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VV180005

Ablehnung

Zürich OG · 2018-07-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Im Rahmen eines am Bezirksgericht T._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (nach der durch das Obergericht im Jahr 2017 erfolgten Rückweisung FB170001-…, zuvor FB060008-…) stellte D._____ namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), beste- hend aus B._____ und C._____, mit am 2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht T._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt T._____ adressierter, unübersichtlich gestalteter Eingabe neben zahlreichen An- trägen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Be- zirksgericht T._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren.

E. 2 Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt T._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren.

E. 2.1 Gerichtspräsident lic. iur. F._____ führte zur Begründung seines Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei D._____ in diesem Auto gesessen sei. D._____ habe die Scheibe heruntergelas- sen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlas- sung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit D._____ zu un- terhalten, sei er weitergegangen. D._____ habe daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe D._____ ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereig-

- 7 - nisses fühle er sich als Richter gegenüber D._____ nicht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ aus, sie fühle sich gegenüber D._____ nicht mehr unbefangen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, aufgrund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Umstandes, dass D._____ nicht davor zurückschrecke, seine gerichtlichen, mit Anwürfen auch an sie versehenen Eingaben in von ihr nicht geführten Verfahren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2).

E. 2.2 Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, es liege ein Ausstandsgrund vor, der Ausstand nicht verwei- gert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der gewissenhaften Erklärung ist Gerichtsprä- sident lic. iur. F._____ im Verfahren FB170001-… der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch die Gesuchstellerin gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. F._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.

E. 2.3 Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. III./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsgesuch. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ war bislang in keiner Funktion im Verfahren FB060008-… bzw. FB170001-… tätig. Sie machte auch nicht geltend, in Zukunft für dieses Verfahren zuständig zu sein. Insofern erfolgte ihr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Verfahren FB170001-… zuständig wird, was unzulässig ist. Auf das Gesuch von Vizege- richtspräsidentin lic. iur. G._____ um Bewilligung des Ausstandes für das Verfah- ren FB170001-… ist deshalb nicht einzutreten.

- 8 -

3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Jus- tizpersonen gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret befasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Die Gesuchstellerin liess die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts T._____ zwar einzeln und mit Namen nennen (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mitgliedern und Ersatzmit- gliedern war jedoch einzig Gerichtspräsident lic. iur. F._____ als Bezirksrichter konkret mit dem Verfahren FB060008-… bzw. FB170001-… befasst. Alle anderen abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren nicht in richterlicher Funktion tätig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrich- ter lic. iur. K._____, Ersatzrichter lic. iur. N._____ und Ersatzrichter lic. iur. L._____. Diese wirkten zwar im Verfahren FB060008-… mit, jedoch nicht in rich- terlicher Funktion, sondern als Gerichtsschreiber bzw. im Fall von lic. iur. K._____ als Leitender Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ablehnungsbegeh- ren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das betroffene Gericht zuständig und nicht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungskommission.

4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Ver- fahren FB170001-… aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. F._____ bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelrichterin bzw. einem anderen Einzelrichter zuzu- teilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Er- satzmitglieder des Bezirksgerichts T._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060008-… bzw. FB170001-… tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist und ein solcher durch die Gesuchstellerin auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (act. 2 S. 6 ff.) - allfällige bisher erfolgte Verfahrens- fehler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin betreffend die ne- benamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter vorbringen liess, dass für diese Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur.

- 9 - K._____ "zuständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell ange- nommen werden kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bilde- ten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eigene Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Gerichts- schreiber; Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch von der Gesuchstellerin nicht dargetan.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. F._____ für das Verfahren FB170001-… zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ ist nicht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Gerichts- präsident lic. iur. F._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die weite- ren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts T._____ ist nicht einzutre- ten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge der Gesuchstellerin abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ablehnungsbegehren der Gesuch- stellerin als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH).

2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und Vizege- richtspräsidentin lic. iur. G._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. V180003-O,

- 10 - VV180004-O, und VV180006-O bis VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsident lic. iur. F._____ gestellte Ablehnungsbegehren als ge- genstandslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuch- stellerin Gerichtspräsident lic. iur. F._____ im Wesentlichen verschiedene pro- zessuale Fehler vorwirft und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gesuchs- gegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten.

3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

E. 3 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw.

E. 4 Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich

E. 5 Falls mit dem Antrag, es seien D._____ und allenfalls weitere Personen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu emp- fangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten ausserhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu informieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den An- schein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60 Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungs-

- 5 - gesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streiti- gen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktorisches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirku- larentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen mündli- chen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Empfang von D._____ und allenfalls weiteren Perso- nen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf Durchfüh- rung eines öffentlichen Verfahrens sind demnach abzuweisen.

E. 6 Schliesslich liess die Gesuchstellerin geltend machen, sie habe auch lic. iur. L._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht er- wähnt, was zu berichtigen sei (act. 10 S. 2). Bei lic. iur. L._____ handelt es sich um den Leitenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht T._____, welcher auch nebenamtlicher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergänzen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. L._____ ein Ableh- nungsbegehren gestellt wurde. III.

1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand ver- langen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vor- liegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa-

- 6 - che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mit- zuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Aus- stand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4). Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, wel- che vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12).

2. Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Aus- stand. Diese beiden Ausstandsbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als die Gesuchstellerin geltend machen liess.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. F._____ betreffend das Verfahren FB170001-… wird bewilligt.
  2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ betreffend das Verfahren FB170001-… wird nicht eingetreten.
  3. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Gerichtspräsident lic. iur. F._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
  4. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die übrigen Mit- glieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts T._____ wird nicht einge- treten. - 11 -
  5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  6. Die weiteren Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
  8. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.
  9. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − D._____, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10 und 11 − das Bezirksgericht T._____, ad FB170001-… und zuhanden der abge- lehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht T._____, ad FB170001-…, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7 und 8)
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Zürich, 17. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV180005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 17. Juli 2018 in Sachen Erbengemeinschaft A._____,

a) B._____,

b) C._____, Gesuchstellerin vertreten durch D._____, , gegen E._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Ablehnung der Bezirksrichter lic. iur. F._____, lic. iur. G._____, lic. iur. H._____, BLaw I._____, J._____ und lic. iur. K._____ sowie der neben- amtlichen Ersatzrichter lic. iur. L._____, lic. iur. M._____, lic. iur. N._____, lic. iur. O._____, lic. iur. P._____, lic. iur. Q._____, lic. iur. R._____ und Dr. iur. S._____ im Prozess FB170001-… bzw. FB060008-… in Sachen der Parteien betreffend Kollokationsklage

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht T._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (nach der durch das Obergericht im Jahr 2017 erfolgten Rückweisung FB170001-…, zuvor FB060008-…) stellte D._____ namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), beste- hend aus B._____ und C._____, mit am 2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht T._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt T._____ adressierter, unübersichtlich gestalteter Eingabe neben zahlreichen An- trägen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Be- zirksgericht T._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren.

2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt T._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren.

3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw.

4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich

5. Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen Konkursverwaltung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwal- tung im hängigen Verfahren betr. U._____ AG in Liq. seit August 1999."

2. Mit Schreiben vom 28. März 2018 übermittelte das Bezirksgericht T._____ die obgenannte Eingabe der Gesuchstellerin an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass sich Bezirksrichterin lic. iur. H._____, Bezirksrichterin BLaw I._____, Bezirksrichter J._____ sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. K._____ und dessen Nachfolger lic. iur. L._____ als nicht befangen erachteten (act. 1). Gleichzeitig gaben Gerichtspräsi- dent lic. iur. F._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ die gewissen-

- 3 - hafte Erklärung ab, sich gegenüber D._____ nicht mehr unbefangen zu fühlen (act. 4/1-2). Am 9. April 2018 ging eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin ein, worin im Wesentlichen an den bisher gestellten Anträgen festgehalten und zudem um ein persönliches Gespräch mit dem Präsidenten des Obergerichts Zürich so- wie um die öffentliche Durchführung des Verfahrens ersucht wurde (act. 6 S. 2 f.).

3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde der Gesuchstellerin und der E._____ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 hielt die Gesuchstellerin sinngemäss an den ge- stellten Anträgen fest (act. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch bei einer Rückweisung durch die obere Instanz gilt für die Fortsetzung des Verfahrens das bisherige Recht weiter (Willisegger, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 404 N 24). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), wobei das Stellen eines Ablehnungsbegehrens kein Rechtsmittel darstellt. Auf das vorlie- gende Ablehnungsverfahren kommt somit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung.

2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entschei- det die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Aus- standsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Ver-

- 4 - waltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts T._____ zu- ständig. Soweit die Gesuchstellerin ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche weiteren am Bezirksgericht T._____ tätigen Personen wie juristische Mitarbeiten- de, kaufmännisches Personal usw. sowie gegen Mitarbeiter des Konkursamtes T._____ stellen (act. 2 S. 5 f.) und in diesem Zusammenhang weitere Anträge aufführen liess (vgl. act. 2 S. 3 f.), ist darauf - soweit die Ausstandsbestimmungen diese Personen überhaupt betreffen - mangels Zuständigkeit der Verwaltungs- kommission nicht einzutreten.

3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die von der Gesuchstellerin be- absichtigte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Rüge der Rechtsverzögerung (und Rechtsverweigerung) auch bei nach bisherigem Recht zu führenden Verfahren (vgl. Art. 405 ZPO) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen. Zuständig für solche Be- schwerden sind die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Beschluss vom 27. Juni 2018 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2018 [OP180002-O]).

4. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission auch auf die Rechtsbegehren betr. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässiger Handlungen von Kantonsangestellten sowie betreffend Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen oder ausseramtlichen Konkursverwaltung und sämtliche da- mit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge (act. 2 S. 3 f.) nicht einzutre- ten.

5. Falls mit dem Antrag, es seien D._____ und allenfalls weitere Personen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu emp- fangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten ausserhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu informieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den An- schein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60 Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungs-

- 5 - gesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streiti- gen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktorisches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirku- larentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen mündli- chen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Empfang von D._____ und allenfalls weiteren Perso- nen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf Durchfüh- rung eines öffentlichen Verfahrens sind demnach abzuweisen.

6. Schliesslich liess die Gesuchstellerin geltend machen, sie habe auch lic. iur. L._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht er- wähnt, was zu berichtigen sei (act. 10 S. 2). Bei lic. iur. L._____ handelt es sich um den Leitenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht T._____, welcher auch nebenamtlicher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergänzen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. L._____ ein Ableh- nungsbegehren gestellt wurde. III.

1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand ver- langen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vor- liegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa-

- 6 - che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mit- zuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Aus- stand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4). Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, wel- che vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12).

2. Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Aus- stand. Diese beiden Ausstandsbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als die Gesuchstellerin geltend machen liess. 2.1. Gerichtspräsident lic. iur. F._____ führte zur Begründung seines Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei D._____ in diesem Auto gesessen sei. D._____ habe die Scheibe heruntergelas- sen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlas- sung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit D._____ zu un- terhalten, sei er weitergegangen. D._____ habe daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe D._____ ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereig-

- 7 - nisses fühle er sich als Richter gegenüber D._____ nicht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ aus, sie fühle sich gegenüber D._____ nicht mehr unbefangen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, aufgrund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Umstandes, dass D._____ nicht davor zurückschrecke, seine gerichtlichen, mit Anwürfen auch an sie versehenen Eingaben in von ihr nicht geführten Verfahren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2). 2.2. Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, es liege ein Ausstandsgrund vor, der Ausstand nicht verwei- gert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der gewissenhaften Erklärung ist Gerichtsprä- sident lic. iur. F._____ im Verfahren FB170001-… der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch die Gesuchstellerin gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. F._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.3. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. III./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsgesuch. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ war bislang in keiner Funktion im Verfahren FB060008-… bzw. FB170001-… tätig. Sie machte auch nicht geltend, in Zukunft für dieses Verfahren zuständig zu sein. Insofern erfolgte ihr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Verfahren FB170001-… zuständig wird, was unzulässig ist. Auf das Gesuch von Vizege- richtspräsidentin lic. iur. G._____ um Bewilligung des Ausstandes für das Verfah- ren FB170001-… ist deshalb nicht einzutreten.

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3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Jus- tizpersonen gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret befasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Die Gesuchstellerin liess die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts T._____ zwar einzeln und mit Namen nennen (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mitgliedern und Ersatzmit- gliedern war jedoch einzig Gerichtspräsident lic. iur. F._____ als Bezirksrichter konkret mit dem Verfahren FB060008-… bzw. FB170001-… befasst. Alle anderen abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren nicht in richterlicher Funktion tätig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrich- ter lic. iur. K._____, Ersatzrichter lic. iur. N._____ und Ersatzrichter lic. iur. L._____. Diese wirkten zwar im Verfahren FB060008-… mit, jedoch nicht in rich- terlicher Funktion, sondern als Gerichtsschreiber bzw. im Fall von lic. iur. K._____ als Leitender Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ablehnungsbegeh- ren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das betroffene Gericht zuständig und nicht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungskommission.

4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Ver- fahren FB170001-… aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. F._____ bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelrichterin bzw. einem anderen Einzelrichter zuzu- teilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Er- satzmitglieder des Bezirksgerichts T._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060008-… bzw. FB170001-… tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist und ein solcher durch die Gesuchstellerin auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (act. 2 S. 6 ff.) - allfällige bisher erfolgte Verfahrens- fehler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin betreffend die ne- benamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter vorbringen liess, dass für diese Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur.

- 9 - K._____ "zuständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell ange- nommen werden kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bilde- ten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eigene Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Gerichts- schreiber; Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch von der Gesuchstellerin nicht dargetan.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. F._____ für das Verfahren FB170001-… zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ ist nicht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Gerichts- präsident lic. iur. F._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die weite- ren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts T._____ ist nicht einzutre- ten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge der Gesuchstellerin abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ablehnungsbegehren der Gesuch- stellerin als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH).

2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. F._____ und Vizege- richtspräsidentin lic. iur. G._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. V180003-O,

- 10 - VV180004-O, und VV180006-O bis VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsident lic. iur. F._____ gestellte Ablehnungsbegehren als ge- genstandslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuch- stellerin Gerichtspräsident lic. iur. F._____ im Wesentlichen verschiedene pro- zessuale Fehler vorwirft und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gesuchs- gegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten.

3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. F._____ betreffend das Verfahren FB170001-… wird bewilligt.

2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. G._____ betreffend das Verfahren FB170001-… wird nicht eingetreten.

3. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend Gerichtspräsident lic. iur. F._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.

4. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin betreffend die übrigen Mit- glieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts T._____ wird nicht einge- treten.

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5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

6. Die weiteren Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

8. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.

9. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − D._____, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10 und 11 − das Bezirksgericht T._____, ad FB170001-… und zuhanden der abge- lehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht T._____, ad FB170001-…, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7 und 8)

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Zürich, 17. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: