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VV210004

Überweisung Scheidungsverfahren an anderes Bezirksgericht

Zürich OG · 2021-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte der Präsident des Be- zirksgerichts C._____, lic. iur. D._____, der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren von A._____ (fortan Gesuchstellerin) und B._____ (fortan Gesuchsteller) mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung wurde angeführt, die Gesuchstellerin sei seit Jahren am Bezirksge- richt C._____ als Bezirksrichterin tätig, so dass sich die Durchführung des Pro- zesses am Bezirksgericht C._____ aus Gründen der Unbefangenheit verbiete (act. 1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 29. September 2021 (act. 3) setzte die Verwaltungs- kommission den Gesuchstellern Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Beide teilten rechtzeitig mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 4 und 5).

E. 2 Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Auf- sichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

E. 3 Materielles

E. 3.1 Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

E. 3.2 Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein … . Die Gesuchstelle- rin des besagten Scheidungsverfahrens ist seit Jahren als Bezirksrichterin am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Be- zirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teilweise sogar freund- schaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Kollegin und ihren Ehemann ein- geleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die

- 3 - Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzu- folge ist das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene gemeinsame Scheidungs- begehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − das Bezirksgericht C._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Nr. FE210257-… nach Abschreibung am Register direkt dem Be- zirksgericht Zürich zu übersenden.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Zürich, 21. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV210004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta Beschluss vom 21. Oktober 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsteller betreffend Umteilung Prozess Nr. FE210257-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ und B._____ betreffend Ehescheidung

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1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte der Präsident des Be- zirksgerichts C._____, lic. iur. D._____, der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren von A._____ (fortan Gesuchstellerin) und B._____ (fortan Gesuchsteller) mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung wurde angeführt, die Gesuchstellerin sei seit Jahren am Bezirksge- richt C._____ als Bezirksrichterin tätig, so dass sich die Durchführung des Pro- zesses am Bezirksgericht C._____ aus Gründen der Unbefangenheit verbiete (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 29. September 2021 (act. 3) setzte die Verwaltungs- kommission den Gesuchstellern Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Beide teilten rechtzeitig mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 4 und 5).

2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Auf- sichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3.2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein … . Die Gesuchstelle- rin des besagten Scheidungsverfahrens ist seit Jahren als Bezirksrichterin am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Be- zirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teilweise sogar freund- schaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Kollegin und ihren Ehemann ein- geleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die

- 3 - Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzu- folge ist das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene gemeinsame Scheidungs- begehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − das Bezirksgericht C._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Nr. FE210257-… nach Abschreibung am Register direkt dem Be- zirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Zürich, 21. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am: