Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Pfäffikon die Akten Geschäfts-Nr. DG260005-H an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Be- gründung brachte es vor, Hauptvorwurf gegenüber dem Beschuldigten D._____ (fortan: Beschuldigter) im besagten Verfahren sei der Vorwurf der Erfüllung der Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung des stellvertretenden Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten von E._____, A._____ (fortan: Privatkläger 1). Dem Bezirksgericht Pfäffikon komme gegen- über dem Betreibungsamt E._____ die Funktion als Aufsichtsbehörde zu. Der Privatkläger 1 sei daher allen Mitgliedern des Bezirksgerichts persönlich be- kannt. Es bestehe der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit in Bezug auf alle Mitglieder des Bezirksgerichts. Der Beschul- digte bewege sich in der sog. "Staatsverweigererszene", weshalb es unab- dingbar sei, von Beginn weg keinen Anschein von Befangenheit bzw. Vorein- genommenheit des Spruchkörpers zu begründen.
E. 2 Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 wurden die Parteien zur allfälligen Stellung- nahme eingeladen (act. 4). Innert Frist (act. 5/1-6) liessen sie sich nicht ver- nehmen.
E. 3 Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
E. 4 Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafver- fahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht absch-
- 4 - liessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9).
E. 5 Beim Privatkläger 1 des Strafverfahrens Geschäfts-Nr. DG260005-H handelt es sich um den stellvertretenden Gemeindeammann und Betreibungsbeam- ten des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes E._____. Als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde üben die Mitglieder des Bezirksgerichts Pfäffikon die Aufsicht über das Gemeindeammann- und Betreibungsamt E._____ aus, na- mentlich über die Person des Privatklägers 1 (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG). Insbe- sondere angesichts dessen, dass es sich beim Bezirksgericht Pfäffikon um ein kleineres Landgericht handelt, erscheint glaubhaft, dass die Gerichtsmit- glieder mit dem Privatkläger 1 persönlich bekannt sind. Es erweist sich daher als nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, an welchem der Privatkläger 1 beteiligt ist. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Von der Behandlung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Pfäffikon bzw. von der Heranziehung von Ersatzmit- gliedern ist bei diesen Gegebenheiten abzusehen. Demzufolge ist der Straf- prozess dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das beim Bezirksgericht Pfäffikon eröffnete Strafverfahren gegen den Be- schuldigten (Nr. DG260005-H) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behand- lung überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, - 5 - den Beschuldigten, die Privatkläger 1-3, das Bezirksgericht Zürich, das Bezirksgericht Pfäffikon mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Nr. DG260005-H nach Abschreibung ihres Verfahrens direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 10. Juni 2026 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV260011-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. Juni 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen D._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - betreffend Umteilung Prozess Nr. DG260005-H des Bezirksgerichts Pfäffikon in Sachen StA I gegen D._____ betreffend Freiheitsberaubung und Entführung etc.
- 3 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Pfäffikon die Akten Geschäfts-Nr. DG260005-H an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Be- gründung brachte es vor, Hauptvorwurf gegenüber dem Beschuldigten D._____ (fortan: Beschuldigter) im besagten Verfahren sei der Vorwurf der Erfüllung der Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Entführung des stellvertretenden Gemeindeammanns und Betreibungsbeamten von E._____, A._____ (fortan: Privatkläger 1). Dem Bezirksgericht Pfäffikon komme gegen- über dem Betreibungsamt E._____ die Funktion als Aufsichtsbehörde zu. Der Privatkläger 1 sei daher allen Mitgliedern des Bezirksgerichts persönlich be- kannt. Es bestehe der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit in Bezug auf alle Mitglieder des Bezirksgerichts. Der Beschul- digte bewege sich in der sog. "Staatsverweigererszene", weshalb es unab- dingbar sei, von Beginn weg keinen Anschein von Befangenheit bzw. Vorein- genommenheit des Spruchkörpers zu begründen.
2. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 wurden die Parteien zur allfälligen Stellung- nahme eingeladen (act. 4). Innert Frist (act. 5/1-6) liessen sie sich nicht ver- nehmen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
4. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafver- fahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht absch-
- 4 - liessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9).
5. Beim Privatkläger 1 des Strafverfahrens Geschäfts-Nr. DG260005-H handelt es sich um den stellvertretenden Gemeindeammann und Betreibungsbeam- ten des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes E._____. Als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde üben die Mitglieder des Bezirksgerichts Pfäffikon die Aufsicht über das Gemeindeammann- und Betreibungsamt E._____ aus, na- mentlich über die Person des Privatklägers 1 (§ 81 Abs. 1 lit. c GOG). Insbe- sondere angesichts dessen, dass es sich beim Bezirksgericht Pfäffikon um ein kleineres Landgericht handelt, erscheint glaubhaft, dass die Gerichtsmit- glieder mit dem Privatkläger 1 persönlich bekannt sind. Es erweist sich daher als nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, an welchem der Privatkläger 1 beteiligt ist. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Von der Behandlung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Pfäffikon bzw. von der Heranziehung von Ersatzmit- gliedern ist bei diesen Gegebenheiten abzusehen. Demzufolge ist der Straf- prozess dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht Pfäffikon eröffnete Strafverfahren gegen den Be- schuldigten (Nr. DG260005-H) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behand- lung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
- 5 - den Beschuldigten, die Privatkläger 1-3, das Bezirksgericht Zürich, das Bezirksgericht Pfäffikon mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Nr. DG260005-H nach Abschreibung ihres Verfahrens direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 10. Juni 2026 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: