Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 19. Juli 2023, Verfahren Nr. BV230011-C, ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach vom
14. Juli 2023 (act. 2/2/1) sowie über die Prozessüberweisung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Verfahrens MO230500-C zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das er- wähnte Schreiben der Schlichtungsbehörde damit, bei A._____, der Klägerin in der Hauptsache (fortan Klägerin 1), handle es sich um ein Mitglied der be- sagten Schlichtungsbehörde (act. 1).
E. 2 Beim Bezirksgericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Be- zirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Die Klägerin 1 ist Mitglied der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und tritt dort als Mieterin auf. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weite- ren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, welches eine Kollegin ein- geleitet hat. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Der Vorsitzende der Schlichtungs- behörde erklärte denn auch den Ausstand für alle Mitglieder dieser Schlich- tungsbehörde, da eine unbefangene Beurteilung des Schlichtungsgesuchs ausgeschlossen sei (act. 2/2/1). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzutei- len. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach hängig, könnte gegen aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht aus- reichend unabhängig.
E. 3 Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/2/1) zu folgen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230500-C ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach hängige Verfahren MO230500-C wird der Paritäti- schen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger - die Beklagte - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des - Bezirkes Zürich und - das Bezirksgericht Bülach, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens - MO230500-C nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen - Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu - übersenden.
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Zürich, 28. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV230006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 28. August 2023 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch D._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230500-C der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ AG betreffend Mietzinsanfechtung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023, Verfahren Nr. BV230011-C, ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach vom
14. Juli 2023 (act. 2/2/1) sowie über die Prozessüberweisung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Verfahrens MO230500-C zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das er- wähnte Schreiben der Schlichtungsbehörde damit, bei A._____, der Klägerin in der Hauptsache (fortan Klägerin 1), handle es sich um ein Mitglied der be- sagten Schlichtungsbehörde (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur freigestell- ten Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001). III.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
- 3 -
2. Beim Bezirksgericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Be- zirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Die Klägerin 1 ist Mitglied der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und tritt dort als Mieterin auf. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weite- ren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, welches eine Kollegin ein- geleitet hat. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Der Vorsitzende der Schlichtungs- behörde erklärte denn auch den Ausstand für alle Mitglieder dieser Schlich- tungsbehörde, da eine unbefangene Beurteilung des Schlichtungsgesuchs ausgeschlossen sei (act. 2/2/1). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzutei- len. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach hängig, könnte gegen aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht aus- reichend unabhängig.
3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/2/1) zu folgen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230500-C ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach hängige Verfahren MO230500-C wird der Paritäti- schen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Kläger
- die Beklagte
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des
- Bezirkes Zürich und
- das Bezirksgericht Bülach, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens
- MO230500-C nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen
- Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu
- übersenden.
3. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Zürich, 28. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: