Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Nr. UE160222-O und UE160225-O einen Betrag von insgesamt Fr. 2‘400.- (act. 4). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 stellte er bei der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Kostenerlass (act. 5/1). Dieses wurde durch den Beauftragten für zentrale Aufgaben geprüft und negativ beurteilt (act. 5/2). Die negative Einschätzung des Gesuchs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2017 mit- geteilt (act. 5/2). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er die Mög- lichkeit habe, mittels Mitteilung innert dreissig Tagen an seinem Erlassge- such festzuhalten. Nachdem seitens des Gesuchstellers eine Rückmeldung ausgeblieben war, forderte ihn die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mit Schreiben vom 8. August 2017 auf, die ausstehende Schuld zu begleichen, mit dem Hinweis, dass ansonsten die Einleitung des Betreibungsverfahrens geprüft werde (act. 5/3). Am 26. August 2017 stellte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen zu und erklärte, dass es ihm infolge Altersarmut nicht möglich sei, der Forderung nachzukommen (act. 5/4). In der Folge wurde das Erlassgesuch durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und einstweilen abgewiesen (act. 5/19). Dies wurde dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 5. September 2017 mitgeteilt (act. 5/20). Im selben Schreiben wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Über- prüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 5/20). Nachdem der Ge- suchsteller das Schreiben der Zentralen Inkassostelle nicht abgeholt hatte (act. 5/21), wurde es ihm am 16. Oktober 2017 mittels normaler Post zuge- stellt (act. 5/22).
- 3 -
E. 1.1 Dem Antrag des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2) kann wegen der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs nicht entsprochen wer- den (§ 16 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Plüss 3. Aufl. 2014, § 16 N 42 und 45). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen.
E. 1.2 Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:
E. 2 Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt
- 4 - der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruch- körpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewen- deten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abände- rung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechts- mittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zäh- len ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festge- setzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht bewilligt werden, wenn es die ge- suchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Ge- richtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen oder wenn ein solches Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom
17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der fi- nanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tragen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unent- geltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert wür- den, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlass- gesuch umgehen.
- 5 -
E. 3 Die Forderungen, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruhen auf zwei Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2016 (UE160222-O und UE160225-O; act. 5/25-26). Diese sind somit gera- de einmal ein Jahr alt. Im Rahmen der besagten Verfahren hatte der Ge- suchsteller zwar Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, diese wurden jedoch infolge Aussichtslosigkeit der Hauptsachenbe- gehren abgewiesen. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbestrittener- massen von Vorteil, zumal seine finanziellen Verhältnisse sehr angespannt sind (vgl. act. act. 3/1-6, act. 5/8-18). Indirekt würde eine solche aber die ge- setzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese fak- tisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kostenentscheide ausser Kraft setzen würde. Könnte der Gesuchsteller nur ein gutes Jahr nach Erge- hen der Entscheide der III. Strafkammer die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so hätte es überhaupt keinen Sinn, einer objektiv prozessarmen Partei im ursprünglichen Verfahren das unentgeltliche Pro- zessieren mit der Begründung der Aussichtslosigkeit zu verweigern, und Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bzw. Art. 117 lit b ZPO würden bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkom- mission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Ein entsprechendes Vorgehen, d.h. eine Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs, wäre mit dem öffentlichen In- teresse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatli- cher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom
18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom
23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, und das Ge- such ist abzuweisen.
- 6 - IV.
Dispositiv
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. - 7 -
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 22. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW170009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 22. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Nr. UE160222-O und UE160225-O einen Betrag von insgesamt Fr. 2‘400.- (act. 4). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 stellte er bei der Zentralen Inkasso- stelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Kostenerlass (act. 5/1). Dieses wurde durch den Beauftragten für zentrale Aufgaben geprüft und negativ beurteilt (act. 5/2). Die negative Einschätzung des Gesuchs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2017 mit- geteilt (act. 5/2). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er die Mög- lichkeit habe, mittels Mitteilung innert dreissig Tagen an seinem Erlassge- such festzuhalten. Nachdem seitens des Gesuchstellers eine Rückmeldung ausgeblieben war, forderte ihn die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mit Schreiben vom 8. August 2017 auf, die ausstehende Schuld zu begleichen, mit dem Hinweis, dass ansonsten die Einleitung des Betreibungsverfahrens geprüft werde (act. 5/3). Am 26. August 2017 stellte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen zu und erklärte, dass es ihm infolge Altersarmut nicht möglich sei, der Forderung nachzukommen (act. 5/4). In der Folge wurde das Erlassgesuch durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und einstweilen abgewiesen (act. 5/19). Dies wurde dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 5. September 2017 mitgeteilt (act. 5/20). Im selben Schreiben wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Über- prüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 5/20). Nachdem der Ge- suchsteller das Schreiben der Zentralen Inkassostelle nicht abgeholt hatte (act. 5/21), wurde es ihm am 16. Oktober 2017 mittels normaler Post zuge- stellt (act. 5/22).
- 3 -
2. Am 26. Oktober 2017 teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2 = act. 5/23). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle dieses daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zustän- dig. III.
1. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründet der Gesuchsteller zu- sammengefasst damit, er habe von Anfang an um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersucht. Auch für das Verfahren vor der Verwal- tungskommission stelle er ein entsprechendes Gesuch. Er sei infolge Alters- armut mittellos und auf Hilfe von Dritten angewiesen (act. 2).
2. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuld- nern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanie- rung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu er- leichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kosten- erlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt
- 4 - der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruch- körpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewen- deten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abände- rung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechts- mittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zäh- len ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festge- setzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht bewilligt werden, wenn es die ge- suchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Ge- richtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen oder wenn ein solches Gesuch wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom
17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der fi- nanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tragen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unent- geltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert wür- den, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlass- gesuch umgehen.
- 5 -
3. Die Forderungen, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruhen auf zwei Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2016 (UE160222-O und UE160225-O; act. 5/25-26). Diese sind somit gera- de einmal ein Jahr alt. Im Rahmen der besagten Verfahren hatte der Ge- suchsteller zwar Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, diese wurden jedoch infolge Aussichtslosigkeit der Hauptsachenbe- gehren abgewiesen. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbestrittener- massen von Vorteil, zumal seine finanziellen Verhältnisse sehr angespannt sind (vgl. act. act. 3/1-6, act. 5/8-18). Indirekt würde eine solche aber die ge- setzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese fak- tisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kostenentscheide ausser Kraft setzen würde. Könnte der Gesuchsteller nur ein gutes Jahr nach Erge- hen der Entscheide der III. Strafkammer die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so hätte es überhaupt keinen Sinn, einer objektiv prozessarmen Partei im ursprünglichen Verfahren das unentgeltliche Pro- zessieren mit der Begründung der Aussichtslosigkeit zu verweigern, und Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bzw. Art. 117 lit b ZPO würden bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkom- mission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Ein entsprechendes Vorgehen, d.h. eine Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs, wäre mit dem öffentlichen In- teresse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatli- cher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom
18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom
23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, und das Ge- such ist abzuweisen.
- 6 - IV. 1.1. Dem Antrag des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2) kann wegen der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs nicht entsprochen wer- den (§ 16 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Plüss 3. Aufl. 2014, § 16 N 42 und 45). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuch- stellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuch- stellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Gesuchsteller sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- 7 -
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 22. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt: