Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 stellte A._____ (fortan: Gesuchsteller) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Andelfingen ein Schlichtungsbegehren in eigener Sache gegen B._____ und C._____ (fortan: Gesuchsgegner) betreffend Kündigungsschutz. In diesem beantrag- te er unter anderem die Überweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht Winterthur und begründete dies mit seiner früheren Tätigkeit als Auditor am Bezirksgericht Andelfingen sowie mit der damaligen Zusammenarbeit mit Richterpersonen der Mietschlichtungsstelle und des Mietgerichts des Bezir- kes Andelfingen. Für den Fall der "Nichtberücksichtigung des Überwei- sungsbegehrens" ersuchte er um einen ablehnenden Entscheid, unter Hin- weis auf eine Rechtsmittelfrist (act. 8/1). Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. MO220026-B) überwies die Schlichtungsbehörde des Be- zirksgerichts Andelfingen das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Andel- fingen zur Entscheidung (act. 8/5). Dieses eröffnete in der Folge das Verfah- ren Geschäfts-Nr. BV230001-B betreffend Ausstand und wies das Aus- standsbegehren gegen die Mitglieder der Schlichtungsbehörde mit Be- schluss vom 10. März 2023 ab. Im Übrigen trat es auf das Gesuch nicht ein (act. 2/1 =7/4). Gegen den Beschluss stand dem Gesuchsteller das Rechts- mittel der Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung (act. 7/4 Dispositiv-Ziff. 6).
E. 1.1 Zuständig zur Behandlung des Gesuchs um Umteilung des Mietschlich- tungsverfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B an eine Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirkes ist die Verwaltungskommission des Obergerichts als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Be- schluss der Rekurskommission OG ZH vom 18. April 2013, Geschäfts- Nr. KD130001-O).
E. 1.2 Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht bzw. der betroffenen Schlichtungsbehörde selbst zu stellen, nachdem diese(s) den Ausstand aller Mitglieder und die mutmassliche Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden kann. Der Gesuchsteller ist damit berechtigt, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
- 5 -
E. 2 Mit Eingabe vom 2. April 2023 (act. 1) gelangte der Gesuchsteller an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: "I. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wird höflich ersucht, als vorliegend einzig zuständige erste Entscheidungsinstanz, zu ent- scheiden, das am 23.12.22 bei der Schlichtungsbehörde des BG Andelfingen eingereichte Kündigungsschutzverfahren (erstellte Ge- schäftsnummer MO220026-B) vollständig an eine andere Mietschlichtungsbehörde des Kantons Zürich (vorschlagsweise an die Schlichtungsbehörde des BG Winterthur) zu überweisen.
- 3 - Diesem Ersuchen sei während der Entscheidungsfindung aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Schlichtungsbehörde Andelfingen und die Parteien zu informieren. II. Nach Entscheidungsfindung durch die Verwaltungskommission des Obergerichtes, sei der Beschluss des BG Andelfingen vom 10. März 2023 (BV230001-B) inkl. der auferlegten Entscheidgebühr (aufgrund der fehlenden Zuständigkeit und aufgrund der Verletzung des recht- lichen Gehörs) vollständig aufheben zu lassen. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.00.- festzulegen. III. Im vorliegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungskom- mission sei keine Entscheidgebühr zu erheben und es sei auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten."
E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Umteilungsersuchens im Wesentlichen vor (act. 1), er sei von Januar 2017 bis Oktober 2018 als Audi- tor am Bezirksgericht Andelfingen und dessen Schlichtungsbehörde tätig gewesen und habe dabei mit allen vier Schlichterinnen und Schlichtern eng zusammengearbeitet. Aufgrund dessen könne der Anschein von Befangen- heit nicht ausgeschlossen werden.
E. 2.2 Umteilungsersuchen, so der Gesuchsteller weiter, seien jeweils kostenlos. Dies gelte auch bei Rechtsmitteln innerhalb eines laufenden kostenlosen Mietschlichtungsverfahrens. Die Kostenauflage im Beschluss vom 10. März 2023 widerspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch für das vor- liegende Verfahren sei keine Entscheidgebühr zu erheben.
E. 3 Am 11. April 2023 (act. 3) erläuterte die Vizepräsidentin des Obergerichts dem Gesuchsteller mittels formlosen Korrespondenzschreibens ihre Ein- schätzung des Gesuchs und legte ihm dar, weshalb sie dieses als wenig er- folgsversprechend erachte. Der Gesuchsteller erhielt indessen die Möglich- keit eingeräumt, innert angesetzter Frist an seinem Umteilungsersuchen festzuhalten (act. 3 S. 2). Von diesem Recht machte er mit Eingabe vom
20. April 2023 (act. 4) Gebrauch, welche er über seinen zwischenzeitlich mandatierten Anwalt einreichen liess. Dabei liess er den folgenden Antrag stellen (act. 4 S. 1): "Die Eingabe meines Mandanten vom 2. April 2023 sei an die zustän- dige Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten, soweit darin eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 (Ver- fahren Nr. BV230001-B) zu erblicken ist."
E. 3.1 Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn in- folge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b).
E. 3.2 Wie gesehen, reichte der Gesuchsteller am 23. Dezember 2022 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Andelfingen ein Begehren auf Ungül- tigerklärung der Kündigung nach Art. 271 f. OR sowie auf Erstreckung des Mietverhältnisses für die Dauer von vier Jahren nach Art. 272 ff. OR ein und stellte überdies den prozessualen Antrag auf Überweisung des Verfahrens an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Winterthur (act. 8/1). Mit Be- schluss vom 9. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. MO220026-B) überwies die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Andelfingen (act. 8/5), welches das Gesuch mit Be- schluss vom 10. März 2023 (Geschäfts-Nr. BV230001-B) abwies (act. 7/4). Zur Begründung erwog es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung im Wesentlichen, die persönliche Nähe zwischen Gerichtsperso- nen und Parteien mit juristischer Ausbildung aufgrund der gemeinsamen Ausbildung oder beruflichen Zusammenarbeit sei systemimmanent und we-
- 6 - nig geeignet, für sich allein schon einen Verdacht auf Parteilichkeit einer Ge- richtsperson zu wecken. Die Voreingenommenheit einer Gerichtsperson könne nur bei speziellen Umständen und mit Zurückhaltung angenommen werden, namentlich dann, wenn die Intensität und Qualität der beanstande- ten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweiche und bei objektiver Betrachtung geeignet sei, sich auf die Partei selbst und deren Prozess aus- zuwirken, und derart den Anschein von Befangenheit hervorzurufen vermö- ge. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. MO220026-B involvierten beisitzenden Mietschlichterinnen würden glaubhaft vorbringen, sich an den Gesuchsteller nicht mehr erinnern zu können. Die Vorsitzende habe sodann dargelegt, ihn nicht zu kennen. Unter diesen Umständen bestünden keine Anhaltspunkte für einen Anschein von Befangenheit, weshalb der Antrag auf Überweisung des Schlichtungsbegehrens an eine andere Schlichtungsbehörde abzuwei- sen sei. Das Bezirksgericht Andelfingen ging damit in seinem Entscheid da- von aus, dass der Spruchkörper des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B ordnungsgemäss besetzt werden könne und kein Anschein von Befangen- heit bestehe.
E. 3.3 Gegen diesen Beschluss stand dem Gesuchsteller das Beschwerderecht nach Art. 319 ff. ZPO zu (act. 7/4 Dispositiv-Ziffer 6). Davon machte er denn auch Gebrauch. Mit Urteil vom 27. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. RU230017-O) trat die II. Zivilkammer indessen infolge Fristversäumnisses auf die Be- schwerde nicht ein (act. 13). Dieser Entscheid ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (act. 15). Die Frage des Vorliegens von Ausstandsgründen ge- genüber dem massgeblichen Spruchkörper des Verfahrens Geschäfts- Nr. MO220026-B wurde damit - zuungunsten des Gesuchstellers - rechts- kräftig entschieden. Der Spruchkörper wird in der Sache unbefangen ent- scheiden können. Bei diesen Gegebenheiten sind die in § 117 GOG aufge- zählten Voraussetzungen für eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts- Nr. MO220026-B an ein anderes Gericht nicht gegeben. Weder ist die Vo- raussetzung erfüllt, dass der Spruchkörper infolge Ausstands auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (§ 117 lit. a GOG), noch liegt das Erfordernis vor, dass der Beizug von Ersatzmitgliedern
- 7 - nicht angebracht erscheint (lit. b). Der entsprechende Überweisungsantrag des Gesuchstellers ist demnach abzuweisen.
4. Auch den weiteren Begehren des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Infolge fehlender Funktion als Rechtsmittelbehörde stand bzw. steht es der Verwaltungskommission nicht zu, eine aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 Antrag I, Absatz 2). Auch ist sie mangels Rechtsmittelfunktion nicht befugt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 3-4 des Beschlusses vom 10. März 2023 aufzuheben (act. 1 Antrag II). Auf die- se Begehren ist daher nicht einzutreten.
5. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das Umteilungsersuchen des Ge- suchstellers abzuweisen und auf die weiteren Anträge nicht einzutreten ist. III.
E. 4 Antragsgemäss leitete die Verwaltungskommission die Eingabe vom 2. April 2023 den Zivilkammern weiter und eröffnete im Übrigen das vorliegende Verfahren. Die Akten des Bezirksgerichts Andelfingen Geschäfts- Nrn. BV230001-B und MO220026-B zog sie bei (act. 7/1-5 sowie act. 8/1- 10). Dem Gesuch um Akteneinsicht des Gesuchstellers (act. 4 S. 3) kam sie sodann am 4. Mai 2023 nach (act. 9). Nachdem die Verwaltungskommission den Parteien mit Verfügung vom 2. Juni 2023 (act. 10) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verfahrenssistierung gewährt hatte, sprach sie diese mit
- 4 - Beschluss vom 3. Juli 2023 (act. 11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des inzwischen durch die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eröffneten Verfahrens Geschäfts-Nr. RU230017-O aus.
E. 5 Mit Urteil vom 27. Juli 2023 (act. 13) trat die II. Zivilkammer auf die Be- schwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2023 (Geschäfts- Nr. BV230001-B) nicht ein (Geschäfts-Nr. RU230017-O). Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde ans Bundesgericht (Nr. 4A_453/2023, act. 14), welche dieses inzwischen mit Urteil vom 18. Dezember 2023 ab- gewiesen hat.
E. 6 Nachdem die II. Zivilkammer über die Beschwerde des Gesuchstellers rechtskräftig entschieden hat (act. 15), ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und dieses weiterzuführen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegner und des Bezirksgerichts Andelfingen kann verzichtet werden (vgl. analog VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
Dispositiv
- Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
- Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
- Das Umteilungsersuchen (Antrag I, Absatz 1) des Gesuchstellers wird ab- gewiesen. Auf die weiteren Begehren (Antrag I, Absatz 2 und Antrag II) wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - die Gesuchsgegner sowie - das Bezirksgericht Andelfingen. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. MO220026-B (act. 8/1-10) und BV230001-B (act. 7/1-5) werden dem Bezirksgericht Andelfingen bzw. der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nach unbenütztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 25. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV230003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 25. Januar 2024 in Sachen A._____, Kläger und Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Gesuchsgegner betreffend Umteilung Prozess Nr. MO220026-B des Bezirksgerichts Andelfin- gen in Sachen A._____ gegen B._____ und C._____ betreffend Anfech- tung/Erstreckung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 stellte A._____ (fortan: Gesuchsteller) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Andelfingen ein Schlichtungsbegehren in eigener Sache gegen B._____ und C._____ (fortan: Gesuchsgegner) betreffend Kündigungsschutz. In diesem beantrag- te er unter anderem die Überweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht Winterthur und begründete dies mit seiner früheren Tätigkeit als Auditor am Bezirksgericht Andelfingen sowie mit der damaligen Zusammenarbeit mit Richterpersonen der Mietschlichtungsstelle und des Mietgerichts des Bezir- kes Andelfingen. Für den Fall der "Nichtberücksichtigung des Überwei- sungsbegehrens" ersuchte er um einen ablehnenden Entscheid, unter Hin- weis auf eine Rechtsmittelfrist (act. 8/1). Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. MO220026-B) überwies die Schlichtungsbehörde des Be- zirksgerichts Andelfingen das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Andel- fingen zur Entscheidung (act. 8/5). Dieses eröffnete in der Folge das Verfah- ren Geschäfts-Nr. BV230001-B betreffend Ausstand und wies das Aus- standsbegehren gegen die Mitglieder der Schlichtungsbehörde mit Be- schluss vom 10. März 2023 ab. Im Übrigen trat es auf das Gesuch nicht ein (act. 2/1 =7/4). Gegen den Beschluss stand dem Gesuchsteller das Rechts- mittel der Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung (act. 7/4 Dispositiv-Ziff. 6).
2. Mit Eingabe vom 2. April 2023 (act. 1) gelangte der Gesuchsteller an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: "I. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wird höflich ersucht, als vorliegend einzig zuständige erste Entscheidungsinstanz, zu ent- scheiden, das am 23.12.22 bei der Schlichtungsbehörde des BG Andelfingen eingereichte Kündigungsschutzverfahren (erstellte Ge- schäftsnummer MO220026-B) vollständig an eine andere Mietschlichtungsbehörde des Kantons Zürich (vorschlagsweise an die Schlichtungsbehörde des BG Winterthur) zu überweisen.
- 3 - Diesem Ersuchen sei während der Entscheidungsfindung aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Schlichtungsbehörde Andelfingen und die Parteien zu informieren. II. Nach Entscheidungsfindung durch die Verwaltungskommission des Obergerichtes, sei der Beschluss des BG Andelfingen vom 10. März 2023 (BV230001-B) inkl. der auferlegten Entscheidgebühr (aufgrund der fehlenden Zuständigkeit und aufgrund der Verletzung des recht- lichen Gehörs) vollständig aufheben zu lassen. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.00.- festzulegen. III. Im vorliegenden Verfahren vor obergerichtlicher Verwaltungskom- mission sei keine Entscheidgebühr zu erheben und es sei auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten."
3. Am 11. April 2023 (act. 3) erläuterte die Vizepräsidentin des Obergerichts dem Gesuchsteller mittels formlosen Korrespondenzschreibens ihre Ein- schätzung des Gesuchs und legte ihm dar, weshalb sie dieses als wenig er- folgsversprechend erachte. Der Gesuchsteller erhielt indessen die Möglich- keit eingeräumt, innert angesetzter Frist an seinem Umteilungsersuchen festzuhalten (act. 3 S. 2). Von diesem Recht machte er mit Eingabe vom
20. April 2023 (act. 4) Gebrauch, welche er über seinen zwischenzeitlich mandatierten Anwalt einreichen liess. Dabei liess er den folgenden Antrag stellen (act. 4 S. 1): "Die Eingabe meines Mandanten vom 2. April 2023 sei an die zustän- dige Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten, soweit darin eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 (Ver- fahren Nr. BV230001-B) zu erblicken ist."
4. Antragsgemäss leitete die Verwaltungskommission die Eingabe vom 2. April 2023 den Zivilkammern weiter und eröffnete im Übrigen das vorliegende Verfahren. Die Akten des Bezirksgerichts Andelfingen Geschäfts- Nrn. BV230001-B und MO220026-B zog sie bei (act. 7/1-5 sowie act. 8/1- 10). Dem Gesuch um Akteneinsicht des Gesuchstellers (act. 4 S. 3) kam sie sodann am 4. Mai 2023 nach (act. 9). Nachdem die Verwaltungskommission den Parteien mit Verfügung vom 2. Juni 2023 (act. 10) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verfahrenssistierung gewährt hatte, sprach sie diese mit
- 4 - Beschluss vom 3. Juli 2023 (act. 11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des inzwischen durch die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eröffneten Verfahrens Geschäfts-Nr. RU230017-O aus.
5. Mit Urteil vom 27. Juli 2023 (act. 13) trat die II. Zivilkammer auf die Be- schwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2023 (Geschäfts- Nr. BV230001-B) nicht ein (Geschäfts-Nr. RU230017-O). Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde ans Bundesgericht (Nr. 4A_453/2023, act. 14), welche dieses inzwischen mit Urteil vom 18. Dezember 2023 ab- gewiesen hat.
6. Nachdem die II. Zivilkammer über die Beschwerde des Gesuchstellers rechtskräftig entschieden hat (act. 15), ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und dieses weiterzuführen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegner und des Bezirksgerichts Andelfingen kann verzichtet werden (vgl. analog VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1. Zuständig zur Behandlung des Gesuchs um Umteilung des Mietschlich- tungsverfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B an eine Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirkes ist die Verwaltungskommission des Obergerichts als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Be- schluss der Rekurskommission OG ZH vom 18. April 2013, Geschäfts- Nr. KD130001-O). 1.2. Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht bzw. der betroffenen Schlichtungsbehörde selbst zu stellen, nachdem diese(s) den Ausstand aller Mitglieder und die mutmassliche Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden kann. Der Gesuchsteller ist damit berechtigt, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
- 5 - 2.1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Umteilungsersuchens im Wesentlichen vor (act. 1), er sei von Januar 2017 bis Oktober 2018 als Audi- tor am Bezirksgericht Andelfingen und dessen Schlichtungsbehörde tätig gewesen und habe dabei mit allen vier Schlichterinnen und Schlichtern eng zusammengearbeitet. Aufgrund dessen könne der Anschein von Befangen- heit nicht ausgeschlossen werden. 2.2. Umteilungsersuchen, so der Gesuchsteller weiter, seien jeweils kostenlos. Dies gelte auch bei Rechtsmitteln innerhalb eines laufenden kostenlosen Mietschlichtungsverfahrens. Die Kostenauflage im Beschluss vom 10. März 2023 widerspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch für das vor- liegende Verfahren sei keine Entscheidgebühr zu erheben. 3.1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn in- folge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). 3.2. Wie gesehen, reichte der Gesuchsteller am 23. Dezember 2022 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Andelfingen ein Begehren auf Ungül- tigerklärung der Kündigung nach Art. 271 f. OR sowie auf Erstreckung des Mietverhältnisses für die Dauer von vier Jahren nach Art. 272 ff. OR ein und stellte überdies den prozessualen Antrag auf Überweisung des Verfahrens an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Winterthur (act. 8/1). Mit Be- schluss vom 9. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. MO220026-B) überwies die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Andelfingen (act. 8/5), welches das Gesuch mit Be- schluss vom 10. März 2023 (Geschäfts-Nr. BV230001-B) abwies (act. 7/4). Zur Begründung erwog es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung im Wesentlichen, die persönliche Nähe zwischen Gerichtsperso- nen und Parteien mit juristischer Ausbildung aufgrund der gemeinsamen Ausbildung oder beruflichen Zusammenarbeit sei systemimmanent und we-
- 6 - nig geeignet, für sich allein schon einen Verdacht auf Parteilichkeit einer Ge- richtsperson zu wecken. Die Voreingenommenheit einer Gerichtsperson könne nur bei speziellen Umständen und mit Zurückhaltung angenommen werden, namentlich dann, wenn die Intensität und Qualität der beanstande- ten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweiche und bei objektiver Betrachtung geeignet sei, sich auf die Partei selbst und deren Prozess aus- zuwirken, und derart den Anschein von Befangenheit hervorzurufen vermö- ge. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. MO220026-B involvierten beisitzenden Mietschlichterinnen würden glaubhaft vorbringen, sich an den Gesuchsteller nicht mehr erinnern zu können. Die Vorsitzende habe sodann dargelegt, ihn nicht zu kennen. Unter diesen Umständen bestünden keine Anhaltspunkte für einen Anschein von Befangenheit, weshalb der Antrag auf Überweisung des Schlichtungsbegehrens an eine andere Schlichtungsbehörde abzuwei- sen sei. Das Bezirksgericht Andelfingen ging damit in seinem Entscheid da- von aus, dass der Spruchkörper des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B ordnungsgemäss besetzt werden könne und kein Anschein von Befangen- heit bestehe. 3.3. Gegen diesen Beschluss stand dem Gesuchsteller das Beschwerderecht nach Art. 319 ff. ZPO zu (act. 7/4 Dispositiv-Ziffer 6). Davon machte er denn auch Gebrauch. Mit Urteil vom 27. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. RU230017-O) trat die II. Zivilkammer indessen infolge Fristversäumnisses auf die Be- schwerde nicht ein (act. 13). Dieser Entscheid ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (act. 15). Die Frage des Vorliegens von Ausstandsgründen ge- genüber dem massgeblichen Spruchkörper des Verfahrens Geschäfts- Nr. MO220026-B wurde damit - zuungunsten des Gesuchstellers - rechts- kräftig entschieden. Der Spruchkörper wird in der Sache unbefangen ent- scheiden können. Bei diesen Gegebenheiten sind die in § 117 GOG aufge- zählten Voraussetzungen für eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts- Nr. MO220026-B an ein anderes Gericht nicht gegeben. Weder ist die Vo- raussetzung erfüllt, dass der Spruchkörper infolge Ausstands auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (§ 117 lit. a GOG), noch liegt das Erfordernis vor, dass der Beizug von Ersatzmitgliedern
- 7 - nicht angebracht erscheint (lit. b). Der entsprechende Überweisungsantrag des Gesuchstellers ist demnach abzuweisen.
4. Auch den weiteren Begehren des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Infolge fehlender Funktion als Rechtsmittelbehörde stand bzw. steht es der Verwaltungskommission nicht zu, eine aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 Antrag I, Absatz 2). Auch ist sie mangels Rechtsmittelfunktion nicht befugt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 3-4 des Beschlusses vom 10. März 2023 aufzuheben (act. 1 Antrag II). Auf die- se Begehren ist daher nicht einzutreten.
5. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das Umteilungsersuchen des Ge- suchstellers abzuweisen und auf die weiteren Anträge nicht einzutreten ist. III.
1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
1. Das Umteilungsersuchen (Antrag I, Absatz 1) des Gesuchstellers wird ab- gewiesen. Auf die weiteren Begehren (Antrag I, Absatz 2 und Antrag II) wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,
- die Gesuchsgegner sowie
- das Bezirksgericht Andelfingen. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. MO220026-B (act. 8/1-10) und BV230001-B (act. 7/1-5) werden dem Bezirksgericht Andelfingen bzw. der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nach unbenütztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 25. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: