Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 22. August 2014 überwies das Bezirksgericht C._____ das Eheschutzbegehren von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Er- suchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuwei- sen. Begründet wurde dies damit, beim Gesuchsteller handle es sich um den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts C._____. Alle ordentlich gewählten Richter seien gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand getreten. Da der Gerichtspräsident zum Gesuchsteller eine kolle- giale Freundschaft pflege und teilweise Kenntnisse über den Hintergrund des Eheschutzverfahrens habe, trete auch er in den Ausstand. Allein die Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht C._____ würde bei der Ge- genpartei den Anschein von Befangenheit erwecken. Es sei sodann kaum möglich, ein solches Verfahren am Bezirksgericht C._____ zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende Kenntnis davon erlangten (act. 1).
E. 2 Eventualiter: Der Gesuchsgegnerin sei die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen.
- 3 -
E. 3 Die bis zum heutigen Tag vom Gesuchsteller produzierten und dem Gericht eingereichten Akten seien dem Unterzeichnenden für ein paar Tage zwecks Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers." Im Weiteren erklärte sich die Gesuchsgegnerin in der besagten Eingabe mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden (act. 9 S. 2). Der Gesuchsteller liess innert Frist keine Stellungnahme einreichen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt mit … Bezirksrichtern und … teilamtlichen Ersatzrichtern. Es ist glaub- haft, dass zwischen den Bezirksrichtern ein kollegiales freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfah- ren behandeln zu lassen, das durch einen Kollegen eingeleitet wurde. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter haben denn auch ihren Ausstand im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO erklärt (act. 2/4-10). Im Weiteren arbeiten die Bezirksrichter am Bezirksgericht C._____ mit den ju- ristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es auch nicht angemessen erscheint, diese ein einen Bezirksrichter betreffen-
- 4 - des Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteilig- ten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen.
3. Die Anträge der Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 20. Februar 2015, insbesondere jener um Akteneinsicht, richten sich an das Sachgericht, wes- halb sich Weiterungen hierzu im vorliegenden Verfahren erübrigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Eheschutzbegehren des Gesuchstellers wird dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung überwiesen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 9-11, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, − das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage von act. 1, act. 2/1-3 und act. 9-11, − das Bezirksgericht C._____.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 5 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 28. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV140013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 28. Februar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ und B._____ (geb. …) betreffend Eheschutz
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 22. August 2014 überwies das Bezirksgericht C._____ das Eheschutzbegehren von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Er- suchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuwei- sen. Begründet wurde dies damit, beim Gesuchsteller handle es sich um den Vizepräsidenten des Bezirksgerichts C._____. Alle ordentlich gewählten Richter seien gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand getreten. Da der Gerichtspräsident zum Gesuchsteller eine kolle- giale Freundschaft pflege und teilweise Kenntnisse über den Hintergrund des Eheschutzverfahrens habe, trete auch er in den Ausstand. Allein die Durchführung des Verfahrens am Bezirksgericht C._____ würde bei der Ge- genpartei den Anschein von Befangenheit erwecken. Es sei sodann kaum möglich, ein solches Verfahren am Bezirksgericht C._____ zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende Kenntnis davon erlangten (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stel- lungnahme eingeladen (act. 3). Die Zustellung der Verfügung an B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) erfolgte auf dem Rechtshilfeweg, wobei beim Gericht bis zum Entscheiddatum keine Zustellbescheinigung einging. Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 legitimierte sich jedoch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin und stellte mit Blick auf das Verfahren vor dem noch zu bezeichnenden Gericht folgende Anträge (act. 9): "1. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, dem Unterzeichnenden einen Prozesskostenvorschuss (Gerichtskosten und Parteientschädigung) von vorläufig Fr. 10'000.- zu bezahlen.
2. Eventualiter: Der Gesuchsgegnerin sei die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen.
- 3 -
3. Die bis zum heutigen Tag vom Gesuchsteller produzierten und dem Gericht eingereichten Akten seien dem Unterzeichnenden für ein paar Tage zwecks Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers." Im Weiteren erklärte sich die Gesuchsgegnerin in der besagten Eingabe mit der Umteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht einverstanden (act. 9 S. 2). Der Gesuchsteller liess innert Frist keine Stellungnahme einreichen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landge- richt mit … Bezirksrichtern und … teilamtlichen Ersatzrichtern. Es ist glaub- haft, dass zwischen den Bezirksrichtern ein kollegiales freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfah- ren behandeln zu lassen, das durch einen Kollegen eingeleitet wurde. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter haben denn auch ihren Ausstand im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 48 ZPO erklärt (act. 2/4-10). Im Weiteren arbeiten die Bezirksrichter am Bezirksgericht C._____ mit den ju- ristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es auch nicht angemessen erscheint, diese ein einen Bezirksrichter betreffen-
- 4 - des Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteilig- ten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen.
3. Die Anträge der Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 20. Februar 2015, insbesondere jener um Akteneinsicht, richten sich an das Sachgericht, wes- halb sich Weiterungen hierzu im vorliegenden Verfahren erübrigen. Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene Eheschutzbegehren des Gesuchstellers wird dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, unter Beilage einer Kopie von act. 9-11, − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, − das Bezirksgericht Meilen, unter Beilage von act. 1, act. 2/1-3 und act. 9-11, − das Bezirksgericht C._____.
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
- 5 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 28. Februar 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: