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VU200061

Gerichtsberichterstattung, Pflichtverletzung

Zürich OG · 2021-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 16. November 2020 (act. 1) meldete die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens am Be- zirksgericht Zürich in Sachen B._____ und weiterer sechs Mitbeschuldigter (Geschäfts-Nr. DG200213-L) einen möglichen Verstoss von A._____ (fortan: Gesuchsgegner) gegen seine Pflichten als Gerichtsberichterstatter. Konkret brachte das Bezirksgericht vor, die Staatsanwaltschaft III habe im März 2020 eine bis Ende Dezember 2020 geltende Geheimhaltungsverfügung erlassen. Dennoch sei am Abend des Versands der Anklageschrift an die Beschuldig- ten und Privatklägerinnen im November 2020 ein Onlineartikel auf "C._____" [Zeitung] erschienen. In der Folge hätten diverse Medien über diesen Fall berichtet. Der Presse sei mit Medienmitteilung vom 6. November 2020 kommuniziert worden, dass die Hauptverhandlung erst im kommenden Jahr stattfinden und die Anklageschrift erst kurz vor der Hauptverhandlung abge- geben werde. Gemäss dem Merkblatt des Obergerichts für akkreditierte Journalisten sei jede Art von Vorverurteilung und unnötiger Blossstellung zu vermeiden. Indem der Gesuchsgegner viele Monate vor dem Hauptverhand- lungstermin - dieser sei für den Herbst 2021 vorgesehen - teilweise minutiös aus der Anklageschrift berichtet und dabei auch detailliert auf die Besuche von Stripclubs und einen Vorfall im D._____ [Hotel] hingewiesen habe, habe er die Regeln des Obergerichts verletzt. Zudem habe er im Rahmen einer Sendung auf E._____ [Fernsehsender] vom 10. November 2020 detailliert aus der Anklageschrift berichtet.

E. 1.1 Der Gesuchsgegner führt zu seinem Antrag, von Sanktionen abzusehen, zusammengefasst aus (act. 8), die Medien sollten als "Wachhunde der De- mokratie" wirken. Ohne die Medien wären die umstrittenen Vorkommnisse im Sachen B._____ und weiterer Beschuldigter nicht ans Licht der Öffent- lichkeit gelangt. Mehrere Artikel im "C._____" [Zeitung] hätten zum Vor- schein gebracht, dass sich B._____ und F._____ vorab und im Geheimen an Firmen beteiligt hätten, welche später unter ihrer Führung an den Arbeit- geber verkauft worden seien. Dabei habe es sich um allenfalls illegale Insi- derdeals gehandelt. Journalisten müssten der Wahrheit auf die Spur kom- men und Wichtiges berichten. Als er, der Gesuchsgegner, vor zwei Monaten von der Anklage gegen B._____ und weitere Beschuldigte erfahren habe, sei es für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen, so schnell als möglich dazu zu publizieren. Alles andere hätte seinem Berufsverständnis als Re- chercheur und Kritiker diametral widersprochen. Nachdem die Staatsanwalt- schaft am 3. November 2020 lediglich ein Pressecommuniqué publiziert und die Anklageschrift geheim behalten habe, sei für alle recherchierenden Journalisten klar gewesen, dass sie mehr zu den Vorwürfen herausfinden müssten. Die Annahme, dass die Presse in solchen Fällen die Hände in den Schoss lege, sei weltfremd. Ein Berufsverständnis, wie er, der Gesuchsgeg- ner, es pflege, sei weit verbreitet. Dies zeige auch die Reaktion von G._____ der H._____ [Zeitung], welche keinerlei Verständnis für den "Maulkorb" der Staatsanwaltschaft gezeigt habe. Die H._____ habe die Ansicht vertreten,

- 4 - dass mit einem solchen Vorgehen gerade kein Schutz vor Vorverurteilungen erreicht werden könne, da davon auszugehen sei, dass dennoch Informatio- nen zum Inhalt nach aussen dringen würden. Der vermeintliche Schutz vor Vorverurteilungen werde damit hinfällig. Zudem - so die H._____ - sei bei ei- ner tröpfchenweisen Information über die Inhalte der Anklageschrift die Gleichbehandlung der Beschuldigten nicht mehr gegeben. In der Zeitung I._____ sei sodann als Erstes über das geforderte Strafmass berichtet wor- den.

E. 1.2 Der vom Bezirksgericht Zürich kritisierte Beitrag auf dem "C._____" [Zeitung] sei sachlich korrekt und weise ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hin. Zwei Tage nach seinem Erscheinen habe auch die H._____ im Detail über die vor Gericht gebrachten Deals von B._____ und dessen Mitangeklagten berichtet. Dabei habe G._____ insbesondere den Fall J._____ derart präzise geschildert, dass anzunehmen sei, dass ihr ein Insider entweder aus der Anklageschrift vorgelesen habe oder sie diese selbst unter die Lupe habe nehmen können. Am 8. November 2020 habe sich die "K._____" [Zeitung] dahingehend geäussert, dass ihr die Anklageschrift vorliege. Die Journalis- ten der H._____, der "K._____", von I._____ und "C._____" hätten getan, was Journalisten tun würden, wenn sie ihre Aufgabe ernst nähmen. Sie sei- en sich ihrer Verantwortung als kritische Stimme im Land bewusst gewesen, hätten recherchiert und berichtet. Hätte die Presse die Anweisungen der Staatsanwaltschaft befolgt, hätte die vierte Gewalt versagt. Dass sein Auftritt im E._____ als Experte sodann in Frage gestellt werde, zeuge von einem speziellen Verständnis der Medienarbeit. Das Vorgehen der Journalisten im Fall von B._____ sei ein Beispiel dafür, wie die Presse schnell und umfas- send Relevantes zu Tage fördere, ohne die Betroffenen im Voraus zu verur- teilen oder sie blosszustellen. Zutreffend sei, dass die Berichterstattung in- tensiv und detailliert gewesen sei. Dies sei für die Angeklagten indes weni- ger problematisch, als wenn immer wieder Neues publiziert würde.

E. 2 Die Bundesverfassung (SR 101) garantiert in Art. 16 BV die Meinungs- und Informationsfreiheit und in Art. 17 BV die Medienfreiheit. Einschränkungen

- 5 - der Medienfreiheit sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer ge- setzlichen Grundlage beruhen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein müssen. Zusätzlich müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (BGE 113 Ia 309 E. 4b). § 11 Abs. 2 AEV umschreibt die Pflichten der akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter in einem Gesetz im materiellen Sinne. Dieser Bestimmung zufolge soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rück- sicht nehmen. Insbesondere soll jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung vermieden werden. Als Vorverurteilung gilt dabei eine Aussage, wonach ein noch nicht Verurteilter unter Vorwegnahme des Gerichtsurteils bezichtigt wird, ein Delikt begangen zu haben, bzw. eine Bewertung einer Person oder Sache als schuldig oder schlecht, noch bevor alle Fakten über sie bekannt sind (Riklin, Vorverurtei- lungen durch Medien in recht 1991 S. 65 ff., S. 66). Eine Vorverurteilung ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die vorgebrachten Fakten mit der Unschuldsvermutung nicht vertragen. Massgeblich ist dabei, wie der Pres- sebericht von einem durchschnittlichen Leser aufgefasst wird. Mit einer Blossstellung einher geht sodann eine Kompromittierung einer Person bzw. eine Aufdeckung einer für sie unangenehmen Angelegenheit. Verstösse ge- gen die Pflichten als zugelassene Medienschaffende werden gemäss § 12 Abs. 1 AEV vom betreffenden Gericht dem Obergericht gemeldet. Nach § 12 Abs. 2 AEV kann die Verwaltungskommission als Zulassungsbehörde eine Verwarnung, eine Suspendierung für längstens drei Monate oder den Ent- zug der Zulassung anordnen. 3.1. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um einen im Kanton Zürich akkredi- tierten Gerichtsberichterstatter. Damit unterliegt er den in § 11 Abs. 2 AEV enthaltenen Pflichten und insbesondere der Pflicht zur Vermeidung von Vor- verurteilungen und Blossstellungen.

- 6 - 3.2. Das Bezirksgericht Zürich leitet einen Verstoss des Gesuchsgegners gegen die in § 11 Abs. 2 AEV enthaltenen Pflichten aus dem Umstand ab, dass er mehrere Monate vor der Durchführung der Hauptverhandlung aus der dem Verfahren Geschäfts-Nr. DG200213-L zugrunde liegenden Anklageschrift berichtet habe (act. 1). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Gesuchs- gegner mit seiner Berichterstattung auf dem "C._____" [Zeitung] vom

E. 5 November 2020 publiziert worden war. 3.5. Bei B._____, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der L._____, handelt es sich um eine Person des öffentlichen Interesses bzw. der Zeitge- schichte. Als solche steht ihm zwar ebenfalls ein Recht auf Privatsphäre zu, jedoch ist dieses enger zu bemessen als jenes eines unbekannten Zeitge- nossen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge liegt die Grenze eines Eingriffs in die Privatsphäre bei Personen der Zeitgeschichte dort, wo die Berichterstattung nicht mehr durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Insbesondere wenn die Quelle der Information Zurückhal- tung gebieten muss, ist von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung zum Schutze der Privatsphäre abzusehen, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchti- gung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, so- fern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestä- tigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (Entscheid des Bundesge- richts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5; BGE 126 III 305 E. 4b/aa). Auch der Presserat, die Selbstregulierungsinstanz für medienethische Fra- gen in der Schweiz, erachtet die bedingungslose Veröffentlichung von In- formationen aus der Privatsphäre von Personen der Zeitgeschichte als un- zulässig. Vielmehr setzt er hierfür voraus, dass ein genügend enger Zu- sammenhang zwischen der gemeldeten Tatsache und dem Beruf dieser Person besteht und die Informationen durch ein öffentliches Interesse ge- deckt sind (Entscheid Nr. 1/2010, abrufbar auf https://presserat.ch/com- plaints/1_2010/, siehe E. 2b). Selbst bei Personen der Zeitgeschichte sind der Art und Weise der Berichterstattung somit Grenzen gesetzt.

- 8 - 3.6. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme ausführt, die Medien müssten als Wachhunde der Demokratie agieren (act. 8 S. 1), so ist ihm in- soweit zuzustimmen, als dass sie sich über wichtige Bereiche der Justiztä- tigkeit ausreichend informieren können müssen (BGE 134 I 286 E. 6.5) und es ihre Aufgabe ist, für eine transparente Rechtsprechung zu sorgen (BGE 113 Ia 309 E. 4b). Dementsprechend kann dem Gesuchsgegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, trotz der erklärten Geheimhaltung der Anklage- schrift deren Inhalt ausfindig gemacht und auf dem "C._____" [Zeitung] über das Verfahren in Sachen B._____ und weiterer Beschuldigter berichtet zu haben. Die Tatsache der Berichterstattung für sich alleine stellt keinen Pflichtverstoss dar, sondern war - gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei B._____ um eine Person von öffentlichem Interesse handelt - durch ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt. Wie dargelegt, hat die Berichterstattung indes in jedem Fall in einer sachlichen Art und Weise zu erfolgen. Denn nur so - durch eine korrekte bzw. wahrheitsgetreue Orientierung der Öffentlichkeit - wird eine funktionierende Überbrückungs- funktion der Medien gewährt. Eine unsachliche Berichterstattung hingegen beeinträchtigt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und kann den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege beeinträchtigen (BGE 113 Ia 309 E. 5a). Vorliegend springt geradezu ins Auge, dass der massgebliche Beitrag des Gesuchsgegners vom 5. November 2020 inhaltlich weder in einer sachlichen Weise verfasst wurde, noch gebührend auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien Rücksicht nahm. Vielmehr war der Artikel darauf ausge- richtet, die Sensationsgier des Publikums zu stillen. So waren nicht die Vor- würfe der Staatsanwaltschaft als Gesamtes und deren Anträge das zentrale Thema der Berichterstattung, sondern hauptsächlich die B._____ vorgewor- fenen Eskapaden zulasten der L._____. Bereits die Überschrift "Anklage enthüllt: B._____ grenzenlos bei Privat-Fun" sowie der fett hervorgehobene erste Satz "Für Redlight-Spass liess Ex-CEO seine L._____ eine Viertel Mil- lion zahlen, 140'000 für Anwälte - und 3'788 Fr. für Reparatur D._____- Suite" waren eindeutig auf eine sensationsheischende und reisserische Be-

- 9 - richterstattung ausgerichtet, ebenso die im nachfolgenden Text verwendeten Sätze wie "Vielmehr kommt ein ausgeklügeltes System zum Vorschein - mit eigener Kostenstelle, Vertrauensanwalt, willigen Sekretärinnen", "Er haute privat nonstop über die Stränge und liess seine Eskapaden von seiner Firma zahlen", "Im N._____ in der Zürcher Innenstadt, einem Cabaret und Striplo- kal der Edelklasse, war B._____ Dauergast", "Damals kannte B._____ kein Halten mehr", "… praktisch keine Woche verging ohne B._____ im Plüsch" oder "Tour de Suisse der Extravaganz paid by L._____". Äusserst detailliert und unter Nennung der jeweiligen Namen der Etablissements sowie unter Bezifferung der jeweils angefallenen Kosten fokussierte sich die Berichter- stattung des Gesuchsgegners sodann in einer effekthascherischen Art und Weise auf die Besuche von B._____ in verschiedensten einschlägigen Clubs und die Abrechnung der dabei entstandenen Kosten sowie auf einen Vorfall im D._____. Zwar verwies der Gesuchsgegner zu Beginn auf die "350 Sei- ten starke Anklage" und im fünften Absatz kurz darauf, dass für die Ange- klagten die Unschuldsvermutung gelte. Indem die Anklage aber gemäss Ti- tel "enthülle", dass B._____ "grenzenlos bei Privat-Fun" gewesen sei und sich "ein stolzer Teil um illegale Spesen" drehe, werden die entsprechenden Behauptungen objektiviert. Und der Hinweis auf die Unschuldsvermutung erscheint in seiner einmaligen, zusammenhangslosen Erwähnung zwischen zwei Vorwürfen ("null Kontrolle, null Widerstand" und "Dauergast im N._____") geradezu als "Feigenblatt". Der Gesuchsgegner berichtete über mehrere Seiten hinweg in einer Art und Weise über die Angelegenheit, die dem objektiven, durchschnittlichen Leser den Eindruck vermittelte, als sei das Dargelegte nachgewiesenermassen so geschehen. Insbesondere be- diente sich der Gesuchsgegner entgegen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch einer Sprache, die nicht darauf schliessen liess, dass es sich beim Dargelegten lediglich um in der massgeblichen Anklageschrift enthaltene Vorwürfe handelte (vgl. dazu Riklin, a.a.O., S. 67; BGE 116 IV 31 E. 5a; BGE 126 III 305 E. 4b/aa). Praktisch ausnahmslos hielt der Gesuchs- gegner seinen Text im Indikativ und nicht etwa - korrekterweise - im Kon- junktiv. In seiner Gesamtheit vermittelte der Artikel kein sachlich dargelegtes

- 10 - Gesamtbild der im Raum stehenden Anklagepunkte, sondern fokussierte auf die "Eskapaden" von B._____ bzw. darauf, dass er "über die Stränge" (act. 2 S. 1) gehauen haben soll. Ziel der Berichterstattung war es offensichtlich, der Öffentlichkeit eine süffisante, effekthascherische Geschichte, untermalt mit entsprechenden Fotoillustrationen, zu präsentieren. Eine solche Bericht- erstattung vermag den Anforderungen an § 11 Abs. 2 AEV nicht mehr ge- recht zu werden, sondern erweist sich als äusserst blossstellend, vorverur- teilend und suggestiv. Weder liegt sie im allgemeinen, legitimen öffentlichen Interesse, noch kommt sie - selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei B._____ um eine Person des öffentlichen Interesses handelt - dem Anspruch auf Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Verfahrens- parteien des massgeblichen Strafverfahrens nach. Insoweit hat der Ge- suchsgegner seine Pflichten gemäss § 11 Abs. 2 AEV verletzt. 3.7. Im Weiteren verweist das Bezirksgericht Zürich in seiner Meldung vom

16. November 2020 auf eine Teilnahme des Gesuchsgegners im P._____ [Sendung] von E._____ vom 10. November 2020 und beanstandet diesbe- züglich ebenfalls, dass er detailliert aus der Anklageschrift berichtet habe (act. 1 S. 2). Auch hier kann allein aus dem Umstand der Berichterstattung über das Ver- fahren in Sachen B._____ keine Pflichtverletzung nach § 11 Abs. 2 AEV ab- geleitet werden. Anders als auf dem "C._____" [Zeitung] äusserte sich der Gesuchsgegner sodann in dieser Sendung in einer angemessenen Art und Weise und ausreichend sachlich über den Fall B._____. Zwar erwähnte er auch im Rahmen dieser Sendung B._____' Besuche von Cabarets etc., je- doch verwies er anlässlich seiner Ausführungen immer wieder auf die An- klageschrift und betonte, dass es sich um Vorwürfe der Staatsanwaltschaft handle. Zudem fokussierte der Gesuchsgegner insbesondere auf das Vor- gehen von B._____ im Zusammenhang mit der Übernahme von Teilen der damaligen Q._____ [Bank] , auf die Rolle des Verwaltungsrates der L._____ sowie auf das Verhalten der FINMA. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seines Auftritts im P._____ vom

- 11 -

E. 10 November 2020 auf E._____ gegen seine Pflichten nach § 11 Abs. 2 AEV verstossen hätte. Es bleibt damit bei einer Pflichtverletzung in seinem Artikel auf dem "C._____" [Zeitung] vom 5. November 2020.

4. Gemäss § 12 Abs. 2 AEV kann das Obergericht bei schwerer oder wieder- holter schuldhafter Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichti- gungspflicht gemäss § 125 GOG die folgenden Sanktionen ergreifen: (i) Verwarnung; (ii) Suspendierung für längstens drei Monate; (iii) Entzug der Zulassung. Welche Sanktion anzuordnen ist, hängt insbesondere von der Schwere des Verschuldens ab. Auch zu berücksichtigen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorliegend handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 12 Abs. 2 AEV. Der zur Diskussion stehen- de Artikel genügt den Anforderungen an eine sachliche, angemessene Be- richterstattung in ausgeprägtem Masse nicht, sondern war unnötig blossstel- lend und suggestiv. Da es sich vorliegend indessen um eine erstmalige Pflichtverletzung des Gesuchsgegners handelt, genügt das Aussprechen ei- ner Verwarnung als mildest mögliche Sanktion. Gegen den Gesuchsgegner ist damit aufgrund seiner Gerichtsberichterstattung vom 5. November 2020 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Bezirksgerichts Zürich Ge- schäfts-Nr. DG200213-L auf dem "C._____" [Zeitung] eine Verwarnung aus- zusprechen. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegenden Verfahren ist in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse zu nehmen (§ 13 VRG; Plüss in Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 N 41). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen.

- 12 -

2. § 13 AEV sieht eine Beschwerdemöglichkeit an das Gesamtobergericht ausschliesslich für den Medienschaffenden vor, wenn dessen Antrag auf Akkreditierung abgewiesen oder wenn seine Zulassung suspendiert oder entzogen wird, nicht jedoch für den Fall, dass eine Verwarnung ausgespro- chen wird. Massgebliches Rechtsmittel ist daher die Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts (vgl. § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Gegen den Gesuchsgegner wird aufgrund seiner Gerichtsberichterstattung auf dem "C._____" [Zeitung] vom 5. November 2020 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. DG200213-L eine Verwarnung ausgesprochen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
  3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden zur Hälfte dem Gesuchs- gegner auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsgegner - den Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, ad Prozess- Nr. DG200213-L), zur Kenntnisnahme.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle - 13 - und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 2. Februar 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VU200061-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 2. Februar 2021 gegen A._____, Gesuchsgegner betreffend Pflichtverletzung durch den Gerichtsberichterstatter A._____

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 16. November 2020 (act. 1) meldete die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens am Be- zirksgericht Zürich in Sachen B._____ und weiterer sechs Mitbeschuldigter (Geschäfts-Nr. DG200213-L) einen möglichen Verstoss von A._____ (fortan: Gesuchsgegner) gegen seine Pflichten als Gerichtsberichterstatter. Konkret brachte das Bezirksgericht vor, die Staatsanwaltschaft III habe im März 2020 eine bis Ende Dezember 2020 geltende Geheimhaltungsverfügung erlassen. Dennoch sei am Abend des Versands der Anklageschrift an die Beschuldig- ten und Privatklägerinnen im November 2020 ein Onlineartikel auf "C._____" [Zeitung] erschienen. In der Folge hätten diverse Medien über diesen Fall berichtet. Der Presse sei mit Medienmitteilung vom 6. November 2020 kommuniziert worden, dass die Hauptverhandlung erst im kommenden Jahr stattfinden und die Anklageschrift erst kurz vor der Hauptverhandlung abge- geben werde. Gemäss dem Merkblatt des Obergerichts für akkreditierte Journalisten sei jede Art von Vorverurteilung und unnötiger Blossstellung zu vermeiden. Indem der Gesuchsgegner viele Monate vor dem Hauptverhand- lungstermin - dieser sei für den Herbst 2021 vorgesehen - teilweise minutiös aus der Anklageschrift berichtet und dabei auch detailliert auf die Besuche von Stripclubs und einen Vorfall im D._____ [Hotel] hingewiesen habe, habe er die Regeln des Obergerichts verletzt. Zudem habe er im Rahmen einer Sendung auf E._____ [Fernsehsender] vom 10. November 2020 detailliert aus der Anklageschrift berichtet.

2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die erwähnte Geheimhaltungsverfügung bei (act. 4-5). Mit Ver- fügung vom 11. Dezember 2020 gewährte sie dem Gesuchsgegner sodann das rechtliche Gehör (act. 7). Dieser nahm mit Eingabe vom 7. Januar 2021 (act. 8) zur Angelegenheit Stellung und ersuchte die Verwaltungskommissi- on darum, von einer Sanktion abzusehen.

- 3 - II. Gemäss § 10 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (AEV, LS 211.15) ist die Verwaltungskommission für die Zulassung von Gerichts- berichterstattern zuständig. Als Zulassungsbehörde ist sie § 12 Abs. 2 AEV zufolge im Falle einer „schweren oder wiederholten schuldhaften Pflichtver- letzung“ durch einen Gerichtsberichterstatter auch für die Ergreifung von Sanktionen zuständig. III. 1.1. Der Gesuchsgegner führt zu seinem Antrag, von Sanktionen abzusehen, zusammengefasst aus (act. 8), die Medien sollten als "Wachhunde der De- mokratie" wirken. Ohne die Medien wären die umstrittenen Vorkommnisse im Sachen B._____ und weiterer Beschuldigter nicht ans Licht der Öffent- lichkeit gelangt. Mehrere Artikel im "C._____" [Zeitung] hätten zum Vor- schein gebracht, dass sich B._____ und F._____ vorab und im Geheimen an Firmen beteiligt hätten, welche später unter ihrer Führung an den Arbeit- geber verkauft worden seien. Dabei habe es sich um allenfalls illegale Insi- derdeals gehandelt. Journalisten müssten der Wahrheit auf die Spur kom- men und Wichtiges berichten. Als er, der Gesuchsgegner, vor zwei Monaten von der Anklage gegen B._____ und weitere Beschuldigte erfahren habe, sei es für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen, so schnell als möglich dazu zu publizieren. Alles andere hätte seinem Berufsverständnis als Re- chercheur und Kritiker diametral widersprochen. Nachdem die Staatsanwalt- schaft am 3. November 2020 lediglich ein Pressecommuniqué publiziert und die Anklageschrift geheim behalten habe, sei für alle recherchierenden Journalisten klar gewesen, dass sie mehr zu den Vorwürfen herausfinden müssten. Die Annahme, dass die Presse in solchen Fällen die Hände in den Schoss lege, sei weltfremd. Ein Berufsverständnis, wie er, der Gesuchsgeg- ner, es pflege, sei weit verbreitet. Dies zeige auch die Reaktion von G._____ der H._____ [Zeitung], welche keinerlei Verständnis für den "Maulkorb" der Staatsanwaltschaft gezeigt habe. Die H._____ habe die Ansicht vertreten,

- 4 - dass mit einem solchen Vorgehen gerade kein Schutz vor Vorverurteilungen erreicht werden könne, da davon auszugehen sei, dass dennoch Informatio- nen zum Inhalt nach aussen dringen würden. Der vermeintliche Schutz vor Vorverurteilungen werde damit hinfällig. Zudem - so die H._____ - sei bei ei- ner tröpfchenweisen Information über die Inhalte der Anklageschrift die Gleichbehandlung der Beschuldigten nicht mehr gegeben. In der Zeitung I._____ sei sodann als Erstes über das geforderte Strafmass berichtet wor- den. 1.2. Der vom Bezirksgericht Zürich kritisierte Beitrag auf dem "C._____" [Zeitung] sei sachlich korrekt und weise ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hin. Zwei Tage nach seinem Erscheinen habe auch die H._____ im Detail über die vor Gericht gebrachten Deals von B._____ und dessen Mitangeklagten berichtet. Dabei habe G._____ insbesondere den Fall J._____ derart präzise geschildert, dass anzunehmen sei, dass ihr ein Insider entweder aus der Anklageschrift vorgelesen habe oder sie diese selbst unter die Lupe habe nehmen können. Am 8. November 2020 habe sich die "K._____" [Zeitung] dahingehend geäussert, dass ihr die Anklageschrift vorliege. Die Journalis- ten der H._____, der "K._____", von I._____ und "C._____" hätten getan, was Journalisten tun würden, wenn sie ihre Aufgabe ernst nähmen. Sie sei- en sich ihrer Verantwortung als kritische Stimme im Land bewusst gewesen, hätten recherchiert und berichtet. Hätte die Presse die Anweisungen der Staatsanwaltschaft befolgt, hätte die vierte Gewalt versagt. Dass sein Auftritt im E._____ als Experte sodann in Frage gestellt werde, zeuge von einem speziellen Verständnis der Medienarbeit. Das Vorgehen der Journalisten im Fall von B._____ sei ein Beispiel dafür, wie die Presse schnell und umfas- send Relevantes zu Tage fördere, ohne die Betroffenen im Voraus zu verur- teilen oder sie blosszustellen. Zutreffend sei, dass die Berichterstattung in- tensiv und detailliert gewesen sei. Dies sei für die Angeklagten indes weni- ger problematisch, als wenn immer wieder Neues publiziert würde.

2. Die Bundesverfassung (SR 101) garantiert in Art. 16 BV die Meinungs- und Informationsfreiheit und in Art. 17 BV die Medienfreiheit. Einschränkungen

- 5 - der Medienfreiheit sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer ge- setzlichen Grundlage beruhen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein müssen. Zusätzlich müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (BGE 113 Ia 309 E. 4b). § 11 Abs. 2 AEV umschreibt die Pflichten der akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter in einem Gesetz im materiellen Sinne. Dieser Bestimmung zufolge soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rück- sicht nehmen. Insbesondere soll jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung vermieden werden. Als Vorverurteilung gilt dabei eine Aussage, wonach ein noch nicht Verurteilter unter Vorwegnahme des Gerichtsurteils bezichtigt wird, ein Delikt begangen zu haben, bzw. eine Bewertung einer Person oder Sache als schuldig oder schlecht, noch bevor alle Fakten über sie bekannt sind (Riklin, Vorverurtei- lungen durch Medien in recht 1991 S. 65 ff., S. 66). Eine Vorverurteilung ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die vorgebrachten Fakten mit der Unschuldsvermutung nicht vertragen. Massgeblich ist dabei, wie der Pres- sebericht von einem durchschnittlichen Leser aufgefasst wird. Mit einer Blossstellung einher geht sodann eine Kompromittierung einer Person bzw. eine Aufdeckung einer für sie unangenehmen Angelegenheit. Verstösse ge- gen die Pflichten als zugelassene Medienschaffende werden gemäss § 12 Abs. 1 AEV vom betreffenden Gericht dem Obergericht gemeldet. Nach § 12 Abs. 2 AEV kann die Verwaltungskommission als Zulassungsbehörde eine Verwarnung, eine Suspendierung für längstens drei Monate oder den Ent- zug der Zulassung anordnen. 3.1. Beim Gesuchsgegner handelt es sich um einen im Kanton Zürich akkredi- tierten Gerichtsberichterstatter. Damit unterliegt er den in § 11 Abs. 2 AEV enthaltenen Pflichten und insbesondere der Pflicht zur Vermeidung von Vor- verurteilungen und Blossstellungen.

- 6 - 3.2. Das Bezirksgericht Zürich leitet einen Verstoss des Gesuchsgegners gegen die in § 11 Abs. 2 AEV enthaltenen Pflichten aus dem Umstand ab, dass er mehrere Monate vor der Durchführung der Hauptverhandlung aus der dem Verfahren Geschäfts-Nr. DG200213-L zugrunde liegenden Anklageschrift berichtet habe (act. 1). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Gesuchs- gegner mit seiner Berichterstattung auf dem "C._____" [Zeitung] vom

5. November 2020 eine Vorverurteilung bzw. eine unnötige Blossstellung der Beschuldigten des Verfahrens Geschäfts-Nr. DG200213-L bewirkte, na- mentlich dadurch, dass er viele Monate vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Anklageschrift berichtete. 3.3. In seinem Artikel vom 5. November 2020 (act. 2) nahm der Gesuchsgegner zu Beginn der Berichterstattung unter der Überschrift "Anklage enthüllt: B._____ grenzenlos bei Privat-Fun" auf die 350-seitige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bezug und befasste sich in der Folge mit einem aufge- bauten "ausgeklügelten System". Detailliert legte er dar, wofür der Beschul- digte B._____ für private Angelegenheiten auf Kosten der L._____ [Bank] Geld ausgegeben haben soll, insbesondere für Besuche von Cabarets und Striptease-Clubs sowie für Nachtessen. Sodann fokussierte der Gesuchs- gegner seine Berichterstattung auf die Art und Weise der Abrechnung der privaten Spesen sowie auf die Operation "Konsilium", einem privaten Vorfall im D._____ und die dadurch erfolgten Weiterungen. 3.4. Soweit das Bezirksgericht Zürich in seiner Meldung vom 16. November 2020 (act. 1) auf eine im massgeblichen Untersuchungsverfahren erlassene Ge- heimhaltungsverfügung der Staatsanwaltschaft verweist, gilt es zu beachten, dass diese nur an die Verfahrensparteien und weiteren betroffenen Perso- nen, d.h. die beschuldigten Personen, ihre Verteidigungen, Beraterinnen, Berater und Hilfspersonen sowie an die Organe, Hilfspersonen, Vertretun- gen, Berater und Beraterinnen der Privatklägerinnen sowie der KMU M1._____ AG und der KMU M2._____ AG und nicht an die Gerichtsbericht- erstatter adressiert war (act. 5). Es ist denn auch unklar, ob die Gerichtsbe- richterstatter, namentlich der Gesuchsgegner, von dieser - zumindest vor

- 7 - der Medienmitteilung vom 6. November 2020 - überhaupt Kenntnis hatten. Aus der Geheimhaltungsverfügung kann jedenfalls im Hinblick auf die in § 11 Abs. 2 AEV enthaltenen Pflichten nichts zulasten des Gesuchsgegners abgeleitet werden, zumal der massgebliche Artikel auf "C._____" bereits am

5. November 2020 publiziert worden war. 3.5. Bei B._____, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung der L._____, handelt es sich um eine Person des öffentlichen Interesses bzw. der Zeitge- schichte. Als solche steht ihm zwar ebenfalls ein Recht auf Privatsphäre zu, jedoch ist dieses enger zu bemessen als jenes eines unbekannten Zeitge- nossen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge liegt die Grenze eines Eingriffs in die Privatsphäre bei Personen der Zeitgeschichte dort, wo die Berichterstattung nicht mehr durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Insbesondere wenn die Quelle der Information Zurückhal- tung gebieten muss, ist von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung zum Schutze der Privatsphäre abzusehen, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchti- gung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, so- fern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestä- tigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (Entscheid des Bundesge- richts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5; BGE 126 III 305 E. 4b/aa). Auch der Presserat, die Selbstregulierungsinstanz für medienethische Fra- gen in der Schweiz, erachtet die bedingungslose Veröffentlichung von In- formationen aus der Privatsphäre von Personen der Zeitgeschichte als un- zulässig. Vielmehr setzt er hierfür voraus, dass ein genügend enger Zu- sammenhang zwischen der gemeldeten Tatsache und dem Beruf dieser Person besteht und die Informationen durch ein öffentliches Interesse ge- deckt sind (Entscheid Nr. 1/2010, abrufbar auf https://presserat.ch/com- plaints/1_2010/, siehe E. 2b). Selbst bei Personen der Zeitgeschichte sind der Art und Weise der Berichterstattung somit Grenzen gesetzt.

- 8 - 3.6. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme ausführt, die Medien müssten als Wachhunde der Demokratie agieren (act. 8 S. 1), so ist ihm in- soweit zuzustimmen, als dass sie sich über wichtige Bereiche der Justiztä- tigkeit ausreichend informieren können müssen (BGE 134 I 286 E. 6.5) und es ihre Aufgabe ist, für eine transparente Rechtsprechung zu sorgen (BGE 113 Ia 309 E. 4b). Dementsprechend kann dem Gesuchsgegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, trotz der erklärten Geheimhaltung der Anklage- schrift deren Inhalt ausfindig gemacht und auf dem "C._____" [Zeitung] über das Verfahren in Sachen B._____ und weiterer Beschuldigter berichtet zu haben. Die Tatsache der Berichterstattung für sich alleine stellt keinen Pflichtverstoss dar, sondern war - gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei B._____ um eine Person von öffentlichem Interesse handelt - durch ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt. Wie dargelegt, hat die Berichterstattung indes in jedem Fall in einer sachlichen Art und Weise zu erfolgen. Denn nur so - durch eine korrekte bzw. wahrheitsgetreue Orientierung der Öffentlichkeit - wird eine funktionierende Überbrückungs- funktion der Medien gewährt. Eine unsachliche Berichterstattung hingegen beeinträchtigt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und kann den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege beeinträchtigen (BGE 113 Ia 309 E. 5a). Vorliegend springt geradezu ins Auge, dass der massgebliche Beitrag des Gesuchsgegners vom 5. November 2020 inhaltlich weder in einer sachlichen Weise verfasst wurde, noch gebührend auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien Rücksicht nahm. Vielmehr war der Artikel darauf ausge- richtet, die Sensationsgier des Publikums zu stillen. So waren nicht die Vor- würfe der Staatsanwaltschaft als Gesamtes und deren Anträge das zentrale Thema der Berichterstattung, sondern hauptsächlich die B._____ vorgewor- fenen Eskapaden zulasten der L._____. Bereits die Überschrift "Anklage enthüllt: B._____ grenzenlos bei Privat-Fun" sowie der fett hervorgehobene erste Satz "Für Redlight-Spass liess Ex-CEO seine L._____ eine Viertel Mil- lion zahlen, 140'000 für Anwälte - und 3'788 Fr. für Reparatur D._____- Suite" waren eindeutig auf eine sensationsheischende und reisserische Be-

- 9 - richterstattung ausgerichtet, ebenso die im nachfolgenden Text verwendeten Sätze wie "Vielmehr kommt ein ausgeklügeltes System zum Vorschein - mit eigener Kostenstelle, Vertrauensanwalt, willigen Sekretärinnen", "Er haute privat nonstop über die Stränge und liess seine Eskapaden von seiner Firma zahlen", "Im N._____ in der Zürcher Innenstadt, einem Cabaret und Striplo- kal der Edelklasse, war B._____ Dauergast", "Damals kannte B._____ kein Halten mehr", "… praktisch keine Woche verging ohne B._____ im Plüsch" oder "Tour de Suisse der Extravaganz paid by L._____". Äusserst detailliert und unter Nennung der jeweiligen Namen der Etablissements sowie unter Bezifferung der jeweils angefallenen Kosten fokussierte sich die Berichter- stattung des Gesuchsgegners sodann in einer effekthascherischen Art und Weise auf die Besuche von B._____ in verschiedensten einschlägigen Clubs und die Abrechnung der dabei entstandenen Kosten sowie auf einen Vorfall im D._____. Zwar verwies der Gesuchsgegner zu Beginn auf die "350 Sei- ten starke Anklage" und im fünften Absatz kurz darauf, dass für die Ange- klagten die Unschuldsvermutung gelte. Indem die Anklage aber gemäss Ti- tel "enthülle", dass B._____ "grenzenlos bei Privat-Fun" gewesen sei und sich "ein stolzer Teil um illegale Spesen" drehe, werden die entsprechenden Behauptungen objektiviert. Und der Hinweis auf die Unschuldsvermutung erscheint in seiner einmaligen, zusammenhangslosen Erwähnung zwischen zwei Vorwürfen ("null Kontrolle, null Widerstand" und "Dauergast im N._____") geradezu als "Feigenblatt". Der Gesuchsgegner berichtete über mehrere Seiten hinweg in einer Art und Weise über die Angelegenheit, die dem objektiven, durchschnittlichen Leser den Eindruck vermittelte, als sei das Dargelegte nachgewiesenermassen so geschehen. Insbesondere be- diente sich der Gesuchsgegner entgegen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch einer Sprache, die nicht darauf schliessen liess, dass es sich beim Dargelegten lediglich um in der massgeblichen Anklageschrift enthaltene Vorwürfe handelte (vgl. dazu Riklin, a.a.O., S. 67; BGE 116 IV 31 E. 5a; BGE 126 III 305 E. 4b/aa). Praktisch ausnahmslos hielt der Gesuchs- gegner seinen Text im Indikativ und nicht etwa - korrekterweise - im Kon- junktiv. In seiner Gesamtheit vermittelte der Artikel kein sachlich dargelegtes

- 10 - Gesamtbild der im Raum stehenden Anklagepunkte, sondern fokussierte auf die "Eskapaden" von B._____ bzw. darauf, dass er "über die Stränge" (act. 2 S. 1) gehauen haben soll. Ziel der Berichterstattung war es offensichtlich, der Öffentlichkeit eine süffisante, effekthascherische Geschichte, untermalt mit entsprechenden Fotoillustrationen, zu präsentieren. Eine solche Bericht- erstattung vermag den Anforderungen an § 11 Abs. 2 AEV nicht mehr ge- recht zu werden, sondern erweist sich als äusserst blossstellend, vorverur- teilend und suggestiv. Weder liegt sie im allgemeinen, legitimen öffentlichen Interesse, noch kommt sie - selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei B._____ um eine Person des öffentlichen Interesses handelt - dem Anspruch auf Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Verfahrens- parteien des massgeblichen Strafverfahrens nach. Insoweit hat der Ge- suchsgegner seine Pflichten gemäss § 11 Abs. 2 AEV verletzt. 3.7. Im Weiteren verweist das Bezirksgericht Zürich in seiner Meldung vom

16. November 2020 auf eine Teilnahme des Gesuchsgegners im P._____ [Sendung] von E._____ vom 10. November 2020 und beanstandet diesbe- züglich ebenfalls, dass er detailliert aus der Anklageschrift berichtet habe (act. 1 S. 2). Auch hier kann allein aus dem Umstand der Berichterstattung über das Ver- fahren in Sachen B._____ keine Pflichtverletzung nach § 11 Abs. 2 AEV ab- geleitet werden. Anders als auf dem "C._____" [Zeitung] äusserte sich der Gesuchsgegner sodann in dieser Sendung in einer angemessenen Art und Weise und ausreichend sachlich über den Fall B._____. Zwar erwähnte er auch im Rahmen dieser Sendung B._____' Besuche von Cabarets etc., je- doch verwies er anlässlich seiner Ausführungen immer wieder auf die An- klageschrift und betonte, dass es sich um Vorwürfe der Staatsanwaltschaft handle. Zudem fokussierte der Gesuchsgegner insbesondere auf das Vor- gehen von B._____ im Zusammenhang mit der Übernahme von Teilen der damaligen Q._____ [Bank] , auf die Rolle des Verwaltungsrates der L._____ sowie auf das Verhalten der FINMA. Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seines Auftritts im P._____ vom

- 11 -

10. November 2020 auf E._____ gegen seine Pflichten nach § 11 Abs. 2 AEV verstossen hätte. Es bleibt damit bei einer Pflichtverletzung in seinem Artikel auf dem "C._____" [Zeitung] vom 5. November 2020.

4. Gemäss § 12 Abs. 2 AEV kann das Obergericht bei schwerer oder wieder- holter schuldhafter Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichti- gungspflicht gemäss § 125 GOG die folgenden Sanktionen ergreifen: (i) Verwarnung; (ii) Suspendierung für längstens drei Monate; (iii) Entzug der Zulassung. Welche Sanktion anzuordnen ist, hängt insbesondere von der Schwere des Verschuldens ab. Auch zu berücksichtigen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorliegend handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung im Sinne von § 12 Abs. 2 AEV. Der zur Diskussion stehen- de Artikel genügt den Anforderungen an eine sachliche, angemessene Be- richterstattung in ausgeprägtem Masse nicht, sondern war unnötig blossstel- lend und suggestiv. Da es sich vorliegend indessen um eine erstmalige Pflichtverletzung des Gesuchsgegners handelt, genügt das Aussprechen ei- ner Verwarnung als mildest mögliche Sanktion. Gegen den Gesuchsgegner ist damit aufgrund seiner Gerichtsberichterstattung vom 5. November 2020 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Bezirksgerichts Zürich Ge- schäfts-Nr. DG200213-L auf dem "C._____" [Zeitung] eine Verwarnung aus- zusprechen. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegenden Verfahren ist in Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse zu nehmen (§ 13 VRG; Plüss in Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 N 41). Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen.

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2. § 13 AEV sieht eine Beschwerdemöglichkeit an das Gesamtobergericht ausschliesslich für den Medienschaffenden vor, wenn dessen Antrag auf Akkreditierung abgewiesen oder wenn seine Zulassung suspendiert oder entzogen wird, nicht jedoch für den Fall, dass eine Verwarnung ausgespro- chen wird. Massgebliches Rechtsmittel ist daher die Beschwerde an die Re- kurskommission des Obergerichts (vgl. § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Es wird beschlossen:

1. Gegen den Gesuchsgegner wird aufgrund seiner Gerichtsberichterstattung auf dem "C._____" [Zeitung] vom 5. November 2020 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. DG200213-L eine Verwarnung ausgesprochen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden zur Hälfte dem Gesuchs- gegner auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsgegner

- den Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, ad Prozess- Nr. DG200213-L), zur Kenntnisnahme.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweis- mittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle

- 13 - und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 2. Februar 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: