Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Eheschutzbegehrens von A._____ an ein anderes Ge- richt des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Klägerin handle es sich um eine seit Anfang dieses Jahres in einem Arbeitspensum von 80 Prozent am Bezirksgericht C._____ tätige Verwaltungssekretärin. Die Klägerin sei zwar grundsätzlich Bezirksrichterin lic. iur. D._____ zugeteilt, sie erledige stellvertretend aber auch diverse Arbeiten für alle übrigen Bezirks- gerichtsmitglieder. Dabei stehe sie in regelmässigem Kontakt mit praktisch allen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie Auditorinnen und Auditoren. Vor diesem Hintergrund bestehe der Anschein der Befangenheit aller am Bezirksgericht C._____ tätigen juristischen Mitarbeitenden (act. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 3 Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
- 3 -
2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Dieses beschäftigt die Klägerin als kaufmännische Mitarbeiterin. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich einer bestimmten Bezirksrichterin zugeteilt, je- doch übt sie im Rahmen ihrer Stellvertretungsfunktion auch Tätigkeiten für die übrigen Bezirksgerichtsmitglieder aus. Zudem steht sie regelmässig in Kontakt mit dem übrigen juristischen Gerichtspersonal. Damit erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffent- lichkeit angebracht, das Bezirksgericht C._____ ein eine Mitarbeiterin betref- fendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, es sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richterinnen und Richter selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit mit den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon abzusehen, für die Behandlung der Klage ein Ersatzmitglied heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Eheschutzbegehrens zu folgen und die- ses ist dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klä- gerin vom 4. Juli 2018 wird dem Bezirksgericht E._____ zur Behandlung überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Klägerin, − den Beklagten, − das Bezirksgericht C._____, unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE180100-… nach Ab- schreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E._____ zur Be- handlung zu übersenden und − das Bezirksgericht E._____. - 4 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 30. August 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV180010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 30. August 2018 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____, Beklagter betreffend Umteilung Prozess Nr. EE180100-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutzmassnahmen
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Eheschutzbegehrens von A._____ an ein anderes Ge- richt des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Klägerin handle es sich um eine seit Anfang dieses Jahres in einem Arbeitspensum von 80 Prozent am Bezirksgericht C._____ tätige Verwaltungssekretärin. Die Klägerin sei zwar grundsätzlich Bezirksrichterin lic. iur. D._____ zugeteilt, sie erledige stellvertretend aber auch diverse Arbeiten für alle übrigen Bezirks- gerichtsmitglieder. Dabei stehe sie in regelmässigem Kontakt mit praktisch allen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie Auditorinnen und Auditoren. Vor diesem Hintergrund bestehe der Anschein der Befangenheit aller am Bezirksgericht C._____ tätigen juristischen Mitarbeitenden (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
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2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Dieses beschäftigt die Klägerin als kaufmännische Mitarbeiterin. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich einer bestimmten Bezirksrichterin zugeteilt, je- doch übt sie im Rahmen ihrer Stellvertretungsfunktion auch Tätigkeiten für die übrigen Bezirksgerichtsmitglieder aus. Zudem steht sie regelmässig in Kontakt mit dem übrigen juristischen Gerichtspersonal. Damit erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffent- lichkeit angebracht, das Bezirksgericht C._____ ein eine Mitarbeiterin betref- fendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, es sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richterinnen und Richter selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit mit den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon abzusehen, für die Behandlung der Klage ein Ersatzmitglied heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Eheschutzbegehrens zu folgen und die- ses ist dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klä- gerin vom 4. Juli 2018 wird dem Bezirksgericht E._____ zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Klägerin, − den Beklagten, − das Bezirksgericht C._____, unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE180100-… nach Ab- schreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E._____ zur Be- handlung zu übersenden und − das Bezirksgericht E._____.
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3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 30. August 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: