Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerde- führerin) wurden mit Urteil und Verfügung vom 24. September 2013 des Bezirks- gerichts Zürich im Verfahren Nr. EE130257 sowie mit Urteil und Verfügung vom
17. November 2015 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Nr. FE150622 die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'178.10 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wurde jeweils auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen (act. 2/1 und act. 2/2). Weiter wurden Rechtsanwältin X1._____ und Rechtsanwäl- tin X2._____ in den genannten Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin bestellt und mit total Fr. 6'711.40 entschädigt (act. 2/3 und act. 2/4).
E. 1.2 Nach mehreren Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten und Entschädigun- gen der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen zu bezahlen oder innert Frist ihre fi- nanzielle Situation offen zu legen (act. 2/7-11) – auf welche die Beschwerdeführe- rin nicht reagierte –, stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle am Obergericht, mit Eingabe vom 27. März 2023 beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (act. 1). Mit Urteil vom 13. Juli 2023 stellte die Vorinstanz daraufhin fest, dass die Beschwerdeführerin zur Zah- lung der ausstehenden Schuld aus den Verfahren Nr. EE130257 und Nr. FE150622 von insgesamt Fr. 8'889.50 verpflichtet sei (act. 7 = act. 11 [Akten- exemplar]).
E. 2.1 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
16. August 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 12). Erstinstanzliche Entscheide über die Nachzahlung sind analog Art. 121 ZPO mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Ferner handelt es sich beim Nachzah-
- 3 - lungsprozess um ein summarisches Verfahren (vgl. JENT-SØRENSEN/WEBER, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, in: SJZ 114/2018 S. 465 ff., S. 472; OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016, E. 5.1). Wie die Vorinstanz richtig belehrte, beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage, wobei die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehört unter anderem die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 2. August 2023 zugestellt (act. 9). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am 14. August 2023 (unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist am nächsten Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen Sonntag fällt). Die Beschwerde wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Post jedoch erst am 16. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben (act. 12). Die zehntägige Beschwerdefrist wurde demnach nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 3 Praxisgemäss ist die Kostenfreiheitsregelung im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. u.a. OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021, E. 6 m.w.H.; auch BÜHLER, in: Hausheer/Walter, Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Ferner sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'889.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP230006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 30. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Juli 2023; Proz. BD230018
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerde- führerin) wurden mit Urteil und Verfügung vom 24. September 2013 des Bezirks- gerichts Zürich im Verfahren Nr. EE130257 sowie mit Urteil und Verfügung vom
17. November 2015 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Nr. FE150622 die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'178.10 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wurde jeweils auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen (act. 2/1 und act. 2/2). Weiter wurden Rechtsanwältin X1._____ und Rechtsanwäl- tin X2._____ in den genannten Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin bestellt und mit total Fr. 6'711.40 entschädigt (act. 2/3 und act. 2/4). 1.2. Nach mehreren Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten und Entschädigun- gen der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen zu bezahlen oder innert Frist ihre fi- nanzielle Situation offen zu legen (act. 2/7-11) – auf welche die Beschwerdeführe- rin nicht reagierte –, stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle am Obergericht, mit Eingabe vom 27. März 2023 beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (act. 1). Mit Urteil vom 13. Juli 2023 stellte die Vorinstanz daraufhin fest, dass die Beschwerdeführerin zur Zah- lung der ausstehenden Schuld aus den Verfahren Nr. EE130257 und Nr. FE150622 von insgesamt Fr. 8'889.50 verpflichtet sei (act. 7 = act. 11 [Akten- exemplar]). 2. 2.1. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
16. August 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 12). Erstinstanzliche Entscheide über die Nachzahlung sind analog Art. 121 ZPO mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar. Ferner handelt es sich beim Nachzah-
- 3 - lungsprozess um ein summarisches Verfahren (vgl. JENT-SØRENSEN/WEBER, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, in: SJZ 114/2018 S. 465 ff., S. 472; OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016, E. 5.1). Wie die Vorinstanz richtig belehrte, beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage, wobei die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehört unter anderem die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 2. August 2023 zugestellt (act. 9). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am 14. August 2023 (unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist am nächsten Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen Sonntag fällt). Die Beschwerde wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Post jedoch erst am 16. August 2023 der Schweizerischen Post übergeben (act. 12). Die zehntägige Beschwerdefrist wurde demnach nicht eingehalten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Praxisgemäss ist die Kostenfreiheitsregelung im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. u.a. OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021, E. 6 m.w.H.; auch BÜHLER, in: Hausheer/Walter, Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 123 N 46). Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Ferner sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'889.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: