegt; es könne überhaupt nicht überprüft werden, ob er nicht zusätzliche Einnahmen erziele. Es sei auch nicht so, dass der Gesuchsgegner "gemäss seinen Angaben" keinen Unterhalt für das Kind erhalte; vielmehr habe er sich dazu schlichtweg nicht geäussert. Gemäss dem
- 4 - Scheidungsurteil sei sogar davon auszugehen, dass er Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- monatlich erhalte. Auch der von der Vorinstanz berücksichtigte Bedarf sei unbelegt und teilweise nicht einmal behauptet; er sei um mindestens Fr. 383.-- tie- fer als von der Vorinstanz angenommen. Sogar unter Ausblendung seiner Mitwir- kungspflichtverletzung verbleibe dem Gesuchsgegner damit ein monatlicher Frei- betrag von rund Fr. 1'000.-- (bei Annahme von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 400.-- für das Kind) bzw. rund Fr. 600.-- (ohne Unterhaltsbeiträge). Auch diesfalls sei die Nachzahlungspflicht von Fr. 6'962.25 vollumfänglich zu bejahen (Urk. 11 S. 3-7).
d) Der Gesuchsgegner hat sich, wie erwähnt (oben Erwägung 1.c), nicht vernehmen lassen. e1) Das Nachzahlungsverfahren nach Art. 123 ZPO steht, gleich wie schon das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO, unter der Untersuchungsmaxime. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersu- chende bzw. hier die nachzahlungspflichtige Partei trifft jedoch eine Mitwirkungs- pflicht; sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Verpflich- tungen umfassend darzulegen und – soweit möglich – mit Urkunden zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht im Nachzah- lungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzah- lungspflicht (OGer ZH WP220003-O vom 26. August 2022, Erw. 2.a; OGer ZH WP200002-O vom 17. April 2020, Erw. 3.1 m.Hinw.). e2) Der Gesuchsgegner hat auf die vorinstanzliche Fristansetzung für eine Stellungnahme zum Nachzahlungsgesuch nicht reagiert (vgl. Urk. 3, 5 und 6). Er ist damit seiner prozessualen Obliegenheit, seine finanziellen Verhältnisse vollstän- dig offenzulegen, nicht nachgekommen und hat somit seine Mitwirkungspflicht ver- letzt. Demgemäss ist die Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht des Gesuchsgegners schon aus diesem Grund zu bejahen.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners ist im beantragten Umfang festzustellen.
- 5 -
3. a) Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist grund- sätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO) und dies ist für das Nachzahlungsverfah- ren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Die Kostenfreiheit gilt je- doch nur für das erstinstanzliche Verfahren, dagegen nicht für ein Rechtsmittelver- fahren darüber (BGE 137 III 470), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren Gerichtskosten zu erheben und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Jedoch wurde das Beschwerdeverfahren nicht durch den Gesuchsgegner veranlasst und dieser hat sich nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid identifiziert. Daher ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller schon mangels Antrag (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 25. März 2024 (BD2300022-C) auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Es wird die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gegenüber dem Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte im Betrag von Fr. 6'962.25 im Verfahren FE170296-C des Bezirksgerichts Bülach fest- gestellt."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'962.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo