opencaselaw.ch

VV150003

Ausstandsbegehren gegen einen Bezirksrichter

Zürich OG · 2015-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung in der Nachlassliquidation der B._____ AG, Geschäfts-Nr. FB140001, vormals FB060144) stellte die A._____ SA (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 6. November 2014 beim Bezirksgericht Zürich verschiedene Anträge. Antrag 1 lautete wie folgt (act. 3/2): "1. Das vorliegende, vom Obergericht an das Einzelgericht für SchKG- Klagen und besondere summarische Verfahren des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesene Verfahren sei nicht von Bezirksrichter C._____ weiter zu führen, sondern von einem andern Bezirksrichter zu übernehmen." Im Rahmen ihrer Begründung führte die Gesuchstellerin aus, sofern das Einzelgericht für SchKG-Klagen und besondere summarische Verfahren des Bezirksgerichts Zürich nicht von sich aus bereit sei, einen anderen Einzel- richter einzusetzen, beantrage sie die Unterbreitung des Verfahrensantrages Ziffer 1 an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich zum Entscheid (act. 3/2 Rz 9).

E. 2 In der Folge überwies Bezirksrichter lic. iur. C._____ das Begehren samt gewissenhafter Erklärung, nicht befangen zu sein, am 28. Januar 2015 an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich (act. 3/1). Dieses trat mit Verfü- gung vom 3. Februar 2015 mangels Zuständigkeit auf das Begehren nicht ein. Von dessen Überweisung an die zuständige Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sah es mit der Begründung ab, im vor- liegenden bzw. vormaligen Verfahren habe man sich schon mehrfach mit der Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens befasst, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Gesuchstellerin nicht aus Irrtum, sondern ganz bewusst an das Präsidium des Bezirksge- richts Zürich gewandt habe. Im Weiteren hielt es fest, der Gesuchstellerin

- 3 - stehe es frei, bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein erneutes Ablehnungsbegehren zu stellen oder das Bezirksgericht Zürich um Weiterleitung des Ablehnungsbegehrens zu ersuchen (act. 3/3 E. 4).

E. 3 Am 17. Februar 2015 stellte die Gesuchstellerin dem Präsidium des Be- zirksgerichts Zürich den Antrag, ihre Eingabe vom 6. November 2014 betref- fend den Verfahrensantrag Ziffer 1 als Ausstandsbegehren gegen Bezirks- richter lic. iur. C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 3/8 S. 5 Rz 14). Antragsgemäss über- wies das Bezirksgericht Zürich die Begehren der Gesuchstellerin in der Fol- ge an die Verwaltungskommission (act. 1).

E. 3.1 Den Akten kann entnommen werden, dass das Einzelgericht im beschleu- nigten Verfahren am Bezirksgericht Zürich im Verfahren FB060144 am

30. April 2013 in der Sache entschied (act. 4/118), wogegen Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben wurde. Dieses hob den Entscheid mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Ver- fahren NE130006-O, act. 4/125). In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Zürich am 6. November 2014 um Übertragung des zu- rückgewiesenen Verfahrens an einen anderen Bezirksrichter als lic. iur. C._____ (act. 3/2 S. 2). Dieses Ersuchen stellte gemäss eigenen Angaben der Gesuchstellerin jedoch kein Ablehnungsbegehren dar. Vielmehr hielt sie hierzu in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2015 fest, bereits das Obergericht habe sich in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2014 mit der Frage der Zu- teilung des Verfahrens nach der Rückweisung befasst und darauf hingewie- sen, dass hierfür die Bezirksgerichte selbst zuständig seien. Gleichzeitig ha- be es auf eine Lehrmeinung verwiesen, welche festhalte, im Falle des Feh- lens von massgeblichem Verfahrensrecht obliege es dem Vorsitzenden, die Richterbank nach objektiven Kriterien und nach pflichtgemässem Ermessen zu besetzen. Bei diesem System sei die Berücksichtigung von Umständen, welche den Anschein von Befangenheit begründen könnten, möglich und zulässig. Insbesondere könnten Gerichtspersonen ihre Mitwirkung auf infor- mellem Wege ablehnen. Die Anträge der Gesuchstellerin seien im Lichte dieser obergerichtlichen Belehrung zu interpretieren (act. 3/8 Rz 1 ff.). Im Weiteren führte die Gesuchstellerin aus: "Sie [die vom Gerichtspräsidium in seiner Erwägung 1.b) zitierten Anträge der Klägerin in ihrer Eingabe vom

- 6 -

E. 3.2 Die Gesuchstellerin ging in der Eingabe vom 17. Februar 2015 somit selbst davon aus, dass sie am 6. November 2014 kein Ablehnungsbegehren ge- stellt, sondern einzig um ein präsidiales Einschreiten bei der Zuteilung des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Obergericht des Kantons Zü- rich ersucht hatte. Erst in der Eingabe vom 17. Februar 2015 bat sie um Be- handlung des besagten Antrags als Ablehnungsbegehren (act. 3/8 S. 5 Rz 14). Ob sie unter diesen Umständen das Ablehnungsbegehren unverzüg- lich im Sinne der obgenannten Rechtsprechung gestellt hat, ist damit frag- lich, zumal sie sich bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens bewusst

- 7 - war, dass das Verfahren im Falle der Gutheissung der Berufung mit grosser Wahrscheinlichkeit an dieselbe Gerichtsbesetzung zurück gewiesen würde, welche bereits das Verfahren FB060144 leitete. Nur so kann jedenfalls ihr Antrag im Berufungsverfahren, im Falle der Rückweisung des Verfahrens sei dieses „zwingend an einen anderen Einzelrichter als ER C._____“ zu über- tragen (act. 4/125 E. III.4d), verstanden werden. Gleiches geht auch aus ih- rem Antrag 1 in der Eingabe vom 6. November 2014, es sei das Verfahren nicht von Bezirksrichter lic. iur. C._____, sondern von einem anderen Be- zirksrichter weiterzuführen (act. 3/2 S. 2), hervor. Selbst wenn man indes davon ausgeht, das Ablehnungsbegehren vom 17. Februar 2015 sei recht- zeitig gestellt worden, weil die Gesuchstellerin erst nach Erhalt der Verfü- gung vom 3. Februar 2015 (act. 3/3) am 12. Februar 2015 (act. 3/5) von der Zuteilung des Verfahrens FB140001 an Bezirksrichter lic. iur. C._____ defi- nitiv Kenntnis erhielt (vgl. act. 3/3 E. 2b), ändert dies am - für die Gesuch- stellerin - negativen Ausgang des Verfahrens nichts, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

E. 3.4 Zurückzuweisen ist die von der Vorinstanz vorgenommene mathematische Gleichung, welche vom Verhältnis der Prozessentschädigungen in den beiden "Pa- rallelverfahren" auf die Höhe der Gerichtsgebühr im vorliegenden Verfahren schliesst. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, gilt das Äquivalenz- prinzip für (staatliche) Kausalabgaben mit Bezug auf die Anwaltsgebühren nicht (act. 1 S. 16).

- 22 -

E. 3.5 Vorliegend ist somit von der ordentlichen Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 altGebV/ZH als Basisbetrag auszugehen. Im Rahmen von § 4 Abs. 2 altGebV/ZH ist dem hohen Streitwert wie auch dem geltend gemachten Synergieeffekt Rech- nung zu tragen. Der Synergieeffekt mag beträchtlich sein, jedoch ist zu berücksich- tigen, dass das Gericht in beiden Prozessen nach wie vor sämtliche Akten prüfen, studieren und allenfalls ein Beweisverfahren durchführen muss. Überdies mag ein gleicher oder zumindest vergleichbarer Streitgegenstand vorliegen. Jedoch sind die Beklagten nicht dieselben und die gestellten Ansprüche stützen sich überdies nicht auf dieselbe Rechtsgrundlage. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte im vorliegenden Verfahren bereits alles eingereicht, was sie im sogenannten Parallelverfahren bis und mit Replik eingereicht habe, bleibt zudem unerwähnt, dass es ihr unbenommen bleibt, im Rahmen der Replik im vorliegenden Verfahren wiederum weitere Beilagen einzureichen. Insgesamt ist dem Synergieeffekt jedoch mit einer massgeblichen Reduktion auf die Hälfte der ordentlichen Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

4. Damit rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren die Kaution für die Ge- richtsgebühr auf insgesamt Fr. 664'125.– festzulegen." 9.4. Diese Erwägungen wurden durch das Bundesgericht mit Entscheid vom

25. Oktober 2011, Verfahren 5A_385/2011, geschützt (act. 4/66). Wenn Be- zirksrichter lic. iur. C._____ unter diesen Umständen - entsprechend dem Urteil der II. Zivilkammer vom 17. Mai 2011, Verfahrensnummer PS110006- O (act. 4/59 E. II.3.2), von einem Streitwert von rund Fr. 251,5 Mio. ausging (vgl. auch act. 4/125: Beschluss der I. Zivilkammer vom 23. Oktober 2014, Verfahrensnummer NE130006-O, E. II.) und diesen bzw. die Gerichtsgebühr aufgrund der Erhöhung der maximalen Nachlassdividende gemäss

E. 4 Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde der B._____ AG in Nachlassliquida- tion (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Ablehnungs- begehren der Gesuchstellerin und zur gewissenhaften Erklärung von Be- zirksrichter lic. iur. C._____ Stellung zu nehmen (act. 7). Am 21. April 2015 nahm die Gesuchsgegnerin hierzu Stellung, ohne indes konkret etwas zu beantragen (act. 8). In der Folge wurde der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewährt (act. 9). Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 liess sie folgenden An- trag stellen (act. 10): "Das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen und Bezirksrichter lic. iur. C._____ sei anzuweisen, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen und summarische Verfahren, in den Ausstand zu treten und sich künftig jeglicher Amtshandlung zu enthalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen abgelöst hat. Bei Verfahren, die - wie die Vorliegenden - bei

- 4 - Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

2. Nach § 101 Abs. 1 GVG/ZH, § 106 GVG/ZH sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ablehnungsbegehren, die sich gegen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommis- sion ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen Bezirksrich- ter lic. iur. C._____ zuständig (siehe auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 101 N 10 und § 106 N 1). III.

1. Nach der klaren und gefestigten Praxis der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts ist ein Ablehnungsgrund nach Treu und Glauben unverzüg- lich nach dessen Kenntnisnahme geltend zu machen, andernfalls ist die Be- rufung darauf verwirkt (für die kantonale Praxis: Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 4, Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2; für die Praxis des Bundesgerichts: Urteil des Bundesgerichts 4D_8/2011 vom 27. April 2011, E. 4, BGE 134 I 20 E. 4.3.1, BGE 132 II 485 E. 4.3, BGE 121 I 225 E. 3). Gleiches gilt für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Ablehnungsbegehrens (Hau- ser/Schweri, a.a.O, § 99 N 2; ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 54 E. 4). Diese lang- jährige Praxis hat mittlerweile im neuen Recht positiv Eingang gefunden (Art. 49 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO S. 7273).

2. Zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin ihr Ablehnungsbegehren unverzüglich im Sinne der obgenannten Rechtsprechung gestellt hat.

- 5 - Die Gesuchstellerin bringt hierzu vor, das Einzelgericht habe den Verfah- rensantrag Ziffer 1 der Eingabe vom 6. November 2014 als Ablehnungsbe- gehren qualifiziert. Dementsprechend habe sie, die Gesuchstellerin, beim Einzelgericht um Überweisung der Eingabe vom 6. November 2014 an die Verwaltungskommission ersucht. Es sei daher diese Eingabe als Ableh- nungsbegehren beizuziehen. Die Eingabe vom 17. Februar 2015 enthalte eine Ergänzung hierzu (act. 10 Rz 1 f.).

E. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG/ZH jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG/ZH aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH). Voreingenommenheit und Befangenheit wer- den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrau- en in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände kön- nen entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatori- scher Natur begründet sein. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sach- widriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Ur- teil einwirken. Bei deren Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden

- 8 - einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1; BGE 134 I 238 E. 2.1, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Aus dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ge- mäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann kein Recht auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter abgeleitet werden. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grund- sätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfas- sungsmässigen Richters heranziehen. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Un- befangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfeh- lern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wieder- holte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014, E. 4.2). Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das für sich alleine nicht auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb). Die monierten Verfahrensfehler müssen somit besonders krass sein und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken (Urteil 6B_518/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1; Urteil 1B_82/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2).

- 9 -

5. Die Gesuchstellerin bringt vor, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe sich zahl- reiche schwerwiegende Verfahrensverletzungen zu Schulden kommen las- sen, welche eine Weiterführung des Verfahrens durch diesen nicht rechtfer- tigten. Bereits der Umstand, dass er der Gesuchstellerin keine Möglichkeit eingeräumt habe, zur fast 100-seitigen Duplik der Gegenpartei und allfälli- gen Noven Stellung zu nehmen, führe zum Anschein von Befangenheit. Gleiches gelte für die weiteren geltend gemachten Verletzungen von Verfah- rensvorschriften, namentlich die Verletzung der §§ 133 und 136 ZPO/ZH, die Verletzung der Verhandlungsmaxime nach § 54 bzw. § 55 ZPO/ZH sowie die Verletzungen des Beweisrechts der Gesuchstellerin nach Art. 8 ZGB durch die Weigerung, die Edition von relevanten Urkunden durch die Ge- suchsgegnerin anzuordnen, das schwere und charakteristische Verschulden der Gesuchsgegnerin abzuklären, Beweise über die Höhe des Konkursaus- falls der A._____ zu erheben und ein Beweisverfahren betreffend die Fest- stellung des Schadens der Gesuchstellerin aufgrund der Verletzung des As- toria Agreements durchzuführen. Ebenfalls resultiere ein Ausstandsgrund aus der Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Ermessensmissbrauchs bei der Festlegung der Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung (act. 3/2). Die Gesuchstellerin rügt damit im Wesentlichen Verfahrensfehler von Be- zirksrichter lic. iur. C._____, welche von derartigem Ausmasse seien, dass sie den Anschein von Befangenheit erweckten. Gestützt auf die oberwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist an dieser Stelle lediglich zu prüfen, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ derart krasse Fehler in der Prozessführung vorzuwerfen sind, dass sich daraus gleichzeitig eine Haltung manifestiert, welche auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nicht überprüft werden kann und darf hingegen die blosse Gesetzesmässigkeit seiner Erwägungen.

E. 6 November 2014 an das Einzelgericht im beschleunigten Verfahren; An- merkung in Klammern durch die Verwaltungskommission angebracht] waren nicht in erster Linie als Ausstandsbegehren zu verstehen, sondern gaben der Hoffnung Ausdruck, BR C._____ werde sich nach Rückweisung des Verfahrens wegen krasser Verletzung der Parteirechte der Klägerin eventu- ell von selbst aus dem Verfahren zurückziehen, und falls nicht, werde das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich im Rahmen seiner wohl gegebenen Kompetenz zur Überantwortung des Verfahrens an einen anderen Einzel- richter von dieser Kompetenz Gebrauch und so allenfalls ein weiteres Aus- standsverfahren überflüssig machen. Dass das Gerichtspräsidium ihre Ver- fahrensanträge vom 6. November 2014 entgegen den damit Intendierten als blosses Ausstandsbegehren qualifizieren würde und also keine eigene Ent- scheidung fällen wollte oder konnte […], konnte die Klägerin so wenig vo- raussehen, wie dass BR C._____ eine 'gewissenhafte Erklärung' abgeben und so zum Ausdruck bringen würde, dass er allen Ernstes daran festhalten wolle, das Kollokationsverfahren FB140001 weiter und erneut einem Urteil zuzuführen. Die Klägerin hat sich somit nicht 'ganz bewusst' mit einem Aus- standsbegehren an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich gewandt - was die Klägerin dem Gerichtspräsidium beantragen wollte, war nicht ein Ent- scheid in einem Ausstandsverfahren, sondern, wie erwähnt, ein präsidiales Einschreiten, das ein formelles Ausstandsbegehren eben gerade überflüssig bzw. gegenstandslos gemacht hätte." (act. 3/8 Rz 7 ff.), [Kursive Hervorhe- bung durch das Gericht].

E. 6.1 Im Konkreten beanstandet die Gesuchstellerin zusammengefasst, Bezirks- richter lic. iur. C._____ habe die Verhandlungsmaxime im Sinne von § 54 ZPO/ZH verletzt, indem er im Rahmen der Entscheidfindung auf aus dem Parallelverfahren bekannte Tatsachen abgestellt habe, ohne die Parteien darüber vorgängig zu informieren. Dies wäre nur zulässig gewesen, hätte es

- 10 - sich um gerichtsnotorische Tatsachen gehandelt, was aber mit Blick auf die massgeblichen Sachverhaltselemente nicht der Fall gewesen sei. Bezirks- richter lic. iur. C._____ habe diese verschiedenen Zeitungsausschnitten ent- nommen, welche er aus einem anderen Verfahren bzw. privat, ausserhalb seiner Amtstätigkeit, zusammen getragen habe. Es handle sich um spezi- fisch fallbezogene Sachverhalte, welche juristisch nie überprüft worden sei- en. Zudem habe er zahlreiche seitens der Gesuchstellerin eingereichte Be- weismittel wortlos übergangen. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 8. November 2012 (NE110009-O) festgestellt, dass angeblich unbestrit- tene Tatsachen und Urkunden aus dem Parallelprozess den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten seien, würden sie ins Verfahren eingeführt. Indem Bezirksrichter lic. iur. C._____ dies unterlassen habe und selektiv einzelne aus Drittverfahren stammende Informationen zur Urteilsbegründung herangezogen habe, habe er seine Pflicht zur Unparteilichkeit massiv ver- letzt (act. 3/2 Rz 2 iii, act. 12 Rz 79 ff., insb. Rz 101).

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung sind gerichtsnotorische Tatsachen weder zu be- haupten noch zu beweisen (BGE 130 III 113 E. 3.4; Entscheid des Bundes- gerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 2.2; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, § 54 N 3). Zu ihnen können allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss (Ent- scheid des Bundesgerichts 5C.225/2006 vom 27. November 2006, E. 3.1, unter Hinweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 161 Ziffer II/1 und S. 320 Ziffer III/3). Die Berücksichtigung nicht behaupteter, aber gerichtsnotorischer Tatsachen ist nur dann ohne Bedenken, wenn überhaupt kein Zweifel darüber möglich ist, dass sie sich verwirklicht haben (Guldener, a.a.O., S. 161 Fn 6). § 133 ZPO/ZH bestimmt, dass über erhebliche streitige Tatsachen, Gewohnheitsrecht, Handelsübun- gen und Ortsgebräuche kein Beweis abgenommen wird, wenn das Gericht davon sichere Kenntnis hat. Grundsätzlich ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn das Gericht gerichtsnotorische Tatsachen ins

- 11 - Verfahren einführt (Entscheid des Bundesgerichts 5P.205/2004 vom

20. August 2005, E. 3.3).

E. 6.3 Dem Urteil vom 30. April 2013 kann entnommen werden, dass sich Bezirks- richter lic. iur. C._____ mit dem Grundsatz der Gerichtsnotorietät befasste, sich insbesondere zu seiner Definition bzw. Bedeutung äusserte und dabei Erwägungen zur Behandlung von Zeitungsartikeln als gerichtsnotorische Tatsachen und zur Pflicht zur formellen Einführung von solchen Tatsachen in das Verfahren durch die Anhörung der Parteien vornahm. Bezirksrichter lic. iur. C._____ setzte sich damit mit der Frage, wie weit der kantonale Rich- ter tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen der Parteien zu beachten habe oder von Amtes wegen nicht behauptete Tatsachen berücksichtigen dürfe, auseinander. Gleichermassen eingehend befasste er sich mit der Frage der Zulässigkeit der Beachtung der massgeblichen Zeitungsartikel im Verfahren und kam dabei zum Ergebnis, dass diese verwendet werden dürf- ten (act. 4/118 S. 44 f.). Im Weiteren äusserte er sich ausführlich zur Notori- etät und Verhandlungsmaxime (act. 4/118 S. 45 f.).

E. 6.4 Ob die Erwägungen von Bezirksrichter lic. iur. C._____ zutreffend waren, ist an dieser Stelle nicht abschliessend zu prüfen. Jedenfalls kann gestützt auf seine Darlegungen im besagten Urteil nicht behauptet werden, er habe ei- nen krassen, einen Ablehnungsgrund begründenden Verfahrensfehler be- gangen, allein weil er zu einem anderen Ergebnis gelangte als die Gesuch- stellerin. Dies gilt selbst dann, wenn sich ergeben sollte, dass er die in den Zeitungsartikeln enthaltenen Sachverhaltselemente zu Unrecht als gerichts- notorische Tatsachen bezeichnet und ebenso unrechtmässig Beweise aus dem Parallelprozess ins Verfahren FB060144 eingeführt hätte, zumal es nicht generell unzulässig ist, wenn das Gericht als gerichtsnotorisch betrach- tete Tatsachen aus anderen Verfahren bezieht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 133 N 11a, § 140 N 11 ff.). Aufgrund der Ausführungen von Be- zirksrichter lic. iur. C._____ kann davon ausgegangen werden, dass er sich der entsprechenden Problematik bewusst war und für seine Vorgehenswei- se sachliche Gründe sah. Dies gilt namentlich auch für die Rüge hinsichtlich

- 12 - der Erwägungen auf S. 77 bis 80 des Urteils vom 30. April 2013 (vgl. act. 4/118). Verfahrensfehler, welche einen Ablehnungsgrund zu begründen vermöchten, bestehen damit nicht. 7.1. Die Gesuchstellerin rügt im Weiteren die Verletzung von Art. 8 ZGB betref- fend die Aufforderung der Gesuchsgegnerin zur Herausgabe von Unterla- gen. Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit den massgeblichen Editionsbegehren, welche von ihr hinreichend klar dar- gelegt worden seien, auseinanderzusetzen (act. 3/2 Rz 2 v, act. 12 Rz 137 ff.). 7.2. Damit eine Edition angeordnet wird, hat die interessierte Partei die zu edie- renden Urkunden genügend zu umschreiben und substantiierte Angaben zu deren Inhalt zu machen. Nur so kann der Richter bestimmen, ob eine Ur- kunde überhaupt beweisgeeignet ist. Die Notwendigkeit, den Inhalt der zu edierenden Urkunde zu substantiieren, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck der Editionspflicht: Sie soll kein Mittel darstellen, um an neue Infor- mationen zu gelangen, sondern soll lediglich beweisen, was man schon ge- nau zu kennen behauptet. Diese Voraussetzungen der Herausgabe schüt- zen vor Beweisausforschung, d.h. vor dem Sammeln neuer Informationen, um neue Behauptungen aufzustellen, welche man bis dahin noch nicht zu substantiieren vermochte. Solche "fishing expeditions" sind unzulässig. Zu- dem müssen die Urkunden für den Beweis konkret behaupteter Sachverhal- te relevant sein (vgl. zum Ganzen ZR 1996 Nr. 62 E. 5.3; Livschitz/Schmid, Sie wollen klagen - Ihr Gegner hat die Beweise - Beweisausforschungsstra- tegien und ihre Abwehr: Neuerungen im Kontext der eidgenössischen Pro- zessordnungen aus Sicht der Praxis, in AJP 2011 S. 740 f.; Urteil des Bun- desgerichts 8C_199/2010 vom 23. März 2011, E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005, E. 3.2; BGE 130 II 193 E. 5.1). Ob der Beweisantrag eine genügende Beschreibung enthält, ent- scheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. 7.3. Bezirksrichter lic. iur. C._____ erwog zur Frage der Edition von Urkunden, eine solche komme nur in Frage, wenn die massgeblichen Dokumente dem

- 13 - Beweis einer entscheidrelevanten Tatsache dienten. Teilweise unbegründe- te bzw. mit der "guten Ordnung" begründete Editionsbegehren seien von vornherein abzuweisen, wenn sie sich auf "jegliches Dokument" oder "jegli- che Korrespondenz" bzw. "jegliche Vereinbarung" bezögen, da es sich um unsubstantiierten "Fischfang" handle (act. 4/118 S. 30). Bezirksrichter lic. iur. C._____ bezog sich dabei - davon ist auszugehen - wohl implizit auf die ergänzende Klagebegründung der Gesuchstellerin vom 22. November 2010, worin sie verschiedentlich die Edition von Unterlagen beantragte, namentlich auf S. 91 die "Edition durch die Beklagte von allen Vereinbarungen (inklusive den Aufhebungsvereinbarungen), welche die D._____-Gruppe mit folgenden Personen während der Zeitspanne 1994 bis 2001 verbunden haben: […]", auf S. 110 die "Edition durch die Beklagte von allen Vereinbarungen (inkl. Aufhebungsverträge) zwischen der D._____-Gruppe und E._____, F._____, G._____ und H._____ für die Periode von 1994 bis 2001", auf S. 487 die "Edition der gesamten Korrespondenz zwischen B._____ und Dr. I._____ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der EUR 45 Mio. vom J._____-Konto Nr. … bei der UBS an die B._____ vom 2. Oktober 2001 durch die Beklag- te", sowie auf S. 488 die "Edition der Korrespondenz zwischen B._____ und Dr. I._____ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der EUR 45 Mio., vom J._____-Konto Nr. … bei der UBS an die B._____ vom 2. Oktober 2001 durch die Beklagte". Ebenfalls muss davon ausgegangen werden, dass sich die Erwägungen im Urteil vom 30. April 2013 auf die Editionsbegehren auf S. 548 f. der ergänzenden Klagebegründung bezogen, soweit sie jegliches Dokument oder jegliche Korrespondenz betrafen (act. 4/37). Die Gesuchstel- lerin bestreitet nicht, dass ihre Editionsbegehren teilweise weit gefasst wa- ren (act. 12 Rz 144). Im Hinblick auf die obgenannte Lehre und Rechtspre- chung erweist sich damit aber der Standpunkt im Urteil vom 30. April 2013, die Editionsbegehren seien zumindest insoweit zu wenig substantiiert, als sie nicht konkrete Dokumente bezeichneten, sondern sich auf alle Vereinba- rungen oder jegliche Korrespondenz etc. bezogen, als nicht offensichtlich haltlos, zumal dem Richter bei der Prüfung der Frage, ob der Beweisantrag eine genügende Beschreibung enthält, ein gewisses pflichtgemäss auszu-

- 14 - übendes Ermessen zusteht. Ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ hinsichtlich jedes einzelnen Editionsbegehrens korrekt entschieden hat, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Seine Darlegung vermag mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung aber jedenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen. 8.1. Im Weiteren beanstandet die Gesuchstellerin, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe zu Unrecht eine antizipierte Beweiswürdigung allein gestützt auf die im Hauptverfahren eingereichten Beweismittel vorgenommen. Gemäss der ständigen kassationsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine antizipierte Be- weiswürdigung erst nach dem Erlass eines Beweisauflagebeschlusses im Sinne von § 136 ZPO/ZH möglich und zulässig. Durch sein Vorgehen sei ihr, der Gesuchstellerin, die Möglichkeit genommen worden, den Beweis für ihre tatsächlichen Behauptungen betreffend Vertragsverletzung, Kausalzusam- menhang, Schadenseintritt und -höhe, Schadenersatzansprüche etc. zu er- bringen (act. 3/2 Rz 2 ii, act. 12 Rz 48 ff., insb. Rz 67 und 74). Wie die Gesuchstellerin mit Blick auf ihr Vorbringen zur Verletzung des An- spruchs auf Eröffnung eines Beweisverfahrens und Darlegung der Beweis- mittel zutreffend festgehalten hat, entschied das Kassationsgericht zwar schon mehrfach, dass das Gericht bei Vorliegen von strittigen, offensichtlich entscheiderheblichen Behauptungen nicht befugt sei, vor der formellen Er- öffnung eines Beweisverfahrens eine Beweiswürdigung - sei es auch eine antizipierte - vorzunehmen und auf die Durchführung eines eigentlichen (formellen) Beweisverfahrens zu verzichten (Zirkulationsbeschluss des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2012, AA110001-P, E. II.8.2.5.2 mit weiteren Verweisen). Im Falle der Verletzung dieser Pflicht kann indes nicht per se auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds ge- schlossen werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil Bezirksrichter lic. iur. C._____ an gegebener Stelle jeweils seine Auffassung, weshalb sich die Durchführung eines Beweisverfahrens über einzelne Tatbestandselemente erübrige und damit vom Erlass eines Beweisauflagebeschlusses abgesehen werden könne, darlegte. Ob diese überzeugend ist, braucht hier nicht ent- schieden zu werden. Die jeweilige Argumentation zeigt aber, dass sich Be-

- 15 - zirksrichter lic. iur. C._____ der Problematik bewusst war und seine Ansicht jeweils begründete. Im Rahmen der Prüfung einer Haftungsgrundlage aus dem Astoria Agreement und damit zusammenhängend des Verschuldens hielt er fest, der fehlende Erfüllungswille der Gesuchsgegnerin im August 2011, wie er von der Gesuchstellerin behauptet worden sei, könne ohne Beweisverfahren verneint werden, sei doch gerichtsnotorisch, dass die Or- gane von B._____ und B'._____ - allenfalls ungeschickt, aber doch mit allen Mitteln - um das Überleben der beiden Gesellschaften gekämpft und insbe- sondere sogar mit Hilfe der Eigenossenschaft die Erfüllung der Verpflichtun- gen hätten sichern wollen. Insbesondere habe sich der Erfüllungswille darin geäussert, dass die B._____ der Gesuchstellerin im Februar 2001 eine Zah- lung von Euro 150 Mio. geleistet habe (act. 4/118 S. 77 f.). Im Zusammen- hang mit den Ausführungen zum Tatbestandselement des Schadens erwog Bezirksrichter lic. iur. C._____ sodann, die von K._____ einbehaltenen Vo- rauszahlungen ausserhalb der bereits behandelten neun Maschinen könnten mangels entsprechender vertraglicher Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, mangels Verwertbarkeit und mangels Kausalzusammenhangs nicht zuge- sprochen werden. Die Fortsetzung des Behauptungs- und die Durchführung eines Beweisverfahrens erübrigten sich unter diesen Umständen (act. 4/118 S. 83). Auch hier begründete Bezirksrichter lic. iur. C._____ den Grund für das Absehen von der Durchführung eines Beweisverfahrens. Im Zusam- menhang mit der Prüfung des Kausalzusammenhangs legte er sodann über mehrere Seiten hinweg ebenfalls ausführlich dar, weshalb er die Kausalität zwischen der Nichterfüllung durch die Gesuchsgegnerin und dem erlittenen Schaden verneinte und damit die Durchführung eines Beweisverfahrens als nicht notwendig erachtete (act. 4/118 S. 91 ff., S. 105). Ebenso legte Be- zirksrichter lic. iur. C._____ dar, weshalb er im Rahmen der Prüfung der Haf- tung der B._____ als faktisches Organ der A._____ nach Art. 530 des belgi- schen Code des Sociétés von einem Beweisverfahren hinsichtlich des schweren und qualifizierten Verschuldens, des Schadens und des Kausal- zusammenhangs absah (act. 4/118 S. 124 f.).

- 16 - 8.2. Im Weiteren rügt die Gesuchstellerin, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe sich zu Unrecht geweigert, zum Verschulden der Gesuchsgegnerin ein Be- weisverfahren anzuordnen und über die Höhe des Konkursausfalls der A._____ Beweise zu erheben (act. 3/2 Rz 2 vi und vii). Zudem habe er das Beweisrecht der Gesuchstellerin hinsichtlich des Schadens, den sie auf- grund der Verletzung des Astoria Agreements erlitten habe, verletzt (act. 3/2 Rz 2 iv). Die Gesuchstellerin sieht indes davon ab, dem Gericht näher dar- zulegen, worin sie die Verletzung von Art. 8 ZGB in den einzelnen Fällen er- blicke. Der generelle Verweis auf die umfangreiche Berufungsschrift vom

5. Juni 2013, wie ihn die Gesuchstellerin vornimmt, ohne näher darzulegen, an welcher Stelle in der Berufungsschrift entsprechende Ausführungen zu finden sind (vgl. act. 10 Rz 30), genügt hierfür nicht. Solche pauschalen Verweise sind, entsprechend der Feststellung des Berufungsgerichts im Entscheid vom 8. November 2012, Verfahrensnummer NE110009-O, in wel- chem die Gesuchstellerin ebenfalls Verfahrenspartei war, unzulässig, wenn sie darin bestehen, die eigenen Vernehmlassungen in einem anderen Ver- fahren zum integrierenden Bestandteil der hiesigen Rechtsschrift zu machen (act. 13 E. IV.2d.). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, allfällige Argumen- te von Parteien aus den Eingaben selbst zusammenzutragen. Dies schon gar nicht, wenn es sich um sehr umfangreiche Rechtsschriften, wie dies vor- liegend der Fall ist, handelt und diejenigen Passagen, auf welche verwiesen werden, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. 8.3. Selbst beim Versuch, die entsprechenden Passagen in der Berufungsschrift und im beanstandeten Urteil vom 30. April 2013 zu eruieren, vermag der Standpunkt der Gesuchstellerin, aus der geltend gemachten Verletzung des Beweisrechts resultiere der Anschein von Befangenheit gegenüber Bezirks- richter lic. iur. C._____, nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beweisrechtsverletzung betreffend die Schadensbezifferung der Gesuchstel- lerin durch die Verletzung des Astoria Agreements (act. 3/2 Rz 2 iv) kann dem Urteil vom 30. April 2013 eine mehrseitige Auseinandersetzung zum Thema Schaden entnommen werden, anlässlich welcher zuerst die Partei-

- 17 - standpunkte wiedergegeben wurden und sodann die gerichtliche Beurteilung zu den weiteren K._____-Flugzeugen sowie zum Konkursschaden erfolgte. Dabei setzte sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ insbesondere mit der Frage der Geltung des belgischen Urteils auseinander und verwies damit zusam- menhängend auf die ordre-public Problematik. Im Weiteren legte er dar, welcher Partei welche Beweispflicht obliege, verwies auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2012 (Verfahren NE110009-O) im Parallelprozess der Gesuchstellerin gegen die B'._____ und dessen Feststellung, dass die Gesuchstellerin den von ihr geltend ge- machten Schaden zufolge Verletzung des Astoria Agreements mangelhaft substantiiert habe, und übernahm schliesslich dessen Argumentation in das Verfahren FB060144 (act. 4/118 S. 80 ff.). Selbst wenn Bezirksrichter lic. iur. C._____ dabei - wie dies die Gesuchstellerin geltend macht (act. 12 Rz 308 ff.) - nachträglich eingereichte Beweismittel unberücksichtigt gelassen haben sollte, so handelte es sich hierbei nicht um eine einen Ablehnungsgrund zu begründende Pflichtverletzung, sondern um ein auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügendes Verhalten. Gleiches gilt mit Blick auf die Rüge der Beweisrechtsverletzung betreffend das schwere und charakteristische Verschulden der Gesuchsgegnerin (act. 3/2 Rz 2 vi). Bei dessen Prüfung gab Bezirksrichter lic. iur. C._____ erneut zuerst die Parteistandpunkte wie- der und nahm sodann die gerichtliche Beurteilung vor (act. 4/118 S. 122 f.). Die Durchführung eines Beweisverfahrens hinsichtlich des von der Gesuch- stellerin behaupteten und von ihr zu beweisenden schweren und qualifizier- ten Verschuldens erachtete er infolge der Haftungsausschlussklausel der Section 6.3. als nicht notwendig (act. 4/118 S. 124). Die Gesuchstellerin be- streitet die Geltung der Haftungsausschlussklausel zugunsten der Gesuchs- gegnerin mit der Begründung, deren Eintritt sei von der Erfüllung der Bedin- gung gemäss Art. 6.7 des Astoria Agreements abhängig gewesen. Diese Bedingung sei indes nie eingetreten, weshalb die Überlegungen von Be- zirksrichter lic. iur. C._____ falsch seien (act. 12 Rz 456 ff.). Ob die Schluss- folgerung, zu welcher Bezirksrichter lic. iur. C._____ im Rahmen seiner Würdigung der Sachlage gelangte, zutreffend war oder ob vielmehr der

- 18 - Standpunkt der Gesuchstellerin überzeugt, ist an dieser Stelle nicht zu über- prüfen. Es gilt aber festzuhalten, dass er seine Überlegungen, wie er zum Ergebnis gelangte, konkret darlegte und begründete (act. 4/118 S. 124 i.V.m. S. 113). Ein völlig sachfremdes Vorgehen ist insoweit nicht zu erken- nen. 8.4. Nicht anders zu entscheiden ist hinsichtlich des Vorwurfs der Gesuchstelle- rin, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe im Zusammenhang mit der Festle- gung der Höhe des Konkursausfalls das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB verletzt (act. 3/2 Rz 2 vii). Die Gesuchstellerin beanstandet die fehlende Durchführung des Beweisverfahrens hinsichtlich des Ausmasses des verur- sachten "insufficence d'actifs" (act. 12 Rz 461 und Rz 492 f.) Hierzu kann dem Urteil vom 30. April 2013 entnommen werden, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ die nähere Bezifferung des Konkursschadens durch die Ge- suchstellerin in der Replik zwar zur Kenntnis genommen hatte, auf die Durchführung eines Beweisverfahrens aber insbesondere aufgrund des Haf- tungsausschlusses im Astoria Agreement sowie wegen des fehlenden Kau- salzusammenhangs verzichtete (act. 4/118 S. 125). In der Folge legte er seine Ansicht hinsichtlich des fehlenden Kausalzusammenhangs eingehend dar (act. 4/118 S. 126 f.). Auch hier fügte er eine mehrseitige Begründung an, welche keinesfalls auf fehlende Distanz bzw. Neutralität schliessen lässt. 9.1. Im Weiteren beanstandet die Gesuchstellerin die Verletzung des Äquiva- lenzprinzips und einen Ermessensmissbrauch bei der Festlegung der Höhe der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung. Beide seien am Ende höher ausgefallen als anfänglich kalkuliert worden sei (act. 3/2 Rz 2 viii). 9.2. Nach § 64 Abs. 1 ZPO/ZH bemessen sich die Gerichtskosten nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 202 Abs. 1 GVG/ZH erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (altGebV/ZH, LS 211.11) zur Anwendung (vgl. auch § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

E. 8 September 2010, GebV OG). § 2 Abs. 1 altGebV/ZH nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das

- 19 - tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwie- rigkeit des Falls. Diese Kriterien entsprechen den verfassungsmässigen Grundsätzen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (Entscheid des Bundesgerichts 5A_459/2014 vom 29. Juli 2014, E. 4.1 und E. 4.2). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten sieht § 4 Abs. 1 altGebV/ZH einen streit- wertabhängigen Tarif vor. Dieser kann um bis zu einem Drittel, in Ausnah- mefällen auch um mehr, erhöht oder insbesondere bei periodisch wieder- kehrenden Leistungen ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 altGebV/ZH). Eine Pla- fonierung kennt die besagte Verordnung nicht. 9.3. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte sich im Rah- men des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Parteien bereits in ande- rem Zusammenhang mit der Verletzung des bundesrechtlich statuierten Äquivalenzprinzips zu befassen (Urteil vom 17. Mai 2011, Verfahren PS110006-O, act. 4/59). Dabei erwog sie (E. II.3.3 ff.): "Das Bundesgericht führt zum Äquivalenzprinzip vielmehr Folgendes (BGE 130 III 225, S. 228 f., ohne Zitate) aus: 'Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es be- stimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge- samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schema- tische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwe- sen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall weniger bedeutsamer Fälle auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festge- legt wird und eine obere Begrenzung fehlt.'

- 20 - Die kantonale Gebührenverordnung sieht zwar keine obere Begrenzung der Gerichtsgebühren vor. Mit § 4 Abs. 2 altGebV/ZH lässt sie dem Gericht jedoch durchaus Ermessensspielraum, um neben dem in Frage stehenden Streitwert wei- tere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere kann durch eine Erhöhung oder Herabsetzung dem Aufwand des Gerichtes, inklusive eines allfälligen Synergieef- fekts, Rechnung getragen werden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Grenzwert, wie ihn das Kassationsgericht zu erkennen glaubt, nicht entnommen werden, vielmehr liegt die obere Grenze für eine Gerichtsgebühr einerseits immer dort, wo der Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte illusorisch oder übermäs- sig erschwert würde. Andererseits darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünf- tigen Grenzen halten. Zur Berechnung des der Leistung zugrunde liegenden Wertes können ge- mäss Bundesgericht zwei Kriterien herangezogen werden, wobei es sich dabei nur um Hilfsmittel handle (BGE 130 III 225 S. 229). Einerseits kann der wirtschaftliche Nutzen für den Pflichtigen hilfsweise herangezogen werden. Andererseits kann auf den Kostenaufwand abgestellt werden. Der wirtschaftliche Nutzen für die Partei hängt regelmässig vom Streitwert ab. Je höher der Streitwert ist, desto höher ist der Nutzen, der für eine Partei aus dem Prozess resultieren kann. Es ist deshalb durchaus sinnvoll, zur Bestimmung der Gerichtsgebühr grundsätzlich einmal vom Streitwert auszugehen. Zur Berechnung der staatlichen Leistung will das Bundesgericht auf den Kos- tenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs abstellen, wobei schematische, auf Wahr- scheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt wer- den dürfen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der herangezogene Bundesgerichts- entscheid mit einer Verwertungshandlung des Betreibungsamtes befasste. Die Verwertungshandlung bestand in einer Anweisung an die Bank, bei der sich die Geldbeträge befanden, die Gelder zu überweisen (BGE 130 III 225). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Höhe des zu überweisenden Geldbetrages für den Auf- wand, welcher das Betreibungsamt betreiben muss, nahezu unmassgeblich ist. An- ders im vorliegenden Fall, wo es nicht um eine "einzige Verwaltungshandlung" son- dern vielmehr um ein ganzes Verfahren geht, wobei gerichtsnotorisch ist, dass Ver-

- 21 - fahren mit höheren Streitwerten üblicherweise aufwändiger sind, als solche mit ei- nem geringen Streitwert. Immerhin liegt dem vorliegenden Kollokationsprozess ein Rechtsstreit über Fr. 2.77 Mia. zu Grunde. Die kantonale Gebührenverordnung lässt zudem - wie bereits ausgeführt - Raum zur Berücksichtigung weiterer Um- stände. Sie kennt zwar keine Plafonierung, ist jedoch nicht starr und stellt somit nicht allein auf den Streitwert ab. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht ursprünglich eine 47 Seiten umfas- sende vorläufige Klagebegründung inklusiv 6 Beilageordner eingereicht (VI. act. 1 und act. 2/1-32). Nach Aufforderung zur Ergänzung der Klageschrift umfasst die Klagebegründung nun 660 Seiten (VI. act. 37) sowie weitere 45 Bundesordner Bei- lagen (VI. act. 38/1-606). Bereits diese Zahlen machen deutlich, dass es sich vor- liegend um ein aussergewöhnlich umfangreiches und demzufolge auch zeitaufwän- diges Verfahren handelt. Dies war zwar bereits nach der vorläufigen Klagebegrün- dung in den Grundzügen erkennbar, wurde durch die Einreichung der ergänzenden Klagebegründung nun jedoch sehr deutlich. Viele der eingereichten Beilagen sind überdies auf Französisch oder Englisch, was den benötigten Zeitaufwand für das Gericht und die Schwierigkeit des Falles zusätzlich erhöht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht es zulässt, dass Verluste in weniger bedeutenden Geschäften bis zu einem gewissen Grad wettge- macht werden. Eine Gerichtsgebühr darf die konkreten Kosten eines einzelnen Prozesses somit durchaus übersteigen. Grundsätzlich rechtfertigt es sich vorliegend, als Basiswert für die Berech- nung der Gerichtsgebühr vom Streitwert auszugehen. Diese Vorgehensweise ent- spricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche - wie oben ausgeführt - dem Streitwert eine massgebende Rolle bei der Bemessung der Ge- richtsgebühr einräumt.

E. 10 Aus dem Umstand, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ sodann das Recht der Gesuchstellerin, zur Duplik der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen, ver- letzt hat, kann sodann ebenfalls kein Ausstandsgrund abgeleitet werden. Die I. Zivilkammer hielt in ihrem Beschluss vom 23. Oktober 2014, Verfahrens- nummer NE130006-O, diesbezüglich zwar fest, hierbei handle es sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im vorliegenden Fall einer Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich sei (act. 4/125 E. III.4c). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör aufgrund fehlender Distanz und Neutralität verweigert.

E. 11 Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die einzelnen Vorbringen der Ge- suchstellerin weder für sich alleine noch im Gesamtkontext einen Ableh- nungsgrund zu begründen vermögen. Den Akten können keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. C._____ entnommen werden, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvoreingenommen und unpar- teilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Rich-

- 24 - ters gegenüber jeder Partei ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzu- weisen. IV.

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gesuch- stellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zuzüg- lich 8 % MwSt. zu entrichten (vgl. analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 Anw- GebV vom 8. September 2010, LS 215.3).

2. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist. Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 540.– zu entrichten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: - 25 - − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin (gegen Empfangsschein), unter Beilage einer Kopie von act. 10, − Bezirksrichter lic. iur. C._____ (gegen Empfangsschein), unter Beilage ei- ner Kopie von act. 10, − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein).
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. - 26 - Zürich, 21. November 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV150003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 21. November 2015 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin vertreten durch Fürsprecher X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG in Nachlassliquidation, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ des Be- zirksgerichts Zürich im Verfahren FB140001 (vormals FB060144) i.S. A._____ SA gegen B._____ AG in Nachlassliquidation

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung in der Nachlassliquidation der B._____ AG, Geschäfts-Nr. FB140001, vormals FB060144) stellte die A._____ SA (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 6. November 2014 beim Bezirksgericht Zürich verschiedene Anträge. Antrag 1 lautete wie folgt (act. 3/2): "1. Das vorliegende, vom Obergericht an das Einzelgericht für SchKG- Klagen und besondere summarische Verfahren des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesene Verfahren sei nicht von Bezirksrichter C._____ weiter zu führen, sondern von einem andern Bezirksrichter zu übernehmen." Im Rahmen ihrer Begründung führte die Gesuchstellerin aus, sofern das Einzelgericht für SchKG-Klagen und besondere summarische Verfahren des Bezirksgerichts Zürich nicht von sich aus bereit sei, einen anderen Einzel- richter einzusetzen, beantrage sie die Unterbreitung des Verfahrensantrages Ziffer 1 an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich zum Entscheid (act. 3/2 Rz 9).

2. In der Folge überwies Bezirksrichter lic. iur. C._____ das Begehren samt gewissenhafter Erklärung, nicht befangen zu sein, am 28. Januar 2015 an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich (act. 3/1). Dieses trat mit Verfü- gung vom 3. Februar 2015 mangels Zuständigkeit auf das Begehren nicht ein. Von dessen Überweisung an die zuständige Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sah es mit der Begründung ab, im vor- liegenden bzw. vormaligen Verfahren habe man sich schon mehrfach mit der Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens befasst, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Gesuchstellerin nicht aus Irrtum, sondern ganz bewusst an das Präsidium des Bezirksge- richts Zürich gewandt habe. Im Weiteren hielt es fest, der Gesuchstellerin

- 3 - stehe es frei, bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein erneutes Ablehnungsbegehren zu stellen oder das Bezirksgericht Zürich um Weiterleitung des Ablehnungsbegehrens zu ersuchen (act. 3/3 E. 4).

3. Am 17. Februar 2015 stellte die Gesuchstellerin dem Präsidium des Be- zirksgerichts Zürich den Antrag, ihre Eingabe vom 6. November 2014 betref- fend den Verfahrensantrag Ziffer 1 als Ausstandsbegehren gegen Bezirks- richter lic. iur. C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 3/8 S. 5 Rz 14). Antragsgemäss über- wies das Bezirksgericht Zürich die Begehren der Gesuchstellerin in der Fol- ge an die Verwaltungskommission (act. 1).

4. Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde der B._____ AG in Nachlassliquida- tion (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Ablehnungs- begehren der Gesuchstellerin und zur gewissenhaften Erklärung von Be- zirksrichter lic. iur. C._____ Stellung zu nehmen (act. 7). Am 21. April 2015 nahm die Gesuchsgegnerin hierzu Stellung, ohne indes konkret etwas zu beantragen (act. 8). In der Folge wurde der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewährt (act. 9). Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 liess sie folgenden An- trag stellen (act. 10): "Das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen und Bezirksrichter lic. iur. C._____ sei anzuweisen, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG- Klagen und summarische Verfahren, in den Ausstand zu treten und sich künftig jeglicher Amtshandlung zu enthalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen abgelöst hat. Bei Verfahren, die - wie die Vorliegenden - bei

- 4 - Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

2. Nach § 101 Abs. 1 GVG/ZH, § 106 GVG/ZH sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ablehnungsbegehren, die sich gegen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommis- sion ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen Bezirksrich- ter lic. iur. C._____ zuständig (siehe auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 101 N 10 und § 106 N 1). III.

1. Nach der klaren und gefestigten Praxis der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts ist ein Ablehnungsgrund nach Treu und Glauben unverzüg- lich nach dessen Kenntnisnahme geltend zu machen, andernfalls ist die Be- rufung darauf verwirkt (für die kantonale Praxis: Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 4, Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2; für die Praxis des Bundesgerichts: Urteil des Bundesgerichts 4D_8/2011 vom 27. April 2011, E. 4, BGE 134 I 20 E. 4.3.1, BGE 132 II 485 E. 4.3, BGE 121 I 225 E. 3). Gleiches gilt für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Ablehnungsbegehrens (Hau- ser/Schweri, a.a.O, § 99 N 2; ZR 91/92 [1992/1993] Nr. 54 E. 4). Diese lang- jährige Praxis hat mittlerweile im neuen Recht positiv Eingang gefunden (Art. 49 Abs. 1 ZPO; Botschaft ZPO S. 7273).

2. Zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin ihr Ablehnungsbegehren unverzüglich im Sinne der obgenannten Rechtsprechung gestellt hat.

- 5 - Die Gesuchstellerin bringt hierzu vor, das Einzelgericht habe den Verfah- rensantrag Ziffer 1 der Eingabe vom 6. November 2014 als Ablehnungsbe- gehren qualifiziert. Dementsprechend habe sie, die Gesuchstellerin, beim Einzelgericht um Überweisung der Eingabe vom 6. November 2014 an die Verwaltungskommission ersucht. Es sei daher diese Eingabe als Ableh- nungsbegehren beizuziehen. Die Eingabe vom 17. Februar 2015 enthalte eine Ergänzung hierzu (act. 10 Rz 1 f.). 3.1. Den Akten kann entnommen werden, dass das Einzelgericht im beschleu- nigten Verfahren am Bezirksgericht Zürich im Verfahren FB060144 am

30. April 2013 in der Sache entschied (act. 4/118), wogegen Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben wurde. Dieses hob den Entscheid mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Ver- fahren NE130006-O, act. 4/125). In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht Zürich am 6. November 2014 um Übertragung des zu- rückgewiesenen Verfahrens an einen anderen Bezirksrichter als lic. iur. C._____ (act. 3/2 S. 2). Dieses Ersuchen stellte gemäss eigenen Angaben der Gesuchstellerin jedoch kein Ablehnungsbegehren dar. Vielmehr hielt sie hierzu in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2015 fest, bereits das Obergericht habe sich in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2014 mit der Frage der Zu- teilung des Verfahrens nach der Rückweisung befasst und darauf hingewie- sen, dass hierfür die Bezirksgerichte selbst zuständig seien. Gleichzeitig ha- be es auf eine Lehrmeinung verwiesen, welche festhalte, im Falle des Feh- lens von massgeblichem Verfahrensrecht obliege es dem Vorsitzenden, die Richterbank nach objektiven Kriterien und nach pflichtgemässem Ermessen zu besetzen. Bei diesem System sei die Berücksichtigung von Umständen, welche den Anschein von Befangenheit begründen könnten, möglich und zulässig. Insbesondere könnten Gerichtspersonen ihre Mitwirkung auf infor- mellem Wege ablehnen. Die Anträge der Gesuchstellerin seien im Lichte dieser obergerichtlichen Belehrung zu interpretieren (act. 3/8 Rz 1 ff.). Im Weiteren führte die Gesuchstellerin aus: "Sie [die vom Gerichtspräsidium in seiner Erwägung 1.b) zitierten Anträge der Klägerin in ihrer Eingabe vom

- 6 -

6. November 2014 an das Einzelgericht im beschleunigten Verfahren; An- merkung in Klammern durch die Verwaltungskommission angebracht] waren nicht in erster Linie als Ausstandsbegehren zu verstehen, sondern gaben der Hoffnung Ausdruck, BR C._____ werde sich nach Rückweisung des Verfahrens wegen krasser Verletzung der Parteirechte der Klägerin eventu- ell von selbst aus dem Verfahren zurückziehen, und falls nicht, werde das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich im Rahmen seiner wohl gegebenen Kompetenz zur Überantwortung des Verfahrens an einen anderen Einzel- richter von dieser Kompetenz Gebrauch und so allenfalls ein weiteres Aus- standsverfahren überflüssig machen. Dass das Gerichtspräsidium ihre Ver- fahrensanträge vom 6. November 2014 entgegen den damit Intendierten als blosses Ausstandsbegehren qualifizieren würde und also keine eigene Ent- scheidung fällen wollte oder konnte […], konnte die Klägerin so wenig vo- raussehen, wie dass BR C._____ eine 'gewissenhafte Erklärung' abgeben und so zum Ausdruck bringen würde, dass er allen Ernstes daran festhalten wolle, das Kollokationsverfahren FB140001 weiter und erneut einem Urteil zuzuführen. Die Klägerin hat sich somit nicht 'ganz bewusst' mit einem Aus- standsbegehren an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich gewandt - was die Klägerin dem Gerichtspräsidium beantragen wollte, war nicht ein Ent- scheid in einem Ausstandsverfahren, sondern, wie erwähnt, ein präsidiales Einschreiten, das ein formelles Ausstandsbegehren eben gerade überflüssig bzw. gegenstandslos gemacht hätte." (act. 3/8 Rz 7 ff.), [Kursive Hervorhe- bung durch das Gericht]. 3.2. Die Gesuchstellerin ging in der Eingabe vom 17. Februar 2015 somit selbst davon aus, dass sie am 6. November 2014 kein Ablehnungsbegehren ge- stellt, sondern einzig um ein präsidiales Einschreiten bei der Zuteilung des Verfahrens nach der Rückweisung durch das Obergericht des Kantons Zü- rich ersucht hatte. Erst in der Eingabe vom 17. Februar 2015 bat sie um Be- handlung des besagten Antrags als Ablehnungsbegehren (act. 3/8 S. 5 Rz 14). Ob sie unter diesen Umständen das Ablehnungsbegehren unverzüg- lich im Sinne der obgenannten Rechtsprechung gestellt hat, ist damit frag- lich, zumal sie sich bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens bewusst

- 7 - war, dass das Verfahren im Falle der Gutheissung der Berufung mit grosser Wahrscheinlichkeit an dieselbe Gerichtsbesetzung zurück gewiesen würde, welche bereits das Verfahren FB060144 leitete. Nur so kann jedenfalls ihr Antrag im Berufungsverfahren, im Falle der Rückweisung des Verfahrens sei dieses „zwingend an einen anderen Einzelrichter als ER C._____“ zu über- tragen (act. 4/125 E. III.4d), verstanden werden. Gleiches geht auch aus ih- rem Antrag 1 in der Eingabe vom 6. November 2014, es sei das Verfahren nicht von Bezirksrichter lic. iur. C._____, sondern von einem anderen Be- zirksrichter weiterzuführen (act. 3/2 S. 2), hervor. Selbst wenn man indes davon ausgeht, das Ablehnungsbegehren vom 17. Februar 2015 sei recht- zeitig gestellt worden, weil die Gesuchstellerin erst nach Erhalt der Verfü- gung vom 3. Februar 2015 (act. 3/3) am 12. Februar 2015 (act. 3/5) von der Zuteilung des Verfahrens FB140001 an Bezirksrichter lic. iur. C._____ defi- nitiv Kenntnis erhielt (vgl. act. 3/3 E. 2b), ändert dies am - für die Gesuch- stellerin - negativen Ausgang des Verfahrens nichts, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG/ZH jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG/ZH aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH). Voreingenommenheit und Befangenheit wer- den nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrau- en in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände kön- nen entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatori- scher Natur begründet sein. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sach- widriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Ur- teil einwirken. Bei deren Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden

- 8 - einer Partei abzustellen. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreinge- nommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1; BGE 134 I 238 E. 2.1, je mit Hinweisen). 4.2. Aus dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ge- mäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann kein Recht auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter abgeleitet werden. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grund- sätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfas- sungsmässigen Richters heranziehen. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Un- befangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfeh- lern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wieder- holte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014, E. 4.2). Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das für sich alleine nicht auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb). Die monierten Verfahrensfehler müssen somit besonders krass sein und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken (Urteil 6B_518/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1; Urteil 1B_82/2015 vom 30. Juni 2015, E. 2).

- 9 -

5. Die Gesuchstellerin bringt vor, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe sich zahl- reiche schwerwiegende Verfahrensverletzungen zu Schulden kommen las- sen, welche eine Weiterführung des Verfahrens durch diesen nicht rechtfer- tigten. Bereits der Umstand, dass er der Gesuchstellerin keine Möglichkeit eingeräumt habe, zur fast 100-seitigen Duplik der Gegenpartei und allfälli- gen Noven Stellung zu nehmen, führe zum Anschein von Befangenheit. Gleiches gelte für die weiteren geltend gemachten Verletzungen von Verfah- rensvorschriften, namentlich die Verletzung der §§ 133 und 136 ZPO/ZH, die Verletzung der Verhandlungsmaxime nach § 54 bzw. § 55 ZPO/ZH sowie die Verletzungen des Beweisrechts der Gesuchstellerin nach Art. 8 ZGB durch die Weigerung, die Edition von relevanten Urkunden durch die Ge- suchsgegnerin anzuordnen, das schwere und charakteristische Verschulden der Gesuchsgegnerin abzuklären, Beweise über die Höhe des Konkursaus- falls der A._____ zu erheben und ein Beweisverfahren betreffend die Fest- stellung des Schadens der Gesuchstellerin aufgrund der Verletzung des As- toria Agreements durchzuführen. Ebenfalls resultiere ein Ausstandsgrund aus der Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Ermessensmissbrauchs bei der Festlegung der Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung (act. 3/2). Die Gesuchstellerin rügt damit im Wesentlichen Verfahrensfehler von Be- zirksrichter lic. iur. C._____, welche von derartigem Ausmasse seien, dass sie den Anschein von Befangenheit erweckten. Gestützt auf die oberwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist an dieser Stelle lediglich zu prüfen, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ derart krasse Fehler in der Prozessführung vorzuwerfen sind, dass sich daraus gleichzeitig eine Haltung manifestiert, welche auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nicht überprüft werden kann und darf hingegen die blosse Gesetzesmässigkeit seiner Erwägungen. 6.1. Im Konkreten beanstandet die Gesuchstellerin zusammengefasst, Bezirks- richter lic. iur. C._____ habe die Verhandlungsmaxime im Sinne von § 54 ZPO/ZH verletzt, indem er im Rahmen der Entscheidfindung auf aus dem Parallelverfahren bekannte Tatsachen abgestellt habe, ohne die Parteien darüber vorgängig zu informieren. Dies wäre nur zulässig gewesen, hätte es

- 10 - sich um gerichtsnotorische Tatsachen gehandelt, was aber mit Blick auf die massgeblichen Sachverhaltselemente nicht der Fall gewesen sei. Bezirks- richter lic. iur. C._____ habe diese verschiedenen Zeitungsausschnitten ent- nommen, welche er aus einem anderen Verfahren bzw. privat, ausserhalb seiner Amtstätigkeit, zusammen getragen habe. Es handle sich um spezi- fisch fallbezogene Sachverhalte, welche juristisch nie überprüft worden sei- en. Zudem habe er zahlreiche seitens der Gesuchstellerin eingereichte Be- weismittel wortlos übergangen. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 8. November 2012 (NE110009-O) festgestellt, dass angeblich unbestrit- tene Tatsachen und Urkunden aus dem Parallelprozess den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten seien, würden sie ins Verfahren eingeführt. Indem Bezirksrichter lic. iur. C._____ dies unterlassen habe und selektiv einzelne aus Drittverfahren stammende Informationen zur Urteilsbegründung herangezogen habe, habe er seine Pflicht zur Unparteilichkeit massiv ver- letzt (act. 3/2 Rz 2 iii, act. 12 Rz 79 ff., insb. Rz 101). 6.2. Nach der Rechtsprechung sind gerichtsnotorische Tatsachen weder zu be- haupten noch zu beweisen (BGE 130 III 113 E. 3.4; Entscheid des Bundes- gerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 2.2; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, § 54 N 3). Zu ihnen können allgemein zugängliche Tatsachen gezählt werden, selbst wenn das Gericht sie ermitteln muss (Ent- scheid des Bundesgerichts 5C.225/2006 vom 27. November 2006, E. 3.1, unter Hinweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 161 Ziffer II/1 und S. 320 Ziffer III/3). Die Berücksichtigung nicht behaupteter, aber gerichtsnotorischer Tatsachen ist nur dann ohne Bedenken, wenn überhaupt kein Zweifel darüber möglich ist, dass sie sich verwirklicht haben (Guldener, a.a.O., S. 161 Fn 6). § 133 ZPO/ZH bestimmt, dass über erhebliche streitige Tatsachen, Gewohnheitsrecht, Handelsübun- gen und Ortsgebräuche kein Beweis abgenommen wird, wenn das Gericht davon sichere Kenntnis hat. Grundsätzlich ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn das Gericht gerichtsnotorische Tatsachen ins

- 11 - Verfahren einführt (Entscheid des Bundesgerichts 5P.205/2004 vom

20. August 2005, E. 3.3). 6.3. Dem Urteil vom 30. April 2013 kann entnommen werden, dass sich Bezirks- richter lic. iur. C._____ mit dem Grundsatz der Gerichtsnotorietät befasste, sich insbesondere zu seiner Definition bzw. Bedeutung äusserte und dabei Erwägungen zur Behandlung von Zeitungsartikeln als gerichtsnotorische Tatsachen und zur Pflicht zur formellen Einführung von solchen Tatsachen in das Verfahren durch die Anhörung der Parteien vornahm. Bezirksrichter lic. iur. C._____ setzte sich damit mit der Frage, wie weit der kantonale Rich- ter tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen der Parteien zu beachten habe oder von Amtes wegen nicht behauptete Tatsachen berücksichtigen dürfe, auseinander. Gleichermassen eingehend befasste er sich mit der Frage der Zulässigkeit der Beachtung der massgeblichen Zeitungsartikel im Verfahren und kam dabei zum Ergebnis, dass diese verwendet werden dürf- ten (act. 4/118 S. 44 f.). Im Weiteren äusserte er sich ausführlich zur Notori- etät und Verhandlungsmaxime (act. 4/118 S. 45 f.). 6.4. Ob die Erwägungen von Bezirksrichter lic. iur. C._____ zutreffend waren, ist an dieser Stelle nicht abschliessend zu prüfen. Jedenfalls kann gestützt auf seine Darlegungen im besagten Urteil nicht behauptet werden, er habe ei- nen krassen, einen Ablehnungsgrund begründenden Verfahrensfehler be- gangen, allein weil er zu einem anderen Ergebnis gelangte als die Gesuch- stellerin. Dies gilt selbst dann, wenn sich ergeben sollte, dass er die in den Zeitungsartikeln enthaltenen Sachverhaltselemente zu Unrecht als gerichts- notorische Tatsachen bezeichnet und ebenso unrechtmässig Beweise aus dem Parallelprozess ins Verfahren FB060144 eingeführt hätte, zumal es nicht generell unzulässig ist, wenn das Gericht als gerichtsnotorisch betrach- tete Tatsachen aus anderen Verfahren bezieht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 133 N 11a, § 140 N 11 ff.). Aufgrund der Ausführungen von Be- zirksrichter lic. iur. C._____ kann davon ausgegangen werden, dass er sich der entsprechenden Problematik bewusst war und für seine Vorgehenswei- se sachliche Gründe sah. Dies gilt namentlich auch für die Rüge hinsichtlich

- 12 - der Erwägungen auf S. 77 bis 80 des Urteils vom 30. April 2013 (vgl. act. 4/118). Verfahrensfehler, welche einen Ablehnungsgrund zu begründen vermöchten, bestehen damit nicht. 7.1. Die Gesuchstellerin rügt im Weiteren die Verletzung von Art. 8 ZGB betref- fend die Aufforderung der Gesuchsgegnerin zur Herausgabe von Unterla- gen. Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit den massgeblichen Editionsbegehren, welche von ihr hinreichend klar dar- gelegt worden seien, auseinanderzusetzen (act. 3/2 Rz 2 v, act. 12 Rz 137 ff.). 7.2. Damit eine Edition angeordnet wird, hat die interessierte Partei die zu edie- renden Urkunden genügend zu umschreiben und substantiierte Angaben zu deren Inhalt zu machen. Nur so kann der Richter bestimmen, ob eine Ur- kunde überhaupt beweisgeeignet ist. Die Notwendigkeit, den Inhalt der zu edierenden Urkunde zu substantiieren, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck der Editionspflicht: Sie soll kein Mittel darstellen, um an neue Infor- mationen zu gelangen, sondern soll lediglich beweisen, was man schon ge- nau zu kennen behauptet. Diese Voraussetzungen der Herausgabe schüt- zen vor Beweisausforschung, d.h. vor dem Sammeln neuer Informationen, um neue Behauptungen aufzustellen, welche man bis dahin noch nicht zu substantiieren vermochte. Solche "fishing expeditions" sind unzulässig. Zu- dem müssen die Urkunden für den Beweis konkret behaupteter Sachverhal- te relevant sein (vgl. zum Ganzen ZR 1996 Nr. 62 E. 5.3; Livschitz/Schmid, Sie wollen klagen - Ihr Gegner hat die Beweise - Beweisausforschungsstra- tegien und ihre Abwehr: Neuerungen im Kontext der eidgenössischen Pro- zessordnungen aus Sicht der Praxis, in AJP 2011 S. 740 f.; Urteil des Bun- desgerichts 8C_199/2010 vom 23. März 2011, E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.32/2005 vom 11. Juli 2005, E. 3.2; BGE 130 II 193 E. 5.1). Ob der Beweisantrag eine genügende Beschreibung enthält, ent- scheidet das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. 7.3. Bezirksrichter lic. iur. C._____ erwog zur Frage der Edition von Urkunden, eine solche komme nur in Frage, wenn die massgeblichen Dokumente dem

- 13 - Beweis einer entscheidrelevanten Tatsache dienten. Teilweise unbegründe- te bzw. mit der "guten Ordnung" begründete Editionsbegehren seien von vornherein abzuweisen, wenn sie sich auf "jegliches Dokument" oder "jegli- che Korrespondenz" bzw. "jegliche Vereinbarung" bezögen, da es sich um unsubstantiierten "Fischfang" handle (act. 4/118 S. 30). Bezirksrichter lic. iur. C._____ bezog sich dabei - davon ist auszugehen - wohl implizit auf die ergänzende Klagebegründung der Gesuchstellerin vom 22. November 2010, worin sie verschiedentlich die Edition von Unterlagen beantragte, namentlich auf S. 91 die "Edition durch die Beklagte von allen Vereinbarungen (inklusive den Aufhebungsvereinbarungen), welche die D._____-Gruppe mit folgenden Personen während der Zeitspanne 1994 bis 2001 verbunden haben: […]", auf S. 110 die "Edition durch die Beklagte von allen Vereinbarungen (inkl. Aufhebungsverträge) zwischen der D._____-Gruppe und E._____, F._____, G._____ und H._____ für die Periode von 1994 bis 2001", auf S. 487 die "Edition der gesamten Korrespondenz zwischen B._____ und Dr. I._____ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der EUR 45 Mio. vom J._____-Konto Nr. … bei der UBS an die B._____ vom 2. Oktober 2001 durch die Beklag- te", sowie auf S. 488 die "Edition der Korrespondenz zwischen B._____ und Dr. I._____ im Zusammenhang mit der Rückzahlung der EUR 45 Mio., vom J._____-Konto Nr. … bei der UBS an die B._____ vom 2. Oktober 2001 durch die Beklagte". Ebenfalls muss davon ausgegangen werden, dass sich die Erwägungen im Urteil vom 30. April 2013 auf die Editionsbegehren auf S. 548 f. der ergänzenden Klagebegründung bezogen, soweit sie jegliches Dokument oder jegliche Korrespondenz betrafen (act. 4/37). Die Gesuchstel- lerin bestreitet nicht, dass ihre Editionsbegehren teilweise weit gefasst wa- ren (act. 12 Rz 144). Im Hinblick auf die obgenannte Lehre und Rechtspre- chung erweist sich damit aber der Standpunkt im Urteil vom 30. April 2013, die Editionsbegehren seien zumindest insoweit zu wenig substantiiert, als sie nicht konkrete Dokumente bezeichneten, sondern sich auf alle Vereinba- rungen oder jegliche Korrespondenz etc. bezogen, als nicht offensichtlich haltlos, zumal dem Richter bei der Prüfung der Frage, ob der Beweisantrag eine genügende Beschreibung enthält, ein gewisses pflichtgemäss auszu-

- 14 - übendes Ermessen zusteht. Ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ hinsichtlich jedes einzelnen Editionsbegehrens korrekt entschieden hat, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Seine Darlegung vermag mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung aber jedenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen. 8.1. Im Weiteren beanstandet die Gesuchstellerin, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe zu Unrecht eine antizipierte Beweiswürdigung allein gestützt auf die im Hauptverfahren eingereichten Beweismittel vorgenommen. Gemäss der ständigen kassationsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine antizipierte Be- weiswürdigung erst nach dem Erlass eines Beweisauflagebeschlusses im Sinne von § 136 ZPO/ZH möglich und zulässig. Durch sein Vorgehen sei ihr, der Gesuchstellerin, die Möglichkeit genommen worden, den Beweis für ihre tatsächlichen Behauptungen betreffend Vertragsverletzung, Kausalzusam- menhang, Schadenseintritt und -höhe, Schadenersatzansprüche etc. zu er- bringen (act. 3/2 Rz 2 ii, act. 12 Rz 48 ff., insb. Rz 67 und 74). Wie die Gesuchstellerin mit Blick auf ihr Vorbringen zur Verletzung des An- spruchs auf Eröffnung eines Beweisverfahrens und Darlegung der Beweis- mittel zutreffend festgehalten hat, entschied das Kassationsgericht zwar schon mehrfach, dass das Gericht bei Vorliegen von strittigen, offensichtlich entscheiderheblichen Behauptungen nicht befugt sei, vor der formellen Er- öffnung eines Beweisverfahrens eine Beweiswürdigung - sei es auch eine antizipierte - vorzunehmen und auf die Durchführung eines eigentlichen (formellen) Beweisverfahrens zu verzichten (Zirkulationsbeschluss des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2012, AA110001-P, E. II.8.2.5.2 mit weiteren Verweisen). Im Falle der Verletzung dieser Pflicht kann indes nicht per se auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds ge- schlossen werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil Bezirksrichter lic. iur. C._____ an gegebener Stelle jeweils seine Auffassung, weshalb sich die Durchführung eines Beweisverfahrens über einzelne Tatbestandselemente erübrige und damit vom Erlass eines Beweisauflagebeschlusses abgesehen werden könne, darlegte. Ob diese überzeugend ist, braucht hier nicht ent- schieden zu werden. Die jeweilige Argumentation zeigt aber, dass sich Be-

- 15 - zirksrichter lic. iur. C._____ der Problematik bewusst war und seine Ansicht jeweils begründete. Im Rahmen der Prüfung einer Haftungsgrundlage aus dem Astoria Agreement und damit zusammenhängend des Verschuldens hielt er fest, der fehlende Erfüllungswille der Gesuchsgegnerin im August 2011, wie er von der Gesuchstellerin behauptet worden sei, könne ohne Beweisverfahren verneint werden, sei doch gerichtsnotorisch, dass die Or- gane von B._____ und B'._____ - allenfalls ungeschickt, aber doch mit allen Mitteln - um das Überleben der beiden Gesellschaften gekämpft und insbe- sondere sogar mit Hilfe der Eigenossenschaft die Erfüllung der Verpflichtun- gen hätten sichern wollen. Insbesondere habe sich der Erfüllungswille darin geäussert, dass die B._____ der Gesuchstellerin im Februar 2001 eine Zah- lung von Euro 150 Mio. geleistet habe (act. 4/118 S. 77 f.). Im Zusammen- hang mit den Ausführungen zum Tatbestandselement des Schadens erwog Bezirksrichter lic. iur. C._____ sodann, die von K._____ einbehaltenen Vo- rauszahlungen ausserhalb der bereits behandelten neun Maschinen könnten mangels entsprechender vertraglicher Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, mangels Verwertbarkeit und mangels Kausalzusammenhangs nicht zuge- sprochen werden. Die Fortsetzung des Behauptungs- und die Durchführung eines Beweisverfahrens erübrigten sich unter diesen Umständen (act. 4/118 S. 83). Auch hier begründete Bezirksrichter lic. iur. C._____ den Grund für das Absehen von der Durchführung eines Beweisverfahrens. Im Zusam- menhang mit der Prüfung des Kausalzusammenhangs legte er sodann über mehrere Seiten hinweg ebenfalls ausführlich dar, weshalb er die Kausalität zwischen der Nichterfüllung durch die Gesuchsgegnerin und dem erlittenen Schaden verneinte und damit die Durchführung eines Beweisverfahrens als nicht notwendig erachtete (act. 4/118 S. 91 ff., S. 105). Ebenso legte Be- zirksrichter lic. iur. C._____ dar, weshalb er im Rahmen der Prüfung der Haf- tung der B._____ als faktisches Organ der A._____ nach Art. 530 des belgi- schen Code des Sociétés von einem Beweisverfahren hinsichtlich des schweren und qualifizierten Verschuldens, des Schadens und des Kausal- zusammenhangs absah (act. 4/118 S. 124 f.).

- 16 - 8.2. Im Weiteren rügt die Gesuchstellerin, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe sich zu Unrecht geweigert, zum Verschulden der Gesuchsgegnerin ein Be- weisverfahren anzuordnen und über die Höhe des Konkursausfalls der A._____ Beweise zu erheben (act. 3/2 Rz 2 vi und vii). Zudem habe er das Beweisrecht der Gesuchstellerin hinsichtlich des Schadens, den sie auf- grund der Verletzung des Astoria Agreements erlitten habe, verletzt (act. 3/2 Rz 2 iv). Die Gesuchstellerin sieht indes davon ab, dem Gericht näher dar- zulegen, worin sie die Verletzung von Art. 8 ZGB in den einzelnen Fällen er- blicke. Der generelle Verweis auf die umfangreiche Berufungsschrift vom

5. Juni 2013, wie ihn die Gesuchstellerin vornimmt, ohne näher darzulegen, an welcher Stelle in der Berufungsschrift entsprechende Ausführungen zu finden sind (vgl. act. 10 Rz 30), genügt hierfür nicht. Solche pauschalen Verweise sind, entsprechend der Feststellung des Berufungsgerichts im Entscheid vom 8. November 2012, Verfahrensnummer NE110009-O, in wel- chem die Gesuchstellerin ebenfalls Verfahrenspartei war, unzulässig, wenn sie darin bestehen, die eigenen Vernehmlassungen in einem anderen Ver- fahren zum integrierenden Bestandteil der hiesigen Rechtsschrift zu machen (act. 13 E. IV.2d.). Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, allfällige Argumen- te von Parteien aus den Eingaben selbst zusammenzutragen. Dies schon gar nicht, wenn es sich um sehr umfangreiche Rechtsschriften, wie dies vor- liegend der Fall ist, handelt und diejenigen Passagen, auf welche verwiesen werden, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. 8.3. Selbst beim Versuch, die entsprechenden Passagen in der Berufungsschrift und im beanstandeten Urteil vom 30. April 2013 zu eruieren, vermag der Standpunkt der Gesuchstellerin, aus der geltend gemachten Verletzung des Beweisrechts resultiere der Anschein von Befangenheit gegenüber Bezirks- richter lic. iur. C._____, nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beweisrechtsverletzung betreffend die Schadensbezifferung der Gesuchstel- lerin durch die Verletzung des Astoria Agreements (act. 3/2 Rz 2 iv) kann dem Urteil vom 30. April 2013 eine mehrseitige Auseinandersetzung zum Thema Schaden entnommen werden, anlässlich welcher zuerst die Partei-

- 17 - standpunkte wiedergegeben wurden und sodann die gerichtliche Beurteilung zu den weiteren K._____-Flugzeugen sowie zum Konkursschaden erfolgte. Dabei setzte sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ insbesondere mit der Frage der Geltung des belgischen Urteils auseinander und verwies damit zusam- menhängend auf die ordre-public Problematik. Im Weiteren legte er dar, welcher Partei welche Beweispflicht obliege, verwies auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2012 (Verfahren NE110009-O) im Parallelprozess der Gesuchstellerin gegen die B'._____ und dessen Feststellung, dass die Gesuchstellerin den von ihr geltend ge- machten Schaden zufolge Verletzung des Astoria Agreements mangelhaft substantiiert habe, und übernahm schliesslich dessen Argumentation in das Verfahren FB060144 (act. 4/118 S. 80 ff.). Selbst wenn Bezirksrichter lic. iur. C._____ dabei - wie dies die Gesuchstellerin geltend macht (act. 12 Rz 308 ff.) - nachträglich eingereichte Beweismittel unberücksichtigt gelassen haben sollte, so handelte es sich hierbei nicht um eine einen Ablehnungsgrund zu begründende Pflichtverletzung, sondern um ein auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügendes Verhalten. Gleiches gilt mit Blick auf die Rüge der Beweisrechtsverletzung betreffend das schwere und charakteristische Verschulden der Gesuchsgegnerin (act. 3/2 Rz 2 vi). Bei dessen Prüfung gab Bezirksrichter lic. iur. C._____ erneut zuerst die Parteistandpunkte wie- der und nahm sodann die gerichtliche Beurteilung vor (act. 4/118 S. 122 f.). Die Durchführung eines Beweisverfahrens hinsichtlich des von der Gesuch- stellerin behaupteten und von ihr zu beweisenden schweren und qualifizier- ten Verschuldens erachtete er infolge der Haftungsausschlussklausel der Section 6.3. als nicht notwendig (act. 4/118 S. 124). Die Gesuchstellerin be- streitet die Geltung der Haftungsausschlussklausel zugunsten der Gesuchs- gegnerin mit der Begründung, deren Eintritt sei von der Erfüllung der Bedin- gung gemäss Art. 6.7 des Astoria Agreements abhängig gewesen. Diese Bedingung sei indes nie eingetreten, weshalb die Überlegungen von Be- zirksrichter lic. iur. C._____ falsch seien (act. 12 Rz 456 ff.). Ob die Schluss- folgerung, zu welcher Bezirksrichter lic. iur. C._____ im Rahmen seiner Würdigung der Sachlage gelangte, zutreffend war oder ob vielmehr der

- 18 - Standpunkt der Gesuchstellerin überzeugt, ist an dieser Stelle nicht zu über- prüfen. Es gilt aber festzuhalten, dass er seine Überlegungen, wie er zum Ergebnis gelangte, konkret darlegte und begründete (act. 4/118 S. 124 i.V.m. S. 113). Ein völlig sachfremdes Vorgehen ist insoweit nicht zu erken- nen. 8.4. Nicht anders zu entscheiden ist hinsichtlich des Vorwurfs der Gesuchstelle- rin, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe im Zusammenhang mit der Festle- gung der Höhe des Konkursausfalls das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB verletzt (act. 3/2 Rz 2 vii). Die Gesuchstellerin beanstandet die fehlende Durchführung des Beweisverfahrens hinsichtlich des Ausmasses des verur- sachten "insufficence d'actifs" (act. 12 Rz 461 und Rz 492 f.) Hierzu kann dem Urteil vom 30. April 2013 entnommen werden, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ die nähere Bezifferung des Konkursschadens durch die Ge- suchstellerin in der Replik zwar zur Kenntnis genommen hatte, auf die Durchführung eines Beweisverfahrens aber insbesondere aufgrund des Haf- tungsausschlusses im Astoria Agreement sowie wegen des fehlenden Kau- salzusammenhangs verzichtete (act. 4/118 S. 125). In der Folge legte er seine Ansicht hinsichtlich des fehlenden Kausalzusammenhangs eingehend dar (act. 4/118 S. 126 f.). Auch hier fügte er eine mehrseitige Begründung an, welche keinesfalls auf fehlende Distanz bzw. Neutralität schliessen lässt. 9.1. Im Weiteren beanstandet die Gesuchstellerin die Verletzung des Äquiva- lenzprinzips und einen Ermessensmissbrauch bei der Festlegung der Höhe der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung. Beide seien am Ende höher ausgefallen als anfänglich kalkuliert worden sei (act. 3/2 Rz 2 viii). 9.2. Nach § 64 Abs. 1 ZPO/ZH bemessen sich die Gerichtskosten nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 202 Abs. 1 GVG/ZH erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (altGebV/ZH, LS 211.11) zur Anwendung (vgl. auch § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010, GebV OG). § 2 Abs. 1 altGebV/ZH nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das

- 19 - tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwie- rigkeit des Falls. Diese Kriterien entsprechen den verfassungsmässigen Grundsätzen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (Entscheid des Bundesgerichts 5A_459/2014 vom 29. Juli 2014, E. 4.1 und E. 4.2). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten sieht § 4 Abs. 1 altGebV/ZH einen streit- wertabhängigen Tarif vor. Dieser kann um bis zu einem Drittel, in Ausnah- mefällen auch um mehr, erhöht oder insbesondere bei periodisch wieder- kehrenden Leistungen ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 altGebV/ZH). Eine Pla- fonierung kennt die besagte Verordnung nicht. 9.3. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte sich im Rah- men des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Parteien bereits in ande- rem Zusammenhang mit der Verletzung des bundesrechtlich statuierten Äquivalenzprinzips zu befassen (Urteil vom 17. Mai 2011, Verfahren PS110006-O, act. 4/59). Dabei erwog sie (E. II.3.3 ff.): "Das Bundesgericht führt zum Äquivalenzprinzip vielmehr Folgendes (BGE 130 III 225, S. 228 f., ohne Zitate) aus: 'Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es be- stimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge- samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schema- tische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwe- sen nicht verwehrt ist, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall weniger bedeutsamer Fälle auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festge- legt wird und eine obere Begrenzung fehlt.'

- 20 - Die kantonale Gebührenverordnung sieht zwar keine obere Begrenzung der Gerichtsgebühren vor. Mit § 4 Abs. 2 altGebV/ZH lässt sie dem Gericht jedoch durchaus Ermessensspielraum, um neben dem in Frage stehenden Streitwert wei- tere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere kann durch eine Erhöhung oder Herabsetzung dem Aufwand des Gerichtes, inklusive eines allfälligen Synergieef- fekts, Rechnung getragen werden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Grenzwert, wie ihn das Kassationsgericht zu erkennen glaubt, nicht entnommen werden, vielmehr liegt die obere Grenze für eine Gerichtsgebühr einerseits immer dort, wo der Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte illusorisch oder übermäs- sig erschwert würde. Andererseits darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünf- tigen Grenzen halten. Zur Berechnung des der Leistung zugrunde liegenden Wertes können ge- mäss Bundesgericht zwei Kriterien herangezogen werden, wobei es sich dabei nur um Hilfsmittel handle (BGE 130 III 225 S. 229). Einerseits kann der wirtschaftliche Nutzen für den Pflichtigen hilfsweise herangezogen werden. Andererseits kann auf den Kostenaufwand abgestellt werden. Der wirtschaftliche Nutzen für die Partei hängt regelmässig vom Streitwert ab. Je höher der Streitwert ist, desto höher ist der Nutzen, der für eine Partei aus dem Prozess resultieren kann. Es ist deshalb durchaus sinnvoll, zur Bestimmung der Gerichtsgebühr grundsätzlich einmal vom Streitwert auszugehen. Zur Berechnung der staatlichen Leistung will das Bundesgericht auf den Kos- tenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs abstellen, wobei schematische, auf Wahr- scheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt wer- den dürfen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der herangezogene Bundesgerichts- entscheid mit einer Verwertungshandlung des Betreibungsamtes befasste. Die Verwertungshandlung bestand in einer Anweisung an die Bank, bei der sich die Geldbeträge befanden, die Gelder zu überweisen (BGE 130 III 225). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Höhe des zu überweisenden Geldbetrages für den Auf- wand, welcher das Betreibungsamt betreiben muss, nahezu unmassgeblich ist. An- ders im vorliegenden Fall, wo es nicht um eine "einzige Verwaltungshandlung" son- dern vielmehr um ein ganzes Verfahren geht, wobei gerichtsnotorisch ist, dass Ver-

- 21 - fahren mit höheren Streitwerten üblicherweise aufwändiger sind, als solche mit ei- nem geringen Streitwert. Immerhin liegt dem vorliegenden Kollokationsprozess ein Rechtsstreit über Fr. 2.77 Mia. zu Grunde. Die kantonale Gebührenverordnung lässt zudem - wie bereits ausgeführt - Raum zur Berücksichtigung weiterer Um- stände. Sie kennt zwar keine Plafonierung, ist jedoch nicht starr und stellt somit nicht allein auf den Streitwert ab. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht ursprünglich eine 47 Seiten umfas- sende vorläufige Klagebegründung inklusiv 6 Beilageordner eingereicht (VI. act. 1 und act. 2/1-32). Nach Aufforderung zur Ergänzung der Klageschrift umfasst die Klagebegründung nun 660 Seiten (VI. act. 37) sowie weitere 45 Bundesordner Bei- lagen (VI. act. 38/1-606). Bereits diese Zahlen machen deutlich, dass es sich vor- liegend um ein aussergewöhnlich umfangreiches und demzufolge auch zeitaufwän- diges Verfahren handelt. Dies war zwar bereits nach der vorläufigen Klagebegrün- dung in den Grundzügen erkennbar, wurde durch die Einreichung der ergänzenden Klagebegründung nun jedoch sehr deutlich. Viele der eingereichten Beilagen sind überdies auf Französisch oder Englisch, was den benötigten Zeitaufwand für das Gericht und die Schwierigkeit des Falles zusätzlich erhöht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht es zulässt, dass Verluste in weniger bedeutenden Geschäften bis zu einem gewissen Grad wettge- macht werden. Eine Gerichtsgebühr darf die konkreten Kosten eines einzelnen Prozesses somit durchaus übersteigen. Grundsätzlich rechtfertigt es sich vorliegend, als Basiswert für die Berech- nung der Gerichtsgebühr vom Streitwert auszugehen. Diese Vorgehensweise ent- spricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche - wie oben ausgeführt - dem Streitwert eine massgebende Rolle bei der Bemessung der Ge- richtsgebühr einräumt. 3.4 Zurückzuweisen ist die von der Vorinstanz vorgenommene mathematische Gleichung, welche vom Verhältnis der Prozessentschädigungen in den beiden "Pa- rallelverfahren" auf die Höhe der Gerichtsgebühr im vorliegenden Verfahren schliesst. Denn wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, gilt das Äquivalenz- prinzip für (staatliche) Kausalabgaben mit Bezug auf die Anwaltsgebühren nicht (act. 1 S. 16).

- 22 - 3.5 Vorliegend ist somit von der ordentlichen Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 altGebV/ZH als Basisbetrag auszugehen. Im Rahmen von § 4 Abs. 2 altGebV/ZH ist dem hohen Streitwert wie auch dem geltend gemachten Synergieeffekt Rech- nung zu tragen. Der Synergieeffekt mag beträchtlich sein, jedoch ist zu berücksich- tigen, dass das Gericht in beiden Prozessen nach wie vor sämtliche Akten prüfen, studieren und allenfalls ein Beweisverfahren durchführen muss. Überdies mag ein gleicher oder zumindest vergleichbarer Streitgegenstand vorliegen. Jedoch sind die Beklagten nicht dieselben und die gestellten Ansprüche stützen sich überdies nicht auf dieselbe Rechtsgrundlage. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte im vorliegenden Verfahren bereits alles eingereicht, was sie im sogenannten Parallelverfahren bis und mit Replik eingereicht habe, bleibt zudem unerwähnt, dass es ihr unbenommen bleibt, im Rahmen der Replik im vorliegenden Verfahren wiederum weitere Beilagen einzureichen. Insgesamt ist dem Synergieeffekt jedoch mit einer massgeblichen Reduktion auf die Hälfte der ordentlichen Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

4. Damit rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren die Kaution für die Ge- richtsgebühr auf insgesamt Fr. 664'125.– festzulegen." 9.4. Diese Erwägungen wurden durch das Bundesgericht mit Entscheid vom

25. Oktober 2011, Verfahren 5A_385/2011, geschützt (act. 4/66). Wenn Be- zirksrichter lic. iur. C._____ unter diesen Umständen - entsprechend dem Urteil der II. Zivilkammer vom 17. Mai 2011, Verfahrensnummer PS110006- O (act. 4/59 E. II.3.2), von einem Streitwert von rund Fr. 251,5 Mio. ausging (vgl. auch act. 4/125: Beschluss der I. Zivilkammer vom 23. Oktober 2014, Verfahrensnummer NE130006-O, E. II.) und diesen bzw. die Gerichtsgebühr aufgrund der Erhöhung der maximalen Nachlassdividende gemäss

10. Rechenschaftsbericht auf Fr. 362,16 Mio. anpasste (act. 4/118 S. 130), kann ihm keine einen Ablehnungsgrund begründende Pflichtverletzung vor- geworfen werden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 140 III 65 E. 3.2.3 f. ausführte, die blosse Änderung in der Schätzung der Konkursdividende während des Kol- lokationsprozesses sei bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichti- gen, weshalb - entgegen den Vorinstanzen - nicht von einem Streitwert von Fr. 362.- Mio., sondern von einem solchen von Fr. 251.5 Mio. bzw. einer Ge-

- 23 - richtsgebühr von Fr. 1,3 Mio. auszugehen sei, zumal es in seinen Erwägun- gen selbst festhielt, die Lehre zur ZPO zeige bezüglich dieser Frage kein einheitliches Bild (E. 3.2.1). Fehlende Neutralität gegenüber den Parteien kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Bundesgericht im be- sagten Urteil erwog, ein Kostenvorschuss von Fr. 664'125.- für das erstin- stanzliche Verfahren sei sehr hoch, da es diesen als noch mit dem Äquiva- lenzprinzip vereinbar erachtete (E. 3.3.2). Insoweit fehlt es hinsichtlich der Berechnung der Gerichtsgebühr am Anschein von Befangenheit. Demzufol- ge vermag auch die entsprechende Berechnung der Prozessentschädigung keinen Ablehnungsgrund zu begründen.

10. Aus dem Umstand, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ sodann das Recht der Gesuchstellerin, zur Duplik der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen, ver- letzt hat, kann sodann ebenfalls kein Ausstandsgrund abgeleitet werden. Die I. Zivilkammer hielt in ihrem Beschluss vom 23. Oktober 2014, Verfahrens- nummer NE130006-O, diesbezüglich zwar fest, hierbei handle es sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im vorliegenden Fall einer Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich sei (act. 4/125 E. III.4c). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, Bezirksrichter lic. iur. C._____ habe der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör aufgrund fehlender Distanz und Neutralität verweigert.

11. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die einzelnen Vorbringen der Ge- suchstellerin weder für sich alleine noch im Gesamtkontext einen Ableh- nungsgrund zu begründen vermögen. Den Akten können keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. C._____ entnommen werden, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvoreingenommen und unpar- teilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Rich-

- 24 - ters gegenüber jeder Partei ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzu- weisen. IV.

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gesuch- stellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zuzüg- lich 8 % MwSt. zu entrichten (vgl. analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 Anw- GebV vom 8. September 2010, LS 215.3).

2. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist. Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen:

1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 540.– zu entrichten.

5. Schriftliche Mitteilung an:

- 25 - − die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, dreifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin (gegen Empfangsschein), unter Beilage einer Kopie von act. 10, − Bezirksrichter lic. iur. C._____ (gegen Empfangsschein), unter Beilage ei- ner Kopie von act. 10, − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Emp- fangsschein).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

- 26 - Zürich, 21. November 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: