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VV220005

Umteilung Prozess Nr. CB220010-F des Bezirksgerichts Horgen

Zürich OG · 2022-07-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 stellte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Überweisung aller dort hängigen Verfahren, in welchen sie Partei sei, ans Bezirksgericht Meilen (act. 2/3 = act. 6/9). Das Bezirksgericht Horgen qualifizierte das Ersuchen als Aus- standsbegehren und leitete es samt einzelner Aktenstücke aus dem Verfah- ren Geschäfts-Nr. CB220010-F dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 2/2). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete in der Folge als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Verfahren Geschäfts-Nr. PS220109-O und verfügte am

E. 4 Juli 2022 die Überweisung des Verfahrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts und die Abschreibung des eigenen Verfahrens am Regis- ter (act. 1).

2. Am 5. Juli 2022 übermittelte das Bezirksgericht Horgen dem Obergericht ei- ne weitere Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2022, in welcher diese erneut um Überweisung der am Bezirksgericht Horgen hängigen, ihre Per- son betreffenden Verfahren ans Bezirksgericht Meilen ersuchte (act. 3-4).

3. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts- Nr. CB220010-F (act. 6/1-15) bei. Dieser Prozess war im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung am Bezirksgericht Horgen als einziges massgebliches Verfahren hängig. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners und des Bezirksgerichts Horgen verzichtete sie hingegen (vgl. analog VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6; vgl. auch Ziff. II.3). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

- 3 - II.

1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn in- folge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). Für eine erfolgreiche Verfahrensüberweisung setzt § 117 lit. a GOG demnach voraus, dass das in den Ausstand getretene Gericht selbst durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht mehr ord- nungsgemäss besetzt werden kann, d.h. sich kein Spruchkörper mehr bilden lässt und das Gericht damit entscheidungsunfähig ist. Dies kann nach stän- diger Praxis der Verwaltungskommission insbesondere dann zutreffen, wenn wegen der Verfahrensbeteiligung von Amtsträgern, die gemäss § 81 GOG der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind, die Gefahr des Anscheins von Befangenheit sowohl aus dem Blickwinkel des beteiligten Amtsträgers als auch aus Sicht der Öffentlichkeit besteht. Die Erfordernisse für eine Ver- fahrensüberweisung sind jedoch nicht erfüllt, wenn noch genügend ordentli- che Ersatzmitglieder zur Bildung eines Spruchkörpers einberufen werden können, es sei denn, dass deren Beizug nicht angebracht erscheint (§ 117 lit. b GOG; vgl. zum Ganzen GOG Kommentar, Hauser/Schweri/Lieber,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 117 N 7 f.). 2 Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht selbst zu stellen, nachdem dieses den Ausstand aller Mitglieder und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspar- tei eingereicht werden kann. Ein solches setzt jedoch voraus, dass es nebst dem Antrag eine hinreichende Begründung enthält, aus welcher die konkre- ten und detaillierten Gründe hervorgehen, weshalb sich eine Umteilung als notwendig erweist. Bloss pauschal gehaltene Ausführungen genügen hinge- gen nicht.

- 4 -

3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs zwar vor, das Be- zirksgericht Horgen bzw. mehrere Mitglieder desselben hätten sich massive Rechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen, wobei Art. 3, 6, 8 und 14 EMRK verletzt worden seien (act. 2/3 und act. 4). Sie unterlässt es indes, sich zu den angeblichen Rechtsverletzungen näher zu äussern und darzule- gen, welche konkreten Handlungen des Bezirksgerichts Horgen bzw. deren Mitglieder rechtsverletzend gewesen seien und eine Umteilung des Verfah- rens Nr. CB220010-F an ein anderes Gericht rechtfertigen sollen. Eine kon- krete Begründung, weshalb eine Umteilung notwendig sei, kann weder dem Schreiben vom 18. Juni 2022 noch jenem vom 28. Juni 2022 entnommen werden. Die gesuchstellerischen Ausführungen sind insoweit zu pauschal gehalten. Das Begehren der Gesuchstellerin erweist sich daher als unzu- reichend begründet. Offenbar sah auch das Bezirksgericht Horgen selbst keine Notwendigkeit für eine Verfahrensüberweisung infolge des Vorliegens von Ausstandsgründen. Es überwies die Eingaben der Gesuchstellerin vom

18. bzw. 28. Juni 2022 dem Obergericht, ohne dem gesuchstellerischen Er- suchen einen eigenen Antrag auf Umteilung beizufügen. Unter diesen Um- ständen ist auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu ver- zichten und ist auf das Begehren auf Umteilung des im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung am Bezirksgericht Horgen pendenten Verfahrens Ge- schäfts-Nr. CB220010-F nicht einzutreten. III.

Dispositiv
  1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
  2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich. - 5 - Es wird beschlossen:
  3. Auf das Umteilungsersuchen der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - den Gesuchsgegner sowie - das Bezirksgericht Horgen. Die beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Horgen Geschäfts- Nr. CB220010-F (act. 6/1-15) werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. Die überwiesenen Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PS220109-O (act. 2/1-5) werden dieser nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung all- fälliger Rechtsmittel retourniert.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (§ 145 ZPO ana- log). Zürich, 27. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV220005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Ober- richter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 27. Juli 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Umteilung Prozess Nr. CB220010-F des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Beschwerde gegen die Abrech- nung vom 7. April 2022 des Betreibungsamts Wädenswil in der Betreibung Nr. 1 und Betreibung Nr. 2

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 stellte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Überweisung aller dort hängigen Verfahren, in welchen sie Partei sei, ans Bezirksgericht Meilen (act. 2/3 = act. 6/9). Das Bezirksgericht Horgen qualifizierte das Ersuchen als Aus- standsbegehren und leitete es samt einzelner Aktenstücke aus dem Verfah- ren Geschäfts-Nr. CB220010-F dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 2/2). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete in der Folge als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Verfahren Geschäfts-Nr. PS220109-O und verfügte am

4. Juli 2022 die Überweisung des Verfahrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts und die Abschreibung des eigenen Verfahrens am Regis- ter (act. 1).

2. Am 5. Juli 2022 übermittelte das Bezirksgericht Horgen dem Obergericht ei- ne weitere Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2022, in welcher diese erneut um Überweisung der am Bezirksgericht Horgen hängigen, ihre Per- son betreffenden Verfahren ans Bezirksgericht Meilen ersuchte (act. 3-4).

3. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts- Nr. CB220010-F (act. 6/1-15) bei. Dieser Prozess war im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung am Bezirksgericht Horgen als einziges massgebliches Verfahren hängig. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners und des Bezirksgerichts Horgen verzichtete sie hingegen (vgl. analog VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6; vgl. auch Ziff. II.3). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

- 3 - II.

1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn in- folge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). Für eine erfolgreiche Verfahrensüberweisung setzt § 117 lit. a GOG demnach voraus, dass das in den Ausstand getretene Gericht selbst durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht mehr ord- nungsgemäss besetzt werden kann, d.h. sich kein Spruchkörper mehr bilden lässt und das Gericht damit entscheidungsunfähig ist. Dies kann nach stän- diger Praxis der Verwaltungskommission insbesondere dann zutreffen, wenn wegen der Verfahrensbeteiligung von Amtsträgern, die gemäss § 81 GOG der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind, die Gefahr des Anscheins von Befangenheit sowohl aus dem Blickwinkel des beteiligten Amtsträgers als auch aus Sicht der Öffentlichkeit besteht. Die Erfordernisse für eine Ver- fahrensüberweisung sind jedoch nicht erfüllt, wenn noch genügend ordentli- che Ersatzmitglieder zur Bildung eines Spruchkörpers einberufen werden können, es sei denn, dass deren Beizug nicht angebracht erscheint (§ 117 lit. b GOG; vgl. zum Ganzen GOG Kommentar, Hauser/Schweri/Lieber,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 117 N 7 f.). 2 Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht selbst zu stellen, nachdem dieses den Ausstand aller Mitglieder und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspar- tei eingereicht werden kann. Ein solches setzt jedoch voraus, dass es nebst dem Antrag eine hinreichende Begründung enthält, aus welcher die konkre- ten und detaillierten Gründe hervorgehen, weshalb sich eine Umteilung als notwendig erweist. Bloss pauschal gehaltene Ausführungen genügen hinge- gen nicht.

- 4 -

3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs zwar vor, das Be- zirksgericht Horgen bzw. mehrere Mitglieder desselben hätten sich massive Rechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen, wobei Art. 3, 6, 8 und 14 EMRK verletzt worden seien (act. 2/3 und act. 4). Sie unterlässt es indes, sich zu den angeblichen Rechtsverletzungen näher zu äussern und darzule- gen, welche konkreten Handlungen des Bezirksgerichts Horgen bzw. deren Mitglieder rechtsverletzend gewesen seien und eine Umteilung des Verfah- rens Nr. CB220010-F an ein anderes Gericht rechtfertigen sollen. Eine kon- krete Begründung, weshalb eine Umteilung notwendig sei, kann weder dem Schreiben vom 18. Juni 2022 noch jenem vom 28. Juni 2022 entnommen werden. Die gesuchstellerischen Ausführungen sind insoweit zu pauschal gehalten. Das Begehren der Gesuchstellerin erweist sich daher als unzu- reichend begründet. Offenbar sah auch das Bezirksgericht Horgen selbst keine Notwendigkeit für eine Verfahrensüberweisung infolge des Vorliegens von Ausstandsgründen. Es überwies die Eingaben der Gesuchstellerin vom

18. bzw. 28. Juni 2022 dem Obergericht, ohne dem gesuchstellerischen Er- suchen einen eigenen Antrag auf Umteilung beizufügen. Unter diesen Um- ständen ist auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu ver- zichten und ist auf das Begehren auf Umteilung des im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung am Bezirksgericht Horgen pendenten Verfahrens Ge- schäfts-Nr. CB220010-F nicht einzutreten. III.

1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Umteilungsersuchen der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin,

- den Gesuchsgegner sowie

- das Bezirksgericht Horgen. Die beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Horgen Geschäfts- Nr. CB220010-F (act. 6/1-15) werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. Die überwiesenen Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PS220109-O (act. 2/1-5) werden dieser nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung all- fälliger Rechtsmittel retourniert.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (§ 145 ZPO ana- log). Zürich, 27. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: