Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 B._____ wurde im Jahre 19.. geboren. Er ist Jurist und hat sein Studium mit dem Lizentiat abgeschlossen. Im Jahre … trat er eine Stelle am Bezirksgericht X._____ als Auditor an. Nach dem Auditorat arbeitete er am Bezirksgericht als Gerichtssekretär (Bezeichnung ab 1. Januar 2011: Gerichtsschreiber) und zwar bis heute (vgl. act. 10).
E. 1.2 Zusammen mit der nicht juristisch ausgebildeten nebenamtlichen Bezirks- richterin A._____ hatte Gerichtsschreiber B._____ den Scheidungsprozess der Eheleute C._____ (Proz.-Nr. FE080062) zu betreuen. Beiden Parteien wurden in diesem Prozess unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt, nämlich für den Ge- suchsteller Rechtsanwalt lic. iur. D._____ und für die Gesuchstellerin Rechtsan-
- 2 - walt Dr. E._____. Der Scheidungsprozess der Eheleute C._____ wurde mit Urteil vom 21. Juli 2010 abgeschlossen (act. 13). In der Folge unterbreiteten die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter der Einzelrichterin unterm 21. Juli 2010 ihre Ho- norarnoten. RA D._____ stellte einen Betrag von Fr. 16'897.60 inkl. Fr. 272.10 Barauslagen in Rechnung, RA Dr. E._____ einen Betrag von Fr. 16'108 inkl. Fr. 578.00 Barauslagen. RA D._____ monierte am 1. November 2010 das noch aus- stehende Honorar und RA Dr. E._____ tat das am 9. November 2010 (act. 12).
E. 1.3 Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2010 setzte die Einzelrichterin das Ho- norar für die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter fest (act. 14 und 15). Das Honorar von RA D._____ setzte sie auf insgesamt Fr. 9'976.80 fest und jenes von RA Dr. E._____ auf Fr. 10'124.10.
E. 1.4 Beide unentgeltliche Rechtsvertreter fochten die Festsetzung ihres Honorars durch die Einzelrichterin mit Beschwerde gemäss GVG bei der Verwaltungskom- mission an. In an die Verwaltungskommission gerichteten Eingaben vom 17. Ja- nuar 2011 liess sich die Einzelrichterin zu den beiden Beschwerden vernehmen; die Eingaben wurden von Gerichtsschreiber lic. iur. B._____ abgefasst und mitun- terzeichnet (act. 5 und 7).
E. 1.5 Mit Beschlüssen vom 18. Februar 2011 (act. 16 und 17) hob die Verwal- tungskommission die Verfügungen der Einzelrichterin vom 9. Dezember 2010 von Amtes wegen infolge Besorgnis der Befangenheit auf und wies die Sache zu neu- em Entscheid in anderer Besetzung an die Vorinstanz zurück.
E. 2 Die Vernehmlassungen an die Verwaltungskommission vom 17. Januar 2011
E. 2.1 Bezirksrichterin A._____ und Gerichtsschreiber B._____ haben in ihren Ver- nehmlassungen das Verhalten der beiden Anwälte im Scheidungsverfahren FE080062 vor Bezirksgericht X._____ mit einer ungewohnt deutlichen und bild- haften Sprache beschrieben.
E. 2.1.1 Bezüglich der Vernehmlassung zur Beschwerde von Rechtsanwalt D._____ (act. 5) sei auf die folgenden Formulierungen hingewiesen:
- 3 -
- "Tant de bruit pour une omelette!"
- "Die Parteivertreter haben mit wenig Substanz eine üble Schaum- schlägerei veranstaltet."
- "Die letzten Quisquilien mussten zum Aufblasen des Prozesses herhalten."
- "Es wurden Anträge gestellt, ob derer man nur den Kopf schütteln kann."
- "[...] der unsinnige Antrag auf Gütertrennung [...]"
- "Wir denken, es wäre [den bedürftigen Rechtssuchenden] gedient, wenn sie vor Anwälten sicher wären, die in einem URB-Mandat, vorab Gelegenheit sehen, Kasse zu machen, und deshalb ohne den Klienten zu fragen, eine Materialschlacht inszenieren, der ein vor- schusspflichtiger Mandant bald einmal einen Riegel schieben wür- de."
- "Dem Beschwerdeführer ging es darum, den Komplex Eheleute C._____ so gründlich wie möglich auszulutschen, um ein maxima- les Honorar herauszuholen."
- "Auch hier: Viel Lärm um nichts."
- "Die Parteivertreter schossen aus allen Rohren aufeinander […]"
- "Wenn der unterzeichnete Gerichtsschreiber jedoch an das besagte Telefonat mit dem Beschwerdeführer denkt, wonach dieser den Vertreter der Gegenpartei als 'sehr anständigen Anwalt' erfahren haben will, muss er sich fragen, ob die Anwälte in den Prozessen Theater gespielt haben." Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Werturteilen, die man in ei- ner Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.:
- "Die zugesprochene Entschädigung war nicht nur angemessen, sondern grosszügig."
- "Wozu braucht es Anwälte, um über ein Besuchsrecht zu streiten? Dass hierin eine Einigung zustande kam, ist wohl das Wenigste, was man erwarten durfte."
- "Das uneinsichtige Verhalten der Parteien, angeheizt durch ihre Vertreter, hat den Prozess zur Schwarte gemacht."
E. 2.1.2 Bezüglich der Vernehmlassung zur Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. E._____ (act. 7) sei auf die folgenden Formulierungen hingewiesen:
- "Es ist zuzugeben, dass die Bearbeitung der Honorarnote zu lange gedauert hat. Der Beschwerdeführer hat dazu gezwungen, intensiv
- 4 - die Akten und die Rechnungsstellung zu analysieren, und ist des- halb an der Verzögerung mitschuldig."
- "Wenn sich der Beschwerdeführer hinter dem Anwaltsgeheimnis verschanzen will, [...]"
- "Richtig ist vielmehr, dass die Parteivertreter einfache Verhältnisse und geringfügige bis nicht vorhandene Streitobjekte zum Gegens- tand einer beispiellosen Schaumschlägerei machten."
- "Vier Briefe an den Gegenanwalt wegen in der ehelichen Wohnung befindlicher persönlicher Utensilien der bedürftigen Klientin? Man staune!"
- "Es ist eine Erfahrungstatsachen: Muss der Klient an den Anwalt Vorschüsse leisten, tut dieser nur das Nötige. Hat er aber unentgelt- liche Prozessführung, wird aus allen Rohren geschossen, bis die Honorarmöglichkeiten gemäss AnwGebV erschöpft sind."
- "Eine Einigung […] wäre durchaus möglich gewesen, wenn die An- wälte, statt den Prozess aufzublasen, gemeinsam an die Vernunft der […] Parteien appelliert hätten."
- "Auch im Rekursverfahren Schaumschlägerei."
- "[…] in dem im Übrigen von den Parteivertretern ebenfalls sinnlos aufgebauschten Anfechtungsverfahren […]"
- "Nicht zuletzt solcher Zumutungen wegen muss man die Rechtssu- chenden auf ihre Urteile warten lassen." Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Aussagen und Werturteilen, die man in einer Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.:
- "Es ist eine ärgerliche Tatsache, dass bei einer Vielzahl der verant- wortlichen Justizpersonen das Kostenbewusstsein völlig unterent- wickelt ist. Zahlreiche Richter winken die Honorarnoten unbesehen durch aus Bequemlichkeit oder weil sie es sich mit dem betreffen- den Anwalt nicht verscherzen wollen."
- "Würden die Anwälte dafür nach Zeitaufwand entschädigt, erhielten sie wohl ein Honorar, das den Wert der Habe ihrer Mandanten überstiege!"
- "Eine Einigung zur Regelung des Getrenntlebens wäre durchaus möglich gewesen, wenn die Anwälte, statt den Prozess aufzubla- sen, [...]"
- "Der dafür [für das Massnahmerekursverfahren] zuständige Ge- richtsschreiber des Obergerichts sagte dem unterzeichneten Ge- richtsschreiber einmal am Telefon, das Rekursverfahren sei ein ein- ziges Trari-Trara [...]"
- 5 -
- "Hier wird nun noch behauptet, die Sache sei anspruchsvoll gewe- sen. [...] Sie erscheinen im Gegenteil geradezu anspruchslos [...]"
- "Vornehmstes Ziel anwaltlicher Betätigung ist allerdings das Gegen- teil."
- "Zum Vorwurf [...] ist zu sagen, dass hierorts Auditoren Massnah- meentscheide schreiben. Wer a sagt muss auch b sagen."
- "Der unterzeichnete Gerichtsschreiber kann sich an keinen einzigen Fall erinnern, in dem eine vergleichbar hohe Entschädigung wie die vom Beschwerdeführer verlangte entrichtet worden wäre."
- "Es gab nichts, was es rechtfertigen konnte, den Prozess auf eine Dauer aufzublasen, die diejenige der ungetrennt gelebten Ehe über- traf, Kind hin oder her."
- "Die ausbezahlte Entschädigung ist vielmehr grosszügig."
- "Wo nichts zu holen ist, gibt auch nichts zu streiten."
- "Um den Beschwerdeführer vor seiner Mandantin nicht zu blamie- ren, liess die Einzelrichterin das Gesuch unbehandelt, das zufolge rechtlicher Unmöglichkeit hätte abgewiesen werden müssen."
- Zum Vorprozess: "Obwohl Nebenintervenienten keinen Anspruch auf Prozessentschädigung haben, was dem Beschwerdeführer frag- los klar war, verlangte er eine solche von dreieinhalbtausend Fran- ken. Man kann es ja einmal probieren, vielleicht fällt man beim Ge- richt und bei der Gegenpartei darauf herein!"
- "Wir wollen dem Beschwerdeführer nicht unterstellen, er habe sie [die Prozessentschädigung für die Nebenintervention] mit dem Scheidungsprozess verrechnet, wenn sich auch so eine elegante Gelegenheit bot, sich für die im Anfechtungsverfahren [betreffend Ehelichkeit] verweigerte Prozessentschädigung schadlos zu halten!"
- "Der für die Redaktion des Entscheides getriebene Zeitaufwand in Mannstunden hielt sich im üblichen Rahmen. Der damit betraute Auditor war zweimal kurz nacheinander einen Monat lang militär- dienstabwesend. Der unterzeichnete Gerichtsschreiber war noch mehr überlastet und würde sich – nebenbei gesagt – auch heute lieber anderem widmen als dieser Beschwerdeantwort. Nicht zuletzt solcher Zumutungen wegen muss man die Rechtssuchenden auf ihre Urteil warten lassen."
- "Es ist überhaupt die Frage zu stellen, ob für Besuchsrechtsangele- genheiten die Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich oder auch nur nützlich ist. Wir verneinen das."
- "Die Rekursinstanz im Massnahmenverfahren wird schon gewusst haben, warum sie der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege teilweise entzog."
- 6 -
- "Bei dieser Gelegenheit ist zu betonen, dass die Beschwerdeeinga- be die längste ist, die den Unterzeichneten je untergekommen ist."
- "Das Geschriebene hätte sich bei gleicher Substanz mit einem Drit- tel des Umfanges begnügen und der Beschwerdeführer dabei et- was von seinem auffallend edlen Schreibpapier einsparen können."
- "Getretener Quark / wird breit, nicht stark. (Goethe)"
- "Schade, dass diese Verfahren keine Anschlussbeschwerde zulas- sen!" Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin A._____ sowie vom juristischen Sekretär B._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom
9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben.
E. 3 Gang der Administrativuntersuchung
E. 3.1 Nach Eingang der Vernehmlassungen von Bezirksrichterin A._____ und Ge- richtschreiber B._____ entschuldigte sich der Obergerichtspräsident am 25. Ja- nuar 2011 bei den betroffenen Rechtsanwälten für den in den Vernehmlassungen angeschlagenen Ton (act. 1 und 2). Ferner übersandte er [dem Präsidium] des Bezirksgerichts X._____ die beiden Vernehmlassungen und ersuchte [es] darum, bei den Angehörigen ihres Gerichts darauf hinzuwirken, "dass man sich künftig in Entscheiden und Vernehmlassungen eines professionellen Stils bedient" (act. 3). [Das Präsidium] antwortete am 27. Januar 2001 (act. 8), dass auch [es] den in den Vernehmlassungen angeschlagenen Ton für "inakzeptabel, unprofessionell und eines Angehörigen der Zürcher Justiz nicht würdig" beurteile. Mit Bezirksrich- terin A._____ und Gerichtsschreiber B._____ werde [es] den Vorfall umgehend besprechen. [Es] gehe allerdings davon aus, dass es sich um einmalige Entglei- sungen handle (act. 8).
E. 3.2 Auf den 2. Februar 2011 wurde Gerichtsschreiber B._____ zu einer Bespre- chung mit dem Obergerichtspräsidenten und dem Generalsekretär des Oberge- richts eingeladen. Über diese Besprechung wurde eine zusammenfassende Ak- tennotiz erstellt (act. 10). Diese Aktennotiz wurde Gerichtsschreiber B._____ am
E. 3.3 Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 teilte Gerichtsschreiber B._____ dem Obergericht mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.
4. Die Frage einer Arbeitspflichtverletzung gemäss § 30 Personalgesetz (PG) 4.1. Gemäss § 30 Abs. 1 PG kann bei einer Arbeitspflichtverletzung die Anstel- lungs- oder Aufsichtsbehörde einen Verweis aussprechen. Gegenüber Gerichts- schreiber B._____ ist die Verwaltungskommission Aufsichtsbehörde. Sie ist daher gegebenenfalls dazu befugt, gegenüber ihm einen Verweis auszusprechen. 4.2. Einem Gerichtsschreiber, der einem sogenannten Laienrichter assistiert, kommt nach der Rechtsprechung (BGE 134 I 16) eine besonders hohe Verant- wortung zu. Er hat beratende Stimme und redigiert praktisch selbständig die rich- terlichen Entscheide. Auch wenn die Hauptverantwortung für diese Entscheide den Richter trifft, ist die Verantwortung des Gerichtsschreibers gleichwohl nicht unerheblich. Dessen musste sich der erfahrene Gerichtsschreiber B._____, der immerhin seit über 20 Jahren am Bezirksgericht X._____ arbeitet, bewusst sein. 4.3. Es gehört zu den Aufgaben eines Gerichts, sich mit den von den Parteien vorgetragenen Argumenten ernsthaft sowie mit der nötigen Gelassenheit ausei- nanderzusetzen. Das tat das Einzelgericht mit den oben beschriebenen Auslas- sungen klarerweise nicht. Vielmehr sind sie persönlichkeitsverletzend und nicht von jener Wertschätzung getragen, die man bei einem Gericht gegenüber Partei- en ohne weiteres voraussetzen darf. Heute ist es Gerichtsschreiber B._____ klar, dass die von ihm verwendeten Formulierungen jenseits des Statthaften liegen; es sei eine krasse Fehlleistung gewesen (act. 10). Der gegenüber den rechtssu- chenden Parteien in den Vernehmlassungen angeschlagene Ton ist nicht zu ak- zeptieren. Darüber hinaus wird in den Vernehmlassungen ein Rundumschlag ge- gen andere Richter und andere Gerichte geführt. Insgesamt müssen die Ver- nehmlassungen als schwere Entgleisungen gewürdigt werden, die dazu geeignet sind, das Ansehen der Justiz herabzusetzen. Sie sind in objektiver Hinsicht Amts- pflichtverletzungen bzw. eine Arbeitspflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 1 PG.
- 8 - 4.4. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte Gerichtsschreiber B._____ anlässlich der Besprechung vom 2. Februar 2011, dass er sich eine Entschuldigung gegen- über den betroffenen Anwälten zwar überlegt habe. Er möchte aber den Ent- scheid der Verwaltungskommission betreffend die Beschwerden abwarten (act.
E. 8 Februar 2011 zugestellt, und es wurde ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2011 angesetzt, um sich zu dieser Aktennotiz zu äussern (act. 9).
- 7 -
E. 10 S. 2). In der Zwischenzeit hat die Verwaltungskommission am 18. Februar 2011 entschieden und in beiden Beschwerdeangelegenheiten die Sache wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelgerichts an die Vorinstanz zu neuem Ent- scheid zurückgewiesen (act. 16 und 17). 4.5. Wie bereits erwähnt, kam Gerichtsschreiber B._____ eine hohe Verantwor- tung bei der Abfassung der Vernehmlassungen zu; bei der Assistierung eines Laienrichters ist diese Verantwortung ganz besonders hoch (BGE 134 I 16). Er- schwerend fällt ins Gewicht, dass Gerichtsschreiber B._____ die von ihm vorbe- reiteten Vernehmlassungen der Bezirksrichterin A._____ mit dem Hinweis ins Fach legte, dass die Sache wegen der Vernehmlassungsfrist eile (act. 10). Ge- richtsschreiber B._____ hätte wissen müssen, dass eine Erstreckung der Ord- nungsfrist verhältnismässig leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Es ist auch nicht etwa so, dass Gerichtsschreiber B._____ eben eine "spitze Feder" führen würde, wie er in der Befragung durchaus mit leichtem Stolz zu erkennen gab (act. 10). Vielmehr ist es so, dass die Anwürfe an die Adresse der beiden Anwälte schlicht die Regeln des Anstandes verletzen und daher nicht "spitz", sondern plump wirken. Nach dem Gesagten hat Gerichtsschreiber B._____ eine Amts- pflichtverletzung bzw. eine Arbeitspflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 1 PG zuschulden kommen lassen, welche einen Verweis rechtfertigt. Bezirksrichterin A._____ ist sich dieses Umstandes denn auch sehr wohl bewusst; am 2. Februar 2011 hat er ausgesagt, dass er einen Verweis akzeptieren würde (act. 10). 4.6. Im Sinne von § 30 Abs. 2 PG wird die Ausfällung des Verweises durch die Verwaltungskommission Gerichtsschreiber B._____ mündlich eröffnet werden, und zwar durch den Obergerichtspräsidenten und den Generalsekretär; das hat in Anwesenheit [des Präsidiums] von X._____ zu geschehen. [Dieses] wird alsdann im Sinne von § 30 Abs. 3 PG eine Mitarbeiterbeurteilung zu veranlassen haben.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Gerichtsschreiber B._____ wird ein Verweis erteilt.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Dieser Entscheid wird Gerichtsschreiber B._____ in Anwesenheit [des Prä- sidiums] des Bezirksgerichts X._____ mündlich eröffnet; alsdann wird der Entscheid Gerichtsschreiber B._____ und [dem Präsidium] des Bezirksge- richts X._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
4. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses kommt zu den Personalakten.
5. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Generalsekretär: lic. iur. A. Nido versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VU110007-O Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie Generalsekretär lic. iur. A. Nido Beschluss vom 16. März 2011 gegen B._____, lic. iur. Beschuldigter betreffend Administrativuntersuchung Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. B._____ wurde im Jahre 19.. geboren. Er ist Jurist und hat sein Studium mit dem Lizentiat abgeschlossen. Im Jahre … trat er eine Stelle am Bezirksgericht X._____ als Auditor an. Nach dem Auditorat arbeitete er am Bezirksgericht als Gerichtssekretär (Bezeichnung ab 1. Januar 2011: Gerichtsschreiber) und zwar bis heute (vgl. act. 10). 1.2. Zusammen mit der nicht juristisch ausgebildeten nebenamtlichen Bezirks- richterin A._____ hatte Gerichtsschreiber B._____ den Scheidungsprozess der Eheleute C._____ (Proz.-Nr. FE080062) zu betreuen. Beiden Parteien wurden in diesem Prozess unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt, nämlich für den Ge- suchsteller Rechtsanwalt lic. iur. D._____ und für die Gesuchstellerin Rechtsan-
- 2 - walt Dr. E._____. Der Scheidungsprozess der Eheleute C._____ wurde mit Urteil vom 21. Juli 2010 abgeschlossen (act. 13). In der Folge unterbreiteten die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter der Einzelrichterin unterm 21. Juli 2010 ihre Ho- norarnoten. RA D._____ stellte einen Betrag von Fr. 16'897.60 inkl. Fr. 272.10 Barauslagen in Rechnung, RA Dr. E._____ einen Betrag von Fr. 16'108 inkl. Fr. 578.00 Barauslagen. RA D._____ monierte am 1. November 2010 das noch aus- stehende Honorar und RA Dr. E._____ tat das am 9. November 2010 (act. 12). 1.3. Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2010 setzte die Einzelrichterin das Ho- norar für die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter fest (act. 14 und 15). Das Honorar von RA D._____ setzte sie auf insgesamt Fr. 9'976.80 fest und jenes von RA Dr. E._____ auf Fr. 10'124.10. 1.4. Beide unentgeltliche Rechtsvertreter fochten die Festsetzung ihres Honorars durch die Einzelrichterin mit Beschwerde gemäss GVG bei der Verwaltungskom- mission an. In an die Verwaltungskommission gerichteten Eingaben vom 17. Ja- nuar 2011 liess sich die Einzelrichterin zu den beiden Beschwerden vernehmen; die Eingaben wurden von Gerichtsschreiber lic. iur. B._____ abgefasst und mitun- terzeichnet (act. 5 und 7). 1.5. Mit Beschlüssen vom 18. Februar 2011 (act. 16 und 17) hob die Verwal- tungskommission die Verfügungen der Einzelrichterin vom 9. Dezember 2010 von Amtes wegen infolge Besorgnis der Befangenheit auf und wies die Sache zu neu- em Entscheid in anderer Besetzung an die Vorinstanz zurück.
2. Die Vernehmlassungen an die Verwaltungskommission vom 17. Januar 2011 2.1. Bezirksrichterin A._____ und Gerichtsschreiber B._____ haben in ihren Ver- nehmlassungen das Verhalten der beiden Anwälte im Scheidungsverfahren FE080062 vor Bezirksgericht X._____ mit einer ungewohnt deutlichen und bild- haften Sprache beschrieben. 2.1.1. Bezüglich der Vernehmlassung zur Beschwerde von Rechtsanwalt D._____ (act. 5) sei auf die folgenden Formulierungen hingewiesen:
- 3 -
- "Tant de bruit pour une omelette!"
- "Die Parteivertreter haben mit wenig Substanz eine üble Schaum- schlägerei veranstaltet."
- "Die letzten Quisquilien mussten zum Aufblasen des Prozesses herhalten."
- "Es wurden Anträge gestellt, ob derer man nur den Kopf schütteln kann."
- "[...] der unsinnige Antrag auf Gütertrennung [...]"
- "Wir denken, es wäre [den bedürftigen Rechtssuchenden] gedient, wenn sie vor Anwälten sicher wären, die in einem URB-Mandat, vorab Gelegenheit sehen, Kasse zu machen, und deshalb ohne den Klienten zu fragen, eine Materialschlacht inszenieren, der ein vor- schusspflichtiger Mandant bald einmal einen Riegel schieben wür- de."
- "Dem Beschwerdeführer ging es darum, den Komplex Eheleute C._____ so gründlich wie möglich auszulutschen, um ein maxima- les Honorar herauszuholen."
- "Auch hier: Viel Lärm um nichts."
- "Die Parteivertreter schossen aus allen Rohren aufeinander […]"
- "Wenn der unterzeichnete Gerichtsschreiber jedoch an das besagte Telefonat mit dem Beschwerdeführer denkt, wonach dieser den Vertreter der Gegenpartei als 'sehr anständigen Anwalt' erfahren haben will, muss er sich fragen, ob die Anwälte in den Prozessen Theater gespielt haben." Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Werturteilen, die man in ei- ner Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.:
- "Die zugesprochene Entschädigung war nicht nur angemessen, sondern grosszügig."
- "Wozu braucht es Anwälte, um über ein Besuchsrecht zu streiten? Dass hierin eine Einigung zustande kam, ist wohl das Wenigste, was man erwarten durfte."
- "Das uneinsichtige Verhalten der Parteien, angeheizt durch ihre Vertreter, hat den Prozess zur Schwarte gemacht." 2.1.2. Bezüglich der Vernehmlassung zur Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. E._____ (act. 7) sei auf die folgenden Formulierungen hingewiesen:
- "Es ist zuzugeben, dass die Bearbeitung der Honorarnote zu lange gedauert hat. Der Beschwerdeführer hat dazu gezwungen, intensiv
- 4 - die Akten und die Rechnungsstellung zu analysieren, und ist des- halb an der Verzögerung mitschuldig."
- "Wenn sich der Beschwerdeführer hinter dem Anwaltsgeheimnis verschanzen will, [...]"
- "Richtig ist vielmehr, dass die Parteivertreter einfache Verhältnisse und geringfügige bis nicht vorhandene Streitobjekte zum Gegens- tand einer beispiellosen Schaumschlägerei machten."
- "Vier Briefe an den Gegenanwalt wegen in der ehelichen Wohnung befindlicher persönlicher Utensilien der bedürftigen Klientin? Man staune!"
- "Es ist eine Erfahrungstatsachen: Muss der Klient an den Anwalt Vorschüsse leisten, tut dieser nur das Nötige. Hat er aber unentgelt- liche Prozessführung, wird aus allen Rohren geschossen, bis die Honorarmöglichkeiten gemäss AnwGebV erschöpft sind."
- "Eine Einigung […] wäre durchaus möglich gewesen, wenn die An- wälte, statt den Prozess aufzublasen, gemeinsam an die Vernunft der […] Parteien appelliert hätten."
- "Auch im Rekursverfahren Schaumschlägerei."
- "[…] in dem im Übrigen von den Parteivertretern ebenfalls sinnlos aufgebauschten Anfechtungsverfahren […]"
- "Nicht zuletzt solcher Zumutungen wegen muss man die Rechtssu- chenden auf ihre Urteile warten lassen." Zudem enthält die Vernehmlassung eine Vielzahl von Aussagen und Werturteilen, die man in einer Stellungnahme eines Gerichts nicht erwarten würde, so z.B.:
- "Es ist eine ärgerliche Tatsache, dass bei einer Vielzahl der verant- wortlichen Justizpersonen das Kostenbewusstsein völlig unterent- wickelt ist. Zahlreiche Richter winken die Honorarnoten unbesehen durch aus Bequemlichkeit oder weil sie es sich mit dem betreffen- den Anwalt nicht verscherzen wollen."
- "Würden die Anwälte dafür nach Zeitaufwand entschädigt, erhielten sie wohl ein Honorar, das den Wert der Habe ihrer Mandanten überstiege!"
- "Eine Einigung zur Regelung des Getrenntlebens wäre durchaus möglich gewesen, wenn die Anwälte, statt den Prozess aufzubla- sen, [...]"
- "Der dafür [für das Massnahmerekursverfahren] zuständige Ge- richtsschreiber des Obergerichts sagte dem unterzeichneten Ge- richtsschreiber einmal am Telefon, das Rekursverfahren sei ein ein- ziges Trari-Trara [...]"
- 5 -
- "Hier wird nun noch behauptet, die Sache sei anspruchsvoll gewe- sen. [...] Sie erscheinen im Gegenteil geradezu anspruchslos [...]"
- "Vornehmstes Ziel anwaltlicher Betätigung ist allerdings das Gegen- teil."
- "Zum Vorwurf [...] ist zu sagen, dass hierorts Auditoren Massnah- meentscheide schreiben. Wer a sagt muss auch b sagen."
- "Der unterzeichnete Gerichtsschreiber kann sich an keinen einzigen Fall erinnern, in dem eine vergleichbar hohe Entschädigung wie die vom Beschwerdeführer verlangte entrichtet worden wäre."
- "Es gab nichts, was es rechtfertigen konnte, den Prozess auf eine Dauer aufzublasen, die diejenige der ungetrennt gelebten Ehe über- traf, Kind hin oder her."
- "Die ausbezahlte Entschädigung ist vielmehr grosszügig."
- "Wo nichts zu holen ist, gibt auch nichts zu streiten."
- "Um den Beschwerdeführer vor seiner Mandantin nicht zu blamie- ren, liess die Einzelrichterin das Gesuch unbehandelt, das zufolge rechtlicher Unmöglichkeit hätte abgewiesen werden müssen."
- Zum Vorprozess: "Obwohl Nebenintervenienten keinen Anspruch auf Prozessentschädigung haben, was dem Beschwerdeführer frag- los klar war, verlangte er eine solche von dreieinhalbtausend Fran- ken. Man kann es ja einmal probieren, vielleicht fällt man beim Ge- richt und bei der Gegenpartei darauf herein!"
- "Wir wollen dem Beschwerdeführer nicht unterstellen, er habe sie [die Prozessentschädigung für die Nebenintervention] mit dem Scheidungsprozess verrechnet, wenn sich auch so eine elegante Gelegenheit bot, sich für die im Anfechtungsverfahren [betreffend Ehelichkeit] verweigerte Prozessentschädigung schadlos zu halten!"
- "Der für die Redaktion des Entscheides getriebene Zeitaufwand in Mannstunden hielt sich im üblichen Rahmen. Der damit betraute Auditor war zweimal kurz nacheinander einen Monat lang militär- dienstabwesend. Der unterzeichnete Gerichtsschreiber war noch mehr überlastet und würde sich – nebenbei gesagt – auch heute lieber anderem widmen als dieser Beschwerdeantwort. Nicht zuletzt solcher Zumutungen wegen muss man die Rechtssuchenden auf ihre Urteil warten lassen."
- "Es ist überhaupt die Frage zu stellen, ob für Besuchsrechtsangele- genheiten die Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich oder auch nur nützlich ist. Wir verneinen das."
- "Die Rekursinstanz im Massnahmenverfahren wird schon gewusst haben, warum sie der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege teilweise entzog."
- 6 -
- "Bei dieser Gelegenheit ist zu betonen, dass die Beschwerdeeinga- be die längste ist, die den Unterzeichneten je untergekommen ist."
- "Das Geschriebene hätte sich bei gleicher Substanz mit einem Drit- tel des Umfanges begnügen und der Beschwerdeführer dabei et- was von seinem auffallend edlen Schreibpapier einsparen können."
- "Getretener Quark / wird breit, nicht stark. (Goethe)"
- "Schade, dass diese Verfahren keine Anschlussbeschwerde zulas- sen!" Die Stellungnahme wurde unterzeichnet von der Bezirksrichterin A._____ sowie vom juristischen Sekretär B._____, welche auch die angefochtene Verfügung vom
9. Dezember 2010 erlassen bzw. unterzeichnet haben.
3. Gang der Administrativuntersuchung 3.1. Nach Eingang der Vernehmlassungen von Bezirksrichterin A._____ und Ge- richtschreiber B._____ entschuldigte sich der Obergerichtspräsident am 25. Ja- nuar 2011 bei den betroffenen Rechtsanwälten für den in den Vernehmlassungen angeschlagenen Ton (act. 1 und 2). Ferner übersandte er [dem Präsidium] des Bezirksgerichts X._____ die beiden Vernehmlassungen und ersuchte [es] darum, bei den Angehörigen ihres Gerichts darauf hinzuwirken, "dass man sich künftig in Entscheiden und Vernehmlassungen eines professionellen Stils bedient" (act. 3). [Das Präsidium] antwortete am 27. Januar 2001 (act. 8), dass auch [es] den in den Vernehmlassungen angeschlagenen Ton für "inakzeptabel, unprofessionell und eines Angehörigen der Zürcher Justiz nicht würdig" beurteile. Mit Bezirksrich- terin A._____ und Gerichtsschreiber B._____ werde [es] den Vorfall umgehend besprechen. [Es] gehe allerdings davon aus, dass es sich um einmalige Entglei- sungen handle (act. 8). 3.2. Auf den 2. Februar 2011 wurde Gerichtsschreiber B._____ zu einer Bespre- chung mit dem Obergerichtspräsidenten und dem Generalsekretär des Oberge- richts eingeladen. Über diese Besprechung wurde eine zusammenfassende Ak- tennotiz erstellt (act. 10). Diese Aktennotiz wurde Gerichtsschreiber B._____ am
8. Februar 2011 zugestellt, und es wurde ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2011 angesetzt, um sich zu dieser Aktennotiz zu äussern (act. 9).
- 7 - 3.3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 teilte Gerichtsschreiber B._____ dem Obergericht mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.
4. Die Frage einer Arbeitspflichtverletzung gemäss § 30 Personalgesetz (PG) 4.1. Gemäss § 30 Abs. 1 PG kann bei einer Arbeitspflichtverletzung die Anstel- lungs- oder Aufsichtsbehörde einen Verweis aussprechen. Gegenüber Gerichts- schreiber B._____ ist die Verwaltungskommission Aufsichtsbehörde. Sie ist daher gegebenenfalls dazu befugt, gegenüber ihm einen Verweis auszusprechen. 4.2. Einem Gerichtsschreiber, der einem sogenannten Laienrichter assistiert, kommt nach der Rechtsprechung (BGE 134 I 16) eine besonders hohe Verant- wortung zu. Er hat beratende Stimme und redigiert praktisch selbständig die rich- terlichen Entscheide. Auch wenn die Hauptverantwortung für diese Entscheide den Richter trifft, ist die Verantwortung des Gerichtsschreibers gleichwohl nicht unerheblich. Dessen musste sich der erfahrene Gerichtsschreiber B._____, der immerhin seit über 20 Jahren am Bezirksgericht X._____ arbeitet, bewusst sein. 4.3. Es gehört zu den Aufgaben eines Gerichts, sich mit den von den Parteien vorgetragenen Argumenten ernsthaft sowie mit der nötigen Gelassenheit ausei- nanderzusetzen. Das tat das Einzelgericht mit den oben beschriebenen Auslas- sungen klarerweise nicht. Vielmehr sind sie persönlichkeitsverletzend und nicht von jener Wertschätzung getragen, die man bei einem Gericht gegenüber Partei- en ohne weiteres voraussetzen darf. Heute ist es Gerichtsschreiber B._____ klar, dass die von ihm verwendeten Formulierungen jenseits des Statthaften liegen; es sei eine krasse Fehlleistung gewesen (act. 10). Der gegenüber den rechtssu- chenden Parteien in den Vernehmlassungen angeschlagene Ton ist nicht zu ak- zeptieren. Darüber hinaus wird in den Vernehmlassungen ein Rundumschlag ge- gen andere Richter und andere Gerichte geführt. Insgesamt müssen die Ver- nehmlassungen als schwere Entgleisungen gewürdigt werden, die dazu geeignet sind, das Ansehen der Justiz herabzusetzen. Sie sind in objektiver Hinsicht Amts- pflichtverletzungen bzw. eine Arbeitspflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 1 PG.
- 8 - 4.4. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte Gerichtsschreiber B._____ anlässlich der Besprechung vom 2. Februar 2011, dass er sich eine Entschuldigung gegen- über den betroffenen Anwälten zwar überlegt habe. Er möchte aber den Ent- scheid der Verwaltungskommission betreffend die Beschwerden abwarten (act. 10 S. 2). In der Zwischenzeit hat die Verwaltungskommission am 18. Februar 2011 entschieden und in beiden Beschwerdeangelegenheiten die Sache wegen Besorgnis der Befangenheit des Einzelgerichts an die Vorinstanz zu neuem Ent- scheid zurückgewiesen (act. 16 und 17). 4.5. Wie bereits erwähnt, kam Gerichtsschreiber B._____ eine hohe Verantwor- tung bei der Abfassung der Vernehmlassungen zu; bei der Assistierung eines Laienrichters ist diese Verantwortung ganz besonders hoch (BGE 134 I 16). Er- schwerend fällt ins Gewicht, dass Gerichtsschreiber B._____ die von ihm vorbe- reiteten Vernehmlassungen der Bezirksrichterin A._____ mit dem Hinweis ins Fach legte, dass die Sache wegen der Vernehmlassungsfrist eile (act. 10). Ge- richtsschreiber B._____ hätte wissen müssen, dass eine Erstreckung der Ord- nungsfrist verhältnismässig leicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Es ist auch nicht etwa so, dass Gerichtsschreiber B._____ eben eine "spitze Feder" führen würde, wie er in der Befragung durchaus mit leichtem Stolz zu erkennen gab (act. 10). Vielmehr ist es so, dass die Anwürfe an die Adresse der beiden Anwälte schlicht die Regeln des Anstandes verletzen und daher nicht "spitz", sondern plump wirken. Nach dem Gesagten hat Gerichtsschreiber B._____ eine Amts- pflichtverletzung bzw. eine Arbeitspflichtverletzung im Sinne von § 30 Abs. 1 PG zuschulden kommen lassen, welche einen Verweis rechtfertigt. Bezirksrichterin A._____ ist sich dieses Umstandes denn auch sehr wohl bewusst; am 2. Februar 2011 hat er ausgesagt, dass er einen Verweis akzeptieren würde (act. 10). 4.6. Im Sinne von § 30 Abs. 2 PG wird die Ausfällung des Verweises durch die Verwaltungskommission Gerichtsschreiber B._____ mündlich eröffnet werden, und zwar durch den Obergerichtspräsidenten und den Generalsekretär; das hat in Anwesenheit [des Präsidiums] von X._____ zu geschehen. [Dieses] wird alsdann im Sinne von § 30 Abs. 3 PG eine Mitarbeiterbeurteilung zu veranlassen haben.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Gerichtsschreiber B._____ wird ein Verweis erteilt.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Dieser Entscheid wird Gerichtsschreiber B._____ in Anwesenheit [des Prä- sidiums] des Bezirksgerichts X._____ mündlich eröffnet; alsdann wird der Entscheid Gerichtsschreiber B._____ und [dem Präsidium] des Bezirksge- richts X._____ schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
4. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses kommt zu den Personalakten.
5. Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Generalsekretär: lic. iur. A. Nido versandt am: