Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Im Rahmen eines am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, hängigen Verfah- rens betreffend Forderung / Zeugnis (AN100855) stellte der Kläger mit Ein- gabe vom 28. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, ein Ab- lehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ wegen Befangen- heit (act. 4 = act. 3/103).
E. 2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 überwies der Abgelehnte das Ableh- nungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Behandlung und gab gleichzeitig die gewissenhafte Erklä- rung ab, es liege kein Ausstandsgrund vor und er fühle sich nicht befangen (act. 1 S. 1).
E. 3 In der Folge wurde der Beklagten und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin) mit Verfügung vom 1. November 2013 eine Kopie des Ableh- nungsbegehrens des Klägers und Gesuchstellers (fortan Gesuchsteller) und der Stellungnahme samt gewissenhafter Erklärung des Abgelehnten zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 5). Die Ge- suchsgegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. November 2013 auf eine Stellungnahme (act. 6). Sodann wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 dem Gesuchsteller die Eingabe der Gesuchsgegnerin sowie die Stel- lungname samt gewissenhafter Erklärung des Abgelehnten zugestellt und Frist zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen angesetzt (act. 7). Am
E. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsgesuch zunächst damit, dass der Abgelehnte anlässlich der Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vom 4. Mai 2011 aus einem Aufsatz des Gegenanwalts zwecks Begründung des von ihm damals eingenommenen, die Gegenseite stützenden Rechts- standpunktes zitiert habe (act. 4 S. 1). Der Abgelehnte wirft in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 die Frage der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsbegehrens auf. Der Gesuchsteller habe bereits in seiner Replik vom 3. November 2011 beanstandet, dass er
- 5 - unkritisch und sogar mit dem Hinweis auf ein Referat des Gegenanwalts die Behauptungen und Erwägungen der Gesuchsgegnerin übernommen habe (act. 1 S. 2).
E. 3.2 Vorab ist die Rechtzeitigkeit des Ablehnungsbegehrens des Gesuchstellers zu prüfen. Die Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung fand am 4. Mai 2011 statt (Prot. I S. 4). Der Gesuchsteller leitet aus dem anlässlich dieser Verhandlung vom Abgelehnten zitierten Fachartikel des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin den Anschein der Befangenheit des Abgelehnten ab. Nach § 98 GVG und der Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte der Ge- suchsteller die Rüge der Befangenheit unverzüglich nach der Verhandlung geltend machen müssen. Sein Ablehnungsbegehren vom 29. Oktober 2013 datiert rund zweieinhalb Jahre nach der Verhandlung. Der Gesuchsteller wendet jedoch zu Recht ein, er habe sein Gesuch bewusst nicht früher ge- stellt, da er dem Zitat aus dem Fachartikel noch kein allzu grosses Gewicht beigemessen habe. Erst durch das weitere Verhalten des Abgelehnten habe jene Bemerkung im Gesamtkontext gewürdigt, ein anderes Gewicht erhalten (act. 10 S. 2 und 4). Es ist grundsätzlich zulässig in Verbindung mit neu ent- deckten Umständen bereits früher bekannte Tatsachen in die Begründung des Ablehnungsbegehrens einzubeziehen, soweit nicht auszuschliessen ist, dass erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung des Ableh- nungsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der bereits frü- her entdeckten Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA060192 vom 25. Juli 2007 E. III. 2.7; ZR 98 Nr. 21). Da die vom Gesuch- steller zur Begründung des Ablehnungsbegehrens aufgeführten Vorfälle - bis auf einen - sich alle zeitlich nicht weit vor Erlass der Präsidialverfügung vom
20. September 2013 ereignet haben, kann vor diesem Hintergrund die be- reits früher bekannte Tatsache nicht als verspätet vorgebracht bezeichnet werden. Die Rüge ist materiell zu prüfen.
E. 3.3 Der Gesuchsteller wirft dem Abgelehnten vor, er sympathisiere mit der vom Gegenanwalt vertretenen Rechtsauffassung (act. 10 S. 4).
- 6 - Dem hält der Abgelehnte entgegen, aus seinen Notizen für die Referenten- audienz / Vergleichsverhandlung sei sofort ersichtlich, dass er keineswegs unkritisch die Meinung der Gesuchsgegnerin übernommen habe. Im Gegen- teil habe er die Kritik angebracht, wonach Rechtsanwalt Dr. Y._____ die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht erwähnt habe (act. 1 S. 2).
E. 3.4 Das Darlegen der vorläufigen richterlichen Einschätzung des Falles gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse und Beweismittel ist grundlegender Be- standteil einer Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung. Das ist regel- mässig kein Grund zur Ablehnung wegen Befangenheit. Dies entspricht vielmehr dem Zweck von Vergleichsgesprächen, nämlich gestützt auf die vorläufige Beurteilung eine angemessene und faire Einigung zwischen den Parteien zu erlangen und damit zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 45 zu § 96 GVG; ZR 83 Nr. 62). Aus dem vom Abgelehnten eingereichten Auszug seiner Notizen für die Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vom 4. Mai 2011 geht folgende Passage hervor (act. 2 S. 3): "Ist der Bonus Lohn, dann kann dessen Auszahlung nicht von der Bedingung abhän- gig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Be- trieb arbeite oder sich in ungekündigter Stellung befinde (z.B. BGE 4c.426/2005 vom
28. Februar 2006, E. 5.2.1; eben zitierter BGE 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 5.3; BGE 4A_509/2008, vom 3. Februar 2009, E. 4.1 und 5.1). Diese Rechtsprechung wird zwar kritisiert (z.B. von Peter Reinert, Variable Gehaltssysteme aus arbeitsrechtlicher Sicht, in AJP 2009, S. 3 ff.; und auch vom hier anwesenden RA Dr. Y._____, …[Titel]). Sie steht auch in einem gewissen Widerspruch dazu, dass ein Lohnverzicht nach er- folgter Fälligkeit vom Bundesgericht als zulässig anerkannt wird (z.B. BGE 124 III 436 E. 10e.aa., S. 451). Diese Rechtsprechung gibt es aber nun einmal, sie ist langjährig und stabil." Der Abgelehnte setzt sich in diesem Abschnitt mit der Lehre und Rechtspre- chung zum Bonus auseinander. Dabei kann ihm die Wiedergabe eines Fachartikels des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Allein mit dem Hinweis auf die in der Lehre kritisierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung und der beispielhaften Aufzählung der Auf- sätze von Peter Reinert und des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin lässt sich ein Sympathisieren des Abgelehnten mit der Rechtsauffassung der Gesuchsgegnerin nicht herleiten. Ein objektiv berechtigtes Misstrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit bzw. ein Anschein von Befangenheit lässt
- 7 - sich anhand des vorgetragenen Zitats durch den Abgelehnten im Rahmen seiner vorläufigen rechtlichen Beurteilung nicht begründen. 4.1. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, der Abgelehnte habe mit der Präsidial- verfügung vom 20. September 2013 einen Vorab-Entscheid zum Kautions- antrag der Gesuchsgegnerin gefällt. Es gehe nicht an, dass er sich ohne Absprache mit den beiden Arbeitsrichtern für den Kautionsantrag ausspre- che (act. 10 S. 3 und 5). Insbesondere habe der Abgelehnte seine Einwände ignoriert, die Prozessvoraussetzungen gemäss § 108 ZPO/ZH extensiv aus- gelegt und die Gesuchsgegnerin in Schutz genommen (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 2, 4 und 5). Der Abgelehnte hält dem entgegen, er habe sich nach Eingang der Stel- lungnahme des Gesuchstellers eine erste Meinung zur Frage der Kautions- pflicht gebildet. Als vorsitzender Richter am Arbeitsgericht habe er die Auf- gabe, den Prozess zu leiten und in der Regel auch Antrag an die Arbeitsrich- terinnen und Arbeitsrichter zu stellen. Er hätte entweder den Arbeitsrichtern sofort einen Antrag auf Abweisung des Kautionsantrags stellen oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit einräumen können, sein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Seiner An- sicht nach seien die Voraussetzungen für die Kautionierung des Gesuchstel- lers grundsätzlich gegeben, weshalb er sich für die zweite Variante entschie- den habe. Er habe keinen Kautionsentscheid gefällt (act. 1 S. 3). 4.2. Nachdem die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. Juli 2013 einen Antrag auf Kautionierung des Gesuchstellers nach § 73 Ziff. 3 ZPO/ZH gestellt (act. 3/85 S. 2) und der Gesuchsteller die Abweisung mit Stellungnahme vom 12. September 2013 beantragt hatte (act. 3/94 S. 2), wurde dem Ge- suchsteller mit Präsidialverfügung vom 20. September 2013 Frist zur Be- gründung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge angesetzt (act. 3/96). In diesem Zusammenhang rügt der Gesuchsteller unter anderem die Begehung von prozessualen Fehlern während des lau- fenden Verfahrens (u.a. verspäteter rechtsmissbräuchlicher Kautionsantrag) und leitet daraus einen Ablehnungsgrund ab. Prozessuale Fehler sind mit
- 8 - ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In die- sem Sinne ist das Ablehnungsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 E. 3e, BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 115 Ia 400 E 3b, BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb m.H.). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG wären prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (BGE 115 Ia 400 E. 3b). Nach ständiger Praxis kann selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheids ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters geschlossen werden. Prozessleitende An- ordnungen des Richters sind im Ablehnungsverfahren nicht im Detail zu überprüfen, vielmehr sind Rügen zur Rechtsanwendung mit dem Rechtsmit- tel gegen den Endentscheid vorzubringen (Entscheid des Kassationsge- richts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010 E. 2d). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Abgelehnte durch den Erlass der Präsidialver- fügung vom 20. September 2013 einen gravierenden Fehler begangen ha- ben soll, der den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag. Das prozessuale Vorgehen des Abgelehnten ist nicht zu beanstanden. Dem Ge- suchsteller wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Kautionsantrag der Gesuchsgegnerin sowie zur Begründung seines Gesuches um unent- geltliche Rechtspflege eingeräumt. Der Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör wurde gewahrt. Der Abgelehnte kam seiner richterlichen Fragepflicht nach. Die vom Gesuchsteller gerügte extensive Auslegung der
- 9 - Prozessvoraussetzungen gemäss § 108 ZPO/ZH ist und soll mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und nicht im Rahmen eines Ableh- nungsverfahren behandelt werden. Nicht zu folgen ist weiter der Ansicht des Gesuchstellers, der Abgelehnte habe seine Begründung, wonach der Antrag als verspätet zu gelten habe und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, ignoriert (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 2, 4 und 5). Der Entscheid über eine allfällige Kautionierung des Gesuchstellers ist noch ausstehend und wird vom Kollegialgericht zu fällen sein. Entsprechend ist bzw. war eine einge- hende Auseinandersetzung mit dem Antrag und den Vorbringen der Partei- en in der Präsidialverfügung nicht angezeigt. Ebenso geht der Gesuchsteller fehl mit seinem Vorbringen, der Abgelehnte habe ohne Absprache mit den Arbeitsrichtern einen Vorab-Entscheid über die Kautionierung getroffen (act. 10 S. 3 und 5): Die Präsidialverfügung vom
20. September 2013 hält ausdrücklich fest, dass über den Kautionsantrag sowie über die Einwände des Gesuchstellers das Kollegialgericht entschei- den werde (act. 3/96 S. 2 und 3). Die darin aufgeführte Einschätzung des Abgelehnten, wonach es für einen Kautionsantrag als Prozessvorausset- zung im Sinne von § 108 ZPO/ZH nicht auf den Zeitpunkt ankommen könne (act. 3/96 S. 2), liegt – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (act. 10 S. 5) – im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis, welche gemäss § 52 ZPO/ZH intern Sache des Vorsitzenden ist. Sie umfasst u.a. die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie die Auferlegung von Prozesskautionen (§ 122 Abs. 2 GVG, § 73 ZPO/ZH). Der Gesuchsteller moniert in diesem Zu- sammenhang, den Erwägungen der Präsidialverfügung käme prozessent- scheidende Bedeutung zu bzw. es sei zulasten der Mitrichter ein Präjudiz geschaffen worden (act. 10 S. 5 und 7). Dabei übersieht er zweierlei: Ers- tens stünde dem Vorsitzenden die Kompetenz zu, über den Kautionsantrag zu entscheiden. Zweitens kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die am Verfahren beteiligten Arbeitsrichter die zu treffenden Entschei- de unvoreingenommen fällen. Aus den Akten lassen sich keine Anhaltspunk- te entnehmen und der Gesuchsteller macht solche auch nicht geltend, wo- nach die mitwirkenden Arbeitsrichter sich nicht eine eigenständige Meinung
- 10 - bilden könnten und unabhängig entscheiden würden. Im Übrigen bringt der Abgelehnte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 überzeugend zum Ausdruck, er habe sich keine abschliessende Meinung gebildet bzw. er habe sich hinsichtlich des Kautionsantrags eine erste Meinung zur Frage gemacht (act. 1 S. 3). Diese vorläufige Meinungsbildung beruht auf den Ak- ten und ist durch keine sachfremden Elemente bestimmt. Die Hinweise in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 sowie in der Stellungnah- me des Abgelehnten vom 29. Oktober 2013 auf den noch vom Kollegium zu treffenden Entscheid über die Kautionierung des Gesuchstellers zeigen auf, dass seine vorläufige Ansicht die Diskussion und die Meinungsbildung im Richterkollegium vorbehält. Der Kautionsentscheid bleibt somit offen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 lassen daher keine ernsthaften Zweifel an der Unparteilichkeit des Ab- gelehnten aufkommen. 4.3. Der Gesuchsteller wirft dem Abgelehnten vor, er weigere sich, seine Einga- be vom 25. September 2013 (act. 3/98), worin er die unverzügliche Gutheis- sung seines Antrages betreffend nochmaliges Einreichen der Unterlagen der Gesuchsgegnerin in nicht eingeschwärzter Form vom 2. September 2013 (act. 3/93 S. 1) verlangt habe, zur Kenntnis zu nehmen und zu behandeln (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 5). Der Abgelehnte führt an, er habe die Eingabe zur Kenntnis genommen und begründet, weshalb über den Antrag des Gesuchstellers erst nach dem Ent- scheid über die Kautionsauflage bzw. unentgeltliche Rechtspflege zu befin- den sei. Eile sei deshalb nicht geboten gewesen. Diese Reaktion wäre nächstens erfolgt. Es könne nicht sein, dass ein Richter, der einem Antrag auf "unverzügliche Gutheissung" nicht gleich nachkomme, als befangen zu gelten habe (act. 1 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2013 wurde den Parteien mitge- teilt, dass über den Antrag des Gesuchstellers vom 2. September 2013, wo- nach die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die mit Eingabe vom 22. April 2013 produzierten Akten in nicht eingeschwärzter Form nochmals einzu-
- 11 - reichen, erst nach dem Entscheid über die Kautionsauflage bzw. unentgeltli- che Rechtspflege zu befinden sein werde, begründe doch die Kautionsauf- lage eine Prozessvoraussetzung. Auch werde mit der Vorladung zur Be- weisverhandlung zugewartet, da es weder den Parteien noch dem Gericht zuzumuten sei, vor dem Entscheid über die Kautionierung weiteren, keines- wegs unbeträchtlichen Aufwand zu betreiben (act. 3/96 S. 3). Von einer Weigerung des Abgelehnten den Antrag des Gesuchstellers zur Kenntnis zu nehmen, wie dies der Gesuchsteller moniert (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 5), kann keine Rede sein. Ebenso irrt der Gesuchsteller, wenn er die mangeln- de Beantwortung von Seiten des Abgelehnten kritisiert, wird doch in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 erörtert, weshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag des Gesuchstellers zu entscheiden sein wird. Zu welchem Zeitpunkt im Laufe eines Verfahrens über prozessuale An- träge zu befinden ist, liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der Verfahrensleitung. Es bestehen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Abgelehnte dieses Ermessen missbraucht hätte. Nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Gesuchstellers, wonach die ausstehende Behandlung seines Antrages als prozessual ungehörig zu gelten habe, seien dadurch doch seine Rechte in rechtsungleicher und nicht hinzunehmender Weise be- schnitten worden (act. 4 S. 2). Überdies ist wiederum darauf hinzuweisen, dass Ablehnungsgesuche nicht dazu dienen, den Entscheid auf Verfahrens- fehler hin zu überprüfen. Es sind keine gravierenden Fehler beim Erlass der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 ersichtlich. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen, die auf den Anschein der Befangenheit des Abgelehnten schliessen lassen. Sollte der Gesuchsteller dem Arbeitsgericht eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Pflichtverletzung vorwerfen wollen, stünde hierfür die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von § 108 GVG zur Verfügung. 5.1. Aus der Darlegung des Abgelehnten im Ablehnungsverfahren, es könne nicht sein, dass ein Richter, der einem Antrag auf unverzügliche Gutheis- sung nicht gleich nachkomme, als befangen zu gelten habe (act. 1 S. 3), lei- tet der Gesuchsteller eine mutmassliche Befangenheit des Abgelehnten ab.
- 12 - Seine daraus gezogene Schlussfolgerung, er habe sich erdreistet, eine un- verzügliche Gutheissung zu beantragen, findet weder in der Stellungnahme und gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten vom 29. Oktober 2013 noch in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 eine Stütze. Der Abge- lehnte brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass eine nicht umgehende Behandlung eines prozessualen Antrages durch das Gericht nicht zwangs- läufig ein Ablehnungsgrund darstelle. Auch entspricht es nicht den Tatsa- chen, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. September 2013 nicht beantwortet worden sei, wurde doch vor der zu den Akten gereichten Einga- be des Gesuchstellers vom 25. September 2013 (mit dem Ersuchen auf un- verzügliche Gutheissung seines Antrages) die Präsidialverfügung am
20. September 2013 mit den Erwägungen zur Eingabe vom 2. September 2013 erlassen. 5.2. Einen weiteren Hinweis für die mutmassliche Befangenheit des Abgelehnten gegenüber seinem Rechtsvertreter sieht der Gesuchsteller im vom Abge- lehnten verwendeten Zitat aus einem Fachartikel des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin und der demgegenüber nicht berücksichtigten Publikation seines Rechtsvertreters zu den Boni (act. 10 S. 6). Im Lichte der vorstehen- den Erwägungen Ziffer III. 3.3. vermag das vom Abgelehnten anlässlich der Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vom 4. Mai 2011 vorgetragene Zitat nicht den Anschein von Befangenheit begründen. Es ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen. Inwiefern der An- schein von Befangenheit die vom Abgelehnten nicht erwähnte Publikation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu den Boni begründet, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsa- che, dass der Abgelehnte anlässlich der Referentenaudienz vom 4. Mai 2011 die Publikation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu den Boni nicht erwähnte, kann nicht abgleitet werden, dass der Abgelehnte gegen- über dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bzw. gegenüber seinen Hand- lungen und rechtlichen Würdigungen nicht mehr frei zu urteilen in der Lage sei (act. 10 S. 6).
- 13 -
E. 6 Sodann rügt der Gesuchsteller, der Abgelehnte habe seine als geheim ein- gereichten Akten ohne formelles Entsiegelungsverfahren selbstherrlich ent- siegelt, was ein klares Indiz für die Bevorteilung der Gesuchsgegnerin sei (act. 10 S. 3; vgl. act. 3/98). Im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Einvernahme von Kunden bzw. Repräsentanten von Kunden, welche erst mit Initialen bekannt waren, stellte der Gesuchsteller den Antrag um Entsie- gelung des geheimen Couverts (act. 3/4/47) und Einholung des Einver- ständnisses der Gesuchsgegnerin von Amtes wegen (act. 3/62 S. 5). Sein Antrag wurde im Beweisabnahmebeschluss vom 18. Februar 2013 einge- hend behandelt. Das Arbeitsgericht nahm eine Interessensabwägung zwi- schen dem Geheimhaltungsinteresse der Zeugen bzw. Dritten und dem pro- zessualen Offenbarungsinteresse vor und zeigte diverse Schutzmassnah- men im Sinne von § 145 ZPO/ZH auf, mit denen verhindert werden könne, dass irgendjemand ausserhalb der Parteien und des Arbeitsgerichts die Identität der Kunden erfahre (act. 3/71 S. 6). Dieselbe Interessenabwägung nahm es in Bezug auf das Öffnen des verschlossen eingereichten Couverts (act. 3/4/47) vor. Dabei kam es zum Schluss, dass das Couvert vom Gericht zu öffnen und der Inhalt auch der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis zu geben sei (act. 3/71 S. 6). Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass die strafprozessrechtlichen Entsiegelungsbestimmungen (Art. 248 StPO) im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen. Da er erneut die Begehung von prozessualen Fehlern des Abge- lehnten während des laufenden arbeitsrechtlichen Verfahrens moniert und daraus einen Ablehnungsgrund ableitet, ist er auf die für Verfahrensfehler möglichen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel zu verweisen. Der Beweisabnahmebeschluss vom 18. Februar 2013 ist im Hinblick auf § 145 ZPO/ZH nicht zu beanstanden. Er ist nicht offensichtlich haltlos und es sind keine stichhaltigen Hinweise auf eine mutmassliche Befangenheit des Abgelehnten erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass der Abgelehnte zu- sammen mit den beiden mitwirkenden Richtern eine prozessleitende Ent- scheidung getroffen hat, die der Gesuchsteller nicht für richtig hält, kann kein Anschein von Befangenheit abgeleitet werden.
- 14 -
E. 7 Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller, der Abgelehnte habe durch sein Verhalten eine zu grosse Nähe zur Gesuchsgegnerin entwickelt (act. 4 S. 2). In seiner Stellungnahme zu den Vorbringen des Abgelehnten führt der Ge- suchsteller einlenkend aus, ob der Abgelehnte Kunde und/oder Aktionär der Gesuchsgegnerin und damit tatsächlich eine Beziehungsnähe gegeben sei oder nicht, habe als Nebenaspekt zu gelten (act. 10 S. 6). Die Argumentation des Gesuchstellers vermag nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, welche eine Be- ziehungsnähe zur Gesuchsgegnerin untermauern und auf eine Voreinge- nommenheit schliessen lassen. Vielmehr beruht der Eindruck auf einem in- dividuellen Empfinden des Gesuchstellers. Der Vorwurf wird denn auch vom Abgelehnten bestritten (act. 1 S. 3). Er sei nie Kunde der Gesuchsgegnerin gewesen und halte keine Aktien der Gesuchsgegnerin. Ebenso verneint er eine nähere Beziehung zum Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 3).
E. 8 Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein vor- eingenommenes Verhalten des Abgelehnten zu entnehmen sind, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Miss- trauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung des Abgelehnten erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleis- tet, dass er sein Amt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvor- eingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies die Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechts- vertreter ist. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers ist daher abzu- weisen. IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gesuchsgegnerin hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. - 15 - Sie ist damit nicht Verfahrenspartei, weshalb ihr ihre Aufwendungen nicht zu entschädigen sind.
- Für Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schweizeri- schen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde an die Rekurskommission (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO, § 48 GOG und § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Es wird beschlossen:
- Das Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ wird abge- wiesen.
- Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein), unter Beilage einer Kopie von act. 11 und 12 − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchsgegnerin (gegen Empfangsschein), unter Beilage einer Kopie von act. 10 − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist (gegen Empfangsschein).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. - 16 - Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 15. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV130013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. Mai 2014 in Sachen A._____, Kläger und Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____, Ar- beitsgericht Zürich, 4. Abteilung, im Verfahren AN100855 i.S. A._____ ca. B._____ AG
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Rahmen eines am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, hängigen Verfah- rens betreffend Forderung / Zeugnis (AN100855) stellte der Kläger mit Ein- gabe vom 28. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, ein Ab- lehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ wegen Befangen- heit (act. 4 = act. 3/103).
2. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 überwies der Abgelehnte das Ableh- nungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur Behandlung und gab gleichzeitig die gewissenhafte Erklä- rung ab, es liege kein Ausstandsgrund vor und er fühle sich nicht befangen (act. 1 S. 1).
3. In der Folge wurde der Beklagten und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin) mit Verfügung vom 1. November 2013 eine Kopie des Ableh- nungsbegehrens des Klägers und Gesuchstellers (fortan Gesuchsteller) und der Stellungnahme samt gewissenhafter Erklärung des Abgelehnten zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 5). Die Ge- suchsgegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. November 2013 auf eine Stellungnahme (act. 6). Sodann wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 dem Gesuchsteller die Eingabe der Gesuchsgegnerin sowie die Stel- lungname samt gewissenhafter Erklärung des Abgelehnten zugestellt und Frist zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen angesetzt (act. 7). Am
6. Januar 2014 reichte der Gesuchsteller innert einmalig erstreckter Frist (act. 8 und 9) eine Stellungnahme ein und hielt an seinem Begehren fest (act. 10).
- 3 - II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die – wie das Vorliegende – bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gelten die bisherigen kantonalen Prozessvorschriften (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Gesetz (ZPO/ZH) über den Zivilprozess des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 und dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH).
2. Nach § 101 Abs. 1 GVG und § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Oberge- richtsüber die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbe- gehrens gegen den abgelehnten Bezirksrichter zuständig. III.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine seit mehreren Jahren dauernde ar- beitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchs- gegnerin zu Grunde: Der Gesuchsteller verlangt ihm angeblich zustehende Boni von Fr. 601'750.– und Fr. 100'000.– jeweils zuzüglich Verzugszins so- wie die Ausstellung eines aus seiner Sicht korrekten Arbeitszeugnisses (act. 3/1 S. 2, act. 32 S. 2 und 4 f.).
2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat jeder- mann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Das kanto- nale Prozessrecht unterscheidet zwischen den absoluten Ausschluss- und den relativen Ablehnungsgründen (§§ 95 und 96 GVG). Vorliegend macht der Gesuchsteller Ablehnungsgründe "andere Umstände" im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG geltend, welche Bezirksrichter lic. iur. C._____ nach Auffassung
- 4 - des Gesuchstellers befangen erscheinen lassen. Ein Richter muss Gewähr für eine unabhängige und unparteiische Beurteilung der Streitsache bieten. Befangenheit liegt vor, wenn vom Standpunkt der betroffenen Partei aus ob- jektive Gründe vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünfti- gen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abge- lehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 m.H.; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Massgebend ist dabei nicht das subjektive Empfinden der antrag- stellenden Partei. Es muss durch ein bestimmtes Verhalten des Richters ob- jektiv gerechtfertigt erscheinen (BGE 131 I 24 E. 1.1). Dabei wird nicht vo- rausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen und nicht zu einem un- parteiischen Entscheid fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Um- stände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit erweckt wird (BGE 134 I 238 E. 2.1, BGE 126 I 68 E. 3a, ZR 86 Nr. 42 m.H.; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 31 zu § 96 GVG). Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der er- kennenden Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 31 zu § 96 GVG). Nach § 98 GVG kann das Ablehnungsbegehren während des ganzen Verfahrens gestellt werden; es muss aber unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes erfolgen. Eine spätere Anrufung des schon früher be- kannten Ablehnungsgrunds hat die Verwirkung des Anspruchs zur Folge (Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 98 GVG; BGE 135 III 334 E. 2.2, BGE 134 I 20 E. 4.3.1, BGE 132 II 485 E. 4.3, BGE 117 Ia 322 E. 1c). 3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsgesuch zunächst damit, dass der Abgelehnte anlässlich der Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vom 4. Mai 2011 aus einem Aufsatz des Gegenanwalts zwecks Begründung des von ihm damals eingenommenen, die Gegenseite stützenden Rechts- standpunktes zitiert habe (act. 4 S. 1). Der Abgelehnte wirft in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 die Frage der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsbegehrens auf. Der Gesuchsteller habe bereits in seiner Replik vom 3. November 2011 beanstandet, dass er
- 5 - unkritisch und sogar mit dem Hinweis auf ein Referat des Gegenanwalts die Behauptungen und Erwägungen der Gesuchsgegnerin übernommen habe (act. 1 S. 2). 3.2. Vorab ist die Rechtzeitigkeit des Ablehnungsbegehrens des Gesuchstellers zu prüfen. Die Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung fand am 4. Mai 2011 statt (Prot. I S. 4). Der Gesuchsteller leitet aus dem anlässlich dieser Verhandlung vom Abgelehnten zitierten Fachartikel des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin den Anschein der Befangenheit des Abgelehnten ab. Nach § 98 GVG und der Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte der Ge- suchsteller die Rüge der Befangenheit unverzüglich nach der Verhandlung geltend machen müssen. Sein Ablehnungsbegehren vom 29. Oktober 2013 datiert rund zweieinhalb Jahre nach der Verhandlung. Der Gesuchsteller wendet jedoch zu Recht ein, er habe sein Gesuch bewusst nicht früher ge- stellt, da er dem Zitat aus dem Fachartikel noch kein allzu grosses Gewicht beigemessen habe. Erst durch das weitere Verhalten des Abgelehnten habe jene Bemerkung im Gesamtkontext gewürdigt, ein anderes Gewicht erhalten (act. 10 S. 2 und 4). Es ist grundsätzlich zulässig in Verbindung mit neu ent- deckten Umständen bereits früher bekannte Tatsachen in die Begründung des Ablehnungsbegehrens einzubeziehen, soweit nicht auszuschliessen ist, dass erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung des Ableh- nungsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der bereits frü- her entdeckten Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA060192 vom 25. Juli 2007 E. III. 2.7; ZR 98 Nr. 21). Da die vom Gesuch- steller zur Begründung des Ablehnungsbegehrens aufgeführten Vorfälle - bis auf einen - sich alle zeitlich nicht weit vor Erlass der Präsidialverfügung vom
20. September 2013 ereignet haben, kann vor diesem Hintergrund die be- reits früher bekannte Tatsache nicht als verspätet vorgebracht bezeichnet werden. Die Rüge ist materiell zu prüfen. 3.3. Der Gesuchsteller wirft dem Abgelehnten vor, er sympathisiere mit der vom Gegenanwalt vertretenen Rechtsauffassung (act. 10 S. 4).
- 6 - Dem hält der Abgelehnte entgegen, aus seinen Notizen für die Referenten- audienz / Vergleichsverhandlung sei sofort ersichtlich, dass er keineswegs unkritisch die Meinung der Gesuchsgegnerin übernommen habe. Im Gegen- teil habe er die Kritik angebracht, wonach Rechtsanwalt Dr. Y._____ die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht erwähnt habe (act. 1 S. 2). 3.4. Das Darlegen der vorläufigen richterlichen Einschätzung des Falles gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse und Beweismittel ist grundlegender Be- standteil einer Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung. Das ist regel- mässig kein Grund zur Ablehnung wegen Befangenheit. Dies entspricht vielmehr dem Zweck von Vergleichsgesprächen, nämlich gestützt auf die vorläufige Beurteilung eine angemessene und faire Einigung zwischen den Parteien zu erlangen und damit zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 45 zu § 96 GVG; ZR 83 Nr. 62). Aus dem vom Abgelehnten eingereichten Auszug seiner Notizen für die Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vom 4. Mai 2011 geht folgende Passage hervor (act. 2 S. 3): "Ist der Bonus Lohn, dann kann dessen Auszahlung nicht von der Bedingung abhän- gig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Be- trieb arbeite oder sich in ungekündigter Stellung befinde (z.B. BGE 4c.426/2005 vom
28. Februar 2006, E. 5.2.1; eben zitierter BGE 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 5.3; BGE 4A_509/2008, vom 3. Februar 2009, E. 4.1 und 5.1). Diese Rechtsprechung wird zwar kritisiert (z.B. von Peter Reinert, Variable Gehaltssysteme aus arbeitsrechtlicher Sicht, in AJP 2009, S. 3 ff.; und auch vom hier anwesenden RA Dr. Y._____, …[Titel]). Sie steht auch in einem gewissen Widerspruch dazu, dass ein Lohnverzicht nach er- folgter Fälligkeit vom Bundesgericht als zulässig anerkannt wird (z.B. BGE 124 III 436 E. 10e.aa., S. 451). Diese Rechtsprechung gibt es aber nun einmal, sie ist langjährig und stabil." Der Abgelehnte setzt sich in diesem Abschnitt mit der Lehre und Rechtspre- chung zum Bonus auseinander. Dabei kann ihm die Wiedergabe eines Fachartikels des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Allein mit dem Hinweis auf die in der Lehre kritisierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung und der beispielhaften Aufzählung der Auf- sätze von Peter Reinert und des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin lässt sich ein Sympathisieren des Abgelehnten mit der Rechtsauffassung der Gesuchsgegnerin nicht herleiten. Ein objektiv berechtigtes Misstrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit bzw. ein Anschein von Befangenheit lässt
- 7 - sich anhand des vorgetragenen Zitats durch den Abgelehnten im Rahmen seiner vorläufigen rechtlichen Beurteilung nicht begründen. 4.1. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, der Abgelehnte habe mit der Präsidial- verfügung vom 20. September 2013 einen Vorab-Entscheid zum Kautions- antrag der Gesuchsgegnerin gefällt. Es gehe nicht an, dass er sich ohne Absprache mit den beiden Arbeitsrichtern für den Kautionsantrag ausspre- che (act. 10 S. 3 und 5). Insbesondere habe der Abgelehnte seine Einwände ignoriert, die Prozessvoraussetzungen gemäss § 108 ZPO/ZH extensiv aus- gelegt und die Gesuchsgegnerin in Schutz genommen (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 2, 4 und 5). Der Abgelehnte hält dem entgegen, er habe sich nach Eingang der Stel- lungnahme des Gesuchstellers eine erste Meinung zur Frage der Kautions- pflicht gebildet. Als vorsitzender Richter am Arbeitsgericht habe er die Auf- gabe, den Prozess zu leiten und in der Regel auch Antrag an die Arbeitsrich- terinnen und Arbeitsrichter zu stellen. Er hätte entweder den Arbeitsrichtern sofort einen Antrag auf Abweisung des Kautionsantrags stellen oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit einräumen können, sein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Seiner An- sicht nach seien die Voraussetzungen für die Kautionierung des Gesuchstel- lers grundsätzlich gegeben, weshalb er sich für die zweite Variante entschie- den habe. Er habe keinen Kautionsentscheid gefällt (act. 1 S. 3). 4.2. Nachdem die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. Juli 2013 einen Antrag auf Kautionierung des Gesuchstellers nach § 73 Ziff. 3 ZPO/ZH gestellt (act. 3/85 S. 2) und der Gesuchsteller die Abweisung mit Stellungnahme vom 12. September 2013 beantragt hatte (act. 3/94 S. 2), wurde dem Ge- suchsteller mit Präsidialverfügung vom 20. September 2013 Frist zur Be- gründung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge angesetzt (act. 3/96). In diesem Zusammenhang rügt der Gesuchsteller unter anderem die Begehung von prozessualen Fehlern während des lau- fenden Verfahrens (u.a. verspäteter rechtsmissbräuchlicher Kautionsantrag) und leitet daraus einen Ablehnungsgrund ab. Prozessuale Fehler sind mit
- 8 - ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In die- sem Sinne ist das Ablehnungsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 E. 3e, BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 115 Ia 400 E 3b, BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb m.H.). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG wären prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (BGE 115 Ia 400 E. 3b). Nach ständiger Praxis kann selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheids ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters geschlossen werden. Prozessleitende An- ordnungen des Richters sind im Ablehnungsverfahren nicht im Detail zu überprüfen, vielmehr sind Rügen zur Rechtsanwendung mit dem Rechtsmit- tel gegen den Endentscheid vorzubringen (Entscheid des Kassationsge- richts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010 E. 2d). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Abgelehnte durch den Erlass der Präsidialver- fügung vom 20. September 2013 einen gravierenden Fehler begangen ha- ben soll, der den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag. Das prozessuale Vorgehen des Abgelehnten ist nicht zu beanstanden. Dem Ge- suchsteller wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Kautionsantrag der Gesuchsgegnerin sowie zur Begründung seines Gesuches um unent- geltliche Rechtspflege eingeräumt. Der Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör wurde gewahrt. Der Abgelehnte kam seiner richterlichen Fragepflicht nach. Die vom Gesuchsteller gerügte extensive Auslegung der
- 9 - Prozessvoraussetzungen gemäss § 108 ZPO/ZH ist und soll mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und nicht im Rahmen eines Ableh- nungsverfahren behandelt werden. Nicht zu folgen ist weiter der Ansicht des Gesuchstellers, der Abgelehnte habe seine Begründung, wonach der Antrag als verspätet zu gelten habe und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, ignoriert (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 2, 4 und 5). Der Entscheid über eine allfällige Kautionierung des Gesuchstellers ist noch ausstehend und wird vom Kollegialgericht zu fällen sein. Entsprechend ist bzw. war eine einge- hende Auseinandersetzung mit dem Antrag und den Vorbringen der Partei- en in der Präsidialverfügung nicht angezeigt. Ebenso geht der Gesuchsteller fehl mit seinem Vorbringen, der Abgelehnte habe ohne Absprache mit den Arbeitsrichtern einen Vorab-Entscheid über die Kautionierung getroffen (act. 10 S. 3 und 5): Die Präsidialverfügung vom
20. September 2013 hält ausdrücklich fest, dass über den Kautionsantrag sowie über die Einwände des Gesuchstellers das Kollegialgericht entschei- den werde (act. 3/96 S. 2 und 3). Die darin aufgeführte Einschätzung des Abgelehnten, wonach es für einen Kautionsantrag als Prozessvorausset- zung im Sinne von § 108 ZPO/ZH nicht auf den Zeitpunkt ankommen könne (act. 3/96 S. 2), liegt – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (act. 10 S. 5) – im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis, welche gemäss § 52 ZPO/ZH intern Sache des Vorsitzenden ist. Sie umfasst u.a. die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie die Auferlegung von Prozesskautionen (§ 122 Abs. 2 GVG, § 73 ZPO/ZH). Der Gesuchsteller moniert in diesem Zu- sammenhang, den Erwägungen der Präsidialverfügung käme prozessent- scheidende Bedeutung zu bzw. es sei zulasten der Mitrichter ein Präjudiz geschaffen worden (act. 10 S. 5 und 7). Dabei übersieht er zweierlei: Ers- tens stünde dem Vorsitzenden die Kompetenz zu, über den Kautionsantrag zu entscheiden. Zweitens kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die am Verfahren beteiligten Arbeitsrichter die zu treffenden Entschei- de unvoreingenommen fällen. Aus den Akten lassen sich keine Anhaltspunk- te entnehmen und der Gesuchsteller macht solche auch nicht geltend, wo- nach die mitwirkenden Arbeitsrichter sich nicht eine eigenständige Meinung
- 10 - bilden könnten und unabhängig entscheiden würden. Im Übrigen bringt der Abgelehnte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 überzeugend zum Ausdruck, er habe sich keine abschliessende Meinung gebildet bzw. er habe sich hinsichtlich des Kautionsantrags eine erste Meinung zur Frage gemacht (act. 1 S. 3). Diese vorläufige Meinungsbildung beruht auf den Ak- ten und ist durch keine sachfremden Elemente bestimmt. Die Hinweise in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 sowie in der Stellungnah- me des Abgelehnten vom 29. Oktober 2013 auf den noch vom Kollegium zu treffenden Entscheid über die Kautionierung des Gesuchstellers zeigen auf, dass seine vorläufige Ansicht die Diskussion und die Meinungsbildung im Richterkollegium vorbehält. Der Kautionsentscheid bleibt somit offen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 lassen daher keine ernsthaften Zweifel an der Unparteilichkeit des Ab- gelehnten aufkommen. 4.3. Der Gesuchsteller wirft dem Abgelehnten vor, er weigere sich, seine Einga- be vom 25. September 2013 (act. 3/98), worin er die unverzügliche Gutheis- sung seines Antrages betreffend nochmaliges Einreichen der Unterlagen der Gesuchsgegnerin in nicht eingeschwärzter Form vom 2. September 2013 (act. 3/93 S. 1) verlangt habe, zur Kenntnis zu nehmen und zu behandeln (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 5). Der Abgelehnte führt an, er habe die Eingabe zur Kenntnis genommen und begründet, weshalb über den Antrag des Gesuchstellers erst nach dem Ent- scheid über die Kautionsauflage bzw. unentgeltliche Rechtspflege zu befin- den sei. Eile sei deshalb nicht geboten gewesen. Diese Reaktion wäre nächstens erfolgt. Es könne nicht sein, dass ein Richter, der einem Antrag auf "unverzügliche Gutheissung" nicht gleich nachkomme, als befangen zu gelten habe (act. 1 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2013 wurde den Parteien mitge- teilt, dass über den Antrag des Gesuchstellers vom 2. September 2013, wo- nach die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die mit Eingabe vom 22. April 2013 produzierten Akten in nicht eingeschwärzter Form nochmals einzu-
- 11 - reichen, erst nach dem Entscheid über die Kautionsauflage bzw. unentgeltli- che Rechtspflege zu befinden sein werde, begründe doch die Kautionsauf- lage eine Prozessvoraussetzung. Auch werde mit der Vorladung zur Be- weisverhandlung zugewartet, da es weder den Parteien noch dem Gericht zuzumuten sei, vor dem Entscheid über die Kautionierung weiteren, keines- wegs unbeträchtlichen Aufwand zu betreiben (act. 3/96 S. 3). Von einer Weigerung des Abgelehnten den Antrag des Gesuchstellers zur Kenntnis zu nehmen, wie dies der Gesuchsteller moniert (act. 4 S. 2 und act. 10 S. 5), kann keine Rede sein. Ebenso irrt der Gesuchsteller, wenn er die mangeln- de Beantwortung von Seiten des Abgelehnten kritisiert, wird doch in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 erörtert, weshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag des Gesuchstellers zu entscheiden sein wird. Zu welchem Zeitpunkt im Laufe eines Verfahrens über prozessuale An- träge zu befinden ist, liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der Verfahrensleitung. Es bestehen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Abgelehnte dieses Ermessen missbraucht hätte. Nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Gesuchstellers, wonach die ausstehende Behandlung seines Antrages als prozessual ungehörig zu gelten habe, seien dadurch doch seine Rechte in rechtsungleicher und nicht hinzunehmender Weise be- schnitten worden (act. 4 S. 2). Überdies ist wiederum darauf hinzuweisen, dass Ablehnungsgesuche nicht dazu dienen, den Entscheid auf Verfahrens- fehler hin zu überprüfen. Es sind keine gravierenden Fehler beim Erlass der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 ersichtlich. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen, die auf den Anschein der Befangenheit des Abgelehnten schliessen lassen. Sollte der Gesuchsteller dem Arbeitsgericht eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Pflichtverletzung vorwerfen wollen, stünde hierfür die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von § 108 GVG zur Verfügung. 5.1. Aus der Darlegung des Abgelehnten im Ablehnungsverfahren, es könne nicht sein, dass ein Richter, der einem Antrag auf unverzügliche Gutheis- sung nicht gleich nachkomme, als befangen zu gelten habe (act. 1 S. 3), lei- tet der Gesuchsteller eine mutmassliche Befangenheit des Abgelehnten ab.
- 12 - Seine daraus gezogene Schlussfolgerung, er habe sich erdreistet, eine un- verzügliche Gutheissung zu beantragen, findet weder in der Stellungnahme und gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten vom 29. Oktober 2013 noch in der Präsidialverfügung vom 20. September 2013 eine Stütze. Der Abge- lehnte brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass eine nicht umgehende Behandlung eines prozessualen Antrages durch das Gericht nicht zwangs- läufig ein Ablehnungsgrund darstelle. Auch entspricht es nicht den Tatsa- chen, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. September 2013 nicht beantwortet worden sei, wurde doch vor der zu den Akten gereichten Einga- be des Gesuchstellers vom 25. September 2013 (mit dem Ersuchen auf un- verzügliche Gutheissung seines Antrages) die Präsidialverfügung am
20. September 2013 mit den Erwägungen zur Eingabe vom 2. September 2013 erlassen. 5.2. Einen weiteren Hinweis für die mutmassliche Befangenheit des Abgelehnten gegenüber seinem Rechtsvertreter sieht der Gesuchsteller im vom Abge- lehnten verwendeten Zitat aus einem Fachartikel des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin und der demgegenüber nicht berücksichtigten Publikation seines Rechtsvertreters zu den Boni (act. 10 S. 6). Im Lichte der vorstehen- den Erwägungen Ziffer III. 3.3. vermag das vom Abgelehnten anlässlich der Referentenaudienz / Vergleichsverhandlung vom 4. Mai 2011 vorgetragene Zitat nicht den Anschein von Befangenheit begründen. Es ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf zu verweisen. Inwiefern der An- schein von Befangenheit die vom Abgelehnten nicht erwähnte Publikation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu den Boni begründet, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsa- che, dass der Abgelehnte anlässlich der Referentenaudienz vom 4. Mai 2011 die Publikation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu den Boni nicht erwähnte, kann nicht abgleitet werden, dass der Abgelehnte gegen- über dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bzw. gegenüber seinen Hand- lungen und rechtlichen Würdigungen nicht mehr frei zu urteilen in der Lage sei (act. 10 S. 6).
- 13 -
6. Sodann rügt der Gesuchsteller, der Abgelehnte habe seine als geheim ein- gereichten Akten ohne formelles Entsiegelungsverfahren selbstherrlich ent- siegelt, was ein klares Indiz für die Bevorteilung der Gesuchsgegnerin sei (act. 10 S. 3; vgl. act. 3/98). Im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Einvernahme von Kunden bzw. Repräsentanten von Kunden, welche erst mit Initialen bekannt waren, stellte der Gesuchsteller den Antrag um Entsie- gelung des geheimen Couverts (act. 3/4/47) und Einholung des Einver- ständnisses der Gesuchsgegnerin von Amtes wegen (act. 3/62 S. 5). Sein Antrag wurde im Beweisabnahmebeschluss vom 18. Februar 2013 einge- hend behandelt. Das Arbeitsgericht nahm eine Interessensabwägung zwi- schen dem Geheimhaltungsinteresse der Zeugen bzw. Dritten und dem pro- zessualen Offenbarungsinteresse vor und zeigte diverse Schutzmassnah- men im Sinne von § 145 ZPO/ZH auf, mit denen verhindert werden könne, dass irgendjemand ausserhalb der Parteien und des Arbeitsgerichts die Identität der Kunden erfahre (act. 3/71 S. 6). Dieselbe Interessenabwägung nahm es in Bezug auf das Öffnen des verschlossen eingereichten Couverts (act. 3/4/47) vor. Dabei kam es zum Schluss, dass das Couvert vom Gericht zu öffnen und der Inhalt auch der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis zu geben sei (act. 3/71 S. 6). Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass die strafprozessrechtlichen Entsiegelungsbestimmungen (Art. 248 StPO) im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen. Da er erneut die Begehung von prozessualen Fehlern des Abge- lehnten während des laufenden arbeitsrechtlichen Verfahrens moniert und daraus einen Ablehnungsgrund ableitet, ist er auf die für Verfahrensfehler möglichen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel zu verweisen. Der Beweisabnahmebeschluss vom 18. Februar 2013 ist im Hinblick auf § 145 ZPO/ZH nicht zu beanstanden. Er ist nicht offensichtlich haltlos und es sind keine stichhaltigen Hinweise auf eine mutmassliche Befangenheit des Abgelehnten erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass der Abgelehnte zu- sammen mit den beiden mitwirkenden Richtern eine prozessleitende Ent- scheidung getroffen hat, die der Gesuchsteller nicht für richtig hält, kann kein Anschein von Befangenheit abgeleitet werden.
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7. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller, der Abgelehnte habe durch sein Verhalten eine zu grosse Nähe zur Gesuchsgegnerin entwickelt (act. 4 S. 2). In seiner Stellungnahme zu den Vorbringen des Abgelehnten führt der Ge- suchsteller einlenkend aus, ob der Abgelehnte Kunde und/oder Aktionär der Gesuchsgegnerin und damit tatsächlich eine Beziehungsnähe gegeben sei oder nicht, habe als Nebenaspekt zu gelten (act. 10 S. 6). Die Argumentation des Gesuchstellers vermag nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, welche eine Be- ziehungsnähe zur Gesuchsgegnerin untermauern und auf eine Voreinge- nommenheit schliessen lassen. Vielmehr beruht der Eindruck auf einem in- dividuellen Empfinden des Gesuchstellers. Der Vorwurf wird denn auch vom Abgelehnten bestritten (act. 1 S. 3). Er sei nie Kunde der Gesuchsgegnerin gewesen und halte keine Aktien der Gesuchsgegnerin. Ebenso verneint er eine nähere Beziehung zum Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 3).
8. Abschliessend ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein vor- eingenommenes Verhalten des Abgelehnten zu entnehmen sind, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Miss- trauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung des Abgelehnten erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleis- tet, dass er sein Amt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvor- eingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies die Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechts- vertreter ist. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers ist daher abzu- weisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gesuchsgegnerin hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
- 15 - Sie ist damit nicht Verfahrenspartei, weshalb ihr ihre Aufwendungen nicht zu entschädigen sind.
2. Für Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schweizeri- schen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde an die Rekurskommission (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO, § 48 GOG und § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Es wird beschlossen:
1. Das Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ wird abge- wiesen.
2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein), unter Beilage einer Kopie von act. 11 und 12 − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchsgegnerin (gegen Empfangsschein), unter Beilage einer Kopie von act. 10 − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist (gegen Empfangsschein).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
- 16 - Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 15. Mai 2014 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: