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VW230006

Kostenerlass

Zürich OG · 2023-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahren (Geschäfts-Nrn. GC210190-L, GC210174-L, SU220012-O und UH210396-O) einen Betrag von insgesamt Fr. 3'900.- (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) dem Gesuchsteller in allen vier erwähnten Verfahren eine Rechnung zukommen lassen hatte, stellte der Gesuchsteller am 27. Dezember 2022 sinngemäss ein Gesuch um Kosten- erlass (act. 4/1-4/4). Am 31. Januar 2023 bestätigte die Zentrale Inkassostel- le den Erhalt der Gesuche und informierte den Gesuchsteller darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass wohl nicht gegeben seien (act. 4/9). Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Ge- suchsteller mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (act. 4/10) an seinem Er- lassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Dieser lehnte das Kos- tenerlassgesuch am 1. März 2023 einstweilen ab (act. 4/11), was dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 7. März 2023 (act. 4/12) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom

7. April 2023 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Er- lassgesuch am 12. Mai 2023 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

E. 2 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Kostener- lassgesuchs zuständig.

- 3 -

E. 3 Der Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch damit, er sei nun fast 62 Jahre alt. Er werde nicht mehr in die Lage kommen, den Betrag bezahlen zu können. Seine finanziellen Verhältnisse würden eine Begleichung der Schulden nicht zulassen. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel (act. 2). 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgelt- liche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle-

- 4 - ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurs- kommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass er erst nach der Fällung der massgebli- chen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2021 (Ge- schäfts-Nr. GC210174-L) und vom 24. Januar 2022 (Geschäfts- Nr. GC210190-L) bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. UH210396-O) und vom 14. Juli 2022 (Geschäfts- Nr. SU220012-O) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos ge- worden wäre. Vielmehr reichte er ein eigens ausgefülltes Formular betref- fend seine finanziellen Verhältnisse ins Recht, in welchem er angab, bereits im Jahre 2022 über ein steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 24'300.- verfügt zu haben. Zudem hielt er fest, dass mehrere Betreibungen gegen seine Person hängig seien und der letzte von drei Verlustscheinen am

20. Juni 2019 ausgestellt worden sei (act. 4/10). Seine finanziellen Verhält- nisse waren demnach bereits im Jahre 2019 prekär. Könnte der Gesuchstel- ler bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen umgangen (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öf- fentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchset- zung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom

2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März

- 5 - 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom

23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom

29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen aus- gangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Sollte in seinem Gesuch ein sinngemässes Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten sein, so wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

E. 6 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 6 - Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-17) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW230006-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 23. Mai 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ver- schiedenen im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahren (Geschäfts-Nrn. GC210190-L, GC210174-L, SU220012-O und UH210396-O) einen Betrag von insgesamt Fr. 3'900.- (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) dem Gesuchsteller in allen vier erwähnten Verfahren eine Rechnung zukommen lassen hatte, stellte der Gesuchsteller am 27. Dezember 2022 sinngemäss ein Gesuch um Kosten- erlass (act. 4/1-4/4). Am 31. Januar 2023 bestätigte die Zentrale Inkassostel- le den Erhalt der Gesuche und informierte den Gesuchsteller darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass wohl nicht gegeben seien (act. 4/9). Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Ge- suchsteller mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (act. 4/10) an seinem Er- lassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Dieser lehnte das Kos- tenerlassgesuch am 1. März 2023 einstweilen ab (act. 4/11), was dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 7. März 2023 (act. 4/12) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom

7. April 2023 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Er- lassgesuch am 12. Mai 2023 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Kostener- lassgesuchs zuständig.

- 3 -

3. Der Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch damit, er sei nun fast 62 Jahre alt. Er werde nicht mehr in die Lage kommen, den Betrag bezahlen zu können. Seine finanziellen Verhältnisse würden eine Begleichung der Schulden nicht zulassen. Er verfüge nicht über die notwendigen Mittel (act. 2). 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgelt- liche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle-

- 4 - ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurs- kommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass er erst nach der Fällung der massgebli- chen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2021 (Ge- schäfts-Nr. GC210174-L) und vom 24. Januar 2022 (Geschäfts- Nr. GC210190-L) bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 (Geschäfts-Nr. UH210396-O) und vom 14. Juli 2022 (Geschäfts- Nr. SU220012-O) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos ge- worden wäre. Vielmehr reichte er ein eigens ausgefülltes Formular betref- fend seine finanziellen Verhältnisse ins Recht, in welchem er angab, bereits im Jahre 2022 über ein steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 24'300.- verfügt zu haben. Zudem hielt er fest, dass mehrere Betreibungen gegen seine Person hängig seien und der letzte von drei Verlustscheinen am

20. Juni 2019 ausgestellt worden sei (act. 4/10). Seine finanziellen Verhält- nisse waren demnach bereits im Jahre 2019 prekär. Könnte der Gesuchstel- ler bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen umgangen (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öf- fentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchset- zung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom

2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März

- 5 - 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom

23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom

29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen aus- gangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Sollte in seinem Gesuch ein sinngemässes Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten sein, so wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

- 6 - Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-17) werden die- ser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: