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VV160002

Umteilung Prozess betreffend Dienstbarkeit

Zürich OG · 2016-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 8. März 2016 machte die Erbengemeinschaft A._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht G._____ eine Klage betreffend Dienstbarkeit gegen F._____ (nachfolgend: Beklagter) anhängig (act. 2/1).

E. 2 Es sei ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks G._____ zur Durchführung eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zu bestimmen.

E. 2.1 Das Bezirksgericht G._____ bringt vor, C._____, welcher der Klägerin ange- höre und diese im anhängig gemachten Verfahren auch vertrete, sei lang-

- 4 - jähriger Friedensrichter der im Bezirk G._____ liegenden Gemeinde H._____ (act. 1 S. 1). Zur Begründung des ersten und des dritten Antrages führt das Bezirksge- richt G._____ aus, alle am Bezirksgericht G._____ tätigen Bezirks- und Er- satzrichter mit Büroräumlichkeiten im Gerichtsgebäude würden die Friedens- richter im Rahmen der Beaufsichtigung als Aufsichtsbehörde visitieren. Wei- ter könnten die Friedensrichter des Bezirks G._____ jederzeit bei allen am Bezirksgericht G._____ tätigen Bezirks- und Ersatzrichtern Rechtsauskünfte einholen. Zudem fänden regelmässige Zusammenkünfte von am Bezirksge- richt G._____ tätigen Richtern und den Friedensrichtern des Bezirks G._____ statt. In Anbetracht dieser sehr engen Zusammenarbeit bestehe gegen aussen der Anschein der Befangenheit, wenn die am Bezirksgericht G._____ tätigen Bezirks- und Ersatzrichter im vorliegenden Prozess amten müssten. Zudem wäre die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet (act. 1 S. 2). Den zweiten Antrag begründet das Bezirksgericht G._____ damit, dass grundsätzlich zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsste, wofür C._____ als Friedensrichter der Gemeinde H._____ zustän- dig wäre. Als Mitglied der Klägerin und als deren Vertreter sei er jedoch of- fensichtlich befangen. Auch bei allen weiteren Friedensrichtern des Bezirks G._____ liege aufgrund ihres kollegialen Verhältnisses der Anschein der Be- fangenheit vor. Damit die Verwaltungskommission sich nicht bis zu drei Mal mit der vorliegenden Angelegenheit befassen müsse, würden sie es als sinnvoll erachten, wenn bereits jetzt ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks G._____ zur Durchführung eines allfälligen Schlichtungsverfahrens und zudem ein anderes Bezirksgericht als das Bezirksgericht G._____ zum Einreichen einer allfälligen Klagbewilligung, bestimmt würden (act. 1 S. 2).

E. 2.2 Die Klägerin lässt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2016 zur Frage der Umteilung vorbringen, sie könne die Begründung des Bezirksgerichts G._____ nachvollziehen und sei einverstanden mit der Umteilung des Pro- zesses an ein anderes Bezirksgericht (act. 5 S. 1). Der Vertreter der Kläge-

- 5 - rin, C._____, sei seit 30 Jahren als Friedensrichter tätig und habe viel Zeit aufgewendet, um mit dem Beklagten eine für beide Seiten akzeptierbare Lö- sung zu finden, was aber nicht gelungen sei. Es liege ihm fern, die Fähigkei- ten seiner Kolleginnen und Kollegen zu bezweifeln, doch scheine eine Eini- gung vor Friedensrichter schlichtweg unmöglich (act. 5 S. 2).

E. 2.3 Der Beklagte führt in seiner Eingabe vom 24. März 2016 zur Frage der Um- teilung lediglich sinngemäss aus, das Verfahren sei nicht an das Bezirksge- richt Pfäffikon zu überweisen (act. 4).

E. 3 Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3).

E. 3.1 In Bezug auf einen Teil der Anträge stellt sich zunächst die Frage, ob bereits vor Hängigkeit eines konkreten Verfahrens über eine Umteilung entschieden werden kann für den Fall, dass eine entsprechende Klage bzw. ein entspre- chendes Schlichtungsbegehren eingereicht würde. Das GOG äussert sich nicht explizit dazu, ebenso wenig die Literatur zu diesem Gesetz. Anhalts- punkte könnten sich immerhin aus der Regelung im Zivilprozess ergeben, wonach die klagende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügen muss (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), ohne dessen Vorliegen das angerufene Gericht nicht auf die Klage eintritt (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Ein sol- ches Rechtsschutzinteresse fehlt etwa bei einem Begehren um Klärung ei- ner abstrakten Rechtsfrage ohne Wirkung auf ein konkretes Rechtsverhält- nis (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 59 N 13 m.w.H.).

E. 3.2 Die Anträge 2 und 3 des Bezirksgerichts G._____ betreffen grundsätzlich ei- nen hypothetischen Entscheid, da vor den betreffenden Instanzen noch kei- ne entsprechenden Rechtsbegehren anhängig gemacht worden sind. Es steht nicht mit absoluter Sicherheit fest, ob es je zu derartigen Verfahren kommen wird. In diesem Sinne würde ein bereits jetzt gefällter Entscheid über eine dereinstige Umteilung noch nicht unmittelbar Rechtswirkungen entfalten; vielmehr wären solche von der tatsächlichen Einreichung einer entsprechenden Klage bzw. eines entsprechenden Schlichtungsbegehrens abhängig. Andererseits handelt es sich aber nicht um die Klärung einer abs-

- 6 - trakten Rechtsfrage, die sich nicht auf ein bestehendes Rechtsverhältnis auswirken kann. Ungewiss ist nämlich lediglich, ob die Klage bzw. das Schlichtungsbegehren tatsächlich eingereicht wird. Zwischen den Parteien ist aber bereits ein Streit entstanden, der dies in Anbetracht der Ausführun- gen der Parteien dazu sowie des zu erwartenden Entscheides betreffend die bereits anhängig gemachte Klage als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem ist definiert, um welches Begehren es sich in der Hauptsache han- deln würde. Zusammen mit dem Umstand, dass sich die Verwaltungskom- mission ohnehin bereits mit der Sache zu befassen hat, ist aus prozessöko- nomischen Gründen und im Sinne einer pragmatischen Lösung auch bereits über eine allfällige Umteilung zukünftiger Schlichtungsbegehren und Klagen in der dem aktuellen Verfahren … zugrundeliegenden Auseinandersetzung zu entscheiden.

4. Nach dem Gesagten stellt sich weiter die Frage, ob ein Bezirksgericht auch ein Umteilungsgesuch für ein vor einem Friedensrichter anhängig zu ma- chendes Schlichtungsbegehren stellen kann. Da vorliegend der betroffene Friedensrichter, C._____, mit diesem Vorgehen des Bezirksgerichts G._____ einverstanden ist und aufgrund des Umstandes, dass das Bezirks- gericht G._____ die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter im Bezirk G._____ ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG), ist das Bezirksgericht G._____ als Gesuchsteller zuzulassen.

E. 4 Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 26. März 2016 fristgerecht Stellung. Zu- sätzlich formulierte sie ihre Klage um und stellte sinngemäss folgende An- träge (act. 5):

1. Es sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gegeben sind.

2. Es sei gegebenenfalls auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten und die Klage direkt beim Bezirksgericht anhängig zu machen.

E. 5 Zentrale Voraussetzung für eine Umteilung im Sinne von § 117 GOG ist wie bereits dargelegt, dass ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr besetzt werden kann. Für Zivilprozesse ist der Ausstand in Art. 47 ZPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objekti- ver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). Dies ist etwa der Fall, wenn der Richter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei steht. Nicht ausreichend sind jedoch gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität unter den Mitglie-

- 7 - dern von Gerichten. Solche rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn noch zusätzliche Umstände hinzukommen (BGer vom 17. Juli 2006, 1P.267/2006, E 2.1.2; BGer vom 3. September 2014, 5A_283/2014, E. 4.2). Auch ein allgemeiner gesellschaftlicher Umgang zwischen Mitgliedern ver- schiedener Gerichtsinstanzen reicht alleine nicht aus, um einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Im Einzelfall genau zu prüfen ist die per- sönliche Nähe jedoch, wenn Gerichtspersonen vor dem eigenen Gericht als Partei auftreten (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 31 m.w.H.). 6.1. Vorliegend ist einerseits über eine Umteilung der bereits hängigen Klage sowie allfälliger zukünftiger Klagen in derselben Angelegenheit vor Bezirks- gericht G._____ zu entscheiden. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass es sich bei C._____, einem der Mitglieder der Klägerin und ihrem Vertreter, um einen langjährigen Friedensrichter des Bezirks G._____ handelt, welcher somit als Vorinstanz des Bezirksgerichts G._____ amtet (act. 1 S. 1, act. 5 S. 2). Gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts G._____, welche von den Parteien nicht bestritten wurden, besteht neben den beruflichen Kontak- ten, die sich unter anderem auch im Erteilen von Rechtsauskünften ausdrü- cken, auch ein gewisser gesellschaftlicher Umgang zwischen den Bezirks- und Ersatzrichtern des Bezirksgerichts G._____ und den Friedensrichtern dieses Bezirks (act. 1 S. 2). Besondere Freundschaften, die über den allge- meinen gesellschaftlichen Umgang hinausgehen, werden jedoch von keiner Seite geltend gemacht. Die zwischen den Bezirks- und Ersatzrichtern des Bezirksgerichts G._____ und den Friedensrichtern bestehenden Kontakte sind zudem auch als weniger eng zu betrachten als beispielsweise die Be- ziehung zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Instanz, die ihre Ar- beitsplätze in denselben Räumlichkeiten haben. Dass die Bezirks- und Er- satzrichter des Bezirksgerichts G._____ sodann die Friedensrichter visitie- ren, liegt an ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 81 GOG. Es besteht jedoch – anders als in Konstellationen, in denen ein Mitglied eines Bezirksgerichtes als Partei vor einem Friedensrichter desselben Bezirks auf- tritt, was regelmässig zu einer Umteilung führt (vgl. etwa Beschlüsse der

- 8 - Verwaltungskommission OGer ZH VV130011 vom 26. November 2013, E. 3 sowie VV150012-O vom 24. Februar 2016, E. III.2) – kein Abhängigkeitsver- hältnis. Vielmehr sind die Bezirks- und Ersatzrichter des Bezirksgerichts G._____ sogar gehalten, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Frie- densrichter des Bezirks G._____ zu urteilen und gegebenenfalls aufsichts- rechtliche Massnahmen aussprechen zu können. In einem solchen Fall könnten sie sich auch nicht auf einen Ausstand berufen. In diesem Sinne besteht gegen Aussen bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein, die Mitglieder des Bezirksgerichts G._____ seien nicht ausreichend unabhängig. Ferner in die Beurteilung miteinzubeziehen ist schliesslich, dass auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung ein gewünschter Ausstand seitens eines Gerichtsmitglieds bzw. eines Friedensrichters grundsätzlich beachtet werden sollte (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VV130011 vom 26. November 2013, E. 3.2). Zu beachten ist jedoch auch, dass die Umteilung eines Prozesses den Anspruch der Parteien auf ein ge- setzmässiges Gericht tangiert, werden damit doch die Gesetzesbestimmun- gen zur örtlichen Zuständigkeit faktisch ausser Kraft gesetzt. Unter Gewich- tung aller dieser Umstände erscheint es nicht angebracht, die am Bezirksge- richt G._____ anhängige Klage oder allenfalls in Zukunft in dieser Sache er- neut eingereichte Begehren einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Die entsprechenden Anträge des Bezirksgerichts G._____ sind damit abzuweisen. 6.2. Andererseits ist über die Umteilung eines allfälligen zukünftigen Schlich- tungsbegehrens in der zum Verfahren … des Bezirksgerichts G._____ An- lass gebenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu entscheiden. Ein solches müsste die Klägerin gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Bezirksgerichts G._____ beim Friedensrichter C._____ selbst und somit bei ihrem eigenen Vertreter und Mitglied anhängig machen (vgl. act. 1 S. 2). Dass ein derartiges Verfahren zufolge Befangenheit des so in eigener Sache tätig werdenden Friedensrichters umzuteilen ist, ist offensichtlich. Fraglich ist lediglich, ob die Überweisung an einen anderen Friedensrichter des Bezirks G._____ möglich wäre oder ob eine solche an einen Friedensrichter eines

- 9 - anderen Bezirks zu erfolgen hätte. Das Bezirksgericht G._____ führt von den Parteien unbestritten aus, alle weiteren Friedensrichtern des Bezirks G._____ seien aufgrund ihres kollegialen Verhältnisses zu C._____ zumin- dest dem Anschein nach befangen (act. 1 S. 2). Nicht explizit vorgebracht, jedoch aufgrund der allgemeinen Erfahrung zu vermuten ist neben einem beruflichen Austausch auch ein gesellschaftlicher Umgang der Friedensrich- ter untereinander. Besondere freundschaftliche Verhältnisse werden jedoch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig sind Abhängigkeitsverhältnisse er- sichtlich. Auch gehören die einzelnen Friedensrichter zwar derselben Stufe im Instanzenzug an, arbeiten aber weder zentral am selben Arbeitsplatz noch gemeinsam an denselben Verfahren – anders als Mitglieder von Be- zirksgerichten, insbesondere im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialge- richtes. Es ist damit vorliegend nicht von einer so engen Zusammenarbeit auszugehen, als dass nach Aussen bei objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit aller übrigen Friedensrichter des Bezirks G._____ besteht. Im Übrigen haben die einzelnen Friedensrichter nicht erklärt, sich befangen zu fühlen. Damit kann ein allfälliges Schlichtungsgesuch im Streit zwischen den Parteien einem anderen Friedensrichter innerhalb des Bezirks G._____ zugeteilt werden. Zu dessen Bestimmung ist die Verwaltungskommission aber nicht zuständig. Vielmehr hat darüber das Bezirksgericht G._____ als direkte Aufsichtsbe- hörde über die Friedensrichterämter im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a GOG zu entscheiden. Der Antrag des Bezirksgerichts G._____ ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dass eine Einigung vor Friedensrichter schlichtweg unmöglich erscheine, wie dies die Klägerin vorbringen lässt (act. 5 S. 2), ist für die vorliegend zu treffende Entscheidung im Übrigen irrelevant. Auch § 117 GOG sieht nicht vor, dass bei Ausstand sämtlicher Mitglieder eines Gerichts die sachliche Zuständigkeit umgangen oder eine Instanz übersprungen werden kann. Vielmehr hat gemäss Gesetzeswortlaut bei Vorliegen der erforderlichen Vo-

- 10 - raussetzungen eine Zuteilung an eine Instanz gleicher sachlicher und funkti- onaler Zuständigkeit zu erfolgen.

E. 7 Was die Anträge der Klägerin betrifft, so kann darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Verwaltungskommission darf in vorliegender Konstellation nämlich lediglich entscheiden, ob ein hängiges oder zukünfti- ges Verfahren zufolge Ausstand einem anderen Gericht bzw. einer anderen Schlichtungsbehörde zu überweisen ist. Es stehen ihr jedoch keine Befug- nisse zu, die Voraussetzungen einer Klage zu prüfen oder eine Partei zum geeigneten Vorgehen zu beraten. Ebenso wenig darf sie die Zulässigkeit von Klageänderungen wie die vorliegende Umformulierung einer Leistungs- in eine Feststellungsklage beurteilen. Diese Entscheidungen hat vielmehr das in der Sache zuständige Bezirksgericht zu treffen, sofern es die Klage materiell zu behandeln hat. Die Klägerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass weder die Verwaltungskommission noch ein Bezirksgericht den Ver- zicht auf das Schlichtungsverfahren anordnen kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens – unter den Voraussetzungen von Art. 199 ZPO – von den Parteien gemeinsam oder der klagenden Partei getroffen werden. Ebenfalls entfällt das Schlichtungsverfahren in den in Art. 198 ZPO aufgelisteten Aus- nahmesituationen. Die Tatsache, dass eine Feststellungsklage erhoben wird, entbindet aber nicht schon für sich davon, den von der ZPO vorgese- henen Instanzenzug zu befolgen, mithin in Anwendung von Art. 197 ZPO vor der Erhebung einer Klage beim Bezirksgericht ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

E. 8 Was die Anträge des Beklagten betrifft, so ist hierzu im Einzelnen Folgendes anzumerken:

E. 8.1 Im Zusammenhang mit Umteilungsbegehren gibt die Verwaltungskommissi- on den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme, wie dies auch vorliegend mit Verfügung vom 17. März 2016 geschehen ist (act. 3). Sie unterbreitet jedoch keine konkreten Vorschläge hinsichtlich Gerichten oder Friedensrichterämtern, denen das Verfahren zu- geteilt werden könnte. Es steht den Parteien frei, derartige Vorschläge im

- 11 - Rahmen ihrer Stellungnahme vorzubringen. Sofern sie darauf verzichten, ist dies ihre eigene Entscheidung. Der Beklagte hat somit keinen Anspruch da- rauf, dass ihm erneut Frist zur Stellungnahme zu einem Vorschlag der Ver- waltungskommission angesetzt wird, was zur Abweisung seines diesbezüg- lichen Antrages führt.

E. 8.2 Sofern der Beklagte vorab eine Erstattung der ihm aufgelaufenen Kosten fordert, wird auf nachfolgende Ausführungen verwiesen, wonach in Umtei- lungsverfahren wie dem Vorliegenden ganz allgemein keine Parteientschä- digungen zugesprochen werden. Solche können im Hauptprozess und dies- bezüglich erst vor Bezirksgericht verlangt werden (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO). Damit sind auch vorab keine Kosten zu erstatten und der entsprechende An- trag abzuweisen.

E. 8.3 Die Verwaltungskommission hat weder Kenntnisse von irgendwelchen Pro- tokollen, welche aus Verfahren zwischen den Parteien resultieren, noch wä- re sie zur Herausgabe solcher befugt, sofern sie sich denn in den Akten be- fänden, was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist. Der Antrag ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 8.4 Auch zur Frage, ob die Klägerin und/oder deren Vertreter in nicht näher spe- zifizierten Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten hatten oder haben, kann sich die Verwaltungskommission mangels Kenntnissen nicht ab- schliessend äussern. Im Verfahren … geht aus den eingereichten Akten je- denfalls nichts dergleichen hervor (vgl. act. 2/1-4). Der Beklagte ist immerhin darauf hinzuweisen, dass – sofern er im fraglichen Verfahren Partei ist – ihm Verfügungen des Gerichts, beispielsweise betreffend Kostenvorschuss, grundsätzlich auch zugestellt werden und ihm im Übrigen gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO das Recht auf Akteneinsicht zukommt. IV.

Dispositiv
  1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom
  2. Mai 1959 (LS 175.2) wird in Umteilungsverfahren praxisgemäss auf die - 12 - Erhebung von Kosten verzichtet. Parteientschädigungen sind ebenfalls kei- ne zu entrichten (§ 17 Abs. 1 VRG).
  3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:
  4. Die Anträge des Bezirksgerichts G._____ werden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
  5. Auf die Anträge der Klägerin wird nicht eingetreten.
  6. Die Anträge des Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  7. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter der Klägerin, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 4, - den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 5, - das Bezirksgericht G._____, unter Beilage von Kopien von act. 4 und act. 5 sowie unter Rücksendung der Akten.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 13 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 11. Mai 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV160002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 11. Mai 2016 in Sachen Erbengemeinschaft A._____,

a) B._____,

b) C._____,

c) D._____,

d) E._____, Klägerin a, c, d vertreten durch C._____ gegen F._____, Beklagter betreffend Umteilung Prozess Nr. … des Bezirksgerichts G._____ in Sachen Erbengemeinschaft A._____ gegen F._____ betreffend Dienstbarkeit

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 8. März 2016 machte die Erbengemeinschaft A._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht G._____ eine Klage betreffend Dienstbarkeit gegen F._____ (nachfolgend: Beklagter) anhängig (act. 2/1).

2. Mit Schreiben vom 14. März 2016 gelangte das Bezirksgericht G._____ mit folgenden Anträgen an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1): "1. Es sei das Verfahren in Sachen Erbengemeinschaft A._____ gegen F._____ betreffend Dienstbarkeit (Geschäfts-Nr. …) einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zürich zur Anhandnahme und Erledigung zu überweisen.

2. Es sei ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks G._____ zur Durchführung eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zu bestimmen.

3. Es sei ein anderes Bezirksgericht als das Bezirksgericht G._____, bei welchem eine allfällige Klagebewilligung zur Anhandnahme und Erledi- gung einzureichen ist, zu bestimmen."

3. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3).

4. Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 26. März 2016 fristgerecht Stellung. Zu- sätzlich formulierte sie ihre Klage um und stellte sinngemäss folgende An- träge (act. 5):

1. Es sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gegeben sind.

2. Es sei gegebenenfalls auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten und die Klage direkt beim Bezirksgericht anhängig zu machen.

5. Auch der Beklagte reichte mit Eingabe vom 24. März 2016 innert Frist eine Stellungnahme mit folgenden Begehren ein (act. 4):

1. Es sei dem Beklagten vorab eine Entschädigung von Fr. 8'835.– zuzu- sprechen.

2. Nach deren Bezahlung sei dem Beklagten hinsichtlich der beantragten Umteilung ein Vorschlag zur Stellungnahme zu unterbreiten.

- 3 -

3. Es seien dem Beklagten die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen des Beklagen sowie von C._____ in … zuzustellen.

4. Es sei die Frage zu beantworten, ob C._____ einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu bezahlen hatte. II.

1. Zuständig zur Behandlung des Gesuches um Umteilung des am Bezirksge- richt G._____ unter der Geschäftsnummer … hängigen Verfahrens ist in Anwendung von § 117 GOG die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unter- stellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). Dasselbe gilt für den Entscheid über den Antrag, dass ein anderes Gericht als das Bezirksgericht G._____ zu bestimmen sei, bei welchem eine allfällige spätere Klagebewilligung ein- zureichen wäre.

2. Für den Entscheid über die Zuteilung eines allfälligen Schlichtungsverfah- rens an ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks G._____ ist ebenfalls die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich – als mit- telbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter gemäss § 80 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. a GOG – zuständig (Beschluss der Verwaltungskom- mission OGer ZH VV130011-O vom 26. November 2013, E. II.1; vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH KD130001-O vom 18. April 2013, E. 3.2). III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2.1. Das Bezirksgericht G._____ bringt vor, C._____, welcher der Klägerin ange- höre und diese im anhängig gemachten Verfahren auch vertrete, sei lang-

- 4 - jähriger Friedensrichter der im Bezirk G._____ liegenden Gemeinde H._____ (act. 1 S. 1). Zur Begründung des ersten und des dritten Antrages führt das Bezirksge- richt G._____ aus, alle am Bezirksgericht G._____ tätigen Bezirks- und Er- satzrichter mit Büroräumlichkeiten im Gerichtsgebäude würden die Friedens- richter im Rahmen der Beaufsichtigung als Aufsichtsbehörde visitieren. Wei- ter könnten die Friedensrichter des Bezirks G._____ jederzeit bei allen am Bezirksgericht G._____ tätigen Bezirks- und Ersatzrichtern Rechtsauskünfte einholen. Zudem fänden regelmässige Zusammenkünfte von am Bezirksge- richt G._____ tätigen Richtern und den Friedensrichtern des Bezirks G._____ statt. In Anbetracht dieser sehr engen Zusammenarbeit bestehe gegen aussen der Anschein der Befangenheit, wenn die am Bezirksgericht G._____ tätigen Bezirks- und Ersatzrichter im vorliegenden Prozess amten müssten. Zudem wäre die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet (act. 1 S. 2). Den zweiten Antrag begründet das Bezirksgericht G._____ damit, dass grundsätzlich zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsste, wofür C._____ als Friedensrichter der Gemeinde H._____ zustän- dig wäre. Als Mitglied der Klägerin und als deren Vertreter sei er jedoch of- fensichtlich befangen. Auch bei allen weiteren Friedensrichtern des Bezirks G._____ liege aufgrund ihres kollegialen Verhältnisses der Anschein der Be- fangenheit vor. Damit die Verwaltungskommission sich nicht bis zu drei Mal mit der vorliegenden Angelegenheit befassen müsse, würden sie es als sinnvoll erachten, wenn bereits jetzt ein Friedensrichteramt ausserhalb des Bezirks G._____ zur Durchführung eines allfälligen Schlichtungsverfahrens und zudem ein anderes Bezirksgericht als das Bezirksgericht G._____ zum Einreichen einer allfälligen Klagbewilligung, bestimmt würden (act. 1 S. 2). 2.2. Die Klägerin lässt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2016 zur Frage der Umteilung vorbringen, sie könne die Begründung des Bezirksgerichts G._____ nachvollziehen und sei einverstanden mit der Umteilung des Pro- zesses an ein anderes Bezirksgericht (act. 5 S. 1). Der Vertreter der Kläge-

- 5 - rin, C._____, sei seit 30 Jahren als Friedensrichter tätig und habe viel Zeit aufgewendet, um mit dem Beklagten eine für beide Seiten akzeptierbare Lö- sung zu finden, was aber nicht gelungen sei. Es liege ihm fern, die Fähigkei- ten seiner Kolleginnen und Kollegen zu bezweifeln, doch scheine eine Eini- gung vor Friedensrichter schlichtweg unmöglich (act. 5 S. 2). 2.3. Der Beklagte führt in seiner Eingabe vom 24. März 2016 zur Frage der Um- teilung lediglich sinngemäss aus, das Verfahren sei nicht an das Bezirksge- richt Pfäffikon zu überweisen (act. 4). 3.1. In Bezug auf einen Teil der Anträge stellt sich zunächst die Frage, ob bereits vor Hängigkeit eines konkreten Verfahrens über eine Umteilung entschieden werden kann für den Fall, dass eine entsprechende Klage bzw. ein entspre- chendes Schlichtungsbegehren eingereicht würde. Das GOG äussert sich nicht explizit dazu, ebenso wenig die Literatur zu diesem Gesetz. Anhalts- punkte könnten sich immerhin aus der Regelung im Zivilprozess ergeben, wonach die klagende Partei über ein schutzwürdiges Interesse verfügen muss (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), ohne dessen Vorliegen das angerufene Gericht nicht auf die Klage eintritt (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Ein sol- ches Rechtsschutzinteresse fehlt etwa bei einem Begehren um Klärung ei- ner abstrakten Rechtsfrage ohne Wirkung auf ein konkretes Rechtsverhält- nis (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 59 N 13 m.w.H.). 3.2. Die Anträge 2 und 3 des Bezirksgerichts G._____ betreffen grundsätzlich ei- nen hypothetischen Entscheid, da vor den betreffenden Instanzen noch kei- ne entsprechenden Rechtsbegehren anhängig gemacht worden sind. Es steht nicht mit absoluter Sicherheit fest, ob es je zu derartigen Verfahren kommen wird. In diesem Sinne würde ein bereits jetzt gefällter Entscheid über eine dereinstige Umteilung noch nicht unmittelbar Rechtswirkungen entfalten; vielmehr wären solche von der tatsächlichen Einreichung einer entsprechenden Klage bzw. eines entsprechenden Schlichtungsbegehrens abhängig. Andererseits handelt es sich aber nicht um die Klärung einer abs-

- 6 - trakten Rechtsfrage, die sich nicht auf ein bestehendes Rechtsverhältnis auswirken kann. Ungewiss ist nämlich lediglich, ob die Klage bzw. das Schlichtungsbegehren tatsächlich eingereicht wird. Zwischen den Parteien ist aber bereits ein Streit entstanden, der dies in Anbetracht der Ausführun- gen der Parteien dazu sowie des zu erwartenden Entscheides betreffend die bereits anhängig gemachte Klage als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Zudem ist definiert, um welches Begehren es sich in der Hauptsache han- deln würde. Zusammen mit dem Umstand, dass sich die Verwaltungskom- mission ohnehin bereits mit der Sache zu befassen hat, ist aus prozessöko- nomischen Gründen und im Sinne einer pragmatischen Lösung auch bereits über eine allfällige Umteilung zukünftiger Schlichtungsbegehren und Klagen in der dem aktuellen Verfahren … zugrundeliegenden Auseinandersetzung zu entscheiden.

4. Nach dem Gesagten stellt sich weiter die Frage, ob ein Bezirksgericht auch ein Umteilungsgesuch für ein vor einem Friedensrichter anhängig zu ma- chendes Schlichtungsbegehren stellen kann. Da vorliegend der betroffene Friedensrichter, C._____, mit diesem Vorgehen des Bezirksgerichts G._____ einverstanden ist und aufgrund des Umstandes, dass das Bezirks- gericht G._____ die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter im Bezirk G._____ ist (vgl. § 81 Abs. 1 lit. a GOG), ist das Bezirksgericht G._____ als Gesuchsteller zuzulassen.

5. Zentrale Voraussetzung für eine Umteilung im Sinne von § 117 GOG ist wie bereits dargelegt, dass ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr besetzt werden kann. Für Zivilprozesse ist der Ausstand in Art. 47 ZPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objekti- ver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 140 III 221 E. 4). Dies ist etwa der Fall, wenn der Richter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei steht. Nicht ausreichend sind jedoch gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität unter den Mitglie-

- 7 - dern von Gerichten. Solche rechtfertigen eine Ablehnung nur dann, wenn noch zusätzliche Umstände hinzukommen (BGer vom 17. Juli 2006, 1P.267/2006, E 2.1.2; BGer vom 3. September 2014, 5A_283/2014, E. 4.2). Auch ein allgemeiner gesellschaftlicher Umgang zwischen Mitgliedern ver- schiedener Gerichtsinstanzen reicht alleine nicht aus, um einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Im Einzelfall genau zu prüfen ist die per- sönliche Nähe jedoch, wenn Gerichtspersonen vor dem eigenen Gericht als Partei auftreten (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 31 m.w.H.). 6.1. Vorliegend ist einerseits über eine Umteilung der bereits hängigen Klage sowie allfälliger zukünftiger Klagen in derselben Angelegenheit vor Bezirks- gericht G._____ zu entscheiden. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass es sich bei C._____, einem der Mitglieder der Klägerin und ihrem Vertreter, um einen langjährigen Friedensrichter des Bezirks G._____ handelt, welcher somit als Vorinstanz des Bezirksgerichts G._____ amtet (act. 1 S. 1, act. 5 S. 2). Gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts G._____, welche von den Parteien nicht bestritten wurden, besteht neben den beruflichen Kontak- ten, die sich unter anderem auch im Erteilen von Rechtsauskünften ausdrü- cken, auch ein gewisser gesellschaftlicher Umgang zwischen den Bezirks- und Ersatzrichtern des Bezirksgerichts G._____ und den Friedensrichtern dieses Bezirks (act. 1 S. 2). Besondere Freundschaften, die über den allge- meinen gesellschaftlichen Umgang hinausgehen, werden jedoch von keiner Seite geltend gemacht. Die zwischen den Bezirks- und Ersatzrichtern des Bezirksgerichts G._____ und den Friedensrichtern bestehenden Kontakte sind zudem auch als weniger eng zu betrachten als beispielsweise die Be- ziehung zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Instanz, die ihre Ar- beitsplätze in denselben Räumlichkeiten haben. Dass die Bezirks- und Er- satzrichter des Bezirksgerichts G._____ sodann die Friedensrichter visitie- ren, liegt an ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 81 GOG. Es besteht jedoch – anders als in Konstellationen, in denen ein Mitglied eines Bezirksgerichtes als Partei vor einem Friedensrichter desselben Bezirks auf- tritt, was regelmässig zu einer Umteilung führt (vgl. etwa Beschlüsse der

- 8 - Verwaltungskommission OGer ZH VV130011 vom 26. November 2013, E. 3 sowie VV150012-O vom 24. Februar 2016, E. III.2) – kein Abhängigkeitsver- hältnis. Vielmehr sind die Bezirks- und Ersatzrichter des Bezirksgerichts G._____ sogar gehalten, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Frie- densrichter des Bezirks G._____ zu urteilen und gegebenenfalls aufsichts- rechtliche Massnahmen aussprechen zu können. In einem solchen Fall könnten sie sich auch nicht auf einen Ausstand berufen. In diesem Sinne besteht gegen Aussen bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein, die Mitglieder des Bezirksgerichts G._____ seien nicht ausreichend unabhängig. Ferner in die Beurteilung miteinzubeziehen ist schliesslich, dass auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung ein gewünschter Ausstand seitens eines Gerichtsmitglieds bzw. eines Friedensrichters grundsätzlich beachtet werden sollte (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VV130011 vom 26. November 2013, E. 3.2). Zu beachten ist jedoch auch, dass die Umteilung eines Prozesses den Anspruch der Parteien auf ein ge- setzmässiges Gericht tangiert, werden damit doch die Gesetzesbestimmun- gen zur örtlichen Zuständigkeit faktisch ausser Kraft gesetzt. Unter Gewich- tung aller dieser Umstände erscheint es nicht angebracht, die am Bezirksge- richt G._____ anhängige Klage oder allenfalls in Zukunft in dieser Sache er- neut eingereichte Begehren einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zü- rich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Die entsprechenden Anträge des Bezirksgerichts G._____ sind damit abzuweisen. 6.2. Andererseits ist über die Umteilung eines allfälligen zukünftigen Schlich- tungsbegehrens in der zum Verfahren … des Bezirksgerichts G._____ An- lass gebenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu entscheiden. Ein solches müsste die Klägerin gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Bezirksgerichts G._____ beim Friedensrichter C._____ selbst und somit bei ihrem eigenen Vertreter und Mitglied anhängig machen (vgl. act. 1 S. 2). Dass ein derartiges Verfahren zufolge Befangenheit des so in eigener Sache tätig werdenden Friedensrichters umzuteilen ist, ist offensichtlich. Fraglich ist lediglich, ob die Überweisung an einen anderen Friedensrichter des Bezirks G._____ möglich wäre oder ob eine solche an einen Friedensrichter eines

- 9 - anderen Bezirks zu erfolgen hätte. Das Bezirksgericht G._____ führt von den Parteien unbestritten aus, alle weiteren Friedensrichtern des Bezirks G._____ seien aufgrund ihres kollegialen Verhältnisses zu C._____ zumin- dest dem Anschein nach befangen (act. 1 S. 2). Nicht explizit vorgebracht, jedoch aufgrund der allgemeinen Erfahrung zu vermuten ist neben einem beruflichen Austausch auch ein gesellschaftlicher Umgang der Friedensrich- ter untereinander. Besondere freundschaftliche Verhältnisse werden jedoch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig sind Abhängigkeitsverhältnisse er- sichtlich. Auch gehören die einzelnen Friedensrichter zwar derselben Stufe im Instanzenzug an, arbeiten aber weder zentral am selben Arbeitsplatz noch gemeinsam an denselben Verfahren – anders als Mitglieder von Be- zirksgerichten, insbesondere im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialge- richtes. Es ist damit vorliegend nicht von einer so engen Zusammenarbeit auszugehen, als dass nach Aussen bei objektiver Betrachtung ein Anschein der Befangenheit aller übrigen Friedensrichter des Bezirks G._____ besteht. Im Übrigen haben die einzelnen Friedensrichter nicht erklärt, sich befangen zu fühlen. Damit kann ein allfälliges Schlichtungsgesuch im Streit zwischen den Parteien einem anderen Friedensrichter innerhalb des Bezirks G._____ zugeteilt werden. Zu dessen Bestimmung ist die Verwaltungskommission aber nicht zuständig. Vielmehr hat darüber das Bezirksgericht G._____ als direkte Aufsichtsbe- hörde über die Friedensrichterämter im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a GOG zu entscheiden. Der Antrag des Bezirksgerichts G._____ ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dass eine Einigung vor Friedensrichter schlichtweg unmöglich erscheine, wie dies die Klägerin vorbringen lässt (act. 5 S. 2), ist für die vorliegend zu treffende Entscheidung im Übrigen irrelevant. Auch § 117 GOG sieht nicht vor, dass bei Ausstand sämtlicher Mitglieder eines Gerichts die sachliche Zuständigkeit umgangen oder eine Instanz übersprungen werden kann. Vielmehr hat gemäss Gesetzeswortlaut bei Vorliegen der erforderlichen Vo-

- 10 - raussetzungen eine Zuteilung an eine Instanz gleicher sachlicher und funkti- onaler Zuständigkeit zu erfolgen.

7. Was die Anträge der Klägerin betrifft, so kann darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Verwaltungskommission darf in vorliegender Konstellation nämlich lediglich entscheiden, ob ein hängiges oder zukünfti- ges Verfahren zufolge Ausstand einem anderen Gericht bzw. einer anderen Schlichtungsbehörde zu überweisen ist. Es stehen ihr jedoch keine Befug- nisse zu, die Voraussetzungen einer Klage zu prüfen oder eine Partei zum geeigneten Vorgehen zu beraten. Ebenso wenig darf sie die Zulässigkeit von Klageänderungen wie die vorliegende Umformulierung einer Leistungs- in eine Feststellungsklage beurteilen. Diese Entscheidungen hat vielmehr das in der Sache zuständige Bezirksgericht zu treffen, sofern es die Klage materiell zu behandeln hat. Die Klägerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass weder die Verwaltungskommission noch ein Bezirksgericht den Ver- zicht auf das Schlichtungsverfahren anordnen kann. Ein solcher Verzicht kann höchstens – unter den Voraussetzungen von Art. 199 ZPO – von den Parteien gemeinsam oder der klagenden Partei getroffen werden. Ebenfalls entfällt das Schlichtungsverfahren in den in Art. 198 ZPO aufgelisteten Aus- nahmesituationen. Die Tatsache, dass eine Feststellungsklage erhoben wird, entbindet aber nicht schon für sich davon, den von der ZPO vorgese- henen Instanzenzug zu befolgen, mithin in Anwendung von Art. 197 ZPO vor der Erhebung einer Klage beim Bezirksgericht ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

8. Was die Anträge des Beklagten betrifft, so ist hierzu im Einzelnen Folgendes anzumerken: 8.1. Im Zusammenhang mit Umteilungsbegehren gibt die Verwaltungskommissi- on den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme, wie dies auch vorliegend mit Verfügung vom 17. März 2016 geschehen ist (act. 3). Sie unterbreitet jedoch keine konkreten Vorschläge hinsichtlich Gerichten oder Friedensrichterämtern, denen das Verfahren zu- geteilt werden könnte. Es steht den Parteien frei, derartige Vorschläge im

- 11 - Rahmen ihrer Stellungnahme vorzubringen. Sofern sie darauf verzichten, ist dies ihre eigene Entscheidung. Der Beklagte hat somit keinen Anspruch da- rauf, dass ihm erneut Frist zur Stellungnahme zu einem Vorschlag der Ver- waltungskommission angesetzt wird, was zur Abweisung seines diesbezüg- lichen Antrages führt. 8.2. Sofern der Beklagte vorab eine Erstattung der ihm aufgelaufenen Kosten fordert, wird auf nachfolgende Ausführungen verwiesen, wonach in Umtei- lungsverfahren wie dem Vorliegenden ganz allgemein keine Parteientschä- digungen zugesprochen werden. Solche können im Hauptprozess und dies- bezüglich erst vor Bezirksgericht verlangt werden (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO). Damit sind auch vorab keine Kosten zu erstatten und der entsprechende An- trag abzuweisen. 8.3. Die Verwaltungskommission hat weder Kenntnisse von irgendwelchen Pro- tokollen, welche aus Verfahren zwischen den Parteien resultieren, noch wä- re sie zur Herausgabe solcher befugt, sofern sie sich denn in den Akten be- fänden, was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist. Der Antrag ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8.4. Auch zur Frage, ob die Klägerin und/oder deren Vertreter in nicht näher spe- zifizierten Verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten hatten oder haben, kann sich die Verwaltungskommission mangels Kenntnissen nicht ab- schliessend äussern. Im Verfahren … geht aus den eingereichten Akten je- denfalls nichts dergleichen hervor (vgl. act. 2/1-4). Der Beklagte ist immerhin darauf hinzuweisen, dass – sofern er im fraglichen Verfahren Partei ist – ihm Verfügungen des Gerichts, beispielsweise betreffend Kostenvorschuss, grundsätzlich auch zugestellt werden und ihm im Übrigen gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO das Recht auf Akteneinsicht zukommt. IV.

1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom

24. Mai 1959 (LS 175.2) wird in Umteilungsverfahren praxisgemäss auf die

- 12 - Erhebung von Kosten verzichtet. Parteientschädigungen sind ebenfalls kei- ne zu entrichten (§ 17 Abs. 1 VRG).

2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:

1. Die Anträge des Bezirksgerichts G._____ werden abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.

2. Auf die Anträge der Klägerin wird nicht eingetreten.

3. Die Anträge des Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Vertreter der Klägerin, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 4,

- den Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 5,

- das Bezirksgericht G._____, unter Beilage von Kopien von act. 4 und act. 5 sowie unter Rücksendung der Akten.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

- 13 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 11. Mai 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck versandt am: