Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 10. September 2015 gelangte das Bezirksgericht Meilen an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens, Prozessnummer GG150011- G, in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, der Beschuldigten werde vorgewor- fen, sich infolge verschiedener Äusserungen über Dr. A._____ (nachfolgend: Privatkläger) der mehrfachen Verleumdung, eventuell der mehrfachen üblen Nachrede und eventuell der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben. Im Konkreten solle die Beschuldigte dem Privatkläger vorgeworfen haben, sämtliche Gerichtsprozesse, in welchen er seit dem Jahre 2006 ihren Mann vertreten habe, verloren zu haben. Die am Bezirksgericht Meilen durchge- führten Prozesse beträfen allesamt solche mit dem Ehepaar C._____ als Gegenpartei. In den Jahren 2006 bis 2008 seien die …präsidentin lic. iur. D._____ und der …präsident Dr. E._____ in diese Verfahren involviert ge- wesen, in den Folgejahren auch der …präsident lic. iur. F._____ sowie die Bezirksrichterinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____. Über die Frage, wie gut diese Prozesse geführt worden seien, dürften bei den erwähnten Gerichtsmitgliedern wohl auch heute noch gewisse Ansichten vorhanden sein. Dieses Wissen könne allenfalls Einfluss auf das Strafurteil haben. An- dere am Bezirksgericht Meilen durchgeführte Verfahren würden sodann in den Strafakten mehrfach erwähnt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger im Jahre 2008 offenbar Urheber eines Inserats im I._____ Anzeiger gewesen sei, welches den Vizepräsidenten Dr. E._____ gezielt angegriffen und welches verschiedene Zeitungsartikel zur Folge gehabt ha- be. Schliesslich habe die Verteidigung die Befragung von Gerichtspersonen
- 3 - des Bezirksgerichts Meilen beantragt. Unter diesen Umständen erweise sich eine Verfahrensumteilung als angebracht.
E. 2 Mit Verfügung vom 15. September 2015 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 8). Am 25. September 2015 erklärte sich der Privatkläger mit der Umteilung des Verfahrens einverstanden und er- suchte im Konkreten um dessen Überweisung ans Bezirksgericht Zürich (act. 10). Denselben Antrag liess die Beschuldigte mit Eingabe vom
E. 6 Oktober 2015 stellen (act. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf eine Stellungnahme (act. 9).
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht Meilen handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit elf Bezirks- bzw. Ersatzrichterinnen und -richtern. Das dem Umteilungs- ersuchen zugrunde liegende Strafverfahren betrifft eine Angelegenheit zwi- schen dem Privatkläger und der Beschuldigten, deren Ehegatte ein ehema- liger Mandant des Privatklägers war. In den Jahren 2006 bis 2008 führte der Privatkläger für seinen Mandanten am Bezirksgericht Meilen diverse Verfah- ren gegen Drittpersonen (vgl. act. 10 S. 2). Im besagten Strafverfahren wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich durch zahlreiche den Privat- kläger betreffende Äusserungen verschiedener Ehrverletzungsdelikte schul- dig gemacht. Die entsprechenden Äusserungen seien insbesondere anläss-
- 4 - lich von Verfahren am Obergericht des Kantons Zürich und am Bezirksge- richt Zürich erfolgt und hätten sich u.a. auf Verfahren, welche der Privatklä- ger ab dem Jahre 2006 für den Ehegatten der Beschuldigten geführt habe, bezogen (act. 5 und act. 7/Ordner I/1 S. 2 und 4). Hierbei handelt es sich - wie dargelegt - um am Bezirksgericht Meilen durchgeführte Prozesse (act. 1, act. 7/Ordner I/1 und act. 10 S. 2). Das massgebliche Strafverfahren GG150011-G hat somit - zumindest indirekt - die Art und Weise der Man- datsausübung des Privatklägers von am Bezirksgericht Meilen durchgeführ- ten Verfahren zum Gegenstand. Würde mit der Durchführung des Strafver- fahrens ein an den massgeblichen Prozessen beteiligtes Gerichtsmitglied des Bezirksgerichts Meilen betraut, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieses seine aus den damaligen Verfahren resultierenden Erkenntnis- se in die Beurteilung des Strafverfahrens miteinbeziehen würde. Dies er- scheint nicht angemessen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Privat- klägers (act. 10 S. 2) auch nichts zu ändern, dass er in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen nicht die Beschuldigte, sondern ihren Ehegatten vertrat, da die massgeblichen Erkenntnisse aus den Verfahren durchaus ei- nen Einfluss auf das vorliegende Strafverfahren haben könnten. Von einer Zuteilung des Strafverfahrens an ein solches Gerichtsmitglied ist daher ab- zusehen. Ebenso wenig erscheint es unter diesen Umständen angebracht, das Strafverfahren einer anderen Richterin bzw. einem anderen Richter des Bezirksgerichts Meilen zuzuteilen. Zum einen ist davon auszugehen, dass zwischen den Gerichtsmitgliedern ein kollegiales, wenn nicht sogar freund- schaftliches Verhältnis besteht. Zum anderen steht die Einvernahme des Vi- zepräsidenten Dr. E._____ als Zeuge im besagten Strafverfahren im Raum (act. 7/Ordner III/19/17/2 S. 20). Mit der Zuteilung des Strafverfahrens an ein bis anhin nicht involviertes Mitglied des Bezirksgerichts Meilen könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, es sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn es sich vorliegend zur Frage des Ausstandes selbst nicht hat äussern können. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Strafverfahrens Er- satzmitglieder heranzuziehen. Kommt hinzu, dass selbst bei Besetzung des
- 5 - Spruchkörpers mit einem Ersatzmitglied gegen Aussen der Eindruck beste- hen könnte, dieses sei infolge seiner Tätigkeit als Mitglied des Bezirksge- richts Meilen nicht ausreichend unabhängig. Bereits aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Umteilung des Strafverfahrens GG150011-G an ein an- deres Bezirksgericht. Damit erübrigt es sich, zu den Beanstandungen des Privatklägers betreffend die Begründung des Umteilungsantrags des Be- zirksgerichts Meilen näher Stellung zu nehmen (vgl. act. 10 S. 2 f.). Antrags- gemäss (act. 10 und 12) ist das Verfahren dem Bezirksgericht Zürich zuzu- teilen.
3. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, es sei mehr als eine banale Peinlichkeit, dass die Verwaltungskommission nun über einen Umteilungs- antrag infolge möglicher Befangenheit entscheiden müsse, nachdem sie ei- ne Aufsichtsbeschwerde gegen den Vizepräsidenten Dr. E._____ abgelehnt habe, welche unter anderem mit dessen Voreingenommenheit begründet worden sei (act. 12). Hierzu sei lediglich festgehalten, dass die Verwaltungs- kommission im erwähnten Verfahren als Aufsichtsbehörde nicht über den Anschein von Befangenheit von Vizepräsident Dr. E._____ zu entscheiden hatte, sondern einzig über das Vorliegen von aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzungen. Die diesbezüglichen Vorwürfe betrafen ein Verfahren vor dem Bezirksgericht, welches mit dem vorliegend massgeblichen Straf- verfahren in keinem Zusammenhang stand.
4. Antragsgemäss (act. 12) ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte am 25. September 2015 zuhanden des Bezirksgerichts Meilen um Akteneinsicht und Einvernahme von Zeugen anlässlich der Hauptver- handlung ersuchen sowie verschiedene Punkte in der Anklageschrift rügen liess. Damit wird sich das Bezirksgericht Zürich zu befassen haben.
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das beim Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren GG150011-G wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
- Es wird von der Eingabe der Beschuldigten vom 25. September 2015 und den darin enthaltenen Anträgen Vormerk genommen, und es wird das Be- zirksgericht Zürich ersucht, diese nach Erhalt der Akten und Eröffnung des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen und das Erforderliche anzuordnen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Beschuldigten, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und 10, − den Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und 12, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 9, 10 und 12, − das Bezirksgericht Meilen, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG150011-G nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Zürich, 14. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV150009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 14. Oktober 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____ betreffend Umteilung Proz. Nr. GG150011-G des Bezirksgerichts Meilen i.S. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ca. B._____ betreffend Verleum- dung etc.
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 10. September 2015 gelangte das Bezirksgericht Meilen an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens, Prozessnummer GG150011- G, in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, der Beschuldigten werde vorgewor- fen, sich infolge verschiedener Äusserungen über Dr. A._____ (nachfolgend: Privatkläger) der mehrfachen Verleumdung, eventuell der mehrfachen üblen Nachrede und eventuell der Beschimpfung schuldig gemacht zu haben. Im Konkreten solle die Beschuldigte dem Privatkläger vorgeworfen haben, sämtliche Gerichtsprozesse, in welchen er seit dem Jahre 2006 ihren Mann vertreten habe, verloren zu haben. Die am Bezirksgericht Meilen durchge- führten Prozesse beträfen allesamt solche mit dem Ehepaar C._____ als Gegenpartei. In den Jahren 2006 bis 2008 seien die …präsidentin lic. iur. D._____ und der …präsident Dr. E._____ in diese Verfahren involviert ge- wesen, in den Folgejahren auch der …präsident lic. iur. F._____ sowie die Bezirksrichterinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____. Über die Frage, wie gut diese Prozesse geführt worden seien, dürften bei den erwähnten Gerichtsmitgliedern wohl auch heute noch gewisse Ansichten vorhanden sein. Dieses Wissen könne allenfalls Einfluss auf das Strafurteil haben. An- dere am Bezirksgericht Meilen durchgeführte Verfahren würden sodann in den Strafakten mehrfach erwähnt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger im Jahre 2008 offenbar Urheber eines Inserats im I._____ Anzeiger gewesen sei, welches den Vizepräsidenten Dr. E._____ gezielt angegriffen und welches verschiedene Zeitungsartikel zur Folge gehabt ha- be. Schliesslich habe die Verteidigung die Befragung von Gerichtspersonen
- 3 - des Bezirksgerichts Meilen beantragt. Unter diesen Umständen erweise sich eine Verfahrensumteilung als angebracht.
2. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 8). Am 25. September 2015 erklärte sich der Privatkläger mit der Umteilung des Verfahrens einverstanden und er- suchte im Konkreten um dessen Überweisung ans Bezirksgericht Zürich (act. 10). Denselben Antrag liess die Beschuldigte mit Eingabe vom
6. Oktober 2015 stellen (act. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf eine Stellungnahme (act. 9).
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht Meilen handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit elf Bezirks- bzw. Ersatzrichterinnen und -richtern. Das dem Umteilungs- ersuchen zugrunde liegende Strafverfahren betrifft eine Angelegenheit zwi- schen dem Privatkläger und der Beschuldigten, deren Ehegatte ein ehema- liger Mandant des Privatklägers war. In den Jahren 2006 bis 2008 führte der Privatkläger für seinen Mandanten am Bezirksgericht Meilen diverse Verfah- ren gegen Drittpersonen (vgl. act. 10 S. 2). Im besagten Strafverfahren wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich durch zahlreiche den Privat- kläger betreffende Äusserungen verschiedener Ehrverletzungsdelikte schul- dig gemacht. Die entsprechenden Äusserungen seien insbesondere anläss-
- 4 - lich von Verfahren am Obergericht des Kantons Zürich und am Bezirksge- richt Zürich erfolgt und hätten sich u.a. auf Verfahren, welche der Privatklä- ger ab dem Jahre 2006 für den Ehegatten der Beschuldigten geführt habe, bezogen (act. 5 und act. 7/Ordner I/1 S. 2 und 4). Hierbei handelt es sich - wie dargelegt - um am Bezirksgericht Meilen durchgeführte Prozesse (act. 1, act. 7/Ordner I/1 und act. 10 S. 2). Das massgebliche Strafverfahren GG150011-G hat somit - zumindest indirekt - die Art und Weise der Man- datsausübung des Privatklägers von am Bezirksgericht Meilen durchgeführ- ten Verfahren zum Gegenstand. Würde mit der Durchführung des Strafver- fahrens ein an den massgeblichen Prozessen beteiligtes Gerichtsmitglied des Bezirksgerichts Meilen betraut, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieses seine aus den damaligen Verfahren resultierenden Erkenntnis- se in die Beurteilung des Strafverfahrens miteinbeziehen würde. Dies er- scheint nicht angemessen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Privat- klägers (act. 10 S. 2) auch nichts zu ändern, dass er in den Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen nicht die Beschuldigte, sondern ihren Ehegatten vertrat, da die massgeblichen Erkenntnisse aus den Verfahren durchaus ei- nen Einfluss auf das vorliegende Strafverfahren haben könnten. Von einer Zuteilung des Strafverfahrens an ein solches Gerichtsmitglied ist daher ab- zusehen. Ebenso wenig erscheint es unter diesen Umständen angebracht, das Strafverfahren einer anderen Richterin bzw. einem anderen Richter des Bezirksgerichts Meilen zuzuteilen. Zum einen ist davon auszugehen, dass zwischen den Gerichtsmitgliedern ein kollegiales, wenn nicht sogar freund- schaftliches Verhältnis besteht. Zum anderen steht die Einvernahme des Vi- zepräsidenten Dr. E._____ als Zeuge im besagten Strafverfahren im Raum (act. 7/Ordner III/19/17/2 S. 20). Mit der Zuteilung des Strafverfahrens an ein bis anhin nicht involviertes Mitglied des Bezirksgerichts Meilen könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, es sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn es sich vorliegend zur Frage des Ausstandes selbst nicht hat äussern können. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Strafverfahrens Er- satzmitglieder heranzuziehen. Kommt hinzu, dass selbst bei Besetzung des
- 5 - Spruchkörpers mit einem Ersatzmitglied gegen Aussen der Eindruck beste- hen könnte, dieses sei infolge seiner Tätigkeit als Mitglied des Bezirksge- richts Meilen nicht ausreichend unabhängig. Bereits aus diesen Gründen rechtfertigt sich die Umteilung des Strafverfahrens GG150011-G an ein an- deres Bezirksgericht. Damit erübrigt es sich, zu den Beanstandungen des Privatklägers betreffend die Begründung des Umteilungsantrags des Be- zirksgerichts Meilen näher Stellung zu nehmen (vgl. act. 10 S. 2 f.). Antrags- gemäss (act. 10 und 12) ist das Verfahren dem Bezirksgericht Zürich zuzu- teilen.
3. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, es sei mehr als eine banale Peinlichkeit, dass die Verwaltungskommission nun über einen Umteilungs- antrag infolge möglicher Befangenheit entscheiden müsse, nachdem sie ei- ne Aufsichtsbeschwerde gegen den Vizepräsidenten Dr. E._____ abgelehnt habe, welche unter anderem mit dessen Voreingenommenheit begründet worden sei (act. 12). Hierzu sei lediglich festgehalten, dass die Verwaltungs- kommission im erwähnten Verfahren als Aufsichtsbehörde nicht über den Anschein von Befangenheit von Vizepräsident Dr. E._____ zu entscheiden hatte, sondern einzig über das Vorliegen von aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzungen. Die diesbezüglichen Vorwürfe betrafen ein Verfahren vor dem Bezirksgericht, welches mit dem vorliegend massgeblichen Straf- verfahren in keinem Zusammenhang stand.
4. Antragsgemäss (act. 12) ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigte am 25. September 2015 zuhanden des Bezirksgerichts Meilen um Akteneinsicht und Einvernahme von Zeugen anlässlich der Hauptver- handlung ersuchen sowie verschiedene Punkte in der Anklageschrift rügen liess. Damit wird sich das Bezirksgericht Zürich zu befassen haben.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren GG150011-G wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Es wird von der Eingabe der Beschuldigten vom 25. September 2015 und den darin enthaltenen Anträgen Vormerk genommen, und es wird das Be- zirksgericht Zürich ersucht, diese nach Erhalt der Akten und Eröffnung des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen und das Erforderliche anzuordnen.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Beschuldigten, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und 10, − den Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von act. 9 und 12, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 9, 10 und 12, − das Bezirksgericht Meilen, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG150011-G nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Zürich, 14. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: