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VW240007

Kostenerlass

Zürich OG · 2024-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahl- reichen im Kanton Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insge- samt Fr. 62'168.85, bestehend aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 29'794.70 sowie betreibbaren Forderungen von Fr. 32'374.15 (act. 3). Nachdem der Gesuchsteller offenbar bereits im Jahre 2019 ein Kostenerlass- gesuch gestellt hatte, welches damals abgewiesen worden war (act. 4/4 S. 2), beantragte er am 7. Juli 2024 (act. 4/1) erneut den Erlass aller offenen Schul- den. Diesem Ersuchen entsprach die Zentrale Inkassostelle mit Schreiben vom 16. Juli 2024 (act. 4/2) nicht. Einzig den Betrag von Fr. 250.- betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. WT220100-O schrieb sie im Sinne einer Lang- zeitstundung vorerst ab. Mit Eingabe vom 1. August 2024 (act. 4/3) hielt der Gesuchsteller an seinem Begehren fest und beantragte den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung. Am 30. September 2024 lehnte die Obergerichtspräsi- dentin das Gesuch einstweilen ab (4/4 S. 7), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 (act. 4/5) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Ersuchen im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von die- sem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 2) Gebrauch. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 2 S. 3). Die Zentrale Inkassostelle leitete das Erlass- gesuch am 12. Dezember 2024 an die Verwaltungskommission weiter (act. 1).

E. 2 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

E. 3 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2, act. 4/1) im Wesentlichen das Folgende vor: Er befinde sich seit sechs Jahren in Haft und

- 3 - werde voraussichtlich im Jahr 2027 entlassen. Seine aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnisse erlaubten ihm keine Begleichung der Kosten. In der Auflis- tung der Zentralen Inkassostelle vom 3. Oktober 2024 würden die Kosten ge- mäss dem am Bezirksgericht Bülach durchgeführten und mit Urteil vom

21. Mai 2024 erledigten Verfahren fehlen. Die fehlende Bewährung stelle so- dann kein Kriterium für die Verneinung eines Kostenerlasses nach Art. 425 StPO dar. Allein die wirtschaftlichen Verhältnisse seien massgeblich. Er habe Anspruch auf einen gerechten Zugang zum Rechtssystem. Ein Schuldenberg wie der Vorliegende stelle eine Verletzung seiner Grundrechte dar. Auch nach seiner Entlassung sei er nicht fähig, diesen sogleich zu begleichen. Die Höhe der Schulden gefährde seine Resozialisierung. Damit werde er kein geregel- tes Leben führen können. Ein Erlass sei die einzig angemessene und verhält- nismässige Massnahme. Es müssten die sozialen und wirtschaftlichen Reali- täten der betroffenen Person berücksichtigt werden. 4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen An- liegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rech- nung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Be- treibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gän- giger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Dies gilt namentlich für Gerichtskosten, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Diese können von der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaft- liche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung

- 4 - und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. 4.2. Wie dargelegt, wurden die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'794.70 in den massgeblichen Entscheiden (Geschäfts-Nrn. DG190012-C, EE190071- C, FE180084-C, FE190363-C, DG140358-L, FE120486-L, FE150817-L, WT240062-O und QE122194-R) unter Hinweis auf den Rückforderungsvor- behalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 123 ZPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen (act. 4/8/11 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/16 Dispositiv- Ziffer 5, act. 4/8/17 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/19 Dispositiv-Ziffer 11, act. 4/8/20 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/21 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/9 Dispo- sitiv-Ziffer 8, act. 4/8/15 Dispositiv-Ziffer 10, act. 4/8/25 Dispositiv-Ziffer III). Dies gilt im Übrigen auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. DH240012-C des Bezirksgerichts Bülach (act. 4/9), auf welches der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 2 S. 1) verweist. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass das Nach- zahlungsverfahren in Bezug auf diese Forderungen bereits eingeleitet wurde. Der Verwaltungskommission sind Gerichtsentscheide betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit sind die Forderungen von ins- gesamt Fr. 29'794.70 aktuell nicht fällig und hindern sie das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregis- ter nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurs- kommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher insoweit nicht einzutreten.

E. 5 Der Gesuchsteller ersucht im Weiteren um Erlass der betreibbaren Forderun- gen von insgesamt Fr. 32'374.15 gemäss Auflistung vom 3. Oktober 2024 so- wie wohl auch um Erlass der im Verfahren des Bezirksgerichts Bülach Ge- schäfts-Nr. DH240012-C auferlegten Kosten (act. 2 und 3).

E. 5.1 Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be-

- 5 - treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozess- kosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensauf- wandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 ff.; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2020, Art. 132 N 11 f.).

E. 5.2 Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forderung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittello- sigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entspre- chen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Ver- mögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leis- tungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt wer- den kann (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom

21. Dezember 2012, E. 3.3).

- 6 -

E. 5.3 Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interes- sen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Entgegen der Argumen- tation des Gesuchstellers bezweckt der Kostenerlass - anders als das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege - nicht die Gewährung des Zugangs zum Gericht, sondern es geht um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Letztere hat nur dann zu unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Inter- essen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kosten- folgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Insoweit kann mit dem Erlass auch dem Gedanken der Resozialisierung des Betroffenen Rechnung getragen werden (BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Mit dem Kostenerlass soll zudem eine Ge- samtschuldensanierung ermöglicht werden. Auch dies ist Folge des Resozia- lisierungsgedankens. Eine Gesamtschuldensanierung fällt jedoch ausser Be- tracht, wenn die gesuchstellende Person durch neue Gerichtsverfahren wei- tere Kosten verursacht und kostenpflichtig wird. Im Zweifel ist nur eine Stun- dung zu gewähren. Insbesondere bei höheren Beträgen ist die Entwicklung abzuwarten (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4 und 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3; Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom 21. Dezem- ber 2012 E. 3.3 und Nr. KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3).

E. 5.4 Der Gesuchsteller befindet sich den eigenen Angaben zufolge seit Jahren im Strafvollzug (act. 2 S. 2). Aktuelle Einnahmen aus einer regelmässigen Er- werbstätigkeit generiert er damit keine. Angaben zu allfälligen Vermögens- werten fehlen. Wie dargelegt, setzt ein Kostenerlass nicht nur aktuelle, son- dern dauernde Mittellosigkeit voraus. Der Gesuchsteller ist 36 Jahre alt. Es erscheint zwar zurzeit unwahrscheinlich, dass er demnächst wieder einer ge- regelten Arbeit nachgehen können wird, weshalb insoweit keine Anhalts-

- 7 - punkte dafür bestehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse demnächst erheblich verbessern werden. Dennoch kann aufgrund des Alters des Ge- suchstellers nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm gelingen wird, sich bis zum Pensionsalter auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren und sich beruflich weiterzuentwickeln, zumal er von Berufs wegen Informatiker und Metallbau- schlosser ist (act. 4/8/4, act. 4/8/15) und er sich gemäss eigenen Angaben mit seinen Problemen intensiv auseinandergesetzt und Fortschritte erzielt hat (act. 2 S. 2). Angesichts der Höhe der im Raum stehenden Forderung recht- fertigt es sich, von einem Kostenerlass abzusehen und die berufliche Entwick- lung des Gesuchstellers nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt abzuwarten.

E. 5.5 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass das Institut des Kostenerlasses nicht dazu dient, Gerichtsentscheide neueren Datums zu korrigieren, indem die kostenpflichtige Partei trotz ihres Unterliegens im Verfahren von der Kosten- tragungspflicht befreit wird. Zahlreiche Verfahren, aus welchen die Schulden des Gesuchstellers resultieren, sind erst wenige Jahre alt (act. 3). Vom Kos- tenerlassgesuch betroffen sind somit zumindest teilweise Verfahren neueren Datums. Ein Kostenerlass rechtfertigt sich auch aus diesem Grunde nicht, zu- mindest soweit die Entscheide neueren Datums sind.

E. 5.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzi- gen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kan- tons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuch- steller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die Vereinbarung von Ratenzah- lungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.

E. 6 Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. Er begründet dies damit, ohne anwaltliche Vertretung könne er im vorliegenden Verfahren seine Rechte nicht wahrnehmen (act. 2 S. 3).

- 8 -

E. 6.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassge- such von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwen- digkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Es ist bzw. war dem Ge- suchsteller zumutbar, im vorliegenden Verfahren eigene Ausführungen zu sei- nem Erlassgesuch vorzubringen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

E. 6.2 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

E. 7 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 9 -
  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-9) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for- melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 20. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW240007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahl- reichen im Kanton Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insge- samt Fr. 62'168.85, bestehend aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 29'794.70 sowie betreibbaren Forderungen von Fr. 32'374.15 (act. 3). Nachdem der Gesuchsteller offenbar bereits im Jahre 2019 ein Kostenerlass- gesuch gestellt hatte, welches damals abgewiesen worden war (act. 4/4 S. 2), beantragte er am 7. Juli 2024 (act. 4/1) erneut den Erlass aller offenen Schul- den. Diesem Ersuchen entsprach die Zentrale Inkassostelle mit Schreiben vom 16. Juli 2024 (act. 4/2) nicht. Einzig den Betrag von Fr. 250.- betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. WT220100-O schrieb sie im Sinne einer Lang- zeitstundung vorerst ab. Mit Eingabe vom 1. August 2024 (act. 4/3) hielt der Gesuchsteller an seinem Begehren fest und beantragte den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung. Am 30. September 2024 lehnte die Obergerichtspräsi- dentin das Gesuch einstweilen ab (4/4 S. 7), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 (act. 4/5) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Ersuchen im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von die- sem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 2) Gebrauch. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 2 S. 3). Die Zentrale Inkassostelle leitete das Erlass- gesuch am 12. Dezember 2024 an die Verwaltungskommission weiter (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2, act. 4/1) im Wesentlichen das Folgende vor: Er befinde sich seit sechs Jahren in Haft und

- 3 - werde voraussichtlich im Jahr 2027 entlassen. Seine aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnisse erlaubten ihm keine Begleichung der Kosten. In der Auflis- tung der Zentralen Inkassostelle vom 3. Oktober 2024 würden die Kosten ge- mäss dem am Bezirksgericht Bülach durchgeführten und mit Urteil vom

21. Mai 2024 erledigten Verfahren fehlen. Die fehlende Bewährung stelle so- dann kein Kriterium für die Verneinung eines Kostenerlasses nach Art. 425 StPO dar. Allein die wirtschaftlichen Verhältnisse seien massgeblich. Er habe Anspruch auf einen gerechten Zugang zum Rechtssystem. Ein Schuldenberg wie der Vorliegende stelle eine Verletzung seiner Grundrechte dar. Auch nach seiner Entlassung sei er nicht fähig, diesen sogleich zu begleichen. Die Höhe der Schulden gefährde seine Resozialisierung. Damit werde er kein geregel- tes Leben führen können. Ein Erlass sei die einzig angemessene und verhält- nismässige Massnahme. Es müssten die sozialen und wirtschaftlichen Reali- täten der betroffenen Person berücksichtigt werden. 4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen An- liegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rech- nung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Be- treibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gän- giger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Dies gilt namentlich für Gerichtskosten, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Diese können von der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaft- liche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung

- 4 - und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. 4.2. Wie dargelegt, wurden die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 29'794.70 in den massgeblichen Entscheiden (Geschäfts-Nrn. DG190012-C, EE190071- C, FE180084-C, FE190363-C, DG140358-L, FE120486-L, FE150817-L, WT240062-O und QE122194-R) unter Hinweis auf den Rückforderungsvor- behalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 123 ZPO einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen (act. 4/8/11 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/16 Dispositiv- Ziffer 5, act. 4/8/17 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/19 Dispositiv-Ziffer 11, act. 4/8/20 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/21 Dispositiv-Ziffer 4, act. 4/8/9 Dispo- sitiv-Ziffer 8, act. 4/8/15 Dispositiv-Ziffer 10, act. 4/8/25 Dispositiv-Ziffer III). Dies gilt im Übrigen auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. DH240012-C des Bezirksgerichts Bülach (act. 4/9), auf welches der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 2 S. 1) verweist. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass das Nach- zahlungsverfahren in Bezug auf diese Forderungen bereits eingeleitet wurde. Der Verwaltungskommission sind Gerichtsentscheide betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit sind die Forderungen von ins- gesamt Fr. 29'794.70 aktuell nicht fällig und hindern sie das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregis- ter nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurs- kommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher insoweit nicht einzutreten.

5. Der Gesuchsteller ersucht im Weiteren um Erlass der betreibbaren Forderun- gen von insgesamt Fr. 32'374.15 gemäss Auflistung vom 3. Oktober 2024 so- wie wohl auch um Erlass der im Verfahren des Bezirksgerichts Bülach Ge- schäfts-Nr. DH240012-C auferlegten Kosten (act. 2 und 3). 5.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be-

- 5 - treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozess- kosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensauf- wandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 ff.; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2020, Art. 132 N 11 f.). 5.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forderung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittello- sigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entspre- chen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Ver- mögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leis- tungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt wer- den kann (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom

21. Dezember 2012, E. 3.3).

- 6 - 5.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interes- sen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Entgegen der Argumen- tation des Gesuchstellers bezweckt der Kostenerlass - anders als das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege - nicht die Gewährung des Zugangs zum Gericht, sondern es geht um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Letztere hat nur dann zu unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Inter- essen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kosten- folgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Insoweit kann mit dem Erlass auch dem Gedanken der Resozialisierung des Betroffenen Rechnung getragen werden (BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Mit dem Kostenerlass soll zudem eine Ge- samtschuldensanierung ermöglicht werden. Auch dies ist Folge des Resozia- lisierungsgedankens. Eine Gesamtschuldensanierung fällt jedoch ausser Be- tracht, wenn die gesuchstellende Person durch neue Gerichtsverfahren wei- tere Kosten verursacht und kostenpflichtig wird. Im Zweifel ist nur eine Stun- dung zu gewähren. Insbesondere bei höheren Beträgen ist die Entwicklung abzuwarten (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4 und 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3; Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD120010-O vom 21. Dezem- ber 2012 E. 3.3 und Nr. KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3). 5.4. Der Gesuchsteller befindet sich den eigenen Angaben zufolge seit Jahren im Strafvollzug (act. 2 S. 2). Aktuelle Einnahmen aus einer regelmässigen Er- werbstätigkeit generiert er damit keine. Angaben zu allfälligen Vermögens- werten fehlen. Wie dargelegt, setzt ein Kostenerlass nicht nur aktuelle, son- dern dauernde Mittellosigkeit voraus. Der Gesuchsteller ist 36 Jahre alt. Es erscheint zwar zurzeit unwahrscheinlich, dass er demnächst wieder einer ge- regelten Arbeit nachgehen können wird, weshalb insoweit keine Anhalts-

- 7 - punkte dafür bestehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse demnächst erheblich verbessern werden. Dennoch kann aufgrund des Alters des Ge- suchstellers nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm gelingen wird, sich bis zum Pensionsalter auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren und sich beruflich weiterzuentwickeln, zumal er von Berufs wegen Informatiker und Metallbau- schlosser ist (act. 4/8/4, act. 4/8/15) und er sich gemäss eigenen Angaben mit seinen Problemen intensiv auseinandergesetzt und Fortschritte erzielt hat (act. 2 S. 2). Angesichts der Höhe der im Raum stehenden Forderung recht- fertigt es sich, von einem Kostenerlass abzusehen und die berufliche Entwick- lung des Gesuchstellers nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt abzuwarten. 5.5. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass das Institut des Kostenerlasses nicht dazu dient, Gerichtsentscheide neueren Datums zu korrigieren, indem die kostenpflichtige Partei trotz ihres Unterliegens im Verfahren von der Kosten- tragungspflicht befreit wird. Zahlreiche Verfahren, aus welchen die Schulden des Gesuchstellers resultieren, sind erst wenige Jahre alt (act. 3). Vom Kos- tenerlassgesuch betroffen sind somit zumindest teilweise Verfahren neueren Datums. Ein Kostenerlass rechtfertigt sich auch aus diesem Grunde nicht, zu- mindest soweit die Entscheide neueren Datums sind. 5.6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzi- gen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kan- tons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuch- steller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die Vereinbarung von Ratenzah- lungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.

6. Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. Er begründet dies damit, ohne anwaltliche Vertretung könne er im vorliegenden Verfahren seine Rechte nicht wahrnehmen (act. 2 S. 3).

- 8 - 6.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassge- such von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwen- digkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Es ist bzw. war dem Ge- suchsteller zumutbar, im vorliegenden Verfahren eigene Ausführungen zu sei- nem Erlassgesuch vorzubringen. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 6.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

7. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 9 -

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-9) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for- melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 20. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: