Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahl- reichen an den Bezirksgerichten Meilen und Zürich (Geschäfts- Nrn. GB170006-G, GB190001-G, GB190006-G und GC180120-L) sowie am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nrn. UH190055-O, RU190074- O, SR180009-O, SU200003-O, TB190098-O, TB200047-O, TB200111-O und UE190382-O) durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 8'050.- (act. 4/28). Bereits mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gelangte der Gesuchsteller mit einem Gesuch um Erlass der damals geschuldeten Ge- richtskosten sowie mit einem Gesuch um Zahlungsaufschub der Geldstrafe an die Zentrale Inkassostelle (act. 4/1). Zur Begründung brachte er vor, dass er infolge des Verlustes seiner Festanstellung vorübergehend über kein Ein- kommen verfüge. Am 16. Februar 2018 teilte ihm der Fachspezialist der Zentralen Inkassostelle mit, dass die Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass der Kosten wohl nicht gegeben seien (act. 4/2). Nach zahlreicher wei- terer Korrespondenz (act. 4/3-16) liess die Zentrale Inkassostelle dem Ge- suchsteller am 4. November 2020 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 3'300.- zukommen (act. 4/17/1-3). Dagegen richtete sich das Schrei- ben des Gesuchstellers vom 15. November 2020, worin er um Erlass des in Rechnung gestellten Betrages ersuchte mit der Begründung, dass er auf- grund der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden faktischen Be- rufsverbot und seiner wirtschaftlichen Notlage die Schulden nicht begleichen könne (act. 4/17). Am 30. November 2020 (act. 4/18) teilte die Zentrale In- kassostelle dem Gesuchsteller mit, dass eine informelle Prüfung des Ge- suchs durch ihren Fachspezia-listen ergeben habe, dass die Voraussetzun- gen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl weiterhin nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchstel- ler mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 an seinem Erlassgesuch fest (act. 4/19). Am 17. Mai 2021 lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 4/22), was dem Gesuchsteller am 3. Juni 2021 (act. 4/23) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit ein-
- 3 - geräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingaben vom 5. und 25. Juni 2021 (act. 4/24 und act. 4/26) Gebrauch. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission (act. 1).
E. 2 Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig.
E. 3 Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ver- äusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermö- genszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungs- leistungen) beseitigt werden kann. Selbst wenn die dauernde Mittellosigkeit ausgewiesen ist, vermag diese keinen Anspruch auf Erlass der Gerichtskos- ten zu begründen. 4.2. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass der Kostenerlass als Akt der Justiz- verwaltung nicht dazu benutzt werden darf, von gesetzeskonform zusam- mengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Auf- hebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstel- lenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vor- gesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kosten-
- 5 - erlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom
2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurs- kommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.3. Bereits am 7. Februar 2018 berief sich der Gesuchsteller darauf, über keine Einkünfte zu verfügen, da er seine Festanstellung per Jahresende 2017 ver- loren habe (act. 4/1). Am 2. Mai 2018 (act. 4/5) bestätigte er sodann, infolge Krankheit weiterhin erwerbslos zu sein und kein Vermögen mehr zu besit- zen. Die finanzielle Situation des Gesuchstellers war demnach bereits im
- 6 - Jahre 2018 prekär. Ob er im Spätsommer 2018 - wie angekündigt (act. 4/5) - wieder eine Anstellung gefunden hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Bele- ge zu seinen finanziellen Verhältnissen fehlen. Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass der Gesuchsteller im Jahre 2020 aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist (act. 4/17), wo- bei auch hierfür Belege fehlen. Selbst wenn mit dem Gesuchsteller davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situation erst im vergangenen Jahr verschlechterte bzw. er erst dann mittellos wurde (act. 2) - was sich in- des mangels Nachweises seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Jahre 2018 nicht abschliessend beurteilen lässt -, kann seinem Antrag auf Kosten- erlass nicht gefolgt werden. Zum einen gilt es zu beachten, dass mehrere Verfahren, namentlich jene mit den Geschäfts-Nrn. SU200003-O, TB200047-O, TB200111-O und UE190382-O, während der Corona- Pandemie erledigt wurden, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem sich die wirt- schaftliche Situation des Gesuchstellers offenbar bereits verschärft hatte, weshalb hinsichtlich dieser nicht davon ausgegangen werden kann, dass die finanziellen Schwierigkeiten nachträglich eingetreten sind. Zum anderen ist für einen Kostenerlass - wie dargelegt - nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Der Gesuchsteller erklärte anlässlich der Korrespondenz mit der Zentralen Inkassostelle mehrfach, wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (act. 4/1, act. 4/5). Aufgrund seines Alters - der Gesuchsteller ist 48 Jahre alt - und seines Berufs als Journalist (act. 4/27/1-2) bzw. Mediaplaner (act. 4/27/4) liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass es ihm gelingen wird, in naher Zukunft bzw. nach der Corona-Pandemie eine neue Arbeitsstelle zu finden, sich beruflich weiterzu- entwickeln und sich auf dem Arbeitsmarkt wieder zu integrieren. Damit kann im jetzigen Zeitpunkt aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die fi- nanzielle Situation des Gesuchstellers wieder erholen wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kostenerlass nicht. Das Gesuch um Kostenerlass ist daher abzuweisen. Für die Vereinbarung einer Stundung oder von Raten-
- 7 - zahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkas- sostelle zu wenden. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen aus- gangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (§ 13 VRG, LS 175.2). 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
E. 6 Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- - 8 - le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 22. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW210007-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 22. Juli 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahl- reichen an den Bezirksgerichten Meilen und Zürich (Geschäfts- Nrn. GB170006-G, GB190001-G, GB190006-G und GC180120-L) sowie am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nrn. UH190055-O, RU190074- O, SR180009-O, SU200003-O, TB190098-O, TB200047-O, TB200111-O und UE190382-O) durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 8'050.- (act. 4/28). Bereits mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gelangte der Gesuchsteller mit einem Gesuch um Erlass der damals geschuldeten Ge- richtskosten sowie mit einem Gesuch um Zahlungsaufschub der Geldstrafe an die Zentrale Inkassostelle (act. 4/1). Zur Begründung brachte er vor, dass er infolge des Verlustes seiner Festanstellung vorübergehend über kein Ein- kommen verfüge. Am 16. Februar 2018 teilte ihm der Fachspezialist der Zentralen Inkassostelle mit, dass die Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass der Kosten wohl nicht gegeben seien (act. 4/2). Nach zahlreicher wei- terer Korrespondenz (act. 4/3-16) liess die Zentrale Inkassostelle dem Ge- suchsteller am 4. November 2020 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 3'300.- zukommen (act. 4/17/1-3). Dagegen richtete sich das Schrei- ben des Gesuchstellers vom 15. November 2020, worin er um Erlass des in Rechnung gestellten Betrages ersuchte mit der Begründung, dass er auf- grund der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden faktischen Be- rufsverbot und seiner wirtschaftlichen Notlage die Schulden nicht begleichen könne (act. 4/17). Am 30. November 2020 (act. 4/18) teilte die Zentrale In- kassostelle dem Gesuchsteller mit, dass eine informelle Prüfung des Ge- suchs durch ihren Fachspezia-listen ergeben habe, dass die Voraussetzun- gen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl weiterhin nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchstel- ler mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 an seinem Erlassgesuch fest (act. 4/19). Am 17. Mai 2021 lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 4/22), was dem Gesuchsteller am 3. Juni 2021 (act. 4/23) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit ein-
- 3 - geräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingaben vom 5. und 25. Juni 2021 (act. 4/24 und act. 4/26) Gebrauch. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission (act. 1).
2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig.
3. Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Gesuchs um Erlass der massgeblichen Kosten vor, aufgrund der Corona-Pandemie verfüge er we- der über Einkünfte noch über Vermögen. Er lebe von staatlichen Transfer- leistungen und sei dauernd mittellos. Sein Erlassgesuch beziehe sich nicht auf neue Entscheide, welche ursächlich nach Beginn der Corona-Pandemie entstanden seien. Vielmehr seien diese vor der Pandemie gefällt worden und sei die Mittellosigkeit wegen der Pandemie eingetreten (act. 4/19, act. 4/24, act. 4/26 = act. 2). 4.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom
9. Dezember 2016, E. 3). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuch- stellenden Person hinreichend darzulegen. Massgebend sind die wirtschaft-
- 4 - lichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 132 N 11 f.). Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forderung führt und diese auch dann nicht mehr geltend ge- macht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finan- zielle Verhältnisse gelangt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind da- bei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch je- ne, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapita- lisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ver- äusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermö- genszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungs- leistungen) beseitigt werden kann. Selbst wenn die dauernde Mittellosigkeit ausgewiesen ist, vermag diese keinen Anspruch auf Erlass der Gerichtskos- ten zu begründen. 4.2. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass der Kostenerlass als Akt der Justiz- verwaltung nicht dazu benutzt werden darf, von gesetzeskonform zusam- mengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Auf- hebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstel- lenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vor- gesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kosten-
- 5 - erlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom
2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unter- liess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurs- kommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.3. Bereits am 7. Februar 2018 berief sich der Gesuchsteller darauf, über keine Einkünfte zu verfügen, da er seine Festanstellung per Jahresende 2017 ver- loren habe (act. 4/1). Am 2. Mai 2018 (act. 4/5) bestätigte er sodann, infolge Krankheit weiterhin erwerbslos zu sein und kein Vermögen mehr zu besit- zen. Die finanzielle Situation des Gesuchstellers war demnach bereits im
- 6 - Jahre 2018 prekär. Ob er im Spätsommer 2018 - wie angekündigt (act. 4/5) - wieder eine Anstellung gefunden hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Bele- ge zu seinen finanziellen Verhältnissen fehlen. Den Akten kann lediglich entnommen werden, dass der Gesuchsteller im Jahre 2020 aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist (act. 4/17), wo- bei auch hierfür Belege fehlen. Selbst wenn mit dem Gesuchsteller davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situation erst im vergangenen Jahr verschlechterte bzw. er erst dann mittellos wurde (act. 2) - was sich in- des mangels Nachweises seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Jahre 2018 nicht abschliessend beurteilen lässt -, kann seinem Antrag auf Kosten- erlass nicht gefolgt werden. Zum einen gilt es zu beachten, dass mehrere Verfahren, namentlich jene mit den Geschäfts-Nrn. SU200003-O, TB200047-O, TB200111-O und UE190382-O, während der Corona- Pandemie erledigt wurden, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem sich die wirt- schaftliche Situation des Gesuchstellers offenbar bereits verschärft hatte, weshalb hinsichtlich dieser nicht davon ausgegangen werden kann, dass die finanziellen Schwierigkeiten nachträglich eingetreten sind. Zum anderen ist für einen Kostenerlass - wie dargelegt - nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Der Gesuchsteller erklärte anlässlich der Korrespondenz mit der Zentralen Inkassostelle mehrfach, wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (act. 4/1, act. 4/5). Aufgrund seines Alters - der Gesuchsteller ist 48 Jahre alt - und seines Berufs als Journalist (act. 4/27/1-2) bzw. Mediaplaner (act. 4/27/4) liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass es ihm gelingen wird, in naher Zukunft bzw. nach der Corona-Pandemie eine neue Arbeitsstelle zu finden, sich beruflich weiterzu- entwickeln und sich auf dem Arbeitsmarkt wieder zu integrieren. Damit kann im jetzigen Zeitpunkt aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die fi- nanzielle Situation des Gesuchstellers wieder erholen wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kostenerlass nicht. Das Gesuch um Kostenerlass ist daher abzuweisen. Für die Vereinbarung einer Stundung oder von Raten-
- 7 - zahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkas- sostelle zu wenden. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen aus- gangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (§ 13 VRG, LS 175.2). 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Gesuchsteller sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel-
- 8 - le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 22. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: