Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Im Rahmen eines am Bezirksgericht AA._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (FB060005-…) stellte H._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler 8) für die B._____ AG (nachfolgend Gesuchstellerin 2) und die AB._____ AG sowie namens und im Auftrag von C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ (nachfolgend Gesuchsteller 3-7) sowie in eigenem Namen mit am
E. 2 Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt AA._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren.
E. 2.1 Gerichtspräsident lic. iur. J._____ führte zur Begründung seines Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei der Gesuchsteller 8 in diesem Auto gesessen sei. Der Gesuchsteller 8 habe die Scheibe heruntergelassen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlassung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit dem Gesuchsteller 8 zu unterhalten, sei er weitergegangen. Der Gesuchsteller 8 habe daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe der Gesuchsteller 8 ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereignisses fühle er sich als Richter ge- genüber dem Gesuchsteller 8 nicht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ aus, sie fühle sich gegenüber dem Gesuchsteller 8 nicht mehr unbefan- gen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, auf- grund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller 8 nicht davor zurückschrecke, seine gerichtli- chen, mit Anwürfen auch an sie versehenen Eingaben in von ihr nicht geführten Verfahren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2).
- 10 -
E. 2.2 Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, der Ausstand nicht ver- weigert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehen- den Ausführungen von Gerichtspräsident lic. iur. J._____ ist diesem im Verfahren FB060005-… der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch die Gesuchsteller 1-8 gegen Gerichtspräsident lic. iur. J._____ gestellte Ab- lehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen.
E. 2.3 Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. IV./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsbegehren. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ war bislang im Ver- fahren FB060005-… nicht tätig. Sie machte auch nicht geltend, in Zukunft für die- ses Verfahren zuständig zu sein. Insofern erfolgte ihr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Verfahren FB060005-… zuständig wird, was unzulässig ist. Auf ihr Gesuch um Bewilligung des Ausstandes für das Ver- fahren FB060005-… ist deshalb nicht einzutreten.
3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Jus- tizpersonen oder solche gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret be- fasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Die Gesuchsteller 1-8 liessen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____ zwar einzeln und mit Namen nennen (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mit- gliedern und Ersatzmitgliedern waren jedoch einzig Gerichtspräsident lic. iur. J._____ als Bezirksrichter sowie lic. iur. U._____ als Ersatzrichterin konkret mit dem Verfahren FB060005-… befasst. Alle anderen abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren nicht in richterlicher Funktion tä- tig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrichter lic. iur. O._____ und Ersatzrichter lic. iur. R._____. Beide wirkten zwar im Verfahren FB060005-… mit,
- 11 - jedoch nicht in richterlicher Funktion, sondern als Leitender Gerichtsschreiber bzw. als Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ablehnungsbegehren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das betroffene Gericht zu- ständig und nicht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungskommission. Schliess- lich ist auch auf das Ablehnungsbegehren betreffend Ersatzrichterin lic. iur. U._____ nicht einzutreten. Diese war zwar - wie bereits ausgeführt - in richterli- cher Funktion im Verfahren FB060005-… tätig. Die Gesuchsteller 1-8 liessen je- doch betreffend Ersatzrichterin lic. iur. U._____ keine konkreten Ablehnungsgrün- de anführen. Zudem war Ersatzrichterin lic. iur. U._____ einzig im Jahr 2006 für das Verfahren FB060005-… zuständig (act. 7/12 und 7/16), weshalb insofern ein Ablehnungsbegehren - selbst wenn es hinreichend begründet worden wäre - klar- erweise als verspätet zu betrachten wäre (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 4).
4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Ver- fahren FB060005-… aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. J._____ bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelrichterin bzw. einem anderen Einzelrichter zuzu- teilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Er- satzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060005-… tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist und ein solcher durch die Gesuchsteller 1-8 auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der Ansicht der Ge- suchsteller 1-8 (act. 2 S. 6 ff. und act. 10 S. 4) - allfällige bisher erfolgte Verfah- rensfehler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit die Gesuchsteller 1-8 betreffend die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter vorbringen liessen, dass für diese Gerichtspräsident lic. iur. J._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. O._____ "zuständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatz- richter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell an- genommen werden kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bil-
- 12 - deten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eige- ne Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Ge- richtsschreiber; Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch von den Gesuchstellern 1-8 nicht dargetan.
E. 3 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw.
E. 4 Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. J._____ für das Verfahren FB060005-… zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ ist nicht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend Gerichts- präsident lic. iur. J._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend die wei- teren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____ ist nicht ein- zutreten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-8 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V.
1. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Ablehnungsbegehren der Gesuchstel- ler 1-8 als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH).
2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. J._____ und Vizege- richtspräsidentin lic. iur. K._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. VV180003-O und VV180005-O bis VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. J._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-8 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ge-
- 13 - richtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsteller 1-8 Gerichtspräsi- dent lic. iur. J._____ im Wesentlichen verschiedene prozessuale Fehler vorwerfen und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich mit ordentlichen oder ausser- ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Ver- fahrens den Gesuchstellern 1-8 zu je 1/8 aufzuerlegen, unter solidarischer Haf- tung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. J._____ betreffend das Verfahren FB060005-… wird bewilligt.
- Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ be- treffend das Verfahren FB060005-… wird nicht eingetreten.
- Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend Gerichtspräsi- dent lic. iur. J._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben.
- Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____ wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. - 14 -
- Die weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-8 werden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchstellern 1-8 zu je 1/8 aufer- legt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den ganzen Betrag.
- Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller 8, achtfach, für sich und zuhanden der Gesuchstel- ler 1-7, − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10, 11/1-7, 12 und 13 − das Bezirksgericht AA._____, ad FB060005-… und zuhanden der ab- gelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht AA._____, ad FB060005-…. unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Zürich, 17. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV180004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Beschluss vom 17. Juli 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ AG,
3. C._____,
4. D._____,
5. E._____,
6. F._____,
7. G._____,
8. H._____, Gesuchsteller 1 - 7 vertreten durch H._____ gegen I._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Ablehnung der Bezirksrichter lic. iur. J._____, lic. iur. K._____, lic. iur. L._____, BLaw M._____, N._____ und lic. iur. O._____ sowie der neben- amtlichen Ersatzrichter lic. iur. P._____, lic. iur. Q._____, lic. iur. R._____, lic.
- 2 - iur. S._____, lic. iur. T._____, lic. iur. U._____, lic. iur. V._____ und Dr. iur. W._____ im Prozess FB060005-… in Sachen der Parteien betreffend Kolloka- tionsklage Erwägungen: I.
1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht AA._____ hängigen Verfahrens betref- fend Kollokationsklage (FB060005-…) stellte H._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler 8) für die B._____ AG (nachfolgend Gesuchstellerin 2) und die AB._____ AG sowie namens und im Auftrag von C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ (nachfolgend Gesuchsteller 3-7) sowie in eigenem Namen mit am
2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht AA._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt AA._____ adressierter, unübersichtlich gestalteter Eingabe neben zahlreichen Anträgen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) im Wesentli- chen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Be- zirksgericht AA._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren.
2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt AA._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren.
3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweige- rung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw.
4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich
5. Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen Konkursverwaltung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwal- tung im hängigen Verfahren betr. AC._____ AG in Liq. seit August 1999."
- 3 -
2. Mit Schreiben vom 28. März 2018 übermittelte das Bezirksgericht AA._____ die obgenannte Eingabe der Gesuchsteller 1-8 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass sich Bezirksrichterin lic. iur. L._____, Bezirksrichterin BLaw M._____, Bezirksrichter N._____ sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. O._____ und dessen Nachfolger lic. iur. P._____ als nicht befangen erachteten (act. 1). Gleichzeitig gaben Gerichtspräsi- dent lic. iur. J._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ die gewissen- hafte Erklärung ab, sich gegenüber dem Gesuchsteller 8 nicht mehr unbefangen zu fühlen (act. 4/1-2). Am 9. April 2018 ging eine weitere Eingabe der Gesuchstel- ler 1-8 ein, worin im Wesentlichen an den bisher gestellten Anträgen festgehalten und zudem um ein persönliches Gespräch mit dem Präsidenten des Obergerichts Zürich sowie um die öffentliche Durchführung des Verfahrens ersucht wurde (act. 6 S. 2 f.).
3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde den Gesuchstellern 1-8 Frist ange- setzt, um schriftlich die Legitimation der AB._____ AG zur Stellung eines Ableh- nungsbegehrens im Verfahren FB060005-… darzulegen und zu belegen, um schriftlich zu erklären, ob das Ablehnungsbegehren auch im Namen der A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin 1), welche gemäss den Akten FB060005-… Partei in diesem Verfahren ist (vgl. act. 7/107 [letzte in diesem Verfahren ergangene Verfügung; Protokoll fehlt in den Akten FB060005-…]), erhoben wurde, und um eine Vollmacht des Gesuchstellers 3 einzureichen. Sodann wurde ihnen und der I._____ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 liessen die Gesuchsteller 1-8 Ausführun- gen zu den oberwähnten Fragen machen und im Übrigen sinngemäss an den ge- stellten Anträgen festhalten (act. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II.
1. Im Zusammenhang mit der Parteistellung der AB._____ AG und der Ge- suchstellerin 1 im Verfahren FB060005-… verwiesen die Gesuchsteller 1-8 in der Stellungnahme vom 24. Mai 2018 zunächst auf mehrere Eingaben, welche sie in
- 4 - den letzten Jahren im Parallelerfahren FB060002-… eingereicht hatten, sowie auf weitere Unterlagen (act. 10 S. 2 f.). Sie liessen geltend machen, aus diesen Do- kumenten ergebe sich, dass die AB._____ AG "Prozesspartei gemäss Abtre- tungsvertrag" geworden sei. Die Gesuchstellerin 1 sei aufgelöst und im Handels- register gelöscht worden. Die Aktiven seien auf die drei Gesellschafter überge- gangen (act. 10 S. 3). Zutreffend ist, dass die Gesuchsteller 1-8 im Parallelverfahren FB060002-… be- reits mit Eingabe vom 2. Juli 2014 geltend gemacht hatten, die Gesuchstellerin 1 sei nicht mehr Prozesspartei und an ihrer Stelle sei neu (u.a.) die AB._____ AG am Prozess beteiligt (VV180003-O, act. 7/45 S. 1). Die dortige Verfahrensleitung behandelte in der Folge zwar mit Verfügung vom 27. November 2015 andere, gleichzeitig gemeldete Parteimutationen, nicht jedoch die Frage des Ausschei- dens der Gesuchstellerin 1 bzw. des Eintritts der AB._____ AG (VV180003-O, act. 7/50). Diese Verfügung wurde in der Folge durch die Gesuchsteller 1-8 ange- fochten, dabei wurde jedoch - soweit ersichtlich - hinsichtlich der Parteistellung der Gesuchstellerin 1 bzw. der AB._____ AG nichts geltend gemacht (VV180003- O, act. 7/59). Im weiteren Verlauf des Verfahrens FB060002-… blieb die Gesuch- stellerin 1 Prozesspartei und wurde die AB._____ AG nicht als Prozesspartei auf- genommen (VV180003-O, act. 7/61). Mit Eingabe vom 25. August 2016 liessen die Gesuchsteller 1-8 (u.a.) erneut beantragen, es sei die Gesuchstellerin 1 aus dem Rubrum zu entfernen und dafür die AB._____ AG als Partei ins Verfahren aufzunehmen (VV180003-O, act. 7/65 S. 1). Diese Eingabe blieb - soweit ersicht- lich - unbehandelt. Die Frage der Parteistellung der Gesuchstellerin 1 sowie der AB._____ AG war auch im vorliegenden Verfahren FB060005-… ein Thema. In diesem Verfahren liessen die Gesuchsteller 1-8 mit Eingabe vom 1. Juli 2014 geltend machen, die Gesuchstellerin 1 sei im Handelsregister gelöscht und nicht mehr Prozesspartei. "Gemäss Vertrag" sei anstelle der Gesuchstellerin 1 (u.a.) die AB._____ AG am Prozess beteiligt (act. 7/61). Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 7/63) liessen die Gesuchsteller 1-8 sodann mehrere Unterlagen ins Recht reichen (act. 7/68 und 7/69/1-5). Nach Eingang einer Stellungnahme der Gegenpartei, in
- 5 - welcher u.a. die Abtretungen und insbesondere ein Parteiwechsel bestritten wur- den (act. 7/74), erliess die Verfahrensleitung am 2. November 2015 eine Verfü- gung, in welcher inhaltlich jedoch nichts zu dieser Thematik ausgeführt wurde. Im Rubrum wurde - ohne weitere Erklärung - die Gesuchstellerin 1 durch den Ge- suchsteller 8 ersetzt. Die AB._____ AG wurde nicht als Partei im Rubrum aufge- führt (act. 7/78). In zwei darauffolgenden Verfügungen blieb das Rubrum iden- tisch, wobei inhaltlich auch diesen Verfügungen nichts betreffend die Parteistel- lung der Gesuchstellerin 1 sowie der AB._____ AG entnommen werden kann (act. 7/83 und 7/86). In einem Zustellungsgesuch vom 30. November 2015 und in einer Verfügung vom 15. April 2016 war dann - erneut ohne Erklärung - wieder die Gesuchstellerin 1 als Partei im Rubrum aufgeführt. Weiterhin nicht erwähnt wurde die AB._____ AG (act. 7/87 und 7/95). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 liessen die Gesuchsteller 1-8 erneut geltend machen, dass im Rubrum die Gesuchstellerin 1 (u.a.) durch die AB._____ AG zu ersetzen sei (act. 7/100 S. 6). Dieser Antrag blieb - soweit ersichtlich - in der Folge unbehandelt. In der in anderem Zusam- menhang erlassenen Verfügung vom 23. November 2016 war weiterhin die Ge- suchstellerin 1 im Rubrum aufgeführt, nicht jedoch die AB._____ AG (act. 7/107). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Frage, ob die AB._____ AG für die Ge- suchstellerin 1 in den Prozess eingetreten ist, bereits seit mehreren Jahren so- wohl im Verfahren FB060002-… als auch im Verfahren FB060005-… ein Thema war, jedoch - soweit ersichtlich - bis heute nicht entschieden wurde. Letztlich kann es nicht Aufgabe der Verwaltungskommission sein, im vorliegenden Verfahren be- treffend Ablehnung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts AA._____ die (streitigen) Parteistellungen im zugrundeliegenden bezirksgerichtli- chen Verfahren zu klären. Es ist deshalb vorliegend von den Parteien auszuge- hen, welche gemäss den Akten zuletzt im bezirksgerichtlichen Verfahren FB060005-… Parteistellung hatten. Demnach bleibt die Gesuchstellerin 1 im Rubrum aufgeführt und wird die AB._____ AG aus dem Rubrum entfernt. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird es Sache der neu zuständigen Ver- fahrensleitung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV./2.2) sein, die Parteistellung der Ge- suchstellerin 1 sowie der AB._____ AG zeitnah zu klären.
- 6 -
2. Betreffend den Gesuchsteller 3 liessen die Gesuchsteller 1-8 die geforderte Vollmacht zu den Akten reichen (act. 13).
3. Weiter liessen die Gesuchsteller 1-8 geltend machen, sie hätten auch lic. iur. P._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht er- wähnt, was zu berichtigen sei (act. 10 S. 4). Bei lic. iur. P._____ handelt es sich um den Leitenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht AA._____, welcher auch nebenamtlicher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergänzen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. P._____ ein Ableh- nungsbegehren gestellt wurde. III.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), wobei das Stellen eines Ableh- nungsbegehrens kein Rechtsmittel darstellt. Auf das vorliegende Ablehnungsver- fahren kommt somit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung.
2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entschei- det die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Aus- standsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Ver- waltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____ zuständig. Soweit die Gesuchsteller 1-8 ein Ablehnungsbegehren gegen sämtli- che weiteren am Bezirksgericht AA._____ tätigen Personen wie juristische Mitar-
- 7 - beitende, kaufmännisches Personal usw. sowie gegen Mitarbeiter des Kon- kursamtes AA._____ stellen (act. 2 S. 5 f.) und in diesem Zusammenhang weitere Anträge aufführen liessen (vgl. act. 2 S. 3 f.), ist darauf - soweit die Ausstandsbe- stimmungen diese Personen überhaupt betreffen - mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten.
3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die von den Gesuchstellern 1-8 beabsichtigte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Rüge der Rechtsverzögerung (und Rechtsverweigerung) auch bei nach bisherigem Recht zu führenden Verfahren (vgl. Art. 405 ZPO) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen. Zuständig für solche Be- schwerden sind die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Beschluss vom 27. Juni 2018 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2018 [OP180002-O]).
4. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission auch auf die Rechtsbegehren betr. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässiger Handlungen von Kantonsangestellten sowie betreffend Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen oder ausseramtlichen Konkursverwaltung und sämtliche da- mit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge (act. 2 S. 3 f.) nicht einzutre- ten.
5. Falls mit dem Antrag, es seien der Gesuchsteller 8 und allenfalls weitere Personen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu empfangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten ausserhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu informieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den Anschein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60 Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streitigen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktori- sches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirkularentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen
- 8 - mündlichen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge der Gesuchsteller 1-8 betreffend Empfang des Gesuchstellers 8 und allenfalls weiterer Personen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf Durchführung eines öffentlichen Verfahrens sind demnach abzuweisen. IV.
1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand ver- langen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vor- liegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurtei- lung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ableh- nungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa- che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mit- zuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Aus- stand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewil- ligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4).
- 9 - Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, wel- che vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12).
2. Gerichtspräsident lic. iur. J._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Aus- stand. Diese beiden Ausstandsbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. iur. J._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als die Gesuchsteller 1-8 geltend machen liessen. Die Gesuchsteller 1-8 liessen sodann ausdrücklich die von Gerichtspräsident lic. iur. J._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ angeführten Ausstandsgründe bestreiten (act. 10 S. 8). 2.1. Gerichtspräsident lic. iur. J._____ führte zur Begründung seines Ausstands- begehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei der Gesuchsteller 8 in diesem Auto gesessen sei. Der Gesuchsteller 8 habe die Scheibe heruntergelassen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlassung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit dem Gesuchsteller 8 zu unterhalten, sei er weitergegangen. Der Gesuchsteller 8 habe daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe der Gesuchsteller 8 ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereignisses fühle er sich als Richter ge- genüber dem Gesuchsteller 8 nicht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ aus, sie fühle sich gegenüber dem Gesuchsteller 8 nicht mehr unbefan- gen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, auf- grund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller 8 nicht davor zurückschrecke, seine gerichtli- chen, mit Anwürfen auch an sie versehenen Eingaben in von ihr nicht geführten Verfahren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2).
- 10 - 2.2. Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissen- hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, der Ausstand nicht ver- weigert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehen- den Ausführungen von Gerichtspräsident lic. iur. J._____ ist diesem im Verfahren FB060005-… der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch die Gesuchsteller 1-8 gegen Gerichtspräsident lic. iur. J._____ gestellte Ab- lehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.3. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgrün- de immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache beru- fenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vor- stehend Ziff. IV./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsbegehren. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ war bislang im Ver- fahren FB060005-… nicht tätig. Sie machte auch nicht geltend, in Zukunft für die- ses Verfahren zuständig zu sein. Insofern erfolgte ihr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Verfahren FB060005-… zuständig wird, was unzulässig ist. Auf ihr Gesuch um Bewilligung des Ausstandes für das Ver- fahren FB060005-… ist deshalb nicht einzutreten.
3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Jus- tizpersonen oder solche gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret be- fasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Die Gesuchsteller 1-8 liessen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____ zwar einzeln und mit Namen nennen (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mit- gliedern und Ersatzmitgliedern waren jedoch einzig Gerichtspräsident lic. iur. J._____ als Bezirksrichter sowie lic. iur. U._____ als Ersatzrichterin konkret mit dem Verfahren FB060005-… befasst. Alle anderen abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren nicht in richterlicher Funktion tä- tig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrichter lic. iur. O._____ und Ersatzrichter lic. iur. R._____. Beide wirkten zwar im Verfahren FB060005-… mit,
- 11 - jedoch nicht in richterlicher Funktion, sondern als Leitender Gerichtsschreiber bzw. als Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ablehnungsbegehren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das betroffene Gericht zu- ständig und nicht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungskommission. Schliess- lich ist auch auf das Ablehnungsbegehren betreffend Ersatzrichterin lic. iur. U._____ nicht einzutreten. Diese war zwar - wie bereits ausgeführt - in richterli- cher Funktion im Verfahren FB060005-… tätig. Die Gesuchsteller 1-8 liessen je- doch betreffend Ersatzrichterin lic. iur. U._____ keine konkreten Ablehnungsgrün- de anführen. Zudem war Ersatzrichterin lic. iur. U._____ einzig im Jahr 2006 für das Verfahren FB060005-… zuständig (act. 7/12 und 7/16), weshalb insofern ein Ablehnungsbegehren - selbst wenn es hinreichend begründet worden wäre - klar- erweise als verspätet zu betrachten wäre (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 4).
4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Ver- fahren FB060005-… aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. J._____ bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelrichterin bzw. einem anderen Einzelrichter zuzu- teilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Er- satzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060005-… tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist und ein solcher durch die Gesuchsteller 1-8 auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der Ansicht der Ge- suchsteller 1-8 (act. 2 S. 6 ff. und act. 10 S. 4) - allfällige bisher erfolgte Verfah- rensfehler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit die Gesuchsteller 1-8 betreffend die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter vorbringen liessen, dass für diese Gerichtspräsident lic. iur. J._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. O._____ "zuständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatz- richter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell an- genommen werden kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bil-
- 12 - deten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eige- ne Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Ge- richtsschreiber; Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch von den Gesuchstellern 1-8 nicht dargetan.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Ge- richtspräsident lic. iur. J._____ für das Verfahren FB060005-… zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ ist nicht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend Gerichts- präsident lic. iur. J._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend die wei- teren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____ ist nicht ein- zutreten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-8 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V.
1. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Ablehnungsbegehren der Gesuchstel- ler 1-8 als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH).
2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. J._____ und Vizege- richtspräsidentin lic. iur. K._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identi- sche Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. VV180003-O und VV180005-O bis VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsi- dent lic. iur. J._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-8 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ge-
- 13 - richtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsteller 1-8 Gerichtspräsi- dent lic. iur. J._____ im Wesentlichen verschiedene prozessuale Fehler vorwerfen und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich mit ordentlichen oder ausser- ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Ver- fahrens den Gesuchstellern 1-8 zu je 1/8 aufzuerlegen, unter solidarischer Haf- tung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. J._____ betreffend das Verfahren FB060005-… wird bewilligt.
2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. K._____ be- treffend das Verfahren FB060005-… wird nicht eingetreten.
3. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend Gerichtspräsi- dent lic. iur. J._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abge- schrieben.
4. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-8 betreffend die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts AA._____ wird nicht eingetreten.
5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
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6. Die weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-8 werden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
8. Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchstellern 1-8 zu je 1/8 aufer- legt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den ganzen Betrag.
9. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet.
10. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller 8, achtfach, für sich und zuhanden der Gesuchstel- ler 1-7, − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10, 11/1-7, 12 und 13 − das Bezirksgericht AA._____, ad FB060005-… und zuhanden der ab- gelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht AA._____, ad FB060005-…. unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7)
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- 15 - Zürich, 17. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: