Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 9. Dezember 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirkes Affoltern eine Forderungsklage von A._____ und B._____ (nachfolgend: Kläger) gegen E._____ und F._____ (nachfolgend: Beklagte) über den Betrag von Fr. 5'680.- ein (act. 2/1). Mit Verfügung vom
14. Dezember 2016 stellte die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern die Akten des zwischenzeitlich eröffneten Schlichtungsverfahrens MK160040-A der Verwaltungskommission zu, damit diese über eine Umtei- lung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich entscheiden könne (act. 1).
E. 2 Zur Begründung ihres Antrages auf Verfahrensumteilung bringt die Paritäti- sche Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die seit vielen Jahren am Bezirksgericht Af- foltern tätige … [Funktion]. Aufgrund der teilweise langjährigen Zusammen- arbeit mit den Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde würden diese die erforderliche Unabhängigkeit nicht aufweisen, um das Verfahren zu behandeln. Jedenfalls bestehe bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit (act. 1).
E. 3 Dass eine die Funktion der … ausübende Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Affoltern als Partei in einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- sachen des Bezirkes Affoltern auftritt, könnte gegen Aussen bei objektiver Betrachtung den Eindruck erwecken, die Vorsitzenden der Schlichtungsbe- hörde, welche aus Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Be- zirksgerichts zu bestellen sind (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), seien nicht ausrei- chend unabhängig, auch wenn sich diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorsitzenden naturgemäss mit den mit der … betrauten Personen eng zusammen arbei- ten müssen. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage nicht durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Af- foltern behandeln zu lassen, sondern durch eine andere Schlichtungsbehör- de. Das Verfahren ist der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern hängige Verfahren MK160040-A wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin der Kläger, dreifach, - die Beklagten, zweifach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affol- tern, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160040-A nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zu über- senden.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 7. Februar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV160006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 7. Februar 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch C._____ AG, Frau D._____ gegen
1. E._____,
2. F._____, Beklagte betreffend Umteilung Prozess Nr. MK160040-A des Bezirksgerichts Affoltern in Sachen A._____ und B._____ gegen E._____ und F._____ betreffend Forde- rung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 9. Dezember 2016 ging bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen des Bezirkes Affoltern eine Forderungsklage von A._____ und B._____ (nachfolgend: Kläger) gegen E._____ und F._____ (nachfolgend: Beklagte) über den Betrag von Fr. 5'680.- ein (act. 2/1). Mit Verfügung vom
14. Dezember 2016 stellte die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Affoltern die Akten des zwischenzeitlich eröffneten Schlichtungsverfahrens MK160040-A der Verwaltungskommission zu, damit diese über eine Umtei- lung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Kantons Zürich entscheiden könne (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen. II. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung betreffend Schlich- tungsverfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD130001-O vom 18. April 2013). III.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO ist gegeben, wenn Umstände
- 3 - vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4).
2. Zur Begründung ihres Antrages auf Verfahrensumteilung bringt die Paritäti- sche Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern vor, bei der Beklagten 1 handle es sich um die seit vielen Jahren am Bezirksgericht Af- foltern tätige … [Funktion]. Aufgrund der teilweise langjährigen Zusammen- arbeit mit den Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde würden diese die erforderliche Unabhängigkeit nicht aufweisen, um das Verfahren zu behandeln. Jedenfalls bestehe bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit (act. 1).
3. Dass eine die Funktion der … ausübende Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Affoltern als Partei in einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- sachen des Bezirkes Affoltern auftritt, könnte gegen Aussen bei objektiver Betrachtung den Eindruck erwecken, die Vorsitzenden der Schlichtungsbe- hörde, welche aus Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Be- zirksgerichts zu bestellen sind (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), seien nicht ausrei- chend unabhängig, auch wenn sich diese zur Frage des Ausstandes selbst nicht geäussert haben. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorsitzenden naturgemäss mit den mit der … betrauten Personen eng zusammen arbei- ten müssen. In Anbetracht dieser Umstände ist die vorliegende Klage nicht durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Af- foltern behandeln zu lassen, sondern durch eine andere Schlichtungsbehör- de. Das Verfahren ist der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affoltern hängige Verfahren MK160040-A wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
- 4 -
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Vertreterin der Kläger, dreifach,
- die Beklagten, zweifach,
- die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Affol- tern, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MK160040-A nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zu über- senden.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 7. Februar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: