Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Aufstellung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) schuldete A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) dem Kanton Zürich per 6. Februar 2020 aus verschiedenen Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 8'060.-, wobei es sich bei Fr. 560.- um nicht be- treibbare Schulden handelte (act. 5/2). Der am tt.mm.2018 verstorbene †B._____ bzw. sein Nachlass hatte sodann gegenüber dem Kanton Zürich per 6. Februar 2020 offene Schulden von Fr. 22'435.45, wobei es sich bei Fr. 1'636.80 um nicht betreibbare Forderungen handelte (act. 5/1). Beim Konkursamt C._____ ist in Sachen †B._____ seit dem Jahre 2013 ein Kon- kursverfahren hängig (act. 4/1/42, act. 4/2/52/1). Zurzeit steht die Verwer- tung des Grundstücks C._____ Kat.-Nr. … an der D._____-strasse … in C._____ bevor (act. 4/2/52/1).
E. 1.1 Im Schreiben vom 6. Februar 2020 (act. 4/2/48) stellt die Gesuchstellerin zwar kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, jedoch kann ein solches dem Schreiben vom 23. Oktober 2019 entnommen werden (act. 4/2/47), welches zusammen mit der Eingabe vom 6. Februar 2020 schliesslich zum vorliegenden Verfahren führte. Es ist daher im Folgenden über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden.
E. 1.2 Ein entsprechender Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Person ei- nerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wa- ren das Erlassgesuch und die übrigen Begehren von Anfang an aussichts-
- 10 - los. Zudem hat es die Gesuchstellerin trotz Aufforderung der Zentralen In- kassostelle (act. 4/2/38 S. 3) unterlassen, ihre Mittellosigkeit darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen.
2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:
E. 2 Die Gesuchstellerin beantragt sodann eine persönliche Anhörung durch die Verwaltungskommission (act. 4/2/55 S. 2). Gemäss § 7 Abs. 1 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt zwar von Amtes wegen durch Be- fragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amts- berichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Eine grundsätzliche Pflicht zur persönlichen mündlichen An-
- 4 - hörung besteht indes weder gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz noch gestützt auf die Bundesverfassung bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Entscheid des Bundesgerichts 2P.202/2003 vom 29. Oktober 2003, E. 2.3). Eine sol- che kann sich einzig aus der persönlichen Sachlage ergeben, beispielsweise dann, wenn es für den Entscheid wesentlich auf die Persönlichkeit oder den Charakter des Betroffenen ankommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Rahmen eines Kostenerlassverfahrens abzuklärenden massgeblichen Fragen ergeben sich bereits aus den umfangreichen Akten, welche die Zent- rale Inkassostelle der Verwaltungskommission mit dem Gesuch übermittelt hat (act. 4/1-2). Eine Anhörung der Gesuchstellerin zur näheren Darlegung der Sachlage erweist sich daher nicht als notwendig. III.
1. Die Gesuchstellerin stellt das Gesuch um Kostenerlass in eigenem Namen sowie im Namen des verstorbenen Ehegatten †B._____ (act. 4/2/48). Ge- mäss dem ins Recht gereichten Ehevertrag vom 30. März 2010 (act. 4/2/4/1) haben die Gesuchsteller am tt. März 2009 geheiratet und am 30. März 2010 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart sowie öffentlich beurkunden lassen (vgl. auch act. 4/2/4/2). Aus den zahlreichen Eingaben der Gesuch- stellerin ergibt sich, dass sie als Ehegattin zwar grundsätzlich Erbin des Ge- suchstellers gewesen war, dass sie die Erbschaft indes nicht angenommen hat (act. 4/2/40). Ob die Gesuchstellerin die Erbschaft explizit ausgeschla- gen hat, kann den Akten zwar nicht entnommen werden. Jedoch kann die Ausschlagung der Erbschaft aus Art. 566 Abs. 2 ZGB (SR 210) abgeleitet werden, wonach diese bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit oder bei amt- licher Feststellung im Zeitpunkt des Todes vermutet wird, wobei als amtliche Feststellung u.a. das Vorliegen von Verlustscheinen oder eine Konkurseröff- nung gilt (BSK ZGB II-Schwander, Art. 566 N 7). Da über †B._____ im Zeit- punkt seines Ablebens der Konkurs eröffnet war und die Gesuchstellerin nicht geltend macht, sie habe die Erbschaft angenommen, gelangt die Ver- mutung der Ausschlagung im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB zur Anwen- dung. Folglich kann die Gesuchstellerin das Kostenerlassgesuch nicht mehr
- 5 - als gesetzliche Erbin im Sinne von Art. 560 Abs. 2 ZGB stellen. Da nach dem Ableben von †B._____ auch kein Fall der ehelichen Vertretung im Sin- ne von Art. 166 Abs. 1 oder 2 ZGB mehr vorgelegen ist und eine allfällige Bevollmächtigung nach Art. 32 OR (SR 220) mit dem Tod grundsätzlich er- loschen ist (Art. 35 Abs. 1 OR), fehlt es der Gesuchstellerin an der Legitima- tion zur Einreichung eines Erlassgesuches im Namen von †B._____. Inso- weit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 2.1 Ihr eigenes Gesuch um Kostenerlass, d.h. das Gesuch hinsichtlich ihrer per- sönlichen Schulden, begründet die Gesuchstellerin zusammengefasst damit, die finanzielle Situation belaste sie seelisch erheblich (act. 4/2/48).
E. 2.2 Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. Novem- ber 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent- scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kos-
- 6 - tenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuch- stellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsver- fahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom
17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der fi- nanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid gel- tend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grund- sätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vor- gesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Er- lass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Er- lass der Kosten bewilligt wird.
E. 2.3 Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 7'500.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentra- gungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kostenentscheide des Bezirksgerichts Meilen (Nrn. BV170007-G, BV190001-G, ES160020-G), des Bezirksgerichts Zürich (Nr. MB190011-L) und des Obergerichts des Kantons Zürich (Nrn. KD170002-O, LF170047-O, SB160185-O, UE180232-O und VB170005-O) ausser Kraft setzen würde. Bereits in den Verfahren Nrn. LF170047-O und UE180232-O ersuchte die Gesuchstellerin vor Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, welche Gesuche jedoch infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab- gewiesen wurden (act. 4/2/57/6 Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses,
- 7 - act. 4/2/57/7 Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung). Schon damals machte sie ih- re Mittellosigkeit geltend. Hinweise, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nach der Fällung der relevanten Entscheide bis zum heuti- gen Zeitpunkt massgeblich verschlechtert hätte, bestehen keine bzw. wer- den von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Vielmehr hat sie bis heute da- von abgesehen, ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen. In ihren zahlrei- chen Eingaben berief sie sich denn auch nicht auf ihre Mittellosigkeit als Grund für die Kostenerlassgesuche, sondern darauf, dass sie lediglich im Namen des verstorbenen †B._____ prozessiert habe und für dessen Schul- den nicht hafte (act. 4/2/15, act. 4/2/26, act. 4/2/30). Damit ist eine Ver- schlechterung der finanziellen Situation der Gesuchstellerin seit der Fällung der zur Diskussion stehenden Entscheide bzw. ein Eintritt der Prozessarmut nach diesem Zeitpunkt nicht dargetan. Letztere - die Prozessarmut - ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den verstorbenen Ehegatten, mit welchem die Gesuchstellerin den Güterstand der Gütertrennung führte (act. 4/1/4/1), ein Konkursverfahren hängig ist. Dieses ändert an der aktuel- len finanziellen Situation der Gesuchstellerin nichts. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Gesuchstellerin zurzeit noch Eigentümerin der Liegen- schaft an der D._____-strasse … in C._____ ist (act. 4/2/52/1). Diese wird zwar nach der Gutheissung einer paulianischen Anfechtungsklage dem- nächst verwertet (act. 4/2/52/1), jedoch kann aus diesem Vorgehen nicht zwingend auf die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin geschlossen werden. Belege hierfür hat sie trotz entsprechenden Ersuchen der Zentralen Inkas- sostelle (act. 4/2/38 S. 3) bis heute nicht zu den Akten gereicht. Könnte die Gesuchstellerin bei diesen Gegebenheiten nur wenige Jahre nach Ergehen der massgeblichen Entscheide die Kostenauflagen auf dem Weg des Erlas- ses korrigieren, würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid
- 8 - resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommissi- on OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom
13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezem- ber 2000). Ein Erlass der der Gesuchstellerin in den Verfahren des Bezirks- gerichts Meilen Nrn. BV170007-G, BV190001-G, ES160020-G, des Bezirks- gerichts Zürich Nr. MB190011-L und des Obergerichts des Kantons Zürich Nrn. KD170002-O, LF170047-O, SB160185-O, UE180232-O und VB170005-O auferlegten Kosten kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage.
E. 2.4 Soweit das Kostenerlassgesuch sodann die aus dem Verfahren Nr. WW150175-O (diesem wiederum zugrunde liegend das Verfahren Nr. SB.2014.00073/SB.2014.00074 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich) resultierende Forderung von Fr. 560.- betrifft, so bezeichnet die Zentrale Inkassostelle diese selbst als nicht betreibbar (act. 4/2/44). Da die Forderung das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin daher man- gels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang deshalb ausgeschlossen, weil sie in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). Zudem wäre auch hier der Nachweis der dauernden Mittellosigkeit nicht erbracht. Damit fällt auch diesbezüglich ein Kostenerlass ausser Betracht.
E. 3 Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich die Ge- suchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. 4.1. Soweit die Gesuchstellerin sodann mit E-Mail vom 7. April 2020 (act. 4/2/55-
56) an die Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 80 GOG gelangt und darum ersucht, den am 2. Oktober 2013 eröffneten Kon-
- 9 - kurs zu widerrufen und einzustellen, so ist festzuhalten, dass Aufsichtsbe- schwerden nach § 83 Abs. 1 GOG schriftlich einzureichen sind. Eingaben per E-Mail erfüllen dieses Erfordernis nicht (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 12). Zudem handelt es sich bei der Verwal- tungskommission nicht um die unmittelbare Aufsichtsbehörde über das Kon- kursamt C._____. Vielmehr obliegt die erstinstanzliche Aufsicht über das Konkursamt C._____ dem Bezirksgericht Meilen (§ 81 Abs. 1 lit. e GOG). Die Verwaltungskommission ist daher für das Anliegen nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.2. Bereits in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2019 (act. 4/2/47) äusserte sich die Gesuchstellerin sodann kurz zur Aufsichtsfunktion der Verwaltungskommis- sion, fügte dieser Feststellung jedoch Ausführungen zum Kostenerlass an und ersuchte die Verwaltungskommission schliesslich um Gutheissung des Erlasses. Eine begründete Aufsichtsbeschwerde kann der besagten Eingabe nicht entnommen werden, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
E. 5 Damit bleibt es beim negativen Ausgang des Verfahrens bzw. bei der nega- tiven Beurteilung der gestellten Anträge. IV.
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Das Gesuch um Kostenerlass sowie die weiteren Anträge der Gesuchstelle- rin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 11 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 13. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW200002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. Mai 2020 in Sachen
1. A._____,
2. †B._____, Gesuchsteller 2 vertreten durch A._____ betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I.
1. Gemäss Aufstellung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) schuldete A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) dem Kanton Zürich per 6. Februar 2020 aus verschiedenen Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 8'060.-, wobei es sich bei Fr. 560.- um nicht be- treibbare Schulden handelte (act. 5/2). Der am tt.mm.2018 verstorbene †B._____ bzw. sein Nachlass hatte sodann gegenüber dem Kanton Zürich per 6. Februar 2020 offene Schulden von Fr. 22'435.45, wobei es sich bei Fr. 1'636.80 um nicht betreibbare Forderungen handelte (act. 5/1). Beim Konkursamt C._____ ist in Sachen †B._____ seit dem Jahre 2013 ein Kon- kursverfahren hängig (act. 4/1/42, act. 4/2/52/1). Zurzeit steht die Verwer- tung des Grundstücks C._____ Kat.-Nr. … an der D._____-strasse … in C._____ bevor (act. 4/2/52/1).
2. Den Akten der Zentralen Inkassostelle kann entnommen werden, dass diese mit den Gesuchstellern hinsichtlich der offenen Forderungen mindestens seit dem Jahre 2009 eingehende Korrespondenz geführt hat (act. 4/1-2). In die- sem Zusammenhang stellten die Gesuchsteller zahlreiche Erlassgesuche, welche von der Zentralen Inkassostelle bzw. vom zuständigen Oberge- richtspräsidenten allesamt negativ beurteilt wurden (z.B. act. 4/1/14, act. 4/1/19, act. 4/1/51, act. 4/1/55, act. 4/2/12, act. 4/2/15, act. 4/2/38-39). Ferner stundete die Zentrale Inkassostelle die Schulden mehrfach bzw. ge- währte Ratenzahlungen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 stellte die Ge- suchstellerin in eigenem Namen sowie im Namen des verstorbenen †B._____ letztmals ein Erlassgesuch (act. 4/2/48). Die Zentrale Inkassostel- le teilte der Gesuchstellerin daraufhin am 12. Februar 2020 mit, dass der Obergerichtspräsident das Gesuch bereits im August 2019 einstweilen ab- gewiesen habe, weshalb nun die Verwaltungskommission für ihr Anliegen zuständig sei. Gleichzeitig ersuchte sie die Gesuchstellerin um Mitteilung, ob sie eine kostenpflichtige Beurteilung durch die Verwaltungskommission
- 3 - wünsche (act. 4/2/49). Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (act. 4/2/50) be- stätigte dies die Gesuchstellerin, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Ge- such in der Folge zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). II.
1. Die Gesuchstellerin ersucht darum, der vorliegende Beschluss sei nicht von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber, sondern von erfah- renen Richtern zu fällen (act. 4/2/47). Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q i.V.m. § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission in einer Besetzung von drei Ge- richtsmitgliedern über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Zuständig und verantwort- lich für den gefällten Entscheid sind damit die der Verwaltungskommission angehörenden gewählten, als Spruchkörper vorgesehenen Gerichtsmitglie- der. Den mitwirkenden Gerichtsschreibern kommt lediglich beratende Stim- me zu (für Zivilverfahren § 133 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], gilt analog auch für Justizverwaltungsverfahren; vgl. auch Art. 348 Abs. 2 StPO [SR 312.0 für Strafverfahren]). Zudem üben sie nach § 24 der besagten Verordnung die Funktionen der Urteilsredaktoren sowie der Antragsteller aus. Kostenerlassentscheide der Verwaltungskommission werden somit immer von Gerichtsmitgliedern gefällt.
2. Die Gesuchstellerin beantragt sodann eine persönliche Anhörung durch die Verwaltungskommission (act. 4/2/55 S. 2). Gemäss § 7 Abs. 1 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt zwar von Amtes wegen durch Be- fragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amts- berichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Eine grundsätzliche Pflicht zur persönlichen mündlichen An-
- 4 - hörung besteht indes weder gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz noch gestützt auf die Bundesverfassung bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Entscheid des Bundesgerichts 2P.202/2003 vom 29. Oktober 2003, E. 2.3). Eine sol- che kann sich einzig aus der persönlichen Sachlage ergeben, beispielsweise dann, wenn es für den Entscheid wesentlich auf die Persönlichkeit oder den Charakter des Betroffenen ankommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die im Rahmen eines Kostenerlassverfahrens abzuklärenden massgeblichen Fragen ergeben sich bereits aus den umfangreichen Akten, welche die Zent- rale Inkassostelle der Verwaltungskommission mit dem Gesuch übermittelt hat (act. 4/1-2). Eine Anhörung der Gesuchstellerin zur näheren Darlegung der Sachlage erweist sich daher nicht als notwendig. III.
1. Die Gesuchstellerin stellt das Gesuch um Kostenerlass in eigenem Namen sowie im Namen des verstorbenen Ehegatten †B._____ (act. 4/2/48). Ge- mäss dem ins Recht gereichten Ehevertrag vom 30. März 2010 (act. 4/2/4/1) haben die Gesuchsteller am tt. März 2009 geheiratet und am 30. März 2010 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart sowie öffentlich beurkunden lassen (vgl. auch act. 4/2/4/2). Aus den zahlreichen Eingaben der Gesuch- stellerin ergibt sich, dass sie als Ehegattin zwar grundsätzlich Erbin des Ge- suchstellers gewesen war, dass sie die Erbschaft indes nicht angenommen hat (act. 4/2/40). Ob die Gesuchstellerin die Erbschaft explizit ausgeschla- gen hat, kann den Akten zwar nicht entnommen werden. Jedoch kann die Ausschlagung der Erbschaft aus Art. 566 Abs. 2 ZGB (SR 210) abgeleitet werden, wonach diese bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit oder bei amt- licher Feststellung im Zeitpunkt des Todes vermutet wird, wobei als amtliche Feststellung u.a. das Vorliegen von Verlustscheinen oder eine Konkurseröff- nung gilt (BSK ZGB II-Schwander, Art. 566 N 7). Da über †B._____ im Zeit- punkt seines Ablebens der Konkurs eröffnet war und die Gesuchstellerin nicht geltend macht, sie habe die Erbschaft angenommen, gelangt die Ver- mutung der Ausschlagung im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB zur Anwen- dung. Folglich kann die Gesuchstellerin das Kostenerlassgesuch nicht mehr
- 5 - als gesetzliche Erbin im Sinne von Art. 560 Abs. 2 ZGB stellen. Da nach dem Ableben von †B._____ auch kein Fall der ehelichen Vertretung im Sin- ne von Art. 166 Abs. 1 oder 2 ZGB mehr vorgelegen ist und eine allfällige Bevollmächtigung nach Art. 32 OR (SR 220) mit dem Tod grundsätzlich er- loschen ist (Art. 35 Abs. 1 OR), fehlt es der Gesuchstellerin an der Legitima- tion zur Einreichung eines Erlassgesuches im Namen von †B._____. Inso- weit ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2.1. Ihr eigenes Gesuch um Kostenerlass, d.h. das Gesuch hinsichtlich ihrer per- sönlichen Schulden, begründet die Gesuchstellerin zusammengefasst damit, die finanzielle Situation belaste sie seelisch erheblich (act. 4/2/48). 2.2. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt wer- den, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Ent- scheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. Novem- ber 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsent- scheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kos-
- 6 - tenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuch- stellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsver- fahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom
17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der fi- nanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid gel- tend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grund- sätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vor- gesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Er- lass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Er- lass der Kosten bewilligt wird. 2.3. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der Schulden in der Höhe von Fr. 7'500.- würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentra- gungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kostenentscheide des Bezirksgerichts Meilen (Nrn. BV170007-G, BV190001-G, ES160020-G), des Bezirksgerichts Zürich (Nr. MB190011-L) und des Obergerichts des Kantons Zürich (Nrn. KD170002-O, LF170047-O, SB160185-O, UE180232-O und VB170005-O) ausser Kraft setzen würde. Bereits in den Verfahren Nrn. LF170047-O und UE180232-O ersuchte die Gesuchstellerin vor Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, welche Gesuche jedoch infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab- gewiesen wurden (act. 4/2/57/6 Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses,
- 7 - act. 4/2/57/7 Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung). Schon damals machte sie ih- re Mittellosigkeit geltend. Hinweise, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchstellerin nach der Fällung der relevanten Entscheide bis zum heuti- gen Zeitpunkt massgeblich verschlechtert hätte, bestehen keine bzw. wer- den von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Vielmehr hat sie bis heute da- von abgesehen, ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen. In ihren zahlrei- chen Eingaben berief sie sich denn auch nicht auf ihre Mittellosigkeit als Grund für die Kostenerlassgesuche, sondern darauf, dass sie lediglich im Namen des verstorbenen †B._____ prozessiert habe und für dessen Schul- den nicht hafte (act. 4/2/15, act. 4/2/26, act. 4/2/30). Damit ist eine Ver- schlechterung der finanziellen Situation der Gesuchstellerin seit der Fällung der zur Diskussion stehenden Entscheide bzw. ein Eintritt der Prozessarmut nach diesem Zeitpunkt nicht dargetan. Letztere - die Prozessarmut - ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass gegen den verstorbenen Ehegatten, mit welchem die Gesuchstellerin den Güterstand der Gütertrennung führte (act. 4/1/4/1), ein Konkursverfahren hängig ist. Dieses ändert an der aktuel- len finanziellen Situation der Gesuchstellerin nichts. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Gesuchstellerin zurzeit noch Eigentümerin der Liegen- schaft an der D._____-strasse … in C._____ ist (act. 4/2/52/1). Diese wird zwar nach der Gutheissung einer paulianischen Anfechtungsklage dem- nächst verwertet (act. 4/2/52/1), jedoch kann aus diesem Vorgehen nicht zwingend auf die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin geschlossen werden. Belege hierfür hat sie trotz entsprechenden Ersuchen der Zentralen Inkas- sostelle (act. 4/2/38 S. 3) bis heute nicht zu den Akten gereicht. Könnte die Gesuchstellerin bei diesen Gegebenheiten nur wenige Jahre nach Ergehen der massgeblichen Entscheide die Kostenauflagen auf dem Weg des Erlas- ses korrigieren, würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid
- 8 - resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommissi- on OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom
13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezem- ber 2000). Ein Erlass der der Gesuchstellerin in den Verfahren des Bezirks- gerichts Meilen Nrn. BV170007-G, BV190001-G, ES160020-G, des Bezirks- gerichts Zürich Nr. MB190011-L und des Obergerichts des Kantons Zürich Nrn. KD170002-O, LF170047-O, SB160185-O, UE180232-O und VB170005-O auferlegten Kosten kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. 2.4. Soweit das Kostenerlassgesuch sodann die aus dem Verfahren Nr. WW150175-O (diesem wiederum zugrunde liegend das Verfahren Nr. SB.2014.00073/SB.2014.00074 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich) resultierende Forderung von Fr. 560.- betrifft, so bezeichnet die Zentrale Inkassostelle diese selbst als nicht betreibbar (act. 4/2/44). Da die Forderung das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin daher man- gels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang deshalb ausgeschlossen, weil sie in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). Zudem wäre auch hier der Nachweis der dauernden Mittellosigkeit nicht erbracht. Damit fällt auch diesbezüglich ein Kostenerlass ausser Betracht.
3. Abschliessend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich die Ge- suchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. 4.1. Soweit die Gesuchstellerin sodann mit E-Mail vom 7. April 2020 (act. 4/2/55-
56) an die Verwaltungskommission als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 80 GOG gelangt und darum ersucht, den am 2. Oktober 2013 eröffneten Kon-
- 9 - kurs zu widerrufen und einzustellen, so ist festzuhalten, dass Aufsichtsbe- schwerden nach § 83 Abs. 1 GOG schriftlich einzureichen sind. Eingaben per E-Mail erfüllen dieses Erfordernis nicht (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 12). Zudem handelt es sich bei der Verwal- tungskommission nicht um die unmittelbare Aufsichtsbehörde über das Kon- kursamt C._____. Vielmehr obliegt die erstinstanzliche Aufsicht über das Konkursamt C._____ dem Bezirksgericht Meilen (§ 81 Abs. 1 lit. e GOG). Die Verwaltungskommission ist daher für das Anliegen nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.2. Bereits in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2019 (act. 4/2/47) äusserte sich die Gesuchstellerin sodann kurz zur Aufsichtsfunktion der Verwaltungskommis- sion, fügte dieser Feststellung jedoch Ausführungen zum Kostenerlass an und ersuchte die Verwaltungskommission schliesslich um Gutheissung des Erlasses. Eine begründete Aufsichtsbeschwerde kann der besagten Eingabe nicht entnommen werden, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
5. Damit bleibt es beim negativen Ausgang des Verfahrens bzw. bei der nega- tiven Beurteilung der gestellten Anträge. IV. 1.1. Im Schreiben vom 6. Februar 2020 (act. 4/2/48) stellt die Gesuchstellerin zwar kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, jedoch kann ein solches dem Schreiben vom 23. Oktober 2019 entnommen werden (act. 4/2/47), welches zusammen mit der Eingabe vom 6. Februar 2020 schliesslich zum vorliegenden Verfahren führte. Es ist daher im Folgenden über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. 1.2. Ein entsprechender Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Person ei- nerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, wa- ren das Erlassgesuch und die übrigen Begehren von Anfang an aussichts-
- 10 - los. Zudem hat es die Gesuchstellerin trotz Aufforderung der Zentralen In- kassostelle (act. 4/2/38 S. 3) unterlassen, ihre Mittellosigkeit darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuch- stellerin aufzuerlegen.
2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
2. Das Gesuch um Kostenerlass sowie die weiteren Anträge der Gesuchstelle- rin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Gesuchstellerin sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
- 11 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 13. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: