Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018, Verfahren Nr. BV180006-…, ersuchte das Bezirksgericht E._____ die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren der Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ vom
16. Oktober 2018 (act. 2/3) sowie über die Prozessüberweisung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Verfahrens MK180140- … zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das erwähnte Schrei- ben der Schlichtungsbehörde damit, bei B._____, einem der Kläger in der Hauptsache (fortan Kläger 2), handle es sich um einen der … [Funktion 1] der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ sowie um einen der … [Funktion 2] des besagten Bezirksgerichts (act. 1).
E. 2 Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst den Leitenden Gerichtsschreibern Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem als … [Funktion 1] der Schlichtungsbehör- de tätigen Kläger 2 und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitern des Bezirksge- richts sowie der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dement- sprechend äusserte sich auch die stellvertretende Leitende Gerichtsschrei- berin des Bezirksgerichts E._____ und Vorsitzende des Verfah- rens MK180140-… mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (act. 2/3). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatz- mitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausseror- dentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig.
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E. 3 Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht E._____ als untere kantonale Aufsichts- behörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/3) zu folgen. Das Verfahren Nr. MK180140-… ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksge- richts E._____ hängige Verfahren Nr. MK180140-… wird der Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ zur Behand- lung überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, zweifach, je unter Beilage einer Kopie von act. 4, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 6, - die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ und - das Bezirksgericht E._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Nr. MK170140-… nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ zu übersenden. - 5 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 14. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV180014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur A. Leu Beschluss vom 14. November 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch D._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MK180140-… der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ in Sa- chen A._____ und B._____ gegen C._____ AG handelnd für C1._____ betref- fend Mietzinsanfechtung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018, Verfahren Nr. BV180006-…, ersuchte das Bezirksgericht E._____ die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren der Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ vom
16. Oktober 2018 (act. 2/3) sowie über die Prozessüberweisung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Verfahrens MK180140- … zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das erwähnte Schrei- ben der Schlichtungsbehörde damit, bei B._____, einem der Kläger in der Hauptsache (fortan Kläger 2), handle es sich um einen der … [Funktion 1] der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ sowie um einen der … [Funktion 2] des besagten Bezirksgerichts (act. 1).
2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) teilten A._____ (fortan Klägerin 1) und der Kläger 2 dem Gericht am 5. November 2018 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten würden (act. 6). Die C._____ AG (fortan Beklagte) liess am 5. November 2018 durch ihre Vertreterin ausfüh- ren, die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Anfangsmietzinses seien vorliegend nicht gegeben, ohne sich aber zur Frage der Umteilung zu äus- sern (act. 4). II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re-
- 3 - kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Nr. KD130001-O). III.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst den Leitenden Gerichtsschreibern Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem als … [Funktion 1] der Schlichtungsbehör- de tätigen Kläger 2 und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitern des Bezirksge- richts sowie der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dement- sprechend äusserte sich auch die stellvertretende Leitende Gerichtsschrei- berin des Bezirksgerichts E._____ und Vorsitzende des Verfah- rens MK180140-… mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (act. 2/3). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatz- mitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts E._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausseror- dentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig.
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3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht E._____ als untere kantonale Aufsichts- behörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/3) zu folgen. Das Verfahren Nr. MK180140-… ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksge- richts E._____ hängige Verfahren Nr. MK180140-… wird der Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ zur Behand- lung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Kläger, zweifach, je unter Beilage einer Kopie von act. 4,
- die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 6,
- die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ und
- das Bezirksgericht E._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens Nr. MK170140-… nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts F._____ zu übersenden.
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3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 14. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: