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VV160003

Umteilung eines Prozesses betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zürich OG · 2016-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 27. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfol- gend: Anklägerin) beim Bezirksgericht Hinwil Anklage betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) (act. 2/1). Die Anklägerin bezeichnete als am Verfahren zu beteiligende Privatkläger ferner die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Pri- vatklägerin 1), A._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) sowie C._____ (act. 2/2).

E. 2 Mit Schreiben vom 5. April 2016 gelangte das Bezirksgericht Hinwil an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kan- tons Zürich (act. 1).

E. 2.1 Zur Begründung seines Antrages bringt das Bezirksgericht Hinwil vor, der Privatkläger 2 sei vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 Leiten- der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Hinwil gewesen und habe auch zuvor schon viele Jahre als juristischer Sekretär an diesem Gericht gearbei- tet. Nach wie vor amte er als nebenamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Hinwil. Sämtliche am Bezirksgericht Hinwil tätigen voll- und nebenamtlichen Bezirks- und Ersatzrichter würden zu regelmässig stattfindenden Zusam-

- 4 - menkünften eingeladen und hätten untereinander ein kollegiales Verhältnis. Aufgrund der sehr engen Verbundenheit des Privatklägers 2 mit dem Be- zirksgericht Hinwil und der sehr engen Beziehung zwischen ihm und allen am Bezirksgericht Hinwil tätigen Richtern bestehe gegen aussen der An- schein der Befangenheit, wenn diese Richter im vorliegenden Verfahren am- ten müssten. Zudem wäre auch die erforderliche Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit nicht gewährleistet (act. 1).

E. 2.2 Der Beschuldigte erklärte sich mit dem Antrag des Bezirksgericht Hinwil ein- verstanden und beantragte wie bereits erwähnt die Überweisung an das Be- zirksgericht Zürich (act. 4). Die anderen Parteien haben weder gegen den Antrag des Bezirksgerichts Hinwil noch denjenigen des Beschuldigten Ein- wände erhoben.

3. Beim Bezirksgericht Hinwil handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Der Privatkläger 2 arbeitete jahrelang zunächst als juristischer Sekretär, danach als Leitender Gerichtsschreiber mit den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Hinwil eng zusammen. Auch in seiner aktuellen Tätigkeit als Ersatzrichter ist von einer solchen engen Zusammenarbeit auszugehen, so etwa bei Verfahren des Kollegialgerichts. Erfahrungsgemäss können in derartigen Konstellationen enge persönliche Bindungen entstehen, die über allgemeine kollegiale und berufliche Beziehungen hinausgehen, was das Bezirksgericht Hinwil mit seinen Ausführungen bestätigt. Gegen Aussen könnte damit bei objektiver Betrachtung der Eindruck erweckt werden, die Richter des Bezirksgerichts Hinwil seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes ge- äussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Ge- richts. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Ver- fahren durch das Bezirksgericht Hinwil behandeln zu lassen oder dafür Er- satzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess in Überein- stimmung mit dem unwidersprochenen Antrag des Beschuldigten dem Be- zirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 5 - Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Verfügung vom 7. April 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Während die Anklägerin mit Eingabe vom

13. April 2016 auf eine Stellungnahme explizit verzichtete (act. 6) und der Privatkläger 2 sich innert Frist nicht vernehmen liess, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. April 2016 fristgerecht Stellung nehmen und den An- trag stellen, das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen (act. 4). C._____ äusserte sich in seiner Eingabe vom 12. April 2016 sodann dahingehend, dass er nicht Privatkläger sei (act. 5).

E. 4 In der Folge wurde C._____ aus dem Rubrum gestrichen und den Parteien mit Verfügung vom 27. April 2016 Frist zu einer allfälligen Stellungnahme zum Antrag des Beschuldigten vom 13. April 2016 angesetzt (act. 7). Innert Frist liess sich keiner der Beteiligten mehr vernehmen.

- 3 - II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Kel- ler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). Ein kollegiales Verhältnis oder allgemeiner gesellschaftlicher Umgang zwi- schen Gerichtsmitgliedern und Verfahrensbeteiligten reichen für sich alleine in der Regel nicht aus, um einen solchen Anschein der Befangenheit zu er- wecken. Anders kann es bei enger Zusammenarbeit und besonderer berufli- cher Nähe aussehen, wobei stets die Umstände des Einzelfalls in die Beur- teilung miteinzubeziehen sind (Keller, a.a.O., Art. 56 N 27 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Das beim Bezirksgericht Hinwil hängige Verfahren GG160006-E wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Anklägerin, - die Privatkläger 1 und 2, - den Vertreter des Beschuldigten, zweifach, - das Bezirksgericht Zürich, - das Bezirksgericht Hinwil, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG160006-E nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksge- richt Zürich zu übersenden.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Zürich, 18. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV160003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 18. Mai 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie

1. Kantonspolizei Zürich,

2. A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Umteilung Prozess Nr. GG160006-E des Bezirksgerichts Hinwil in Sachen der Parteien betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 27. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfol- gend: Anklägerin) beim Bezirksgericht Hinwil Anklage betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) (act. 2/1). Die Anklägerin bezeichnete als am Verfahren zu beteiligende Privatkläger ferner die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Pri- vatklägerin 1), A._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) sowie C._____ (act. 2/2).

2. Mit Schreiben vom 5. April 2016 gelangte das Bezirksgericht Hinwil an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kan- tons Zürich (act. 1).

3. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Während die Anklägerin mit Eingabe vom

13. April 2016 auf eine Stellungnahme explizit verzichtete (act. 6) und der Privatkläger 2 sich innert Frist nicht vernehmen liess, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. April 2016 fristgerecht Stellung nehmen und den An- trag stellen, das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen (act. 4). C._____ äusserte sich in seiner Eingabe vom 12. April 2016 sodann dahingehend, dass er nicht Privatkläger sei (act. 5).

4. In der Folge wurde C._____ aus dem Rubrum gestrichen und den Parteien mit Verfügung vom 27. April 2016 Frist zu einer allfälligen Stellungnahme zum Antrag des Beschuldigten vom 13. April 2016 angesetzt (act. 7). Innert Frist liess sich keiner der Beteiligten mehr vernehmen.

- 3 - II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Kel- ler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). Ein kollegiales Verhältnis oder allgemeiner gesellschaftlicher Umgang zwi- schen Gerichtsmitgliedern und Verfahrensbeteiligten reichen für sich alleine in der Regel nicht aus, um einen solchen Anschein der Befangenheit zu er- wecken. Anders kann es bei enger Zusammenarbeit und besonderer berufli- cher Nähe aussehen, wobei stets die Umstände des Einzelfalls in die Beur- teilung miteinzubeziehen sind (Keller, a.a.O., Art. 56 N 27 m.w.H.). 2.1. Zur Begründung seines Antrages bringt das Bezirksgericht Hinwil vor, der Privatkläger 2 sei vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 Leiten- der Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Hinwil gewesen und habe auch zuvor schon viele Jahre als juristischer Sekretär an diesem Gericht gearbei- tet. Nach wie vor amte er als nebenamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Hinwil. Sämtliche am Bezirksgericht Hinwil tätigen voll- und nebenamtlichen Bezirks- und Ersatzrichter würden zu regelmässig stattfindenden Zusam-

- 4 - menkünften eingeladen und hätten untereinander ein kollegiales Verhältnis. Aufgrund der sehr engen Verbundenheit des Privatklägers 2 mit dem Be- zirksgericht Hinwil und der sehr engen Beziehung zwischen ihm und allen am Bezirksgericht Hinwil tätigen Richtern bestehe gegen aussen der An- schein der Befangenheit, wenn diese Richter im vorliegenden Verfahren am- ten müssten. Zudem wäre auch die erforderliche Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit nicht gewährleistet (act. 1). 2.2. Der Beschuldigte erklärte sich mit dem Antrag des Bezirksgericht Hinwil ein- verstanden und beantragte wie bereits erwähnt die Überweisung an das Be- zirksgericht Zürich (act. 4). Die anderen Parteien haben weder gegen den Antrag des Bezirksgerichts Hinwil noch denjenigen des Beschuldigten Ein- wände erhoben.

3. Beim Bezirksgericht Hinwil handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Der Privatkläger 2 arbeitete jahrelang zunächst als juristischer Sekretär, danach als Leitender Gerichtsschreiber mit den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Hinwil eng zusammen. Auch in seiner aktuellen Tätigkeit als Ersatzrichter ist von einer solchen engen Zusammenarbeit auszugehen, so etwa bei Verfahren des Kollegialgerichts. Erfahrungsgemäss können in derartigen Konstellationen enge persönliche Bindungen entstehen, die über allgemeine kollegiale und berufliche Beziehungen hinausgehen, was das Bezirksgericht Hinwil mit seinen Ausführungen bestätigt. Gegen Aussen könnte damit bei objektiver Betrachtung der Eindruck erweckt werden, die Richter des Bezirksgerichts Hinwil seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes ge- äussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Ge- richts. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Ver- fahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Ver- fahren durch das Bezirksgericht Hinwil behandeln zu lassen oder dafür Er- satzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess in Überein- stimmung mit dem unwidersprochenen Antrag des Beschuldigten dem Be- zirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht Hinwil hängige Verfahren GG160006-E wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Anklägerin,

- die Privatkläger 1 und 2,

- den Vertreter des Beschuldigten, zweifach,

- das Bezirksgericht Zürich,

- das Bezirksgericht Hinwil, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG160006-E nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksge- richt Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Zürich, 18. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: