Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (gleichentags beim Empfang des Ober- gerichts des Kantons Zürich eingegangen) stellte der Gesuchsteller folgendes Begehren (Urk. 1 S. 1): " Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO zur Nachzahlung von Fr. 9'698.00 verpflichtet ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei das vorliegende Verfahren bis auf Weiteres bzw. bis zum Ausgang eines allfälligen Rechtsöffnungsverfah- rens zu sistieren (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Sistierungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 4). Der Gesuchsgegner reichte in der Folge keine Stel- lungnahme ein. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. März 2023 stellte der Gesuchsteller den Antrag, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da der Gesuchsgeg- ner auf die Erhebung des Rechtsvorschlages verzichtet habe (Urk. 6).
E. 2 a) In der Eingabe vom 27. Januar 2023 führte der Gesuchsteller unter an- derem aus, er habe gleichentags beim Betreibungsamt am Betreibungsort des Ar- restes, mithin beim Betreibungsamt Andelfingen, zur Arrestprosequierung parallel zum vorliegenden Gesuch ein Betreibungsbegehren eingereicht. Sollte der Ge- suchsgegner in dieser Betreibung Rechtsvorschlag erheben, würde er – der Ge- suchsteller – die Rechtsöffnung verlangen. Da nicht ausgeschlossen werden kön- ne, dass der Rechtsöffnungsrichter zur Ansicht gelangen könnte, infolge fehlen- den Entscheids über die Anordnung der Nachzahlungspflicht liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, reiche er – um nichts zu versäumen – deshalb rechtzeitig auch ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.1.5 und 3.2.1). Sollte der Rechtsöffnungsrichter hingegen zur gleichen Ansicht gelangen wie er – der Gesuchsteller –, nämlich dass die Nachzahlungsforderung
- 3 - fällig sei und somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, würde er wohl die Rechtsöffnung erteilen. Diesfalls würde das vorliegende Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht hinfällig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.3).
b) Der Gesuchsgegner hat auf die Erhebung des Rechtsvorschlages gegen die vorliegend vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung verzichtet (vgl. Urk. 7), weshalb dieses Verfahrens wieder aufzunehmen und antragsgemäss (Urk. 6) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 3 Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist sodann abzuweisen, da er weder berufsmässig ver- treten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.H.). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 6 und 7, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'698.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. April 2023 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Verfahren LY150032-O und LY160033-O
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (gleichentags beim Empfang des Ober- gerichts des Kantons Zürich eingegangen) stellte der Gesuchsteller folgendes Begehren (Urk. 1 S. 1): " Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 123 ZPO zur Nachzahlung von Fr. 9'698.00 verpflichtet ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei das vorliegende Verfahren bis auf Weiteres bzw. bis zum Ausgang eines allfälligen Rechtsöffnungsverfah- rens zu sistieren (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Sistierungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 4). Der Gesuchsgegner reichte in der Folge keine Stel- lungnahme ein. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. März 2023 stellte der Gesuchsteller den Antrag, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da der Gesuchsgeg- ner auf die Erhebung des Rechtsvorschlages verzichtet habe (Urk. 6).
2. a) In der Eingabe vom 27. Januar 2023 führte der Gesuchsteller unter an- derem aus, er habe gleichentags beim Betreibungsamt am Betreibungsort des Ar- restes, mithin beim Betreibungsamt Andelfingen, zur Arrestprosequierung parallel zum vorliegenden Gesuch ein Betreibungsbegehren eingereicht. Sollte der Ge- suchsgegner in dieser Betreibung Rechtsvorschlag erheben, würde er – der Ge- suchsteller – die Rechtsöffnung verlangen. Da nicht ausgeschlossen werden kön- ne, dass der Rechtsöffnungsrichter zur Ansicht gelangen könnte, infolge fehlen- den Entscheids über die Anordnung der Nachzahlungspflicht liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, reiche er – um nichts zu versäumen – deshalb rechtzeitig auch ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.1.5 und 3.2.1). Sollte der Rechtsöffnungsrichter hingegen zur gleichen Ansicht gelangen wie er – der Gesuchsteller –, nämlich dass die Nachzahlungsforderung
- 3 - fällig sei und somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, würde er wohl die Rechtsöffnung erteilen. Diesfalls würde das vorliegende Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht hinfällig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.3).
b) Der Gesuchsgegner hat auf die Erhebung des Rechtsvorschlages gegen die vorliegend vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung verzichtet (vgl. Urk. 7), weshalb dieses Verfahrens wieder aufzunehmen und antragsgemäss (Urk. 6) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist sodann abzuweisen, da er weder berufsmässig ver- treten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.H.). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 6 und 7, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'698.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya