Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 27. April 2015 überwies das Bezirksgericht C._____ das Scheidungsbegehren von AB._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Er- suchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich, vorzugs- weise dem Bezirksgericht Zürich, zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, die Gesuchstellerin sei am Bezirksgericht C._____ als vollamtliche Bezirks- richterin und Vizepräsidentin tätig. Alle Bezirksrichter und Gerichtsschreiber des Gerichts hätten in den Ausstand zu treten (act. 1).
E. 2 Die Gesuchsteller erklärten sich bereits in ihrem Scheidungsbegehren vom
26. April 2015 mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Gericht ein- verstanden (act. 2). Von einer Fristansetzung zur Stellungnahme kann daher abgesehen werden.
E. 3 Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Die Gesuchstellerin des besagten Scheidungsverfahrens ist als Bezirksrich- terin und Vizepräsidentin am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon aus- zugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kol-
- 3 - legiales freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt wer- den, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Er- satzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren antragsgemäss (act. 2) an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überwei- sen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und des Originals von act. 2, − das Bezirksgericht C._____.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. - 4 - Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 6. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV150006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 6. Mai 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Gesuchsteller betreffend Umteilung Scheidungsbegehren in Sachen A._____ und B._____ des Bezirksgerichts C._____
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 27. April 2015 überwies das Bezirksgericht C._____ das Scheidungsbegehren von AB._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Er- suchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich, vorzugs- weise dem Bezirksgericht Zürich, zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, die Gesuchstellerin sei am Bezirksgericht C._____ als vollamtliche Bezirks- richterin und Vizepräsidentin tätig. Alle Bezirksrichter und Gerichtsschreiber des Gerichts hätten in den Ausstand zu treten (act. 1).
2. Die Gesuchsteller erklärten sich bereits in ihrem Scheidungsbegehren vom
26. April 2015 mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Gericht ein- verstanden (act. 2). Von einer Fristansetzung zur Stellungnahme kann daher abgesehen werden.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Die Gesuchstellerin des besagten Scheidungsverfahrens ist als Bezirksrich- terin und Vizepräsidentin am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon aus- zugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kol-
- 3 - legiales freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt wer- den, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Er- satzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren antragsgemäss (act. 2) an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überwei- sen. Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 1, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und des Originals von act. 2, − das Bezirksgericht C._____.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
- 4 - Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 6. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: