Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens betreffend Ehescheidung (FE081224) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 beim Be- zirksgericht Zürich ein Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wegen Befangenheit einreichen (act. 2). Mit Schreiben vom
23. Oktober 2012 übermittelte das Bezirksgericht Zürich das Ablehnungsbe- gehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Gleichzeitig gab Bezirksrichterin lic. iur. C._____ die gewissenhafte Erklärung ab, es liege kein Ablehnungsgrund vor und sie fühle sich nicht be- fangen (act. 5).
E. 2 Die Gesuchsgegnerin lässt zur Begründung des Antrags auf Abweisung des Begehrens zusammengefasst ausführen, das Begehren sei verspätet einge- reicht worden. Allein die Parteizugehörigkeit begründe keinen Anschein von Befangenheit, da eine solche im Kanton Zürich mehrheitlich Voraussetzung zur Wahl als Richterin sei. Eine Doppelfunktion in der Judikative und Legis- lative sei im Kanton Zürich sodann weder verboten noch unüblich. Die Er- wägungen in der Verfügung vom 15. Januar 2010 basierten nicht auf dem parteipolitischen Gedankengut der Abgelehnten, sondern sei Folge einer sorgfältigen Abwägung der einzelnen Aussagen und Beweismittel. Die Ertei- lung der Reisebewilligung für den Sohn sei sodann vom damaligen Rechts- vertreter des Gesuchstellers vorgeschlagen worden, weshalb sich die Sach- darstellung des Gesuchstellers als falsch erweise (act. 8).
E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers recht- zeitig erfolgt ist. Der Gesuchsteller leitet aus dem Umstand, dass die Abge- lehnte der … Partei angehört und im Frühjahr 2011 für den Kantonsrat kan- didierte, einen Ablehnungsgrund ab. In diesem Zusammenhang rügt er auch die Feststellungen bzw. Anordnungen der Abgelehnten in den Verfügungen vom 15. Januar 2010 und vom 9. September 2011 (act. 2 Rz 4 f.). Der oberwähnten ständigen bundesgerichtlichen und auch der kantonalen Rechtsprechung zufolge erfolgen diese Vorbringen verspätet. Der Gesuch- steller reichte sein Ablehnungsbegehren beim Bezirksgericht Zürich am 17. Oktober 2012 ins Recht (act. 2). Damit erfolgten die Beanstandungen mit Blick auf die Äusserungen der Abgelehnten im Rahmen ihrer Kantonsrats- kandidatur und die Erwägungen in der Verfügung vom 9. September 2011 rund ein Jahr bzw. mit Blick auf die Verfügung vom 15. Januar 2010 über zwei Jahre nach der Kenntnisnahme der gerügten Handlungen bzw. Ent- scheide. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, der Gesuchsteller habe sich bereits vor diesem Zeitpunkt auf den Ablehnungsgrund berufen (act. 6); er selbst macht dies denn in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2012 auch nicht geltend. Selbst wenn die Verfügung vom 15. Januar 2010 beim Gesuchsteller erst nach der Kundgabe der Voten der Abgelehnten im Zu- sammenhang mit ihrer Kandidatur zu den Kantonsratswahlen bzw. nach Er- halt der Verfügung vom 9. September 2011 den Anschein von Befangenheit erweckt haben sollte, so hätte er diesen unverzüglich nach Kenntnisnahme der massgebenden Äusserungen der Abgelehnten bzw. unmittelbar nach dem Empfang der Verfügung vom 9. September 2011 geltend machen müs- sen. Die Kantonsratswahlen fanden am 3. April 2011 statt und die besagte Verfügung wurde im Spätsommer 2011 erlassen; beides liegt damit schon über ein Jahr zurück. Die Beanstandungen in der Eingabe vom 17. Oktober 2012 erfolgen damit verspätet, weshalb der Gesuchsteller sein Recht auf Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes verwirkt hat. Dass der Gesuch-
- 7 - steller im Juli 2011 sodann seine Rechtsvertretung wechselte, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Damit ist auf das Ablehnungsbegehren nicht ein- zutreten. 4.1. Selbst wenn auf das Ablehnungsgesuch einzutreten wäre, so wäre dieses - wie folgend zu zeigen sein wird - in der Sache unbegründet. Dass die Abge- lehnte der Partei der … angehört, vermag für sich alleine keinen Anschein von Befangenheit zu begründen, zumal bei objektiver Betrachtung nicht er- sichtlich ist, inwiefern sich die Parteizugehörigkeit auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller geführten Verfahrens auswirken könnte (vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts 1C_79/2007 E. 3 vom 12. Juli 2007). Der Ge- suchsteller macht dies denn in seiner Eingabe vom 11. Januar 2013 auch nicht mehr geltend (act. 11 Rz 1). Er vertritt indes die Ansicht, die politische Aktivität der Abgelehnten mit Blick auf die Kantonsratswahlen vertrage sich mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit nicht und begründe den Anschein von Befangenheit (act. 11 Rz 1). Er verweist hierzu auf Art. 3 der zürcheri- schen Kantonsverfassung, wonach der Aufbau des Staates und die Aus- übung staatlicher Macht auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhen und niemand staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben darf. Bei dieser Argumentation verkennt der Gesuchsteller indes, dass es sich bei Art. 3 KV (LS 101) um einen einleitenden Artikel (unter dem Kapitel "Grund- lagen") handelt, welcher durch die folgenden Bestimmungen konkretisiert wird. In Art. 42 KV (Kapitel "Behörden") ist sodann im Sinne einer solchen Konkretisierung ausdrücklich geregelt, welche Mitglieder einer Behörde nicht einer anderen Behörde angehören dürfen. Namentlich ist es den Mitgliedern des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle untersagt, gleichzeitig einer anderen die- ser Behörden anzugehören. In Art. 42 Abs. 2 KV wird sodann festgehalten, das Gesetz könne weitere Ausstandsgründe festlegen. Nach § 25 des Ge- setzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) liegt insbesondere Unver- einbarkeit vor hinsichtlich folgender Ämter: lit. a: Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts sowie lit. b: Mitglied des Be-
- 8 - zirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirks- rates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter. In § 26 GPR ist weiter festgehalten, dass Ämter und Anstel- lungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zu- einander stehen, unvereinbar seien. Nicht untersagt ist es demzufolge ins- besondere ordentlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte, das Amt eines Kan- tonsratsmitgliedes auszuüben bzw. hierfür zu kandidieren. Das Gesetz re- gelt die Unvereinbarkeiten abschliessend und es besteht seitens des Ge- richts kein Raum, darüber hinausgehend weitere Unvereinbarkeiten festzu- legen. Anders zu beurteilen wäre die Frage lediglich dann, wenn die Ge- richtsperson in der selben Sache in anderer Stellung, namentlich als Kan- tonsratsmitglied, tätig würde, was vorliegend indes nicht der Fall ist (vgl. zum neuen Recht Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. zu ähnlicher Problematik auch Entscheid des Bundesgericht 1P.667/2006 vom 29. November 2006 E. 3.2). 4.2. Der Gesuchsteller rügt weiter, die Abgelehnte habe den Anschein von Be- fangenheit begründet, indem sie sich als Verfechterin der Hilfe für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft geoutet habe (act. 2 Rz 3). Dem ins Recht gereichten Internetauszug der Abgelehnten ist ein im Rahmen ihrer politischen Aktivität abgegebenes Statement zu entnehmen, wonach es die wichtigste Aufgabe einer Gesellschaft sei, ihren schwächsten Mitgliedern zu helfen. Damit sich nicht das Recht des Stärkeren durchsetze, müsse der Staat für Chancengleichheit sorgen. Dies brauche es bereits für die Kleinen und Kleinsten der Bevölkerung. So dürfe die Herkunft eines Kindes keine negativen Folgen für seine persönliche und schulische Entwicklung haben. Gerade sozial benachteiligte Familien sollten daher von einem umfassenden Kinderbetreuungsangebot profitieren. Ganz im Sinne der Chancengleichheit unterstütze sie sodann den Ausbau von Ganztagesschulen (act. 4/2). Diese Aussage der Abgelehnten im Internet erfolgte vollkommen unabhän- gig von ihrer Tätigkeit als Richterin am Bezirksgericht Zürich und von einem konkreten Verfahren. Da sich die Abgelehnte in ihrem Statement hauptsäch-
- 9 - lich auf ein Kindesanliegen fokussierte, ihre Weltanschauung überdies sehr offen ausdrückte und dabei keinen Bezug auf das hier massgebende Schei- dungsverfahren nahm, ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren ein An- schein von Befangenheit nicht erkennbar. Generelle politische Überzeugun- gen und Weltanschauungen vermögen für sich alleine keinen Ausstands- grund zu begründen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn sich das Gerichtsmitglied in der Öffentlichkeit dement- sprechend pointiert äussert, sofern die Äusserung nicht in einem konkreten Bezug zu einem aktuellen Verfahren steht (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 5e). 4.3. Dass die Abgelehnte im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 15. Ja- nuar 2010 zu einem für den Gesuchsteller nachteiligen Ergebnis gelangte, kann sodann mitnichten mit ihrer politischen Orientierung begründet werden. Vielmehr legte sie ihre Sicht der Dinge in besagter Verfügung in 35 Seiten ausführlich dar. Dabei ging sie entgegen der Darstellung des Gesuchstellers nicht generell von der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Gesuchsgegnerin aus. So stellte sie bspw. im Rahmen der Unterhaltsfestlegung die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Gesuchsgegnerin betreffend ihre notwendi- gen Lebenshaltungskosten fest und erachtete ihre Sachdarstellung nicht in allen Belangen als überzeugend (act. 6/78 S. 18, S. 25). Ob das Ergebnis in besagter Verfügung zutreffend ist oder nicht, kann durch die Verwaltungs- kommission im Ablehnungsverfahren nicht beurteilt werden, sondern oblag alleine der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Die Verfügung vom 15. Janu- ar 2010 wurde denn auch ans Obergericht des Kantons Zürich weitergezo- gen, welches diese bestätigte (act. 6/82). In der Folge trat das Bundesge- richt auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht ein (vgl. act. 6/101 S. 4). Insoweit wurde der Entscheid der Abgelehnten in der Sache geschützt, weshalb er sich nicht als offensichtlich parteiisch oder sonst wie haltlos er- weist. Auch mit Blick auf die Verfügung vom 9. September 2011 bestehen keine Hinweise auf einen Befangenheitsanschein. Die Erwägungen darin zur begehrten Abänderung der Unterhaltsleistung des Gesuchstellers, zur Wäh- rung, in welcher die Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen, sowie zur beantragten Edition von bestimmten Unterlagen erscheinen weder völlig
- 10 - unbegründet noch haltlos (act. 6/101). Im Übrigen wäre auch die diesbezüg- liche Rüge der falschen Würdigung mittels Rechtsmittel anzufechten gewe- sen. Den Anschein von Befangenheit erwecken die Erwägungen in besagter Verfügung jedenfalls nicht. 4.4. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Abgelehnte dem Gesuch- steller trotz fehlender Zuständigkeit, jedoch aus pragmatischen Gründen die Abgabe der Erklärung vom 25. August 2009 betreffend die Reisefreiheit des Sohnes nahelegte (act. 6/40), keinen Anschein von Befangenheit zu be- gründen. Ob eine solche Regelung sinnvoll war, ist vorliegend nicht zu prü- fen, da im Ablehnungsverfahren die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen ist wie in einem Rechtsmittelverfahren. Prozessuale Fehler wä- ren im Ablehnungsverfahren nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorg- falt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (BGE 115 Ia 400). Nach stän- diger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozess- leitenden Entscheides oder einer solchen Handlung ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Be- fangenheit des Richters zu schliessen. Demzufolge kann der Gesuchsteller aus der besagten Erklärung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich bei der abgegebenen Erklärung um eine zwischen den Parteien einver- ständlich zustande gekommene Vereinbarung handelt. Dass die Abgelehnte auf den Gesuchsteller sodann erheblichen Druck ausgeübt haben soll, die Reisegenehmigung zu unterzeichnen (act. 2 Rz 6) und dieser die Erklärung ohne diesen Druck nicht unterzeichnet hätte, ergibt sich nicht nur nicht aus dem Verfahrensprotokoll (act. 6 Protokoll S. 32), sondern erscheint auch deshalb wenig wahrscheinlich, weil die Verweigerung der Reisegenehmi- gung der damaligen Argumentation des Gesuchstellers, nicht der Vater des Kindes gewesen zu sein (act. 6 Protokoll S. 19), vollkommen widersprochen hätte.
- 11 - 4.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung der Abgelehnten er- scheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinrei- chend gewährleistet, dass sie ihr Amt bei der Beweiswürdigung und Ent- scheidfällung unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei ist. Das Ablehnungsbegehren wäre daher auch abzuweisen, wenn darauf einzu- treten wäre. V.
1. Grundsätzlich wäre die Gerichtsgebühr gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 festzulegen und würde sich nach dem Streitwert des dem Ablehnungsentscheid zugrunde liegenden zivilrechtlichen Ausgangsbegehrens richten (Entscheid des Kas- sationsgerichts vom 24. Dezember 2010, AA090156 II. E. 4). § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11) sieht jedoch für Verfahren, auf die die schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt, neu vor, dass die Gebühr für Ausstandsgesuche Fr. 100.- bis Fr. 7'000.- beträgt. Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Damit ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der Gesuchsteller, welcher die Gutheissung des Ablehnungsbegehrens beantragt hat und damit unterliegt, ist für das Verfah- ren kostenpflichtig. Im Weiteren ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % MwSt. zu entrichten (vgl. analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 AnwGebV, LS 215.3).
- 12 -
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 540.- zu entrichten.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 11 (gegen Empfangsschein) − die abgelehnte Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten (gegen Empfangsschein)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Zürich, 7. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV120007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 7. Februar 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ im Verfahren FE081224-L i.S. Eheleute A._____ und B._____ betr. Eheschei- dung
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens betreffend Ehescheidung (FE081224) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 beim Be- zirksgericht Zürich ein Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wegen Befangenheit einreichen (act. 2). Mit Schreiben vom
23. Oktober 2012 übermittelte das Bezirksgericht Zürich das Ablehnungsbe- gehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Gleichzeitig gab Bezirksrichterin lic. iur. C._____ die gewissenhafte Erklärung ab, es liege kein Ablehnungsgrund vor und sie fühle sich nicht be- fangen (act. 5).
2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 7) liess die Gesuchsgegne- rin am 3. Dezember 2012 die Abweisung des Gesuchs beantragen (act. 8). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde diese Stellungnahme dem Ge- suchsteller zugestellt, welcher mit Eingabe vom 11. Januar 2013 an seinem Gesuch fest hielt (act. 11). II.
1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende (FE081224)
- bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisheri- ge Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Oberge- richts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbe- gehrens gegen die abgelehnte Bezirksrichterin zuständig. III.
1. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen ausführen, die Abgelehnte sei Mitglied der … [Partei] und habe für den Kan- tonsrat kandidiert. In diesem Zusammenhang habe sie es sich zur wichtigs- ten Aufgabe gemacht, den schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft zu hel- fen. Dabei habe sie sich dezidiert gegen das Recht des Stärkeren ausge- sprochen. Indem die Abgelehnte für den Kantonsrat kandidiert habe, habe sie den Anschein gegeben, die richterliche Unabhängigkeit durch das An- streben eines inkompatiblen Doppelmandates gering zu schätzen. Damit verstosse sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Den internationa- len Standards zufolge hätten sich Richter politischer Aktivitäten in der Öf- fentlichkeit zu enthalten. Sie dürften sich nicht in öffentliche Debatten einmi- schen und müssten sich politischer Äusserungen, die den Anschein der Un- abhängigkeit beeinträchtigen könnten, in der Öffentlichkeit enthalten. Indem sich die Abgelehnte für ein politisches Amt habe aufstellen lassen, verletze sie den Anspruch auf Unabhängigkeit. Gleiches gelte in Bezug auf ihre Äusserung betreffend die Unterstützung der schwächsten Mitglieder. Damit habe sie sich als starke Verfechterin der Hilfe für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft geoutet und den Anschein der Unabhängigkeit verletzt. Dies komme auch in der Verfügung vom 15. Januar 2010 klar zum Aus- druck, in welcher sie die Aussagen der Gesuchsgegnerin klar als glaubwür- diger beurteile, handle es sich doch um die angeblich schwächere Partei. Dasselbe gelte für die Verfügung vom 9. September 2011. In der Verfügung vom 15. Januar 2010 habe die Abgelehnte sodann ihre Unzuständigkeit be-
- 4 - treffend die Zuteilung der elterlichen Sorge/Obhut bzw. die Regelung des persönlichen Verkehrs festgestellt. Dennoch habe sie den Gesuchsteller un- ter Druck gesetzt, eine Erklärung betreffend die Reisemöglichkeiten des Kindes zu unterzeichnen. Dieses Verhalten wiedergebe ihre Voreingenom- menheit. Dass die Rechtsmittelinstanz sodann den Entscheid der Abgelehn- ten geschützt habe, sei mit Blick auf die Frage des Anscheins von Befan- genheit irrelevant (act. 2 und act. 11).
2. Die Gesuchsgegnerin lässt zur Begründung des Antrags auf Abweisung des Begehrens zusammengefasst ausführen, das Begehren sei verspätet einge- reicht worden. Allein die Parteizugehörigkeit begründe keinen Anschein von Befangenheit, da eine solche im Kanton Zürich mehrheitlich Voraussetzung zur Wahl als Richterin sei. Eine Doppelfunktion in der Judikative und Legis- lative sei im Kanton Zürich sodann weder verboten noch unüblich. Die Er- wägungen in der Verfügung vom 15. Januar 2010 basierten nicht auf dem parteipolitischen Gedankengut der Abgelehnten, sondern sei Folge einer sorgfältigen Abwägung der einzelnen Aussagen und Beweismittel. Die Ertei- lung der Reisebewilligung für den Sohn sei sodann vom damaligen Rechts- vertreter des Gesuchstellers vorgeschlagen worden, weshalb sich die Sach- darstellung des Gesuchstellers als falsch erweise (act. 8).
3. Die Abgelehnte macht in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2012 gel- tend, die Verfügung vom 15. Oktober 2010 hätten beide Parteien ans Ober- gerichts weiterzogen, welches beide Rekurse abgewiesen habe. Auch die Verfügung vom 9. September 2011 habe das Obergericht vollumfänglich ge- schützt. Hinsichtlich der durch den Gesuchsteller unterzeichneten Erklärung sei es um eine praktikable Lösung gegangen. Sie habe den Gesuchsteller nicht unter Druck gesetzt. Sie fühle sich im betreffenden Scheidungsverfah- ren in keiner Art und Weise befangen (act. 5).
- 5 - IV.
1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat je- dermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umstän- den Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist, ob bestimmte Umstän- de vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Men- schen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich vorein- genommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte An- schein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (zum Ganzen Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 31).
2. Ausstandsbegehren können grundsätzlich während des ganzen Verfahrens gestellt werden, sind aber der gängigen kantonalen Praxis und bundesge- richtlichen Rechtsprechung zufolge nach der Kenntnisnahme des Aus- standsgrundes unverzüglich geltend zu machen. Wer den betreffenden Jus- tizbeamten nicht unverzüglich ablehnt und sich erst später auf einen Ableh- nungsgrund beruft, verwirkt den Anspruch auf den Ausstand der abgelehn- ten Gerichtsperson (Entscheid des Bundesgerichts 4A_485/2010 vom
3. Februar 2011 E. 2.1.3.; BGE 136 I 207 E. 3.4; Entscheid des Bundesge- richts 6P.79/2004 bzw. 6S.215/2004 vom 21. Januar 2005; BGE 134 I 20
- 6 - E. 4.3.1.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 98 N 4 und § 99 N 2; BGE 117 Ia 323; vgl. auch BGE 121 I 225; vgl. zum neuen Recht auch Art. 49 Abs. 1 ZPO und Diggelmann in DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 49 N 3).
3. Vorab ist zu prüfen, ob das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers recht- zeitig erfolgt ist. Der Gesuchsteller leitet aus dem Umstand, dass die Abge- lehnte der … Partei angehört und im Frühjahr 2011 für den Kantonsrat kan- didierte, einen Ablehnungsgrund ab. In diesem Zusammenhang rügt er auch die Feststellungen bzw. Anordnungen der Abgelehnten in den Verfügungen vom 15. Januar 2010 und vom 9. September 2011 (act. 2 Rz 4 f.). Der oberwähnten ständigen bundesgerichtlichen und auch der kantonalen Rechtsprechung zufolge erfolgen diese Vorbringen verspätet. Der Gesuch- steller reichte sein Ablehnungsbegehren beim Bezirksgericht Zürich am 17. Oktober 2012 ins Recht (act. 2). Damit erfolgten die Beanstandungen mit Blick auf die Äusserungen der Abgelehnten im Rahmen ihrer Kantonsrats- kandidatur und die Erwägungen in der Verfügung vom 9. September 2011 rund ein Jahr bzw. mit Blick auf die Verfügung vom 15. Januar 2010 über zwei Jahre nach der Kenntnisnahme der gerügten Handlungen bzw. Ent- scheide. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, der Gesuchsteller habe sich bereits vor diesem Zeitpunkt auf den Ablehnungsgrund berufen (act. 6); er selbst macht dies denn in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2012 auch nicht geltend. Selbst wenn die Verfügung vom 15. Januar 2010 beim Gesuchsteller erst nach der Kundgabe der Voten der Abgelehnten im Zu- sammenhang mit ihrer Kandidatur zu den Kantonsratswahlen bzw. nach Er- halt der Verfügung vom 9. September 2011 den Anschein von Befangenheit erweckt haben sollte, so hätte er diesen unverzüglich nach Kenntnisnahme der massgebenden Äusserungen der Abgelehnten bzw. unmittelbar nach dem Empfang der Verfügung vom 9. September 2011 geltend machen müs- sen. Die Kantonsratswahlen fanden am 3. April 2011 statt und die besagte Verfügung wurde im Spätsommer 2011 erlassen; beides liegt damit schon über ein Jahr zurück. Die Beanstandungen in der Eingabe vom 17. Oktober 2012 erfolgen damit verspätet, weshalb der Gesuchsteller sein Recht auf Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes verwirkt hat. Dass der Gesuch-
- 7 - steller im Juli 2011 sodann seine Rechtsvertretung wechselte, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Damit ist auf das Ablehnungsbegehren nicht ein- zutreten. 4.1. Selbst wenn auf das Ablehnungsgesuch einzutreten wäre, so wäre dieses - wie folgend zu zeigen sein wird - in der Sache unbegründet. Dass die Abge- lehnte der Partei der … angehört, vermag für sich alleine keinen Anschein von Befangenheit zu begründen, zumal bei objektiver Betrachtung nicht er- sichtlich ist, inwiefern sich die Parteizugehörigkeit auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller geführten Verfahrens auswirken könnte (vgl. auch Ent- scheid des Bundesgerichts 1C_79/2007 E. 3 vom 12. Juli 2007). Der Ge- suchsteller macht dies denn in seiner Eingabe vom 11. Januar 2013 auch nicht mehr geltend (act. 11 Rz 1). Er vertritt indes die Ansicht, die politische Aktivität der Abgelehnten mit Blick auf die Kantonsratswahlen vertrage sich mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit nicht und begründe den Anschein von Befangenheit (act. 11 Rz 1). Er verweist hierzu auf Art. 3 der zürcheri- schen Kantonsverfassung, wonach der Aufbau des Staates und die Aus- übung staatlicher Macht auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhen und niemand staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben darf. Bei dieser Argumentation verkennt der Gesuchsteller indes, dass es sich bei Art. 3 KV (LS 101) um einen einleitenden Artikel (unter dem Kapitel "Grund- lagen") handelt, welcher durch die folgenden Bestimmungen konkretisiert wird. In Art. 42 KV (Kapitel "Behörden") ist sodann im Sinne einer solchen Konkretisierung ausdrücklich geregelt, welche Mitglieder einer Behörde nicht einer anderen Behörde angehören dürfen. Namentlich ist es den Mitgliedern des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle untersagt, gleichzeitig einer anderen die- ser Behörden anzugehören. In Art. 42 Abs. 2 KV wird sodann festgehalten, das Gesetz könne weitere Ausstandsgründe festlegen. Nach § 25 des Ge- setzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) liegt insbesondere Unver- einbarkeit vor hinsichtlich folgender Ämter: lit. a: Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts sowie lit. b: Mitglied des Be-
- 8 - zirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirks- rates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter. In § 26 GPR ist weiter festgehalten, dass Ämter und Anstel- lungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zu- einander stehen, unvereinbar seien. Nicht untersagt ist es demzufolge ins- besondere ordentlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte, das Amt eines Kan- tonsratsmitgliedes auszuüben bzw. hierfür zu kandidieren. Das Gesetz re- gelt die Unvereinbarkeiten abschliessend und es besteht seitens des Ge- richts kein Raum, darüber hinausgehend weitere Unvereinbarkeiten festzu- legen. Anders zu beurteilen wäre die Frage lediglich dann, wenn die Ge- richtsperson in der selben Sache in anderer Stellung, namentlich als Kan- tonsratsmitglied, tätig würde, was vorliegend indes nicht der Fall ist (vgl. zum neuen Recht Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. zu ähnlicher Problematik auch Entscheid des Bundesgericht 1P.667/2006 vom 29. November 2006 E. 3.2). 4.2. Der Gesuchsteller rügt weiter, die Abgelehnte habe den Anschein von Be- fangenheit begründet, indem sie sich als Verfechterin der Hilfe für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft geoutet habe (act. 2 Rz 3). Dem ins Recht gereichten Internetauszug der Abgelehnten ist ein im Rahmen ihrer politischen Aktivität abgegebenes Statement zu entnehmen, wonach es die wichtigste Aufgabe einer Gesellschaft sei, ihren schwächsten Mitgliedern zu helfen. Damit sich nicht das Recht des Stärkeren durchsetze, müsse der Staat für Chancengleichheit sorgen. Dies brauche es bereits für die Kleinen und Kleinsten der Bevölkerung. So dürfe die Herkunft eines Kindes keine negativen Folgen für seine persönliche und schulische Entwicklung haben. Gerade sozial benachteiligte Familien sollten daher von einem umfassenden Kinderbetreuungsangebot profitieren. Ganz im Sinne der Chancengleichheit unterstütze sie sodann den Ausbau von Ganztagesschulen (act. 4/2). Diese Aussage der Abgelehnten im Internet erfolgte vollkommen unabhän- gig von ihrer Tätigkeit als Richterin am Bezirksgericht Zürich und von einem konkreten Verfahren. Da sich die Abgelehnte in ihrem Statement hauptsäch-
- 9 - lich auf ein Kindesanliegen fokussierte, ihre Weltanschauung überdies sehr offen ausdrückte und dabei keinen Bezug auf das hier massgebende Schei- dungsverfahren nahm, ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren ein An- schein von Befangenheit nicht erkennbar. Generelle politische Überzeugun- gen und Weltanschauungen vermögen für sich alleine keinen Ausstands- grund zu begründen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn sich das Gerichtsmitglied in der Öffentlichkeit dement- sprechend pointiert äussert, sofern die Äusserung nicht in einem konkreten Bezug zu einem aktuellen Verfahren steht (vgl. BGE 118 Ia 282 E. 5e). 4.3. Dass die Abgelehnte im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 15. Ja- nuar 2010 zu einem für den Gesuchsteller nachteiligen Ergebnis gelangte, kann sodann mitnichten mit ihrer politischen Orientierung begründet werden. Vielmehr legte sie ihre Sicht der Dinge in besagter Verfügung in 35 Seiten ausführlich dar. Dabei ging sie entgegen der Darstellung des Gesuchstellers nicht generell von der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Gesuchsgegnerin aus. So stellte sie bspw. im Rahmen der Unterhaltsfestlegung die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Gesuchsgegnerin betreffend ihre notwendi- gen Lebenshaltungskosten fest und erachtete ihre Sachdarstellung nicht in allen Belangen als überzeugend (act. 6/78 S. 18, S. 25). Ob das Ergebnis in besagter Verfügung zutreffend ist oder nicht, kann durch die Verwaltungs- kommission im Ablehnungsverfahren nicht beurteilt werden, sondern oblag alleine der Rechtsmittelinstanz zu überprüfen. Die Verfügung vom 15. Janu- ar 2010 wurde denn auch ans Obergericht des Kantons Zürich weitergezo- gen, welches diese bestätigte (act. 6/82). In der Folge trat das Bundesge- richt auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht ein (vgl. act. 6/101 S. 4). Insoweit wurde der Entscheid der Abgelehnten in der Sache geschützt, weshalb er sich nicht als offensichtlich parteiisch oder sonst wie haltlos er- weist. Auch mit Blick auf die Verfügung vom 9. September 2011 bestehen keine Hinweise auf einen Befangenheitsanschein. Die Erwägungen darin zur begehrten Abänderung der Unterhaltsleistung des Gesuchstellers, zur Wäh- rung, in welcher die Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen, sowie zur beantragten Edition von bestimmten Unterlagen erscheinen weder völlig
- 10 - unbegründet noch haltlos (act. 6/101). Im Übrigen wäre auch die diesbezüg- liche Rüge der falschen Würdigung mittels Rechtsmittel anzufechten gewe- sen. Den Anschein von Befangenheit erwecken die Erwägungen in besagter Verfügung jedenfalls nicht. 4.4. Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass die Abgelehnte dem Gesuch- steller trotz fehlender Zuständigkeit, jedoch aus pragmatischen Gründen die Abgabe der Erklärung vom 25. August 2009 betreffend die Reisefreiheit des Sohnes nahelegte (act. 6/40), keinen Anschein von Befangenheit zu be- gründen. Ob eine solche Regelung sinnvoll war, ist vorliegend nicht zu prü- fen, da im Ablehnungsverfahren die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen ist wie in einem Rechtsmittelverfahren. Prozessuale Fehler wä- ren im Ablehnungsverfahren nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorg- falt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (BGE 115 Ia 400). Nach stän- diger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozess- leitenden Entscheides oder einer solchen Handlung ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Be- fangenheit des Richters zu schliessen. Demzufolge kann der Gesuchsteller aus der besagten Erklärung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es sich bei der abgegebenen Erklärung um eine zwischen den Parteien einver- ständlich zustande gekommene Vereinbarung handelt. Dass die Abgelehnte auf den Gesuchsteller sodann erheblichen Druck ausgeübt haben soll, die Reisegenehmigung zu unterzeichnen (act. 2 Rz 6) und dieser die Erklärung ohne diesen Druck nicht unterzeichnet hätte, ergibt sich nicht nur nicht aus dem Verfahrensprotokoll (act. 6 Protokoll S. 32), sondern erscheint auch deshalb wenig wahrscheinlich, weil die Verweigerung der Reisegenehmi- gung der damaligen Argumentation des Gesuchstellers, nicht der Vater des Kindes gewesen zu sein (act. 6 Protokoll S. 19), vollkommen widersprochen hätte.
- 11 - 4.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung der Abgelehnten er- scheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinrei- chend gewährleistet, dass sie ihr Amt bei der Beweiswürdigung und Ent- scheidfällung unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei ist. Das Ablehnungsbegehren wäre daher auch abzuweisen, wenn darauf einzu- treten wäre. V.
1. Grundsätzlich wäre die Gerichtsgebühr gestützt auf die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 festzulegen und würde sich nach dem Streitwert des dem Ablehnungsentscheid zugrunde liegenden zivilrechtlichen Ausgangsbegehrens richten (Entscheid des Kas- sationsgerichts vom 24. Dezember 2010, AA090156 II. E. 4). § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (LS 211.11) sieht jedoch für Verfahren, auf die die schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangt, neu vor, dass die Gebühr für Ausstandsgesuche Fr. 100.- bis Fr. 7'000.- beträgt. Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Damit ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der Gesuchsteller, welcher die Gutheissung des Ablehnungsbegehrens beantragt hat und damit unterliegt, ist für das Verfah- ren kostenpflichtig. Im Weiteren ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % MwSt. zu entrichten (vgl. analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 AnwGebV, LS 215.3).
- 12 -
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:
1. Auf das Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 540.- zu entrichten.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhan- den der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 11 (gegen Empfangsschein) − die abgelehnte Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten (gegen Empfangsschein)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht wer- den. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Zürich, 7. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: