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VV220006

Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach betreffend üble Nachrede etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-10-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 24. August 2022 erhob die Staatanwaltschaft I des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Bülach im Verfahren C-5/2019/10037026 Anklage gegen B._____ (fortan: Beschuldigter; act. 2). Sie warf ihm mehrfache üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB vor. Als Privatkläger konstituierten sich in diesem Verfahren lic. iur. A._____, C._____, D._____ sowie lic. iur. E._____ (act. 3).

E. 2 Das Bezirksgericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C. Mit Schreiben vom 31. August 2022 (act. 1) gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, als Privatkläger habe sich u.a. lic. iur. A._____, … [Funktion] am Bezirksge- richt Bülach, konstituiert. Die Anklage betreffe vornehmlich Vorwürfe mit A._____ als Geschädigtem. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach würde dies den Anschein von Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO begründen, weshalb das Strafverfahren an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen sei.

E. 2.1 Bereits am 26. August 2022 reichte der Beschuldigte eine als "Aufsichtsbe- schwerde" bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 12). Darin machte er gel- tend, aufgrund der Konstituierung von … [Funktion] lic. iur. A._____ als Pri- vatkläger seien alle ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Be- zirksgerichts Bülach sowie alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- ber befangen, mit der Folge, dass das Bezirksgericht Bülach handlungsun- fähig sei. Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Beschuldigte in Wider- spruch zu diesen Ausführungen auf den Standpunkt, aufgrund des An- spruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV sei das Verfahren zwingend im Bezirk Bülach zu führen, weshalb eine Verweisung an ein anderes Be- zirksgericht nicht in Frage komme (act. 8 S. 1, vgl. auch act. 6). Der Be- schuldigte stellt sich demnach ausdrücklich gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht, obwohl er in der Eingabe vom 26. August 2022 selbst von dessen fehlenden Handlungsfähigkeit ausgeht. Vor diesem Hin- tergrund und unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 117 GOG erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, das Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C dürfe nicht an ein anderes Gericht umgeteilt werden, als widersprüchlich und nicht schützenswert.

E. 2.2 In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts- Nr. GG220052-C an ein anderes Gerichts als notwendig. Beim Bezirksge- richt Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der im besag- ten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. A._____ ist … [Funk-

- 8 - tion] des besagten Bezirksgerichts. Es ist davon auszugehen, dass zwi- schen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teil- weise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht ange- bracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Partei teilnimmt. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend un- abhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit an- gebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu las- sen. Auch ist für die Behandlung der Klage kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grund- sätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen. Damit einher geht im Übrigen keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wie dies der Beschuldigte geltend macht (act. 8 S. 1). Der aus dieser Verfassungsbe- stimmung resultierende Anspruch auf ein zuständiges Gericht garantiert dem Rechtsuchenden lediglich, dass seine Sache durch dasjenige Gericht beurteilt wird, das in persönlicher, örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig ist. Liegen Ausstandsgründe vor, welche dazu führen, dass ein Bezirksgericht entscheidunfähig ist, sieht § 117 GOG, welche Bestimmung als Frage der Gerichtsorganisation bundesrechtlich legitimiert ist (Art. 122 BV), explizit die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht und damit eine andere örtliche Zuständigkeit vor. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Strafver- fahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist demzufolge dem Bezirksgericht Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. IV.

E. 2.3 Strittige Ausstandsersuchen, welche sich gegen alle Mitglieder einer Kolle- gialbehörde richten, sind gemäss § 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) grundsätzlich von der Auf- sichtsbehörde zu entscheiden. Basiert das Ausstandsgesuch jedoch auf un- zulässigen bzw. untauglichen Gründen, welche sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweisen, kann darüber die betroffene Instanz selbst

- 4 - beschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 3.3 mit Verweis auf 8C_543/2011 vom 25. August 2011, E. 2 und 2C_8/2007 vom 27. September 2007, E. 2.4; VRG Kommentar-Kiener,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N 47).

E. 2.4 Sowohl aus seiner formungültigen, an den Obergerichtspräsidenten gerich- teten E-Mail vom 8. September 2022 (act. 13) als auch aus seiner postali- schen Eingabe vom 15. September 2022 (act. 15) ergibt sich mit hinreichen- der Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten mit seinen zahlreichen Schrei- ben und Ausstandsersuchen an verschiedene Instanzen offenbar einzig und allein darum geht, die Entscheidunfähigkeit der massgeblichen Verfahrens- leitungen, Abteilungen, Kammern bzw. Gerichtsinstanzen herbeizuführen, mit dem Ziel, dass diese die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, an wel- chen seine Person beteiligt ist, nicht mehr führen können (siehe auch act. 12). So hält der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 8. September 2022 an den Obergerichtspräsidenten in Bezug auf das vorliegende Verfahren explizit fest, dass er, käme der Präsident seinen näher dargelegten Forde- rungen nicht nach, ein Verfahren anstrengen werde, an welchem der Ober- gerichtspräsident geschädigte Person sei. Da ausgeschlossen sei, dass bei einem Bezirksgericht eine Hauptverhandlung durchgeführt werden könne, in welchem der Obergerichtspräsident Geschädigter sei, müsste er dann sei- nen Rücktritt als Präsident erklären (act. 13). In seiner Eingabe vom

15. September 2022 (act. 15) erläuterte der Beschuldigte sodann, dass er seine Drohung inzwischen wahrgemacht habe und nun ein Strafverfahren hängig sei, in welchem der Obergerichtspräsident Geschädigter sei, weshalb er beim Kantonsrat seinen Rücktritt einzureichen habe. Aufgrund der Auf- sichtsfunktion des Obergerichtspräsidenten über alle Bezirksgerichte könne im Kanton Zürich das Strafverfahren gegen die Person des Beschuldigten nicht durchgeführt werden. In der unter dem Alias-Namen F._____ verfass- ten E-Mail vom 28. September 2022 (act. 19) erklärte der Beschuldigte schliesslich, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen der Befangenheit von zahlreichen Richtern still stehe, nicht mehr abgeschlossen werden könne und im Sommer 2023 verjähren werde. Der Champagner sei bereits kaltge-

- 5 - stellt. Wer mit seinem Handeln eine solch offensichtlich krass treuwidrige Absicht verfolgt, handelt grob rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Ausstandsbegehren des Beschuldigten gegen den Obergerichtspräsidenten und die übrigen Mitglieder der Verwaltungskom- mission ist daher nicht einzutreten. 2.5.1. Zu den Ausführungen des amtlichen Verteidigers (act. 8) betreffend das Vorliegen des Anscheins von Befangenheit infolgedessen, dass Oberrichter lic. iur. G._____ Ersatzmitglied der Verwaltungskommission ist, sei sodann ergänzend das Folgende festgehalten: Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Zif- fer 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von ei- nem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beur- teilt wird. Auf Gesetzesstufe wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG konkretisiert. Dieser Bestimmung zufolge treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse ha- ben (lit. a). Massgeblich ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Miss- trauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Person zu wecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 15; Steinmann/[Leuenberger] in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehren- zeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 34 f. und Art. 30 N 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Un- abhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). 2.5.2. Aus dem Privatklägerverzeichnis der Staatsanwaltschaft I ergibt sich, dass es sich bei den Privatklägern des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C um lic. iur. A._____, C._____, D._____ sowie lic. iur. E._____ handelt (act. 3). Oberrichter lic. iur. G._____ ist hingegen nicht aufgelistet. In der An- klageschrift wird er lediglich als "betroffene Person" aufgeführt (act. 2 S. 20). Damit kommt Oberrichter lic. iur. G._____ im Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C keine Parteistellung zu. Unter diesen Umständen bestehen

- 6 - keine Anhaltspunkte, die in den Augen eines objektiven, vernünftigen Men- schen geeignet wären, Misstrauen an der Unabhängigkeit und Unparteilich- keit des vorliegenden Spruchkörpers - welchem Oberrichter lic. iur. G._____ als Ersatzmitglied der Verwaltungskommission nicht angehört - zu erwe- cken. Dabei gilt es auch zu beachten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage der Umteilung des Strafverfahrens Geschäfts- Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach ist und nicht die Behandlung der dem besagten Strafverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe. Ausstands- gründe liegen damit insoweit keine vor.

E. 3 Nachdem sich der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter bereits mit (unauf- geforderten) Eingaben vom 5. und 6. September 2022 negativ zu einer allfäl- ligen Umteilung geäussert hatten (act. 6-8), lud die Verwaltungskommission die übrigen Parteien, d.h. die Staatsanwaltschaft I sowie die Privatkläger, mit Verfügung vom 8. September 2022 (act. 11) zur allfälligen Stellungnahme ein. Innert Frist teilten lic. iur. E._____ sowie lic. iur. A._____ mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichten würden (act. 14 und 16). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte während-

- 3 - dessen zahlreiche weitere Schreiben und E-Mails ein (act. 10, 13, 14A-15, 17, 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung von an Bezirksge- richten des Kantons Zürich hängigen Verfahren ist grundsätzlich die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellt sich weiter auf den Stand- punkt, Gerichts-… lic. iur. H._____ sei für das Stellen des Umteilungsersu- chens nicht zuständig gewesen, da er nicht der verfahrensführende Richter des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C sei. Auch habe er keine Partei- stellung inne gehabt, weshalb er das Ausstandsgesuch nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO nicht habe stellen dürfen (act. 8 S. 1, vgl. auch act. 9).

E. 3.2 Bezirksgerichts-… lic. iur. H._____ ist gemäss § 18 Abs. 2 der Geschäfts- ordnung des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2010 verpflichtet, das Bezirksgericht Bülach nach aussen, insbesondere gegenüber der Auf- sichtsbehörde, zu vertreten. Nachdem er seine Person und die übrigen Be- zirksgerichtsmitglieder als nicht hinreichend unabhängig im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erachtete, um das Strafverfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C durchzuführen, war er demnach befugt, das Umteilungser- suchen vom 31. August 2022 zu stellen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für

- 7 - Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9).

E. 6 September 2022 auf den Standpunkt, Oberrichter lic. iur. G._____ werde in der Anklageschrift vom 24. August 2022 als betroffene Person geführt. Da er gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission sei, bestehe in Bezug auf die Verwaltungskommission der Anschein der Befangenheit (act. 8 S. 2).

Dispositiv
  1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). - 9 -
  2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG. Es wird beschlossen:
  3. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission wird nicht eingetreten.
  4. Das beim Bezirksgericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Be- schuldigten (Nr. GG220052-C) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behand- lung überwiesen.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und den Beschuldig- ten, − den Privatkläger lic. iur. A._____, − die weiteren Privatkläger, − das Bezirksgericht Zürich zur Kenntnisnahme, − das Bezirksgericht Bülach, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. GG220052-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirks- gericht Zürich zu übersenden.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 10 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 19. Oktober 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV220006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 19. Oktober 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft I, Anklägerin sowie A._____, lic. iur., Privatkläger und weitere Privatkläger gemäss separatem Verzeichnis gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen Staatsanwaltschaft I gegen B._____ betreffend üble Nachrede etc. und Widerruf

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 24. August 2022 erhob die Staatanwaltschaft I des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Bülach im Verfahren C-5/2019/10037026 Anklage gegen B._____ (fortan: Beschuldigter; act. 2). Sie warf ihm mehrfache üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB vor. Als Privatkläger konstituierten sich in diesem Verfahren lic. iur. A._____, C._____, D._____ sowie lic. iur. E._____ (act. 3).

2. Das Bezirksgericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C. Mit Schreiben vom 31. August 2022 (act. 1) gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, als Privatkläger habe sich u.a. lic. iur. A._____, … [Funktion] am Bezirksge- richt Bülach, konstituiert. Die Anklage betreffe vornehmlich Vorwürfe mit A._____ als Geschädigtem. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach würde dies den Anschein von Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO begründen, weshalb das Strafverfahren an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen sei.

3. Nachdem sich der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter bereits mit (unauf- geforderten) Eingaben vom 5. und 6. September 2022 negativ zu einer allfäl- ligen Umteilung geäussert hatten (act. 6-8), lud die Verwaltungskommission die übrigen Parteien, d.h. die Staatsanwaltschaft I sowie die Privatkläger, mit Verfügung vom 8. September 2022 (act. 11) zur allfälligen Stellungnahme ein. Innert Frist teilten lic. iur. E._____ sowie lic. iur. A._____ mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichten würden (act. 14 und 16). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte reichte während-

- 3 - dessen zahlreiche weitere Schreiben und E-Mails ein (act. 10, 13, 14A-15, 17, 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung von an Bezirksge- richten des Kantons Zürich hängigen Verfahren ist grundsätzlich die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellte sich in der Eingabe vom

6. September 2022 auf den Standpunkt, Oberrichter lic. iur. G._____ werde in der Anklageschrift vom 24. August 2022 als betroffene Person geführt. Da er gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission sei, bestehe in Bezug auf die Verwaltungskommission der Anschein der Befangenheit (act. 8 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte selbst stellte am 5. und am 7. September 2022 ein Aus- standsgesuch gegen die ordentlichen Mitglieder der Verwaltungskommissi- on. In der Eingabe vom 5. September 2022 begründete er dieses mit der Mitgliedschaft von Oberrichter lic. iur. G._____ in der "Aufsichtskommission" (act. 7). In der Eingabe vom 7. September 2022 wies er lediglich noch auf den Anschein der Befangenheit hin, ohne diesen indes näher darzulegen (act. 10). Schliesslich gelangte der Beschuldigte am 8. September 2022 (act. 13) mittels formungültiger E-Mail sowie mit Eingaben vom 15. bzw.

20. September 2022 auf postalischem Weg an den Präsidenten des Oberge- richts und forderte dessen Rücktritt (act. 15 und 17). 2.3. Strittige Ausstandsersuchen, welche sich gegen alle Mitglieder einer Kolle- gialbehörde richten, sind gemäss § 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) grundsätzlich von der Auf- sichtsbehörde zu entscheiden. Basiert das Ausstandsgesuch jedoch auf un- zulässigen bzw. untauglichen Gründen, welche sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweisen, kann darüber die betroffene Instanz selbst

- 4 - beschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 3.3 mit Verweis auf 8C_543/2011 vom 25. August 2011, E. 2 und 2C_8/2007 vom 27. September 2007, E. 2.4; VRG Kommentar-Kiener,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N 47). 2.4. Sowohl aus seiner formungültigen, an den Obergerichtspräsidenten gerich- teten E-Mail vom 8. September 2022 (act. 13) als auch aus seiner postali- schen Eingabe vom 15. September 2022 (act. 15) ergibt sich mit hinreichen- der Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten mit seinen zahlreichen Schrei- ben und Ausstandsersuchen an verschiedene Instanzen offenbar einzig und allein darum geht, die Entscheidunfähigkeit der massgeblichen Verfahrens- leitungen, Abteilungen, Kammern bzw. Gerichtsinstanzen herbeizuführen, mit dem Ziel, dass diese die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, an wel- chen seine Person beteiligt ist, nicht mehr führen können (siehe auch act. 12). So hält der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 8. September 2022 an den Obergerichtspräsidenten in Bezug auf das vorliegende Verfahren explizit fest, dass er, käme der Präsident seinen näher dargelegten Forde- rungen nicht nach, ein Verfahren anstrengen werde, an welchem der Ober- gerichtspräsident geschädigte Person sei. Da ausgeschlossen sei, dass bei einem Bezirksgericht eine Hauptverhandlung durchgeführt werden könne, in welchem der Obergerichtspräsident Geschädigter sei, müsste er dann sei- nen Rücktritt als Präsident erklären (act. 13). In seiner Eingabe vom

15. September 2022 (act. 15) erläuterte der Beschuldigte sodann, dass er seine Drohung inzwischen wahrgemacht habe und nun ein Strafverfahren hängig sei, in welchem der Obergerichtspräsident Geschädigter sei, weshalb er beim Kantonsrat seinen Rücktritt einzureichen habe. Aufgrund der Auf- sichtsfunktion des Obergerichtspräsidenten über alle Bezirksgerichte könne im Kanton Zürich das Strafverfahren gegen die Person des Beschuldigten nicht durchgeführt werden. In der unter dem Alias-Namen F._____ verfass- ten E-Mail vom 28. September 2022 (act. 19) erklärte der Beschuldigte schliesslich, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen der Befangenheit von zahlreichen Richtern still stehe, nicht mehr abgeschlossen werden könne und im Sommer 2023 verjähren werde. Der Champagner sei bereits kaltge-

- 5 - stellt. Wer mit seinem Handeln eine solch offensichtlich krass treuwidrige Absicht verfolgt, handelt grob rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Ausstandsbegehren des Beschuldigten gegen den Obergerichtspräsidenten und die übrigen Mitglieder der Verwaltungskom- mission ist daher nicht einzutreten. 2.5.1. Zu den Ausführungen des amtlichen Verteidigers (act. 8) betreffend das Vorliegen des Anscheins von Befangenheit infolgedessen, dass Oberrichter lic. iur. G._____ Ersatzmitglied der Verwaltungskommission ist, sei sodann ergänzend das Folgende festgehalten: Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Zif- fer 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von ei- nem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beur- teilt wird. Auf Gesetzesstufe wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG konkretisiert. Dieser Bestimmung zufolge treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse ha- ben (lit. a). Massgeblich ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Miss- trauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Person zu wecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 15; Steinmann/[Leuenberger] in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehren- zeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 34 f. und Art. 30 N 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Un- abhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). 2.5.2. Aus dem Privatklägerverzeichnis der Staatsanwaltschaft I ergibt sich, dass es sich bei den Privatklägern des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C um lic. iur. A._____, C._____, D._____ sowie lic. iur. E._____ handelt (act. 3). Oberrichter lic. iur. G._____ ist hingegen nicht aufgelistet. In der An- klageschrift wird er lediglich als "betroffene Person" aufgeführt (act. 2 S. 20). Damit kommt Oberrichter lic. iur. G._____ im Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C keine Parteistellung zu. Unter diesen Umständen bestehen

- 6 - keine Anhaltspunkte, die in den Augen eines objektiven, vernünftigen Men- schen geeignet wären, Misstrauen an der Unabhängigkeit und Unparteilich- keit des vorliegenden Spruchkörpers - welchem Oberrichter lic. iur. G._____ als Ersatzmitglied der Verwaltungskommission nicht angehört - zu erwe- cken. Dabei gilt es auch zu beachten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage der Umteilung des Strafverfahrens Geschäfts- Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach ist und nicht die Behandlung der dem besagten Strafverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe. Ausstands- gründe liegen damit insoweit keine vor. 3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellt sich weiter auf den Stand- punkt, Gerichts-… lic. iur. H._____ sei für das Stellen des Umteilungsersu- chens nicht zuständig gewesen, da er nicht der verfahrensführende Richter des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C sei. Auch habe er keine Partei- stellung inne gehabt, weshalb er das Ausstandsgesuch nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO nicht habe stellen dürfen (act. 8 S. 1, vgl. auch act. 9). 3.2. Bezirksgerichts-… lic. iur. H._____ ist gemäss § 18 Abs. 2 der Geschäfts- ordnung des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Dezember 2010 verpflichtet, das Bezirksgericht Bülach nach aussen, insbesondere gegenüber der Auf- sichtsbehörde, zu vertreten. Nachdem er seine Person und die übrigen Be- zirksgerichtsmitglieder als nicht hinreichend unabhängig im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erachtete, um das Strafverfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C durchzuführen, war er demnach befugt, das Umteilungser- suchen vom 31. August 2022 zu stellen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für

- 7 - Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9). 2.1. Bereits am 26. August 2022 reichte der Beschuldigte eine als "Aufsichtsbe- schwerde" bezeichnete Eingabe ins Recht (act. 12). Darin machte er gel- tend, aufgrund der Konstituierung von … [Funktion] lic. iur. A._____ als Pri- vatkläger seien alle ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Be- zirksgerichts Bülach sowie alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei- ber befangen, mit der Folge, dass das Bezirksgericht Bülach handlungsun- fähig sei. Im vorliegenden Verfahren stellt sich der Beschuldigte in Wider- spruch zu diesen Ausführungen auf den Standpunkt, aufgrund des An- spruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV sei das Verfahren zwingend im Bezirk Bülach zu führen, weshalb eine Verweisung an ein anderes Be- zirksgericht nicht in Frage komme (act. 8 S. 1, vgl. auch act. 6). Der Be- schuldigte stellt sich demnach ausdrücklich gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht, obwohl er in der Eingabe vom 26. August 2022 selbst von dessen fehlenden Handlungsfähigkeit ausgeht. Vor diesem Hin- tergrund und unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 117 GOG erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, das Verfahren Geschäfts- Nr. GG220052-C dürfe nicht an ein anderes Gericht umgeteilt werden, als widersprüchlich und nicht schützenswert. 2.2. In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts- Nr. GG220052-C an ein anderes Gerichts als notwendig. Beim Bezirksge- richt Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der im besag- ten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. A._____ ist … [Funk-

- 8 - tion] des besagten Bezirksgerichts. Es ist davon auszugehen, dass zwi- schen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teil- weise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht ange- bracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Partei teilnimmt. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend un- abhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit an- gebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Bülach behandeln zu las- sen. Auch ist für die Behandlung der Klage kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grund- sätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen. Damit einher geht im Übrigen keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, wie dies der Beschuldigte geltend macht (act. 8 S. 1). Der aus dieser Verfassungsbe- stimmung resultierende Anspruch auf ein zuständiges Gericht garantiert dem Rechtsuchenden lediglich, dass seine Sache durch dasjenige Gericht beurteilt wird, das in persönlicher, örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht zuständig ist. Liegen Ausstandsgründe vor, welche dazu führen, dass ein Bezirksgericht entscheidunfähig ist, sieht § 117 GOG, welche Bestimmung als Frage der Gerichtsorganisation bundesrechtlich legitimiert ist (Art. 122 BV), explizit die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht und damit eine andere örtliche Zuständigkeit vor. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Das Strafver- fahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist demzufolge dem Bezirksgericht Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. IV.

1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

- 9 -

2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG. Es wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission wird nicht eingetreten.

2. Das beim Bezirksgericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Be- schuldigten (Nr. GG220052-C) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behand- lung überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und den Beschuldig- ten, − den Privatkläger lic. iur. A._____, − die weiteren Privatkläger, − das Bezirksgericht Zürich zur Kenntnisnahme, − das Bezirksgericht Bülach, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. GG220052-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirks- gericht Zürich zu übersenden.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

- 10 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 19. Oktober 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: