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VW260003

Kostenerlass

Zürich OG ·Verwaltungskommission · 2026-08-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. PQ260001-O einen Betrag von Fr. 300.- (act. 3). Nachdem ihm die Zen- trale Inkassostelle mit Schreiben vom 15. April 2026 eine Rechnung über den genannten Betrag hatte zukommen lassen (act. 4/1), ersuchte dieser um de- ren Rücknahme (act. 4/2). Die Zentrale Inkassostelle nahm das Gesuch als Antrag auf Kostenerlass entgegen. Am 7. Mai 2026 (act. 4/3) informierte sie den Gesuchsteller darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzun- gen für einen Erlass der Kosten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. PQ260001- O wohl nicht gegeben seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Mai 2026 (act. 4/4) an seinem Ersuchen fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem stellvertre- tenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 9. Juni 2026 lehnte dieser das Gesuch ab (act. 4/5), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. Juni 2026 (act. 3) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 (act. 2) beantragte der Gesuchsteller erneut, es sei von der Kostenerhebung abzusehen, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Begehren am 13. Juli 2026 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwies (act. 1).

E. 2 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

E. 3 Der Gesuchsteller ersucht um Verzicht auf die Kostenerhebung im Verfahren Geschäfts-Nr. PQ260001-O und begründet dies rudimentär mit der Unbe- gründetheit der Kostenauflage (act. 2).

- 3 -

E. 4.1 Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Ent- scheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfor- dernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Ent- scheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu de- nen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurs- kommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent- scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. Eine solche Bewil- ligung kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn eine Partei, welche im Verfahren mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlan- gen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, nachträglich, d.h. nach dem Ergehen des massgeblichen Entscheides, in finanzielle Schwierigkeiten gerät (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom

17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3).

E. 4.2 Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Ge- suchsteller beruft sich zur Begründung seines Ersuchens nicht auf das Vor- liegen einer nachträglich eingetretenen Mittellosigkeit im obgenannten Sinne, sondern stellt sich auf den Standpunkt, die Kostenauflage erweise sich als unbegründet (act. 2). Insbesondere macht er nicht geltend, dass er erst nach der Fällung des massgeblichen Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. PQ260001-O) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Entsprechende Hin- weise bestehen denn auch keine. Damit kann seinem Gesuch, welches einzig auf den Erlass von nicht gefälligen Verfahrenskosten abzielt, nicht entspro- chen werden. Dessen Gutheissung wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprü- che, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Ge-

- 4 - schäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts- Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kos- tenerlassgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf reduzierte Fr. 300.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers.

E. 5.2 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

E. 6 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-8) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert. - 5 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for- melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW260003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 11. August 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. PQ260001-O einen Betrag von Fr. 300.- (act. 3). Nachdem ihm die Zen- trale Inkassostelle mit Schreiben vom 15. April 2026 eine Rechnung über den genannten Betrag hatte zukommen lassen (act. 4/1), ersuchte dieser um de- ren Rücknahme (act. 4/2). Die Zentrale Inkassostelle nahm das Gesuch als Antrag auf Kostenerlass entgegen. Am 7. Mai 2026 (act. 4/3) informierte sie den Gesuchsteller darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzun- gen für einen Erlass der Kosten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. PQ260001- O wohl nicht gegeben seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Mai 2026 (act. 4/4) an seinem Ersuchen fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem stellvertre- tenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 9. Juni 2026 lehnte dieser das Gesuch ab (act. 4/5), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. Juni 2026 (act. 3) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 (act. 2) beantragte der Gesuchsteller erneut, es sei von der Kostenerhebung abzusehen, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Begehren am 13. Juli 2026 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwies (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

3. Der Gesuchsteller ersucht um Verzicht auf die Kostenerhebung im Verfahren Geschäfts-Nr. PQ260001-O und begründet dies rudimentär mit der Unbe- gründetheit der Kostenauflage (act. 2).

- 3 - 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Ent- scheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfor- dernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Ent- scheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu de- nen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurs- kommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent- scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. Eine solche Bewil- ligung kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn eine Partei, welche im Verfahren mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlan- gen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, nachträglich, d.h. nach dem Ergehen des massgeblichen Entscheides, in finanzielle Schwierigkeiten gerät (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom

17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Ge- suchsteller beruft sich zur Begründung seines Ersuchens nicht auf das Vor- liegen einer nachträglich eingetretenen Mittellosigkeit im obgenannten Sinne, sondern stellt sich auf den Standpunkt, die Kostenauflage erweise sich als unbegründet (act. 2). Insbesondere macht er nicht geltend, dass er erst nach der Fällung des massgeblichen Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. PQ260001-O) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Entsprechende Hin- weise bestehen denn auch keine. Damit kann seinem Gesuch, welches einzig auf den Erlass von nicht gefälligen Verfahrenskosten abzielt, nicht entspro- chen werden. Dessen Gutheissung wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprü- che, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Ge-

- 4 - schäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts- Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kos- tenerlassgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf reduzierte Fr. 300.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-8) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

- 5 -

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for- melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: