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VV140002

Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter betr. güterrechtliche Auseinandersetzung/Erbteilung sowie im Verfahren betr. Erbteilung

Zürich OG · 2014-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Zwischen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihren Geschwistern D._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) und C._____ sel. besteht seit mehre- ren Jahren eine Erbstreitigkeit. In diesem Zusammenhang werden am Bezirksge- richt Horgen seit 2007 zwei Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinanderset- zung/Erbteilung (CP070001-F) bzw. betreffend Erbteilung (CP070002-F) geführt. Am 9. und 11. Juli 2013 fanden am Bezirksgericht Horgen Gerichtsverhandlungen statt. Im Rahmen dieser beiden Verhandlungen liess die Gesuchstellerin durch ih- ren Vertreter B._____ Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden, … Dr. E._____, stellen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 wies die Verwaltungs- kommission die Ablehnungsbegehren ab (vgl. VV130009-O).

E. 2 Mit Verfügungen vom 31. Januar 2014 nahm … Dr. E._____ den Erbenver- treter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) als Pro- zessstandschafter für C._____ sel. anstelle dessen Erben als Beklagten 1 in die Verfahren CP070001-F und CP070002-F auf und wies verschiedene, von der Ge- suchstellerin in den beiden genannten Verfahren gestellte prozessuale Anträge (Abnahme der Frist für die Nennung der Haupt- und Gegenbeweismittel; Sistie- rung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts über die Ablehnungsbegehren; Entscheid über die Beweisaussage der Gesuchsgegnerin 2 und Durchführung dieser Beweisaussage vor dem Gesamtgericht, bevor eine neue Frist zur Nennung der Haupt- und Gegenbeweismittel angesetzt wird) ab. Im Weiteren setzte er der Gesuchstellerin eine Nachfrist an, um die Haupt- und Ge- genbeweismittel gemäss Ziffer 1 des Beschlusses vom 1. Oktober 2013 zu nen- nen (vgl. act. 3/2/1-2). Gegen diese Verfügungen liess die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter B._____ mit Eingabe vom 13. Februar 2014 Einsprache erheben, wobei sie gleichzeitig ein Ablehnungsbegehren gegen … Dr. E._____ stellen liess (act. 1). Zur Begründung des Ablehnungsbegehrens liess die Gesuchstellerin im Wesentlichen ausführen, indem … Dr. E._____ sich auch heute noch weigere, die

- 3 - wegen seines Fehlverhaltens unergiebige persönliche Befragung der Gegenpartei zu wiederholen oder wenigstens zu ergänzen, erwecke er erneut den Anschein der Befangenheit (act. 1 S. 4).

E. 3 Mit Beschluss vom 10. März 2014 bestrafte die I. Abteilung des Bezirksge- richts Horgen B._____ wegen Ungebührlichkeit der Einsprache vom 13. Februar 2014 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-, sah jedoch aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit davon ab, wegen Ungebührlichkeit nicht auf die Einsprache ein- zutreten. Im Weiteren schrieb sie die Einsprache der Gesuchstellerin als teilweise gegenstandslos geworden ab und entschied im Übrigen entsprechend der Präsi- dialverfügung vom 31. Januar 2014 (act. 3/3/1-2).

E. 4 Mit Schreiben vom 18. März 2014 überwies der abgelehnte … Dr. E._____ das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 2/1-2). Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, er fühle sich nicht befangen und es liege weder ein Ausstands- noch ein Ablehnungsgrund vor (act. 3/1/1-2).

E. 5 Wie bereits die I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen festgehalten hat (act. 3/3/1-2, jeweils S. 3 f. Ziff. 4), enthält die Eingabe des Vertreters der Ge- suchstellerin vom 13. Februar 2014 zahlreiche allein auf die Person abzielende und beleidigende Äusserungen gegenüber … Dr. E._____. So wird … Dr. E._____ als "Prozessordnungsignorant" (act. 1 S. 1) sowie teilweise wiederholt als inferior, unbedarft, ignorant und verlogen bezeichnet (act. 1 S. 1, S. 3 und S. 4). Zudem wird ihm vorgeworfen, er behaupte Unsinn, er sei nicht ganz richtig im Kopf (act. 1 S. 3) und es sei ihm "aus Dummheit" ein gravierender Fehler unter- laufen, welchen er aus "persönlicher Eitelkeit" nicht eingestehen wolle (act. 1 S. 4).

E. 6 Das Obergericht hat die Gesuchstellerin wiederholt und in unterschiedlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ungebührliche Eingaben nicht zu akzeptieren sind, und es wurde ihr und dem für sie handelnden Vertreter ebenfalls wiederholt angedroht, dass auf sämtliche künftigen Eingaben und Zuschriften mit ungebühr- lichem Inhalt sofort und ohne Rückweisung zur Verbesserung nicht eingetreten

- 4 - werde (UN970018, PN970023, PN050145, NR070098, VB080053, zuletzt auch im Beschluss vom 25. Februar 2014 im Verfahren VV130009-O, wobei dieser Be- schluss erst nach der Einsprache vom 13. Februar 2014 ergangen ist; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 und 5A.355/2008 vom 6. Oktober 2008). Damit ist auf das in der ungebührlichen Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 13. Februar 2014 gestellte Ablehnungsbegehren gegen … Dr. E._____ ohne Weiterungen nicht einzutreten.

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das mit Eingabe vom 13. Februar 2014 gestellte Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, B._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Dr. iur. X._____, … [Adresse], unter Beilage einer Kopie von act. 1 − den Gesuchsgegner 1, unter Beilage einer Kopie von act. 1 − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 2, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchsgegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von act. 1 − den abgelehnten … Dr. E._____, zweifach, in die Akten der Verfahren CP070001-F und CP070002-F
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben - 5 - 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 14. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Generalsekretär-Stellvertreter: lic. iur. L. Huber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV140002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie der General- sekretär-Stellvertreter lic. iur. L. Huber Beschluss vom 14. April 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. Y._____, Rechtsanwalt lic. iur., als Prozessstandschafter für die Erben des C._____ sel.

2. D._____, Gesuchsgegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. E._____ im Verfah- ren CP070001-F i.S. A._____ und Erben des C._____, etc. betr. güterrechtli- che Auseinandersetzung/Erbteilung sowie im Verfahren CP070002-F i.S. D._____ und Erben des E._____, etc. betr. Erbteilung

- 2 - Erwägungen:

1. Zwischen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihren Geschwistern D._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) und C._____ sel. besteht seit mehre- ren Jahren eine Erbstreitigkeit. In diesem Zusammenhang werden am Bezirksge- richt Horgen seit 2007 zwei Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinanderset- zung/Erbteilung (CP070001-F) bzw. betreffend Erbteilung (CP070002-F) geführt. Am 9. und 11. Juli 2013 fanden am Bezirksgericht Horgen Gerichtsverhandlungen statt. Im Rahmen dieser beiden Verhandlungen liess die Gesuchstellerin durch ih- ren Vertreter B._____ Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden, … Dr. E._____, stellen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 wies die Verwaltungs- kommission die Ablehnungsbegehren ab (vgl. VV130009-O).

2. Mit Verfügungen vom 31. Januar 2014 nahm … Dr. E._____ den Erbenver- treter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) als Pro- zessstandschafter für C._____ sel. anstelle dessen Erben als Beklagten 1 in die Verfahren CP070001-F und CP070002-F auf und wies verschiedene, von der Ge- suchstellerin in den beiden genannten Verfahren gestellte prozessuale Anträge (Abnahme der Frist für die Nennung der Haupt- und Gegenbeweismittel; Sistie- rung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts über die Ablehnungsbegehren; Entscheid über die Beweisaussage der Gesuchsgegnerin 2 und Durchführung dieser Beweisaussage vor dem Gesamtgericht, bevor eine neue Frist zur Nennung der Haupt- und Gegenbeweismittel angesetzt wird) ab. Im Weiteren setzte er der Gesuchstellerin eine Nachfrist an, um die Haupt- und Ge- genbeweismittel gemäss Ziffer 1 des Beschlusses vom 1. Oktober 2013 zu nen- nen (vgl. act. 3/2/1-2). Gegen diese Verfügungen liess die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter B._____ mit Eingabe vom 13. Februar 2014 Einsprache erheben, wobei sie gleichzeitig ein Ablehnungsbegehren gegen … Dr. E._____ stellen liess (act. 1). Zur Begründung des Ablehnungsbegehrens liess die Gesuchstellerin im Wesentlichen ausführen, indem … Dr. E._____ sich auch heute noch weigere, die

- 3 - wegen seines Fehlverhaltens unergiebige persönliche Befragung der Gegenpartei zu wiederholen oder wenigstens zu ergänzen, erwecke er erneut den Anschein der Befangenheit (act. 1 S. 4).

3. Mit Beschluss vom 10. März 2014 bestrafte die I. Abteilung des Bezirksge- richts Horgen B._____ wegen Ungebührlichkeit der Einsprache vom 13. Februar 2014 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-, sah jedoch aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit davon ab, wegen Ungebührlichkeit nicht auf die Einsprache ein- zutreten. Im Weiteren schrieb sie die Einsprache der Gesuchstellerin als teilweise gegenstandslos geworden ab und entschied im Übrigen entsprechend der Präsi- dialverfügung vom 31. Januar 2014 (act. 3/3/1-2).

4. Mit Schreiben vom 18. März 2014 überwies der abgelehnte … Dr. E._____ das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 2/1-2). Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, er fühle sich nicht befangen und es liege weder ein Ausstands- noch ein Ablehnungsgrund vor (act. 3/1/1-2).

5. Wie bereits die I. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen festgehalten hat (act. 3/3/1-2, jeweils S. 3 f. Ziff. 4), enthält die Eingabe des Vertreters der Ge- suchstellerin vom 13. Februar 2014 zahlreiche allein auf die Person abzielende und beleidigende Äusserungen gegenüber … Dr. E._____. So wird … Dr. E._____ als "Prozessordnungsignorant" (act. 1 S. 1) sowie teilweise wiederholt als inferior, unbedarft, ignorant und verlogen bezeichnet (act. 1 S. 1, S. 3 und S. 4). Zudem wird ihm vorgeworfen, er behaupte Unsinn, er sei nicht ganz richtig im Kopf (act. 1 S. 3) und es sei ihm "aus Dummheit" ein gravierender Fehler unter- laufen, welchen er aus "persönlicher Eitelkeit" nicht eingestehen wolle (act. 1 S. 4).

6. Das Obergericht hat die Gesuchstellerin wiederholt und in unterschiedlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ungebührliche Eingaben nicht zu akzeptieren sind, und es wurde ihr und dem für sie handelnden Vertreter ebenfalls wiederholt angedroht, dass auf sämtliche künftigen Eingaben und Zuschriften mit ungebühr- lichem Inhalt sofort und ohne Rückweisung zur Verbesserung nicht eingetreten

- 4 - werde (UN970018, PN970023, PN050145, NR070098, VB080053, zuletzt auch im Beschluss vom 25. Februar 2014 im Verfahren VV130009-O, wobei dieser Be- schluss erst nach der Einsprache vom 13. Februar 2014 ergangen ist; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 und 5A.355/2008 vom 6. Oktober 2008). Damit ist auf das in der ungebührlichen Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 13. Februar 2014 gestellte Ablehnungsbegehren gegen … Dr. E._____ ohne Weiterungen nicht einzutreten.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin auf- zuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf das mit Eingabe vom 13. Februar 2014 gestellte Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, B._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Dr. iur. X._____, … [Adresse], unter Beilage einer Kopie von act. 1 − den Gesuchsgegner 1, unter Beilage einer Kopie von act. 1 − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 2, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchsgegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von act. 1 − den abgelehnten … Dr. E._____, zweifach, in die Akten der Verfahren CP070001-F und CP070002-F

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben

- 5 - 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 14. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Generalsekretär-Stellvertreter: lic. iur. L. Huber versandt am: