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VW210008

Kostenerlass

Zürich OG · 2021-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus je einem am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN200037-L) und am Ober- gericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LA200030-O) durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 1'500.- (act. 4). Am 19. Januar 2021 (act. 5/1) stellte B._____, der Vater des Gesuchstellers, bei der Zentra- len Inkassostelle ein Gesuch um Erlass der in den erwähnten Verfahren an- gefallenen Kosten. Zur Begründung führte er aus, es bestehe keine diesbe- zügliche Schuld. Zudem könne er sie ohnehin nicht begleichen, da er er- werbs- und mittellos sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (act. 5/2) teilte die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller mit, dass eine informelle Prü- fung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Vo- raussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt B._____ mit Schreiben vom 6. März 2020 am Erlassgesuch fest und stellte zahlreiche weitere Anträge (act. 5/3). Am 20. Mai 2021 lehnte der stellvertretende Ge- neralsekretär das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 5/4), was B._____ am

E. 4 Im Gesuch um Kostenerlass hielt B._____ fest, dass er die Rechte und Pflichten vom Gesuchsteller übernommen habe (act. 2 S. 2). Gleiches geht aus der erwähnten "ABTRETUNGSERKLÄRUNG/ZESSION/VOLLMACHT" des Gesuchstellers vom 22. August 2020 hervor (act. 3/1). Eine gültige Schuld- übernahme im Sinne von Art. 176 OR setzt indes die Zustimmung des Gläu- bigers im Sinne eines (formlosen) Schuldübernahmevertrages voraus (BSK OR I-Tschäni/Gaberthüel, Art. 176 N 5 f.). Ein solcher ist vorliegend nicht ak- tenkundig, weshalb als Schuldner der Forderung von Fr. 1'500.- weiterhin der Gesuchsteller gilt.

E. 5 Der Gesuchsteller lässt zur Begründung (act. 2) seines Gesuchs sinnge- mäss vorbringen, wegen Amtspfusch, Formfehler und Fehlentscheiden etc. sei das Volk in seinen Rechten gravierend verletzt worden. Die unteren In- stanzen hätten das Recht zu beachten. Die unentgeltliche Rechtspflege, welche dem Gesuchsteller von Anfang an verweigert worden sei, sei unent- behrlicher Bestandteil eines jeden Prozesses. Dies gelte besonders für Pro- zesse wie dem Vorliegenden, in welchem Amtsmissbrauch betrieben wor- den sei, Opfer und Täter vertauscht worden seien und das Opfer mehrfach

- 4 - ungerechtfertigt bestraft worden sei. Gänzlich frivol sei, für einen solchen Prozess, in welchem man nicht richtig tätig gewesen sei, sich seinen Pflich- ten entzogen habe und das Notwendige nicht abgeklärt habe, noch Kosten zu verlangen. Der Staat sei verpflichtet, seine Bürger zu schützen und nicht kriminell durch falsche Rechnungen auszubeuten. Obwohl in den Prozessen mehrfach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wor- den sei, sei diese zu Unrecht verweigert worden. Seit Längerem sei seine Familie erwerbs- und mittellos und lebe sie unter dem Existenzminimum. Die Kosten könnten daher, unabhängig davon, ob sie geschuldet seien oder nicht, nicht beglichen werden. Arbeitsgerichtsprozesse mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.- seien zudem kostenfrei. Dafür dennoch Kosten zu stellen und einzufordern, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Die Fehlentscheide und die falschen Rechnungen für die Kosten würden daher zurückgewiesen. Die Kosten seien abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen. In je- dem Fall seien sie für 12 Monate zu sistieren. Die erwähnten Schriften seien beizuziehen, und die Abtretungszession auf den Namen von B._____ sei zu beachten. 6.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Um- stand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in al- ler Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz be- stehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzu-

- 5 - suchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewie- sen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sin- nes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträgli- chen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass ei- ner Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspfle- ge verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 6.2. Gemäss dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. Juli 2020, Ge- schäfts-Nr. AN200037-L, stellte der Gesuchsteller im dortigen Verfahren zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wurde jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen (act. 5/8 E. 4). Gleiches gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens der I. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LA200030-O. Im Entscheid vom 1. Oktober 2020 erwog diese, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren ab- zuweisen sei (act. 5/7 E. 4c). Den obigen Erwägungen zufolge ist eine Kor- rektur der beiden Entscheide im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, zu- mal ansonsten die Be-stimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege über- bzw. umgangen würden und der Kostenentscheid, Art. 29 Abs. 3 BV sowie die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos würden (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur

- 6 - ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konse- quenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Ent- scheiden resultieren, nicht zu vereinbaren. Kommt hinzu, dass offenbar so- wohl der Gesuchsteller als auch sein Vertreter seit Längerem mittellos sind und nicht erst seit dem Ergehen der beiden Entscheide bedürftig wurden (act. 2 S. 1, act. 5/1 S. 2, siehe auch act. 3/2-3). Das Kostenerlassgesuch ist daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen (vgl. zum Gan- zen auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom

29. Dezember 2000). 6.3. Soweit im Kostenerlassgesuch die Inhalte der Entscheide Geschäfts- Nrn. AN200037-L und LA200030-O beanstandet werden, insbesondere die Missachtung der Kostenlosigkeit der beiden Verfahren bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.- geltend gemacht wird (act. 2 S. 1 und 2), so können diese Beanstandungen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Wie dargelegt, darf im Rahmen eines Kostenerlassverfahrens als Akt der Justiz- verwaltung keine Korrektur oder Aufhebung von rechtskräftigen Entscheiden erfolgen. Die über den Kostenerlass entscheidende Behörde ist daher nicht befugt, die Rechtmässigkeit der den Gerichtsforderungen zugrunde liegen- den Entscheidungen zu überprüfen. Vielmehr hätte der Gesuchsteller solche Rügen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend machen müssen.

E. 7 Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kosten- erlass abzuweisen ist. Der Gesuchsteller lässt um Stundung der Forderung für zwölf Monate ersuchen (act. 2 S. 2). Eine Stundung ist primär dann zu gewähren, wenn die Mittellosigkeit nur kürzere Zeit andauert und dadurch die Aussichten, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Ge- richtskosten zu erwirken, erhöht werden kann bzw. wenn sich der Gesuch-

- 7 - steller vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet (vgl. zum Ganzen Jenny in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2016, Art. 112 N 4; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

30. August 2018, Nr. DG.2018.29, E. 3.2). Angesichts dessen, dass die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend belegt wurden - es liegt lediglich eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde C._____ in den Akten (act. 3/2) - und eine Prüfung, ob die finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehend sind, nicht abschlies- send vorgenommen werden kann, hat (praxisgemäss) die Zentrale Inkasso- stelle nach einer umfassenden Prüfung der finanziellen Verhältnisse über dieses Ersuchen zu befinden. 8.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Gestützt auf § 13 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) können erstinstanzliche Verwal- tungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Kostenerlass Gerichtsgebüh- ren erhoben, es sei denn, es werde die unentgeltliche Rechtspflege im Sin- ne von § 16 Abs. 1 VRG gewährt (siehe zum Antrag act. 5/3 S. 1). Letzteres ist vorliegend aufgrund des für den Gesuchsteller negativen Verfahrensaus- gangs nicht der Fall. Die Kosten des Verfahrens gehen daher ausgangsge- mäss zu Lasten des Gesuchstellers. 8.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

E. 9 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Das Gesuch um Stundung der Forderung wird an das Zentrale Inkasso zur Prüfung überwiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. - 9 - Zürich, 22. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW210008-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 22. Juli 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch B._____, betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus je einem am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN200037-L) und am Ober- gericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. LA200030-O) durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 1'500.- (act. 4). Am 19. Januar 2021 (act. 5/1) stellte B._____, der Vater des Gesuchstellers, bei der Zentra- len Inkassostelle ein Gesuch um Erlass der in den erwähnten Verfahren an- gefallenen Kosten. Zur Begründung führte er aus, es bestehe keine diesbe- zügliche Schuld. Zudem könne er sie ohnehin nicht begleichen, da er er- werbs- und mittellos sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 (act. 5/2) teilte die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller mit, dass eine informelle Prü- fung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Vo- raussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt B._____ mit Schreiben vom 6. März 2020 am Erlassgesuch fest und stellte zahlreiche weitere Anträge (act. 5/3). Am 20. Mai 2021 lehnte der stellvertretende Ge- neralsekretär das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 5/4), was B._____ am

4. Juni 2021 (act. 4) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, das Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte B._____ mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (act. 2) Gebrauch. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch da- her an die Verwaltungskommission (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig.

- 3 -

3. Die Eingabe vom 12. Juli 2021 zuhanden der Verwaltungskommission wur- de nicht vom Gesuchsteller, sondern von B._____ unterzeichnet (act. 2). Als Beilage zum Erlassgesuch reichte dieser ein vom Gesuchsteller am

22. August 2020 unterzeichnetes Schreiben mit der Überschrift "ABTRE- TUNGSERKLÄRUNG/ZESSION/VOLLMACHT" ins Recht (act. 3/1). Darin er- klärte der Gesuchsteller, dass er sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. AN200037-L und des Schlichtungsverfahrens Geschäfts-Nr. GV.2019.00437/SB.2020.00110 an B._____ abtrete. Aufgrund des in der Überschrift enthaltenen Hinweises der Vollmachtserteilung sowie der in den beigezogenen Akten Geschäfts- Nr. LA200030-O enthaltenen Vollmacht zugunsten von B._____ (act. 6/10) ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller B._____ auch für das Kos- tenerlassverfahren bevollmächtigen wollte. Dieser ist daher im Rubrum als Vertreter des Gesuchstellers aufzuführen.

4. Im Gesuch um Kostenerlass hielt B._____ fest, dass er die Rechte und Pflichten vom Gesuchsteller übernommen habe (act. 2 S. 2). Gleiches geht aus der erwähnten "ABTRETUNGSERKLÄRUNG/ZESSION/VOLLMACHT" des Gesuchstellers vom 22. August 2020 hervor (act. 3/1). Eine gültige Schuld- übernahme im Sinne von Art. 176 OR setzt indes die Zustimmung des Gläu- bigers im Sinne eines (formlosen) Schuldübernahmevertrages voraus (BSK OR I-Tschäni/Gaberthüel, Art. 176 N 5 f.). Ein solcher ist vorliegend nicht ak- tenkundig, weshalb als Schuldner der Forderung von Fr. 1'500.- weiterhin der Gesuchsteller gilt.

5. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung (act. 2) seines Gesuchs sinnge- mäss vorbringen, wegen Amtspfusch, Formfehler und Fehlentscheiden etc. sei das Volk in seinen Rechten gravierend verletzt worden. Die unteren In- stanzen hätten das Recht zu beachten. Die unentgeltliche Rechtspflege, welche dem Gesuchsteller von Anfang an verweigert worden sei, sei unent- behrlicher Bestandteil eines jeden Prozesses. Dies gelte besonders für Pro- zesse wie dem Vorliegenden, in welchem Amtsmissbrauch betrieben wor- den sei, Opfer und Täter vertauscht worden seien und das Opfer mehrfach

- 4 - ungerechtfertigt bestraft worden sei. Gänzlich frivol sei, für einen solchen Prozess, in welchem man nicht richtig tätig gewesen sei, sich seinen Pflich- ten entzogen habe und das Notwendige nicht abgeklärt habe, noch Kosten zu verlangen. Der Staat sei verpflichtet, seine Bürger zu schützen und nicht kriminell durch falsche Rechnungen auszubeuten. Obwohl in den Prozessen mehrfach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wor- den sei, sei diese zu Unrecht verweigert worden. Seit Längerem sei seine Familie erwerbs- und mittellos und lebe sie unter dem Existenzminimum. Die Kosten könnten daher, unabhängig davon, ob sie geschuldet seien oder nicht, nicht beglichen werden. Arbeitsgerichtsprozesse mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.- seien zudem kostenfrei. Dafür dennoch Kosten zu stellen und einzufordern, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Die Fehlentscheide und die falschen Rechnungen für die Kosten würden daher zurückgewiesen. Die Kosten seien abzuschreiben und auf die Staatskasse zu nehmen. In je- dem Fall seien sie für 12 Monate zu sistieren. Die erwähnten Schriften seien beizuziehen, und die Abtretungszession auf den Namen von B._____ sei zu beachten. 6.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Um- stand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in al- ler Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz be- stehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzu-

- 5 - suchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewie- sen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sin- nes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträgli- chen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass ei- ner Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspfle- ge verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 6.2. Gemäss dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. Juli 2020, Ge- schäfts-Nr. AN200037-L, stellte der Gesuchsteller im dortigen Verfahren zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wurde jedoch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen (act. 5/8 E. 4). Gleiches gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens der I. Zivilkammer, Geschäfts-Nr. LA200030-O. Im Entscheid vom 1. Oktober 2020 erwog diese, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren ab- zuweisen sei (act. 5/7 E. 4c). Den obigen Erwägungen zufolge ist eine Kor- rektur der beiden Entscheide im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, zu- mal ansonsten die Be-stimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege über- bzw. umgangen würden und der Kostenentscheid, Art. 29 Abs. 3 BV sowie die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos würden (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur

- 6 - ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konse- quenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Ent- scheiden resultieren, nicht zu vereinbaren. Kommt hinzu, dass offenbar so- wohl der Gesuchsteller als auch sein Vertreter seit Längerem mittellos sind und nicht erst seit dem Ergehen der beiden Entscheide bedürftig wurden (act. 2 S. 1, act. 5/1 S. 2, siehe auch act. 3/2-3). Das Kostenerlassgesuch ist daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen (vgl. zum Gan- zen auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom

29. Dezember 2000). 6.3. Soweit im Kostenerlassgesuch die Inhalte der Entscheide Geschäfts- Nrn. AN200037-L und LA200030-O beanstandet werden, insbesondere die Missachtung der Kostenlosigkeit der beiden Verfahren bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.- geltend gemacht wird (act. 2 S. 1 und 2), so können diese Beanstandungen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Wie dargelegt, darf im Rahmen eines Kostenerlassverfahrens als Akt der Justiz- verwaltung keine Korrektur oder Aufhebung von rechtskräftigen Entscheiden erfolgen. Die über den Kostenerlass entscheidende Behörde ist daher nicht befugt, die Rechtmässigkeit der den Gerichtsforderungen zugrunde liegen- den Entscheidungen zu überprüfen. Vielmehr hätte der Gesuchsteller solche Rügen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend machen müssen.

7. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kosten- erlass abzuweisen ist. Der Gesuchsteller lässt um Stundung der Forderung für zwölf Monate ersuchen (act. 2 S. 2). Eine Stundung ist primär dann zu gewähren, wenn die Mittellosigkeit nur kürzere Zeit andauert und dadurch die Aussichten, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Ge- richtskosten zu erwirken, erhöht werden kann bzw. wenn sich der Gesuch-

- 7 - steller vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet (vgl. zum Ganzen Jenny in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2016, Art. 112 N 4; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

30. August 2018, Nr. DG.2018.29, E. 3.2). Angesichts dessen, dass die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend belegt wurden - es liegt lediglich eine Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde C._____ in den Akten (act. 3/2) - und eine Prüfung, ob die finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehend sind, nicht abschlies- send vorgenommen werden kann, hat (praxisgemäss) die Zentrale Inkasso- stelle nach einer umfassenden Prüfung der finanziellen Verhältnisse über dieses Ersuchen zu befinden. 8.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Gestützt auf § 13 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) können erstinstanzliche Verwal- tungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Kostenerlass Gerichtsgebüh- ren erhoben, es sei denn, es werde die unentgeltliche Rechtspflege im Sin- ne von § 16 Abs. 1 VRG gewährt (siehe zum Antrag act. 5/3 S. 1). Letzteres ist vorliegend aufgrund des für den Gesuchsteller negativen Verfahrensaus- gangs nicht der Fall. Die Kosten des Verfahrens gehen daher ausgangsge- mäss zu Lasten des Gesuchstellers. 8.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

9. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

3. Das Gesuch um Stundung der Forderung wird an das Zentrale Inkasso zur Prüfung überwiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 9 - Zürich, 22. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: