Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Im Rahmen eines am Bezirksgericht Q._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (nach der durch das Obergericht im Jahr 2017 erfolgten Rückweisung FB170004-…, zuvor FB060011-…) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit am 2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht Q._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Q._____ adressierter, unübersichtlich gestalteter Eingabe neben zahlreichen Anträgen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Be- zirksgericht Q._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren.
E. 2 Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt Q._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren.
E. 2.1 Gerichtspräsident lic. iur. C._____ führte zur Begründung seines Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei der Gesuchsteller in diesem Auto gesessen sei. Der Gesuchsteller habe die Scheibe heruntergelassen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlassung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit dem Gesuchsteller zu unterhalten, sei er weitergegangen. Der Gesuchsteller ha- be daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe der Gesuchsteller ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner
- 7 - und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereignisses fühle er sich als Richter ge- genüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ aus, sie fühle sich gegenüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, aufgrund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Um- standes, dass der Gesuchsteller nicht davor zurückschrecke, seine gerichtlichen, mit Anwürfen auch an sie versehenen Eingaben in von ihr nicht geführten Verfah- ren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2).
E. 2.2 Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, es liege ein Ausstandsgrund vor, der Ausstand nicht verwei- gert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der gewissenhaften Erklärung ist Gerichtsprä- sident lic. iur. C._____ im Verfahren FB170004-… der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch den Gesuchsteller gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. C._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.
E. 2.3 Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. III./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsbegehren. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ war bislang in kei- ner Funktion im Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… tätig. Sie machte auch nicht geltend, in Zukunft für dieses Verfahren zuständig zu sein. Insofern er- folgte ihr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Ver- fahren FB170004-… zuständig wird, was unzulässig ist. Auf das Gesuch von Vi- zegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ um Bewilligung des Ausstandes für das Verfahren FB170004-… ist deshalb nicht einzutreten.
- 8 -
3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Jus- tizpersonen gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret befasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Der Gesuchsteller hat die abgelehnten Mit- glieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ zwar einzeln und mit Namen genannt (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mitgliedern und Ersatzmit- gliedern war jedoch einzig Gerichtspräsident lic. iur. C._____ als Bezirksrichter konkret mit dem Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… befasst. Alle anderen abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren nicht in richterlicher Funktion tätig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrich- ter lic. iur. H._____, Ersatzrichter lic. iur. K._____ und Ersatzrichter lic. iur. I._____. Diese wirkten zwar im Verfahren FB060011-… mit, jedoch nicht in rich- terlicher Funktion, sondern als Gerichtsschreiber bzw. im Fall von lic. iur. H._____ als Leitender Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ablehnungsbegeh- ren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das betroffene Gericht zuständig und nicht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungskommission.
4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Ver- fahren FB170004-… aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. C._____ bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelrichterin bzw. einem anderen Einzelrichter zuzu- teilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Er- satzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist und ein solcher durch den Gesuchsteller auch nicht substantiiert gel- tend gemacht wurde. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der An- sicht des Gesuchstellers (act. 2 S. 6 ff.) - allfällige bisher erfolgte Verfahrensfehler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzlich mit or- dentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht da- zu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller betreffend die nebenamtli- chen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter vorbrachte, dass für diese Gerichtsprä- sident lic. iur. C._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. H._____ "zu-
- 9 - ständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuwei- sen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell angenommen wer- den kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bildeten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eigene Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Gerichtsschreiber; Dig- gelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchstel- ler nicht dargetan.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. C._____ für das Verfahren FB170004-… zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ ist nicht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend Gerichts- präsident lic. iur. C._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die weite- ren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ ist nicht einzutre- ten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge des Gesuchstellers abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ablehnungsbegehren des Gesuch- stellers als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH).
2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizege- richtspräsidentin lic. iur. D._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. VV180003-O bis
- 10 - VV180007-O und VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. C._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichts- kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller Gerichtspräsident lic. iur. C._____ im Wesentlichen verschiedene prozessuale Fehler vorwirft und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich mit ordentlichen oder ausseror- dentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Ver- fahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vor- liegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
E. 3 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw.
E. 4 Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich
E. 5 Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen Konkursverwaltung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwal- tung im hängigen Verfahren betr. R._____ AG in Liq. seit August 1999."
2. Mit Schreiben vom 28. März 2018 übermittelte das Bezirksgericht Q._____ die obgenannte Eingabe an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass sich Bezirksrichterin lic. iur. E._____, Be- zirksrichterin BLaw F._____, Bezirksrichter G._____ sowie der Leitende Gerichts- schreiber lic. iur. H._____ und dessen Nachfolger lic. iur. I._____ als nicht befan- gen erachteten (act. 1). Gleichzeitig gaben Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ die gewissenhafte Erklärung ab, sich ge-
- 3 - genüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen zu fühlen (act. 4/1-2). Am
E. 9 April 2018 ging eine weitere Eingabe des Gesuchstellers ein, worin im Wesent- lichen an den bisher gestellten Anträgen festgehalten und zudem um ein persönli- ches Gespräch mit dem Präsidenten des Obergerichts Zürich sowie um die öffent- liche Durchführung des Verfahrens ersucht wurde (act. 6 S. 2 f.).
3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Gesuchsteller und der B._____ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 hielt der Gesuchsteller sinngemäss an den gestell- ten Anträgen fest (act. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch bei einer Rückweisung durch die obere Instanz gilt für die Fortsetzung des Verfahrens das bisherige Recht weiter (Willisegger, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 404 N 24). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), wobei das Stellen eines Ablehnungsbegehrens kein Rechtsmittel darstellt. Auf das vorlie- gende Ablehnungsverfahren kommt somit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung.
2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entschei- det die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Aus- standsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Ver-
- 4 - waltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ zu- ständig. Soweit der Gesuchsteller ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche wei- teren am Bezirksgericht Q._____ tätigen Personen wie juristische Mitarbeitende, kaufmännisches Personal usw. sowie gegen Mitarbeiter des Konkursamtes Q._____ stellte (act. 2 S. 5 f.) und in diesem Zusammenhang weitere Anträge auf- führte (vgl. act. 2 S. 3 f.), ist darauf - soweit die Ausstandsbestimmungen diese Personen überhaupt betreffen - mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommis- sion nicht einzutreten.
3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die vom Gesuchsteller beab- sichtigte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Rüge der Rechts- verzögerung (und Rechtsverweigerung) auch bei nach bisherigem Recht zu füh- renden Verfahren (vgl. Art. 405 ZPO) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen. Zuständig für solche Beschwerden sind die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Beschluss vom 27. Juni 2018 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2018 [OP180002-O]).
4. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission auch auf die Rechtsbegehren betr. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässiger Handlungen von Kantonsangestellten sowie betreffend Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen oder ausseramtlichen Konkursverwaltung und sämtliche da- mit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge (act. 2 S. 3 f.) nicht einzutre- ten.
5. Falls mit dem Antrag, es seien der Gesuchsteller und allenfalls weitere Per- sonen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu empfangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten aus- serhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu in- formieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den Anschein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60 Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas-
- 5 - sungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streitigen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktori- sches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirkularentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen mündlichen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge des Gesuchstellers betreffend Empfang von ihm und allenfalls weiteren Personen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf Durchführung ei- nes öffentlichen Verfahrens sind demnach abzuweisen.
6. Schliesslich machte der Gesuchsteller geltend, er habe auch lic. iur. I._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht erwähnt, was zu berichtigen sei (act. 10 S. 2). Bei lic. iur. I._____ handelt es sich um den Lei- tenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Q._____, welcher auch nebenamtli- cher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergänzen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. I._____ ein Ablehnungsbegehren gestellt wurde. III.
1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand ver- langen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vor- liegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa-
- 6 - che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mit- zuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Aus- stand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4). Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, wel- che vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12).
2. Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Aus- stand. Diese beiden Ausstandsbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als der Gesuchsteller geltend machte.
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird bewilligt.
- Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird nicht eingetreten.
- Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend Gerichtspräsident lic. iur. C._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
- Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die übrigen Mit- glieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ wird nicht einge- treten. - 11 -
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10 und 11 − das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-… und zuhanden der abge- lehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-…, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7 und 8)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Zürich, 17. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV180008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 17. Juli 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Ablehnung der Bezirksrichter lic. iur. C._____, lic. iur. D._____, lic. iur. E._____, BLaw F._____, G._____ und lic. iur. H._____ sowie der neben- amtlichen Ersatzrichter lic. iur. I._____, lic. iur. J._____, lic. iur. K._____, lic. iur. L._____, lic. iur. M._____, lic. iur. N._____, lic. iur. O._____ und Dr. iur. P._____ im Prozess FB170004-… bzw. FB060011-… in Sachen der Parteien betreffend Kollokationsklage
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Q._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (nach der durch das Obergericht im Jahr 2017 erfolgten Rückweisung FB170004-…, zuvor FB060011-…) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit am 2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht Q._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Q._____ adressierter, unübersichtlich gestalteter Eingabe neben zahlreichen Anträgen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Be- zirksgericht Q._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren.
2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt Q._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren.
3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw.
4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich
5. Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen Konkursverwaltung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwal- tung im hängigen Verfahren betr. R._____ AG in Liq. seit August 1999."
2. Mit Schreiben vom 28. März 2018 übermittelte das Bezirksgericht Q._____ die obgenannte Eingabe an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass sich Bezirksrichterin lic. iur. E._____, Be- zirksrichterin BLaw F._____, Bezirksrichter G._____ sowie der Leitende Gerichts- schreiber lic. iur. H._____ und dessen Nachfolger lic. iur. I._____ als nicht befan- gen erachteten (act. 1). Gleichzeitig gaben Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ die gewissenhafte Erklärung ab, sich ge-
- 3 - genüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen zu fühlen (act. 4/1-2). Am
9. April 2018 ging eine weitere Eingabe des Gesuchstellers ein, worin im Wesent- lichen an den bisher gestellten Anträgen festgehalten und zudem um ein persönli- ches Gespräch mit dem Präsidenten des Obergerichts Zürich sowie um die öffent- liche Durchführung des Verfahrens ersucht wurde (act. 6 S. 2 f.).
3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Gesuchsteller und der B._____ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 hielt der Gesuchsteller sinngemäss an den gestell- ten Anträgen fest (act. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch bei einer Rückweisung durch die obere Instanz gilt für die Fortsetzung des Verfahrens das bisherige Recht weiter (Willisegger, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 404 N 24). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), wobei das Stellen eines Ablehnungsbegehrens kein Rechtsmittel darstellt. Auf das vorlie- gende Ablehnungsverfahren kommt somit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung.
2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entschei- det die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Aus- standsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Ver-
- 4 - waltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ zu- ständig. Soweit der Gesuchsteller ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche wei- teren am Bezirksgericht Q._____ tätigen Personen wie juristische Mitarbeitende, kaufmännisches Personal usw. sowie gegen Mitarbeiter des Konkursamtes Q._____ stellte (act. 2 S. 5 f.) und in diesem Zusammenhang weitere Anträge auf- führte (vgl. act. 2 S. 3 f.), ist darauf - soweit die Ausstandsbestimmungen diese Personen überhaupt betreffen - mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommis- sion nicht einzutreten.
3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die vom Gesuchsteller beab- sichtigte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Rüge der Rechts- verzögerung (und Rechtsverweigerung) auch bei nach bisherigem Recht zu füh- renden Verfahren (vgl. Art. 405 ZPO) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen. Zuständig für solche Beschwerden sind die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Beschluss vom 27. Juni 2018 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2018 [OP180002-O]).
4. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission auch auf die Rechtsbegehren betr. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässiger Handlungen von Kantonsangestellten sowie betreffend Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen oder ausseramtlichen Konkursverwaltung und sämtliche da- mit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge (act. 2 S. 3 f.) nicht einzutre- ten.
5. Falls mit dem Antrag, es seien der Gesuchsteller und allenfalls weitere Per- sonen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu empfangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten aus- serhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu in- formieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den Anschein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60 Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas-
- 5 - sungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streitigen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktori- sches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirkularentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen mündlichen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge des Gesuchstellers betreffend Empfang von ihm und allenfalls weiteren Personen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf Durchführung ei- nes öffentlichen Verfahrens sind demnach abzuweisen.
6. Schliesslich machte der Gesuchsteller geltend, er habe auch lic. iur. I._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht erwähnt, was zu berichtigen sei (act. 10 S. 2). Bei lic. iur. I._____ handelt es sich um den Lei- tenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Q._____, welcher auch nebenamtli- cher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergänzen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. I._____ ein Ablehnungsbegehren gestellt wurde. III.
1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand ver- langen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vor- liegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa-
- 6 - che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mit- zuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Aus- stand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4). Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, wel- che vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12).
2. Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Aus- stand. Diese beiden Ausstandsbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als der Gesuchsteller geltend machte. 2.1. Gerichtspräsident lic. iur. C._____ führte zur Begründung seines Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei der Gesuchsteller in diesem Auto gesessen sei. Der Gesuchsteller habe die Scheibe heruntergelassen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlassung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit dem Gesuchsteller zu unterhalten, sei er weitergegangen. Der Gesuchsteller ha- be daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe der Gesuchsteller ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner
- 7 - und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereignisses fühle er sich als Richter ge- genüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ aus, sie fühle sich gegenüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, aufgrund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Um- standes, dass der Gesuchsteller nicht davor zurückschrecke, seine gerichtlichen, mit Anwürfen auch an sie versehenen Eingaben in von ihr nicht geführten Verfah- ren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2). 2.2. Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, es liege ein Ausstandsgrund vor, der Ausstand nicht verwei- gert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der gewissenhaften Erklärung ist Gerichtsprä- sident lic. iur. C._____ im Verfahren FB170004-… der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch den Gesuchsteller gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. C._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.3. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. III./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsbegehren. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ war bislang in kei- ner Funktion im Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… tätig. Sie machte auch nicht geltend, in Zukunft für dieses Verfahren zuständig zu sein. Insofern er- folgte ihr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Ver- fahren FB170004-… zuständig wird, was unzulässig ist. Auf das Gesuch von Vi- zegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ um Bewilligung des Ausstandes für das Verfahren FB170004-… ist deshalb nicht einzutreten.
- 8 -
3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Jus- tizpersonen gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret befasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Der Gesuchsteller hat die abgelehnten Mit- glieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ zwar einzeln und mit Namen genannt (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mitgliedern und Ersatzmit- gliedern war jedoch einzig Gerichtspräsident lic. iur. C._____ als Bezirksrichter konkret mit dem Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… befasst. Alle anderen abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren nicht in richterlicher Funktion tätig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrich- ter lic. iur. H._____, Ersatzrichter lic. iur. K._____ und Ersatzrichter lic. iur. I._____. Diese wirkten zwar im Verfahren FB060011-… mit, jedoch nicht in rich- terlicher Funktion, sondern als Gerichtsschreiber bzw. im Fall von lic. iur. H._____ als Leitender Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ablehnungsbegeh- ren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das betroffene Gericht zuständig und nicht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungskommission.
4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Ver- fahren FB170004-… aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. C._____ bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelrichterin bzw. einem anderen Einzelrichter zuzu- teilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Er- satzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist und ein solcher durch den Gesuchsteller auch nicht substantiiert gel- tend gemacht wurde. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der An- sicht des Gesuchstellers (act. 2 S. 6 ff.) - allfällige bisher erfolgte Verfahrensfehler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzlich mit or- dentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht da- zu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller betreffend die nebenamtli- chen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter vorbrachte, dass für diese Gerichtsprä- sident lic. iur. C._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. H._____ "zu-
- 9 - ständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuwei- sen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell angenommen wer- den kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bildeten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eigene Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Gerichtsschreiber; Dig- gelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchstel- ler nicht dargetan.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. C._____ für das Verfahren FB170004-… zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ ist nicht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend Gerichts- präsident lic. iur. C._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die weite- ren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ ist nicht einzutre- ten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge des Gesuchstellers abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ablehnungsbegehren des Gesuch- stellers als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH).
2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizege- richtspräsidentin lic. iur. D._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. VV180003-O bis
- 10 - VV180007-O und VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. C._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichts- kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller Gerichtspräsident lic. iur. C._____ im Wesentlichen verschiedene prozessuale Fehler vorwirft und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich mit ordentlichen oder ausseror- dentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Ver- fahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vor- liegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird bewilligt.
2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird nicht eingetreten.
3. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend Gerichtspräsident lic. iur. C._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
4. Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die übrigen Mit- glieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ wird nicht einge- treten.
- 11 -
5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
6. Die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
8. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.
9. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10 und 11 − das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-… und zuhanden der abge- lehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-…, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7 und 8)
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Zürich, 17. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: