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VW210003

Kostenerlass

Zürich OG · 2021-02-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahl- reichen bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, am Bezirks- gericht Zürich, am Obergericht des Kantons Zürich und am Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insge- samt Fr. 34'729.20, bestehend aus betreibbaren Forderungen von Fr. 29'720.70 sowie aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 5'008.50 (act. 5). Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich mit Beschluss vom 25. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150009-O, ein Erlassgesuch des Gesuchstellers - damals über einen Betrag von Fr. 21'059.20 - abgewiesen hatte (act. 4/5) und die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. das schweizerische Bundesgericht auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Beschluss vom 17. August 2015, Geschäfts-Nr. KD150009-O, bzw. mit Urteil vom 28. September 2015, Geschäfts-Nr. 5D_163/2005, nicht eingetreten waren (act. 4/6-7), reichte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 17. Dezember 2015 erneut ein Erlassgesuch ein (act. 4/8). Dieses führte zu weiterer Korrespondenz zwischen dem Gesuch- steller und der Zentralen Inkassostelle und schliesslich am 19. Februar 2016 zur Vereinbarung von Ratenzahlungen von Fr. 50.- pro Monat (act. 4/13).

E. 1.1 Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers (§ 20 GebV OG, LS 211.11).

E. 1.2 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG, LS 175.2).

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

E. 2 November 2017, KD170005-O, E. 3.2, vom 18. März 2016, KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts- Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Er- lass kommt daher zurzeit nicht in Frage. 4.3. Angesichts dessen, dass sich der Gesuchsteller in verschiedenen Eingaben (act. 2, act. 4/16, act. 4/18) auf die Praxis des Bundesgerichts zur unentgelt- lichen Rechtspflege beruft und daraus die Fehlerhaftigkeit zahlreicher Ent- scheide ableitet, sei kurz auf diese Ausführungen eingegangen, obwohl we- der die Zentrale Inkassostelle als blosse Vollzugsbehörde noch die Verwal- tungskommission befugt sind, die Rechtsprechung zu überprüfen. Im Kon- kreten macht der Gesuchsteller geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien mittellose Parteien zur Durchsetzung ihrer Rechte vom Staat finanziell zu unterstützen und sei die Aussichtslosigkeit des Be- gehrens in der Hauptsache nicht von Bedeutung. Diese Ansicht trifft nicht zu. Auch das Bundesgericht setzt für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seiner langjährigen Praxis voraus, dass das Hauptsachen- begehren nicht aussichtslos ist. In BGE 128 I 225 E. 2.3 hielt es hierzu fest: "Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher An- spruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht gel- tend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand." Insoweit entspre- chen die Regelungen in Art. 117 ZPO, Art. 136 Abs. 1 StPO sowie § 16

- 9 - Abs. 1 VRG der Bestimmung in Art. 29 Abs. 3 BV. In all diesen Normen setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes die fehlende Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens voraus. Dies war auch unter der Geltung des bishe- rigen kantonalen Prozessrechts der Fall (vgl. § 84 Abs. 1 aZPO/ZH). Den Gerichten bleibt im Anwendungsbereich der erwähnten Normen kein Spiel- raum. Vielmehr sind sie dem Gesetz und der Verfassung verpflichtet und haben sie diese Bestimmungen und damit auch das Erfordernis der fehlen- den Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens verfassungskonform an- zuwenden.

E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2) zusam- mengefasst vor, entgegen dem Standpunkt der Zentralen Inkassostelle treffe es nicht zu, dass er ein Erlassgesuch gestellt habe, um die aus seiner Sicht bestehenden Fehlentscheide zu korrigieren. Vielmehr gründe sein Gesuch auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche festhalte, dass Perso- nen von Amtes wegen her nicht verschuldet werden dürften bzw. eine be- reits bestehende Verschuldung nicht noch verschlimmert werden dürfe. Bei den massgeblichen kantonalen Entscheiden handle es sich insoweit um

- 4 - Fehlentscheide, als in diesen die erwähnte Praxis des Bundesgerichts nicht beachtet worden sei. Trotz Bedürftigkeit seien ihm keine Mittel zur Prozess- führung zur Verfügung gestellt worden. Die Richterinnen und Richter hätten dies jeweils mit dem Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit begründet. Dies entspreche nicht den massgeblichen Gesetzen. Die Behörden hätten ignoriert, dass er seit über zwanzig Jahren mittellos sei. Mittellose hätten ein Recht auf Anhörung,

E. 2.2 Den Standpunkt der Zentralen Inkassostelle, er verursache laufend neue Verfahren, müsse er vehement zurückweisen. In rund 80 Prozent der Fälle habe er sich wehren müssen und hätten die Gerichte die Verfahren veran- lasst. Erst vor einigen Jahren habe er damit beginnen müssen, aus eigener Initiative seine Rechte einzufordern. Das Gesetz und die Gerichte müssten eigentlich dafür da sein, das Recht und die Gerechtigkeit aufrechtzuerhalten. Jedoch sei genau das Gegenteil der Fall. Zu Unrecht hätten sie ihm die Be- stellung eines Rechtsbeistandes verwehrt. Zutreffend sei lediglich, dass er, der Gesuchsteller, aufgrund andauernd neuer Fälle keinen wirtschaftlichen Neuanfang machen könne. Der vom Zentralen Inkasso erwähnte wirtschaft- liche Neuanfang beziehe sich nur auf die Obergerichtskasse, während sein eigener wirtschaftlicher Neuanfang unberücksichtigt bleibe. Den massgebli- chen Bundesgerichtsentscheiden zufolge hätten ihm all die Kosten nicht auferlegt werden dürfen. Wären die Gerichte korrekt vorgegangen, wäre es nie zu der nun bestehenden Situation gekommen. All die ausgestellten Rechnungen seien nichtig. Er weise gegenüber dem Kanton Zürich gar kei- ne Schulden auf. Die Gerichte seien verpflichtet, das Recht anzuwenden und nicht eigenmächtig Eigenkreationen auszusprechen. Es könne nicht sein, dass ihm in all den Verfahren weder ein Anspruch auf Gewährung ei- ner unentgeltlichen Rechtspflege noch ein solcher auf Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zugestanden sei. Diese Tatsache verbunden mit dem Umstand, dass er an über 100 Verfahren teilgenommen habe, zei- ge, dass es sich um eine Maschinerie zu Gunsten des Staates handle. Ein solches Vorgehen widerspreche der Rechtsprechung und dem Gesetz.

- 5 - 3.1. Gesuche um Kostenerlass können nicht jederzeit erneuert werden. Damit das Gericht auf ein neues Ersuchen eintritt, wird vorausgesetzt, dass der streitige Anspruch nicht mit einem schon rechtskräftig Beurteilten identisch ist (sog. fehlende materielle Rechtskraft bzw. Fehlen einer abgeurteilten Sa- che). Das Gericht behandelt das erneute Gesuch somit nur dann, wenn sich die gesuchstellende Person auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen und damit auf seit dem letzten Gesuch eingetretene neue bzw. veränderte Ver- hältnisse berufen kann (vgl. Entscheid VerwGer ZH vom 22. Januar 2014, Geschäfts-Nr. VB.2013.00613, E. 4.2.3.2 mit weiteren Verweisen). 3.2. Vorliegend hatte die Verwaltungskommission bereits mit Beschluss vom

25. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150009-O, über ein Erlassgesuch des Ge- suchstellers, damals über einen Betrag von Fr. 21'059.20, zu entscheiden (act. 4/5). Dieses wies sie mangels Erfüllung des Erfordernisses der dauern- den Mittellosigkeit ab. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel traten die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom

17. August 2015, Geschäfts-Nr. KD150009-O (act. 4/6), und das Bundesge- richt mit Urteil vom 28. September 2015, Geschäfts-Nr. 5D_163/2015, nicht ein (act. 4/7). Seine finanzielle Situation bezeichnet der Gesuchsteller seit zahlreichen Jahren als äusserst schlecht (act. 2 S. 2, act. 4/18 S. 3, act. 4/16 S. 1, act. 4/10 S. 2). Damals wie heute beruft er sich auf seine Mittellosig- keit, so dass veränderte finanzielle Verhältnisse insoweit nicht vorliegen. Et- was anders bringt auch der Gesuchsteller nicht vor. Erwiesen ist lediglich, dass sich die gegenüber dem Kanton Zürich bestehende Schuld infolge wei- terer Verfahren von damals Fr. 21'059.20 auf Fr. 34'729.20 erhöht hat. Ein Kostenerlass ist daher lediglich in Bezug auf die seit der letzten gerichtlichen Überprüfung angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 8'470.- (Geschäfts- Nrn. GC190075-L, KD150009-O, RT200064-O, SU160075-O, SU200006-O, UE150103-O, UE150316-O, UE160009-O, UE160032-O, UE200234-O, UH190337-O, UH200001-O, WW200017-O und WW200184-O, act. 5) zu prüfen. Im Übrigen ist auf das Gesuch mangels Vorliegens veränderter Ver- hältnisse nicht einzutreten.

- 6 - 4.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom

24. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizver- waltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von geset- zeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen pro- zessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgelt- liche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit ei- nem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sa-

- 7 - chentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation liegt in casu nicht vor. Den akten- kundigen Entscheiden kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit bereits in zahlreichen der massgeblichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hatte, diese Ersuchen indes - meist infolge Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache - abge- wiesen wurden (act. 4/23/20, act. 4/23/40, act. 4/23/43, act. 4/23/44, act. 4/23/45, act. 4/23/47, act. 4/23/48, act. 4/23/49, act. 4/23/54, act. 4/23/55, act. 4/23/57). Lediglich in dem am Bezirksgericht Zürich durch- geführten, hier aber nicht mehr relevanten Verfahren mit Geschäfts- Nr. FO060452 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (act. 4/23/13). In den übrigen massgeblichen Verfahren (Geschäfts- Nrn. GC190075-L, SU160075-O und SU200006-O) berief sich der Gesuch- steller sodann nicht auf seine Mittellosigkeit, obwohl diese gemäss seinen eigenen, mehrfach wiederholten Ausführungen schon seit Jahrzehnten vor- lag (act. 2 S. 2, act. 4/18 S. 3, vgl. auch act. 4/16 S. 1, act. 4/10 S. 2 und act. 4/4 S. 1). Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittel- los geworden wäre, bestehen somit keine. Könnte der Gesuchsteller bei die- sen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigie- ren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch

- 8 - Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentli- chen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nrn. KD190002-O, E. 3.2, vom

E. 5 Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kosten- erlass abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisge- mäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 10 -
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 19. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW210003-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 19. Februar 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahl- reichen bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, am Bezirks- gericht Zürich, am Obergericht des Kantons Zürich und am Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insge- samt Fr. 34'729.20, bestehend aus betreibbaren Forderungen von Fr. 29'720.70 sowie aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 5'008.50 (act. 5). Nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich mit Beschluss vom 25. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150009-O, ein Erlassgesuch des Gesuchstellers - damals über einen Betrag von Fr. 21'059.20 - abgewiesen hatte (act. 4/5) und die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. das schweizerische Bundesgericht auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Beschluss vom 17. August 2015, Geschäfts-Nr. KD150009-O, bzw. mit Urteil vom 28. September 2015, Geschäfts-Nr. 5D_163/2005, nicht eingetreten waren (act. 4/6-7), reichte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 17. Dezember 2015 erneut ein Erlassgesuch ein (act. 4/8). Dieses führte zu weiterer Korrespondenz zwischen dem Gesuch- steller und der Zentralen Inkassostelle und schliesslich am 19. Februar 2016 zur Vereinbarung von Ratenzahlungen von Fr. 50.- pro Monat (act. 4/13).

2. Am 17. Mai 2020 (act. 4/16) wandte sich der Gesuchsteller erneut an die Zentrale Inkassostelle und ersuchte wiederum um einen Kostenerlass. Zur Begründung brachte er kurz zusammengefasst vor, die Zentrale Inkassostel- le habe im Rahmen ihrer Versuche, die Forderungen einzutreiben, bewusst die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen missachtet. Aus diesen ergebe sich eindeutig, dass er, der Gesuchsteller, nicht hätte betrieben werden dür- fen und dass er einen Anspruch auf Erlass der Schulden gehabt hätte. Er fordere die Zentrale Inkassostelle auf, ihm die ausstehenden Schulden zu erlassen und den ihm aus den monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 50.- zu-

- 3 - stehenden Betrag zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (act. 4/17) teilte die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller mit, dass eine informelle Prüfung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass wohl nicht erfüllt seien. Dies veranlasste den Gesuchsteller, am 23. Juli 2020 eine weitere Aufforde- rung zu einem Kostenerlass ins Recht zu reichen (act. 4/18). Dieses Gesuch lehnte der Obergerichtspräsident am 28. Oktober 2020 (act. 4/20) einstwei- len ab, was dem Gesuchsteller am 3. November 2020 (act. 4/21) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Ein- gabe vom 31. Dezember 2020 (act. 2) Gebrauch. Mit Schreiben vom

29. Januar 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch da- her an die Verwaltungskommission (act. 1). II.

1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. 2.1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2) zusam- mengefasst vor, entgegen dem Standpunkt der Zentralen Inkassostelle treffe es nicht zu, dass er ein Erlassgesuch gestellt habe, um die aus seiner Sicht bestehenden Fehlentscheide zu korrigieren. Vielmehr gründe sein Gesuch auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche festhalte, dass Perso- nen von Amtes wegen her nicht verschuldet werden dürften bzw. eine be- reits bestehende Verschuldung nicht noch verschlimmert werden dürfe. Bei den massgeblichen kantonalen Entscheiden handle es sich insoweit um

- 4 - Fehlentscheide, als in diesen die erwähnte Praxis des Bundesgerichts nicht beachtet worden sei. Trotz Bedürftigkeit seien ihm keine Mittel zur Prozess- führung zur Verfügung gestellt worden. Die Richterinnen und Richter hätten dies jeweils mit dem Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit begründet. Dies entspreche nicht den massgeblichen Gesetzen. Die Behörden hätten ignoriert, dass er seit über zwanzig Jahren mittellos sei. Mittellose hätten ein Recht auf Anhörung, 2.2. Den Standpunkt der Zentralen Inkassostelle, er verursache laufend neue Verfahren, müsse er vehement zurückweisen. In rund 80 Prozent der Fälle habe er sich wehren müssen und hätten die Gerichte die Verfahren veran- lasst. Erst vor einigen Jahren habe er damit beginnen müssen, aus eigener Initiative seine Rechte einzufordern. Das Gesetz und die Gerichte müssten eigentlich dafür da sein, das Recht und die Gerechtigkeit aufrechtzuerhalten. Jedoch sei genau das Gegenteil der Fall. Zu Unrecht hätten sie ihm die Be- stellung eines Rechtsbeistandes verwehrt. Zutreffend sei lediglich, dass er, der Gesuchsteller, aufgrund andauernd neuer Fälle keinen wirtschaftlichen Neuanfang machen könne. Der vom Zentralen Inkasso erwähnte wirtschaft- liche Neuanfang beziehe sich nur auf die Obergerichtskasse, während sein eigener wirtschaftlicher Neuanfang unberücksichtigt bleibe. Den massgebli- chen Bundesgerichtsentscheiden zufolge hätten ihm all die Kosten nicht auferlegt werden dürfen. Wären die Gerichte korrekt vorgegangen, wäre es nie zu der nun bestehenden Situation gekommen. All die ausgestellten Rechnungen seien nichtig. Er weise gegenüber dem Kanton Zürich gar kei- ne Schulden auf. Die Gerichte seien verpflichtet, das Recht anzuwenden und nicht eigenmächtig Eigenkreationen auszusprechen. Es könne nicht sein, dass ihm in all den Verfahren weder ein Anspruch auf Gewährung ei- ner unentgeltlichen Rechtspflege noch ein solcher auf Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zugestanden sei. Diese Tatsache verbunden mit dem Umstand, dass er an über 100 Verfahren teilgenommen habe, zei- ge, dass es sich um eine Maschinerie zu Gunsten des Staates handle. Ein solches Vorgehen widerspreche der Rechtsprechung und dem Gesetz.

- 5 - 3.1. Gesuche um Kostenerlass können nicht jederzeit erneuert werden. Damit das Gericht auf ein neues Ersuchen eintritt, wird vorausgesetzt, dass der streitige Anspruch nicht mit einem schon rechtskräftig Beurteilten identisch ist (sog. fehlende materielle Rechtskraft bzw. Fehlen einer abgeurteilten Sa- che). Das Gericht behandelt das erneute Gesuch somit nur dann, wenn sich die gesuchstellende Person auf nachträgliche Sachverhaltsänderungen und damit auf seit dem letzten Gesuch eingetretene neue bzw. veränderte Ver- hältnisse berufen kann (vgl. Entscheid VerwGer ZH vom 22. Januar 2014, Geschäfts-Nr. VB.2013.00613, E. 4.2.3.2 mit weiteren Verweisen). 3.2. Vorliegend hatte die Verwaltungskommission bereits mit Beschluss vom

25. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150009-O, über ein Erlassgesuch des Ge- suchstellers, damals über einen Betrag von Fr. 21'059.20, zu entscheiden (act. 4/5). Dieses wies sie mangels Erfüllung des Erfordernisses der dauern- den Mittellosigkeit ab. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel traten die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom

17. August 2015, Geschäfts-Nr. KD150009-O (act. 4/6), und das Bundesge- richt mit Urteil vom 28. September 2015, Geschäfts-Nr. 5D_163/2015, nicht ein (act. 4/7). Seine finanzielle Situation bezeichnet der Gesuchsteller seit zahlreichen Jahren als äusserst schlecht (act. 2 S. 2, act. 4/18 S. 3, act. 4/16 S. 1, act. 4/10 S. 2). Damals wie heute beruft er sich auf seine Mittellosig- keit, so dass veränderte finanzielle Verhältnisse insoweit nicht vorliegen. Et- was anders bringt auch der Gesuchsteller nicht vor. Erwiesen ist lediglich, dass sich die gegenüber dem Kanton Zürich bestehende Schuld infolge wei- terer Verfahren von damals Fr. 21'059.20 auf Fr. 34'729.20 erhöht hat. Ein Kostenerlass ist daher lediglich in Bezug auf die seit der letzten gerichtlichen Überprüfung angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 8'470.- (Geschäfts- Nrn. GC190075-L, KD150009-O, RT200064-O, SU160075-O, SU200006-O, UE150103-O, UE150316-O, UE160009-O, UE160032-O, UE200234-O, UH190337-O, UH200001-O, WW200017-O und WW200184-O, act. 5) zu prüfen. Im Übrigen ist auf das Gesuch mangels Vorliegens veränderter Ver- hältnisse nicht einzutreten.

- 6 - 4.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom

24. Juni 2015, Geschäfts-Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizver- waltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von geset- zeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen pro- zessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgelt- liche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kos- tenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit ei- nem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sa-

- 7 - chentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspfle- ge bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Wei- teres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Ge- such abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation liegt in casu nicht vor. Den akten- kundigen Entscheiden kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit bereits in zahlreichen der massgeblichen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hatte, diese Ersuchen indes - meist infolge Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache - abge- wiesen wurden (act. 4/23/20, act. 4/23/40, act. 4/23/43, act. 4/23/44, act. 4/23/45, act. 4/23/47, act. 4/23/48, act. 4/23/49, act. 4/23/54, act. 4/23/55, act. 4/23/57). Lediglich in dem am Bezirksgericht Zürich durch- geführten, hier aber nicht mehr relevanten Verfahren mit Geschäfts- Nr. FO060452 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (act. 4/23/13). In den übrigen massgeblichen Verfahren (Geschäfts- Nrn. GC190075-L, SU160075-O und SU200006-O) berief sich der Gesuch- steller sodann nicht auf seine Mittellosigkeit, obwohl diese gemäss seinen eigenen, mehrfach wiederholten Ausführungen schon seit Jahrzehnten vor- lag (act. 2 S. 2, act. 4/18 S. 3, vgl. auch act. 4/16 S. 1, act. 4/10 S. 2 und act. 4/4 S. 1). Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittel- los geworden wäre, bestehen somit keine. Könnte der Gesuchsteller bei die- sen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigie- ren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch

- 8 - Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentli- chen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nrn. KD190002-O, E. 3.2, vom

2. November 2017, KD170005-O, E. 3.2, vom 18. März 2016, KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts- Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Er- lass kommt daher zurzeit nicht in Frage. 4.3. Angesichts dessen, dass sich der Gesuchsteller in verschiedenen Eingaben (act. 2, act. 4/16, act. 4/18) auf die Praxis des Bundesgerichts zur unentgelt- lichen Rechtspflege beruft und daraus die Fehlerhaftigkeit zahlreicher Ent- scheide ableitet, sei kurz auf diese Ausführungen eingegangen, obwohl we- der die Zentrale Inkassostelle als blosse Vollzugsbehörde noch die Verwal- tungskommission befugt sind, die Rechtsprechung zu überprüfen. Im Kon- kreten macht der Gesuchsteller geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien mittellose Parteien zur Durchsetzung ihrer Rechte vom Staat finanziell zu unterstützen und sei die Aussichtslosigkeit des Be- gehrens in der Hauptsache nicht von Bedeutung. Diese Ansicht trifft nicht zu. Auch das Bundesgericht setzt für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seiner langjährigen Praxis voraus, dass das Hauptsachen- begehren nicht aussichtslos ist. In BGE 128 I 225 E. 2.3 hielt es hierzu fest: "Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher An- spruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht gel- tend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand." Insoweit entspre- chen die Regelungen in Art. 117 ZPO, Art. 136 Abs. 1 StPO sowie § 16

- 9 - Abs. 1 VRG der Bestimmung in Art. 29 Abs. 3 BV. In all diesen Normen setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes die fehlende Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens voraus. Dies war auch unter der Geltung des bishe- rigen kantonalen Prozessrechts der Fall (vgl. § 84 Abs. 1 aZPO/ZH). Den Gerichten bleibt im Anwendungsbereich der erwähnten Normen kein Spiel- raum. Vielmehr sind sie dem Gesetz und der Verfassung verpflichtet und haben sie diese Bestimmungen und damit auch das Erfordernis der fehlen- den Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens verfassungskonform an- zuwenden.

5. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kosten- erlass abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisge- mäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers (§ 20 GebV OG, LS 211.11). 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG, LS 175.2).

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 10 -

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 19. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: