Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2023 (Ge- schäfts-Nr. BD230004-C) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Die Vorinstanz erwog, das Urteil im Verfahren FE120330-C, auf welchem die geltend gemachte Nachzahlung beruhe, sei am 28. Februar 2013 in Rechts- kraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer keine Verjährungshemmung oder - unterbruch (Anerkennung der Forderung durch die Beschwerdegegne- rin/Schuldbetreibung/Eingabe im Konkurs) geltend gemacht habe, sei der An- spruch des Beschwerdeführers auf Geltendmachung der Forderung am 28. Feb- ruar 2023 verjährt. Folglich sei das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht abzuweisen (Urk. 9 S. 2).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt werde, sodass sie sich jährlich um 62 Tage verlängere. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach betreffend die Auferlegung der Gerichtskos- ten im Umfang von Fr.1'200.– sei am 28. Februar 2013 ergangen. Unter Berück- sichtigung der zehnjährigen Verjährungsfrist und der Hemmung um 62 Tage wäh- rend zehn Jahren, mithin 620 Tagen, sei die Forderung noch nicht verjährt. Die Vorinstanz habe mithin das Recht falsch angewandt, weshalb der Entscheid be- reits aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 8 S. 2 f.).
- 4 - Hinzu komme, dass die Verjährungsfrist einer öffentlich-rechtlichen Forde- rung auch durch Verfügung unterbrochen werden könne. Wie bereits im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 21. Februar 2023 ausgeführt wor- den sei, habe er die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
E. 6 September 2022 in Rechnung gestellt. Mangels Reaktion sei die Beschwerde- gegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 erneut aufgefordert worden, der Zahlung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation dazulegen. Darauf sei wiederum keine Reaktion erfolgt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 sei die Beschwerdegegnerin sodann aufgefordert worden, ihrer Mitwirkungspflicht nach- zukommen und einen Ratenzahlungsvorschlag einzureichen. Das Schreiben sei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2022 zugestellt worden. Mithin sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Verjährungsunterbrechung wäh- rend laufender Verjährungsfrist erfolgt. Auf diese Folgerung habe im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 21. Februar 2023 nicht explizit hinge- wiesen werden müssen, zumal das Verfahren dem Offizial- und Untersuchungs- grundsatz unterstehe und das Tatsächliche zur Verjährungsunterbrechung im Ge- such vorgetragen worden sei (Urk. 8 S. 3 ff.). 5.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird der Lauf der Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt und die Verjährungsfrist somit um jährlich 62 Tage verlängert (BGer 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 4.1.2; BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016, E. 2 mit Verweis auf BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 18; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7221 ff., 7305; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 13; a.M. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 932). Des Weiteren wäre die Verjährung der Nachzahlungsforderung durch die mit Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 6. September 2022 (Urk. 2/3), 17. Oktober 2022 (Urk. 2/4) und 16. Dezember 2022 (Urk. 2/6) erfolgte Geltendmachung der Nachzahlungs- forderung rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. dazu BGer 2C_529/2016 vom
22. Juli 2016, E. 2). Abgesehen davon wurde das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht bezüglich der mit Urteil vom 28. Februar 2013 auferlegten Gerichtsgebühr bereits am 21. Februar 2023 gestellt (vgl. Urk. 1). Damit wurde
- 5 - die Verjährung der Nachzahlungspflicht rechtzeitig unterbrochen, ohne dass auf die Hemmung gemäss jährlichem Stillstand oder andere Unterbrechungshandlun- gen abgestellt werden müsste. 5.2. Das Nachzahlungsverfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsma- xime (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 1082; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 36 f.). Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfah- ren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfah- ren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). Aus der Mitwir- kungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Ver- mögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen so- wie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Diese Gelegenheit verpasste die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz, obschon sie mit Verfügung vom 27. Feb- ruar 2023 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert worden war, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 3 S. 2). Indem sich die Be- schwerdegegnerin nicht vernehmen liess, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht. Dieses Versäumnis hat – wie vorangehend ausgeführt – zur Folge, dass ihre (an- dauernde) finanzielle Bedürftigkeit zu verneinen und von der Nachzahlungsfähig- keit und -pflicht auszugehen ist. 5.3. Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachzahlungsanspruch nicht verjährt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdegegnerin führt sodann zur Bejahung ihrer Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerde- gegnerin ist zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Ge- richtskosten im Umfang von Fr. 1'200.– zu verpflichten.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchs- verfahren gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Kosten- freiheitsregeln sind auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK
- 6 - ZPO-Bühler, Art. 123 N 46; OGer ZH WP200002 vom 17. April 2020, E. 4.1). Für das erstinstanzliche Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Hingegen sind für das Rechtsmittelverfahren Kosten festzusetzen. Der Streitwert des Be- schwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen.
E. 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind – wie bereits für das vorinstanzliche Ver- fahren, was unangefochten blieb – keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdegegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2023 im Verfahren BD230004-C aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beschwerdegegnerin wird zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Kosten im Umfang von Fr. 1'200.– verpflich- tet."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP230003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 20. Juni 2023 in Sachen Kanton Zürich, Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Beschwerdegegnerin betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2023 (BD230004-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2013 wurden im Scheidungsverfahren FE120330-C der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'200.– auferlegt, jedoch zufolge der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/1). 1.2. Mit Schreiben vom 6. September 2022, 17. Oktober 2022 und 16. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersu- chen um Begleichung der Gerichtskosten oder um Darlegung der finanziellen Si- tuation (Urk. 2/3, 2/4 und 2/6). Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Dar- stellung des Beschwerdeführers auf dessen Schreiben nicht reagiert hatte, er- suchte dieser mit Eingabe vom 21. Februar 2023 bei der Vorinstanz um Feststel- lung der Nachzahlungspflicht im Umfang von Fr. 1'200.– (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 3). Diese Verfügung wurde der Beschwer- degegnerin am 1. März 2023 zugestellt (Urk. 4). Sie liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Urteil vom 19. April 2023 wies die Vorinstanz das Ge- such um Feststellung der Nachzahlungspflicht ab (Urk. 5 S. 3 = Urk. 9 S. 3). 1.3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2023 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6 S. 2) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 8 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2023 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 1'200.00 verpflichtet ist.
2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2023 (Ge- schäfts-Nr. BD230004-C) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 11). Die genannte Verfügung wur- de der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr al-
- 3 - lerdings innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt (vgl. Track&Trace-Auszug bei Urk. 12). Da die Beschwerdegegnerin vom Verfahren bezüglich Feststellung der Nachzahlungspflicht Kenntnis hatte (vgl. Urk. 4) und daher mit Zustellungen des Gerichts rechnen musste, gilt ihr die Verfügung vom 10. Mai 2023 als am
19. Mai 2023 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie liess sich innert angesetz- ter Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, das Urteil im Verfahren FE120330-C, auf welchem die geltend gemachte Nachzahlung beruhe, sei am 28. Februar 2013 in Rechts- kraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer keine Verjährungshemmung oder - unterbruch (Anerkennung der Forderung durch die Beschwerdegegne- rin/Schuldbetreibung/Eingabe im Konkurs) geltend gemacht habe, sei der An- spruch des Beschwerdeführers auf Geltendmachung der Forderung am 28. Feb- ruar 2023 verjährt. Folglich sei das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs- pflicht abzuweisen (Urk. 9 S. 2).
4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt werde, sodass sie sich jährlich um 62 Tage verlängere. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach betreffend die Auferlegung der Gerichtskos- ten im Umfang von Fr.1'200.– sei am 28. Februar 2013 ergangen. Unter Berück- sichtigung der zehnjährigen Verjährungsfrist und der Hemmung um 62 Tage wäh- rend zehn Jahren, mithin 620 Tagen, sei die Forderung noch nicht verjährt. Die Vorinstanz habe mithin das Recht falsch angewandt, weshalb der Entscheid be- reits aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 8 S. 2 f.).
- 4 - Hinzu komme, dass die Verjährungsfrist einer öffentlich-rechtlichen Forde- rung auch durch Verfügung unterbrochen werden könne. Wie bereits im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 21. Februar 2023 ausgeführt wor- den sei, habe er die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
6. September 2022 in Rechnung gestellt. Mangels Reaktion sei die Beschwerde- gegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 erneut aufgefordert worden, der Zahlung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation dazulegen. Darauf sei wiederum keine Reaktion erfolgt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 sei die Beschwerdegegnerin sodann aufgefordert worden, ihrer Mitwirkungspflicht nach- zukommen und einen Ratenzahlungsvorschlag einzureichen. Das Schreiben sei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2022 zugestellt worden. Mithin sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Verjährungsunterbrechung wäh- rend laufender Verjährungsfrist erfolgt. Auf diese Folgerung habe im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 21. Februar 2023 nicht explizit hinge- wiesen werden müssen, zumal das Verfahren dem Offizial- und Untersuchungs- grundsatz unterstehe und das Tatsächliche zur Verjährungsunterbrechung im Ge- such vorgetragen worden sei (Urk. 8 S. 3 ff.). 5.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird der Lauf der Verjäh- rungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt und die Verjährungsfrist somit um jährlich 62 Tage verlängert (BGer 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 4.1.2; BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016, E. 2 mit Verweis auf BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 18; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7221 ff., 7305; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 13; a.M. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 932). Des Weiteren wäre die Verjährung der Nachzahlungsforderung durch die mit Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 6. September 2022 (Urk. 2/3), 17. Oktober 2022 (Urk. 2/4) und 16. Dezember 2022 (Urk. 2/6) erfolgte Geltendmachung der Nachzahlungs- forderung rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. dazu BGer 2C_529/2016 vom
22. Juli 2016, E. 2). Abgesehen davon wurde das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht bezüglich der mit Urteil vom 28. Februar 2013 auferlegten Gerichtsgebühr bereits am 21. Februar 2023 gestellt (vgl. Urk. 1). Damit wurde
- 5 - die Verjährung der Nachzahlungspflicht rechtzeitig unterbrochen, ohne dass auf die Hemmung gemäss jährlichem Stillstand oder andere Unterbrechungshandlun- gen abgestellt werden müsste. 5.2. Das Nachzahlungsverfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsma- xime (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 1082; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 36 f.). Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfah- ren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfah- ren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). Aus der Mitwir- kungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Ver- mögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen so- wie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Diese Gelegenheit verpasste die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz, obschon sie mit Verfügung vom 27. Feb- ruar 2023 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert worden war, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 3 S. 2). Indem sich die Be- schwerdegegnerin nicht vernehmen liess, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht. Dieses Versäumnis hat – wie vorangehend ausgeführt – zur Folge, dass ihre (an- dauernde) finanzielle Bedürftigkeit zu verneinen und von der Nachzahlungsfähig- keit und -pflicht auszugehen ist. 5.3. Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachzahlungsanspruch nicht verjährt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdegegnerin führt sodann zur Bejahung ihrer Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerde- gegnerin ist zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Ge- richtskosten im Umfang von Fr. 1'200.– zu verpflichten. 6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchs- verfahren gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Kosten- freiheitsregeln sind auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK
- 6 - ZPO-Bühler, Art. 123 N 46; OGer ZH WP200002 vom 17. April 2020, E. 4.1). Für das erstinstanzliche Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Hingegen sind für das Rechtsmittelverfahren Kosten festzusetzen. Der Streitwert des Be- schwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind – wie bereits für das vorinstanzliche Ver- fahren, was unangefochten blieb – keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdegegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2023 im Verfahren BD230004-C aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beschwerdegegnerin wird zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Kosten im Umfang von Fr. 1'200.– verpflich- tet."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo