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VV260013

Umteilung

Zürich OG ·Verwaltungskommission · 2026-07-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 ersuchte das Bezirksgericht Dielsdorf die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB260123-D in Sachen A._____ (fortan: Ge- suchsteller) gegen B._____ AG (fortan: Gesuchsgegnerin) betreffend Rechts- vorschlag bei fehlendem neuen Vermögen an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, beim Gesuchsteller handle es sich um den Lebens- und Wohnpartner einer kaufmännischen Mitarbeiterin des Bezirksgerichts. Da das gesamte Bezirksgericht auf sämtlichen Stufen kollegial, teilweise auch privat freundschaftlich verbunden sei, sei das Ge- samtgericht ausserstande, das Verfahren unabhängig und unbefangen zu er- ledigen. Das Verfahren sei daher umzuteilen (act. 1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 wurde den Parteien Frist zur allfälligen Stel- lungnahme angesetzt (act. 3). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

E. 2 Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

E. 3 Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts Dielsdorf handelt es sich beim Gesuchsteller des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB260213-D um den Le- bens- und Wohnpartner einer kaufmännischen Mitarbeiterin des Gerichts. Kaufmännische Mitarbeitende stehen im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig in Kontakt mit den juristischen Gerichtsmitgliedern und Mitarbeitenden. Es er- scheint daher nicht angebracht, das Bezirksgericht Dielsdorf ein Verfahren be- handeln zu lassen, das vom Lebens- und Wohnpartner einer kaufmännischen

- 3 - Mitarbeiterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Gerichtsmitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit zwischen den kaufmännischen Mitar- beitenden und den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon ab- zusehen, für die Behandlung des Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Verfahrens zu folgen und ist dieses dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu über- weisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das beim Bezirksgericht Dielsdorf hängige Verfahren Geschäfts- Nr. EB260213-D wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung über- wiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Gesuchsteller,  - die Gesuchsgegnerin, das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-  Nr. EB260213-D (act. 2/1-2) und mit dem Hinweis, die Akten des Ver- fahrens Geschäfts-Nr. EB260213-D nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung zu übersenden und das Bezirksgericht Winterthur. 
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 4 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 14. Juli 2026 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV260013-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 14. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Umteilung Prozess Nr. EB260213-D des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Rechtsvorschlag bei fehlendem neuen Vermögen

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 ersuchte das Bezirksgericht Dielsdorf die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB260123-D in Sachen A._____ (fortan: Ge- suchsteller) gegen B._____ AG (fortan: Gesuchsgegnerin) betreffend Rechts- vorschlag bei fehlendem neuen Vermögen an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, beim Gesuchsteller handle es sich um den Lebens- und Wohnpartner einer kaufmännischen Mitarbeiterin des Bezirksgerichts. Da das gesamte Bezirksgericht auf sämtlichen Stufen kollegial, teilweise auch privat freundschaftlich verbunden sei, sei das Ge- samtgericht ausserstande, das Verfahren unabhängig und unbefangen zu er- ledigen. Das Verfahren sei daher umzuteilen (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 wurde den Parteien Frist zur allfälligen Stel- lungnahme angesetzt (act. 3). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

3. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts Dielsdorf handelt es sich beim Gesuchsteller des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB260213-D um den Le- bens- und Wohnpartner einer kaufmännischen Mitarbeiterin des Gerichts. Kaufmännische Mitarbeitende stehen im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig in Kontakt mit den juristischen Gerichtsmitgliedern und Mitarbeitenden. Es er- scheint daher nicht angebracht, das Bezirksgericht Dielsdorf ein Verfahren be- handeln zu lassen, das vom Lebens- und Wohnpartner einer kaufmännischen

- 3 - Mitarbeiterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Gerichtsmitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit zwischen den kaufmännischen Mitar- beitenden und den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon ab- zusehen, für die Behandlung des Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Verfahrens zu folgen und ist dieses dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu über- weisen. Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht Dielsdorf hängige Verfahren Geschäfts- Nr. EB260213-D wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung über- wiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Gesuchsteller, 

- die Gesuchsgegnerin, das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-  Nr. EB260213-D (act. 2/1-2) und mit dem Hinweis, die Akten des Ver- fahrens Geschäfts-Nr. EB260213-D nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung zu übersenden und das Bezirksgericht Winterthur. 

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

- 4 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 14. Juli 2026 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: