Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Fachgruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) forderte die Dolmetscherin A._____ (fortan: Rekurrentin) mit Beschluss vom 29. Septem- ber 2025 (act. 3) auf, sich der am 28. Oktober 2025 im Rahmen des Interkan- tonalen Zulassungskurses abgehaltenen mündlichen Prüfung zu unterziehen.
E. 2 Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen unter Anweisung über die Feststellung zu befinden, dass die Rekurrentin auch ohne Unterziehung der angeordneten Prüfung als akkreditierte Dolmetscherin registriert bleiben soll.
E. 3 Gemäss § 26a Abs. 1 Satz 1 VRG zieht die Rekursinstanz die Akten der Vor- instanz bei. Es wurden daher die Akten des Geschäfts Nr. KQ250008-O bei- gezogen (act. 4; act. 5/1–20).
E. 4 Die auf Dienstag, 28. Oktober 2025, 09:00 Uhr, angesetzte Prüfung wurde bereits abgehalten (act. 5/17–18) und erfolgte damit vor Einreichung des Re- kurses durch die Rekurrentin.
E. 5 Nach § 26b Abs. 1 VRG erhalten die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Bei of- fensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden (GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 26b Rz. 6). Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stel- lungnahme der Rekursgegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätz- lich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmitte- lerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich [VRG], 3. Aufl., 2014, § 21 N 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstands- los geworden abgeschrieben (BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar,
3. Aufl., 2014, § 21 N 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1; BGE 137 I 23 E. 1.3). Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel da- bei nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeit- punkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser
- 4 - Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich VB.2021.00536 vom 11. November 2021 E. 2.2).
2. Die mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2025 (act. 3) an- geordnete mündliche Prüfung hat am Dienstag 28. Oktober 2025 stattgefun- den (act. 5/17). Damit hat das Ereignis, auf das sich der Beschluss vom 29. September 2025 (act. 3) bezog, bereits stattgefunden. Ein Rechtsschutzinter- esse am vorliegenden Rekurs ist daher nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sollte der Gesuchstellerin aufgrund des Prüfungsergebnisses die Akkreditierung entzogen werden, so kann die Rekurrentin im Rahmen des diesbezüglichen Rekurses die Unzulässigkeit der Prüfungsanordnung geltend machen (Art. 19a VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG).
3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschie- bende Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. III. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Eine Prozes- sentschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - 5 - - die Rekurrentin.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250011-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe/Zentrale Sprachdienstleistungen vom 29. September 2025 (Gesch. Nr. KQ250008-O)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Fachgruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) forderte die Dolmetscherin A._____ (fortan: Rekurrentin) mit Beschluss vom 29. Septem- ber 2025 (act. 3) auf, sich der am 28. Oktober 2025 im Rahmen des Interkan- tonalen Zulassungskurses abgehaltenen mündlichen Prüfung zu unterziehen.
2. Gegen den Beschluss vom 29. September 2025 (act. 3) erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. November 2025 (Poststempel: 3. November 2025) bei der Verwaltungskommission innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1):
1. Der Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2025 sei aufzu- heben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin auch ohne Unterziehung der angeordneten Prüfung weiterhin als akkredi- tierte Dolmetscherin für Spanisch und Portugiesisch registriert bleiben soll.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuwei- sen unter Anweisung über die Feststellung zu befinden, dass die Rekurrentin auch ohne Unterziehung der angeordneten Prüfung als akkreditierte Dolmetscherin registriert bleiben soll.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kursgegnerin. Weiter stellte die Rekurrentin den folgenden prozessualen Antrag (act. 1): Es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.
- 3 -
3. Gemäss § 26a Abs. 1 Satz 1 VRG zieht die Rekursinstanz die Akten der Vor- instanz bei. Es wurden daher die Akten des Geschäfts Nr. KQ250008-O bei- gezogen (act. 4; act. 5/1–20).
4. Die auf Dienstag, 28. Oktober 2025, 09:00 Uhr, angesetzte Prüfung wurde bereits abgehalten (act. 5/17–18) und erfolgte damit vor Einreichung des Re- kurses durch die Rekurrentin.
5. Nach § 26b Abs. 1 VRG erhalten die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Bei of- fensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet werden (GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 26b Rz. 6). Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stel- lungnahme der Rekursgegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätz- lich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmitte- lerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich [VRG], 3. Aufl., 2014, § 21 N 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstands- los geworden abgeschrieben (BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar,
3. Aufl., 2014, § 21 N 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1; BGE 137 I 23 E. 1.3). Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel da- bei nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeit- punkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser
- 4 - Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich VB.2021.00536 vom 11. November 2021 E. 2.2).
2. Die mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2025 (act. 3) an- geordnete mündliche Prüfung hat am Dienstag 28. Oktober 2025 stattgefun- den (act. 5/17). Damit hat das Ereignis, auf das sich der Beschluss vom 29. September 2025 (act. 3) bezog, bereits stattgefunden. Ein Rechtsschutzinter- esse am vorliegenden Rekurs ist daher nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sollte der Gesuchstellerin aufgrund des Prüfungsergebnisses die Akkreditierung entzogen werden, so kann die Rekurrentin im Rahmen des diesbezüglichen Rekurses die Unzulässigkeit der Prüfungsanordnung geltend machen (Art. 19a VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG).
3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschie- bende Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. III. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Eine Prozes- sentschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an:
- die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1,
- 5 -
- die Rekurrentin.
6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Zürich, 12. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: