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VV170003

Umteilung Prozess betreffend Sachbeschädigung

Zürich OG · 2017-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 15. August 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … (nachfolgend: Anklä- gerin) beim Bezirksgericht A._____ Anklage gegen C._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung (act. 2/1). Sie wirft dem Beschul- digten vor, er habe am 1./2. April 2015 die Fassade sowie ein Fenster an der Frontfassade des Einfamilienhauses von B._____ an der … [Adresse] mit roter Farbe bespritzt (act. 2/1). B._____ (fortan: Privatkläger) nimmt am Strafverfahren als Privatkläger teil (act. 4/32).

E. 2 Mit Schreiben vom 6. September 2017 gelangte das Bezirksgericht A._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich (act. 1).

E. 3 Beim Bezirksgericht A._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. B._____ ist der Sohn des ehemaligen Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser arbeitete als Gerichtspräsident mit den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts A._____ jahrelang eng zusammen. Zahlreiche Richte- rinnen und Richter, welche damals mit dem Vater des Privatklägers den Spruchkörper von Kollegialgerichtsverfahren bildeten, sind auch heute noch am Bezirksgericht A._____ tätig. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu las- sen, in welchem der Sohn des ehemaligen Bezirksgerichtspräsidenten Dr. iur. D._____ Verfahrenspartei ist. Gegen Aussen könnte dadurch der Ein- druck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Von einer Besetzung des Spruchkörpers mit ei- nem Ersatzmitglied ist ebenfalls abzusehen, da nach Aussen auch diesbe- züglich der Eindruck der ungenügenden Unabhängigkeit entstehen könnte. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrens- beteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht A._____ behandeln zu lassen oder dafür Ersatz- mitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksge- richt Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das beim Bezirksgericht A._____ hängige Verfahren GG170019-... wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - 5 - - die Anklägerin, - den Privatkläger, - den Beschuldigten, - das Bezirksgericht Zürich, - das Bezirksgericht A._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens GG170019-... nach Abschreibung am Register direkt dem Be- zirksgericht Zürich zu übersenden.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 17. Oktober 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV170003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 17. Oktober 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft …, Büro D. Welti, Anklägerin sowie B._____, lic. iur., Privatkläger gegen C._____, Dr. oec HSG, Beschuldigter betreffend Umteilung Prozess Nr. GG170019-... des Bezirksgerichts A._____ in Sachen Staatsanwaltschaft … gegen Dr. oec. HSG C._____ betreffend Sachbeschädigung

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 15. August 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … (nachfolgend: Anklä- gerin) beim Bezirksgericht A._____ Anklage gegen C._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung (act. 2/1). Sie wirft dem Beschul- digten vor, er habe am 1./2. April 2015 die Fassade sowie ein Fenster an der Frontfassade des Einfamilienhauses von B._____ an der … [Adresse] mit roter Farbe bespritzt (act. 2/1). B._____ (fortan: Privatkläger) nimmt am Strafverfahren als Privatkläger teil (act. 4/32).

2. Mit Schreiben vom 6. September 2017 gelangte das Bezirksgericht A._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich (act. 1).

3. Mit Verfügung vom 15. September 2017 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 5). Während die Anklägerin mit Eingabe vom 21. September 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 6), lies- sen sich der Beschuldigte und der Privatkläger innert Frist nicht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

- 3 - bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Kel- ler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9).

2. Zur Begründung seines Antrages bringt das Bezirksgericht A._____ vor (act. 1), beim Privatkläger handle es sich um den Sohn von Dr. iur. D._____, welcher von … bis … als Präsident des Bezirksgerichts A._____ geamtet und bis kurz vor der angeklagten Tat in der massgeblichen Liegenschaft an der … [Adresse] gewohnt habe. Bereits in der Vergangenheit hätten diverse Farbanschläge auf die erwähnte Liegenschaft stattgefunden. Der Beschul- digte sei im Jahre 19.. am Bezirksgericht A._____ geschieden worden. Im Spruchkörper habe insbesondere Dr. iur. D._____ mitgewirkt. In den darauf folgenden Jahren sei es am Bezirksgericht A._____ zu weiteren familien- rechtlichen Verfahren gekommen. Zudem habe sich der Beschuldigte in zahlreichen Schreiben an Dr. iur. D._____ und den heutigen Gerichtspräsi- denten gewandt. Darin habe er das Scheidungsurteil als "Verbrechen B._____" bezeichnet. Auch sonst habe der Beschuldigte das Verhalten des Bezirksgerichts A._____ und insbesondere jenes des heutigen Vizepräsi- denten Dr. iur. E._____ bzw. des heutigen Präsidenten lic. iur. F._____ im- mer wieder gerügt. In seinen Schreiben sei insbesondere die Rede von mangelndem Rückgrat von lic. iur. F._____ bzw. von einer traurigen Richter- truppe, welche sich keinen Deut um eine ausgewogene Rechtsfindung ge- kümmert habe, gewesen. Aus den zahlreichen aktenkundigen Schreiben des Beschuldigten ergebe sich eine negative Befindlichkeit des Beschuldig- ten gegenüber dem Bezirksgericht A._____. Um das Verfahren Nr. GG170019-... nicht mit dem Verdacht der Befangenheit der amtenden Ge-

- 4 - richtsmitglieder zu belasten, werde dessen Umteilung an ein anderes Be- zirksgericht beantragt.

3. Beim Bezirksgericht A._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt. Der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. B._____ ist der Sohn des ehemaligen Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser arbeitete als Gerichtspräsident mit den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts A._____ jahrelang eng zusammen. Zahlreiche Richte- rinnen und Richter, welche damals mit dem Vater des Privatklägers den Spruchkörper von Kollegialgerichtsverfahren bildeten, sind auch heute noch am Bezirksgericht A._____ tätig. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu las- sen, in welchem der Sohn des ehemaligen Bezirksgerichtspräsidenten Dr. iur. D._____ Verfahrenspartei ist. Gegen Aussen könnte dadurch der Ein- druck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Aus- standes geäussert haben. Von einer Besetzung des Spruchkörpers mit ei- nem Ersatzmitglied ist ebenfalls abzusehen, da nach Aussen auch diesbe- züglich der Eindruck der ungenügenden Unabhängigkeit entstehen könnte. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrens- beteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht A._____ behandeln zu lassen oder dafür Ersatz- mitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksge- richt Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht A._____ hängige Verfahren GG170019-... wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- 5 -

- die Anklägerin,

- den Privatkläger,

- den Beschuldigten,

- das Bezirksgericht Zürich,

- das Bezirksgericht A._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfah- rens GG170019-... nach Abschreibung am Register direkt dem Be- zirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 17. Oktober 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: