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VR250010

Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2025 (BV250056-I)

Zürich OG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 stellte A._____ (fortan Rekurrent) beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um Einsicht in ein Strafurteil, über welches der Journalist B._____ in seinem Bericht "…" vom tt.mm.2018 berichtet hatte (act. 3/2/2). Das Gesuch betrifft das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

22. Mai 2018, Geschäfts-Nr. GG170036-I. Am 12. Dezember 2024 informierte ihn das Bezirksgericht darüber, dass er sein Gesuch begründen und ein be- rechtigtes Interesse nachweisen müsse (act. 3/2/1). Mit Schreiben vom

27. Juni 2024 [recte: 2025] beantragte der Rekurrent erneut die Einsicht- nahme in das anonymisierte Urteil und führte aus, sein Gesuch nicht näher begründen zu müssen, da ihm ein Einsichtsrecht aufgrund seiner verfas- sungsmässigen Rechte zustehe (act. 3/3/2). Nachdem ihm das Bezirksgericht am 7. Juli 2025 die rechtlichen Grundlagen gemäss § 11 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15) dargelegt hatte (act. 3/3/1), ersuchte der Rekurrent abermals um Akteneinsicht und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 3/1). Mit Ver- fügung vom 20. August 2025, Geschäfts-Nr. BV250056-I, wies das Bezirks- gericht das Gesuch um Einsicht in das Urteil vom 22. Mai 2018, Geschäfts- Nr. GG170036-I, ab (act. 4).

E. 2 Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben

E. 3 Es sei akzessorisch zu prüfen, ob die Bestimmungen des IAV im Widerspruch mit dem übergeordneten Recht stehen

E. 4 Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Einsicht ins Urteil zu gewähr- leisten

E. 5 Der Rekurrent begründet seinen Rekurs zusammengefasst wie folgt (act. 1): Der vorinstanzliche Standpunkt, die gesetzlich statuierte Öffentlichkeit be- treffe primär den Moment der Verkündung und begründe keinen automati- schen Anspruch auf spätere Einsichtnahme in das vollständige Urteil, wider- spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese sehe vor, dass dem Verkündungsgebot auch weitere Formen der Bekanntmachung wie die öffent- liche Auflage oder die Akteneinsicht auf Gesuch hin dienten. Das Erfordernis eines wissenschaftlichen oder eines anderen schützenswerten Interesses führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Urteilen und damit von Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 78 KV. Es werde bestritten, dass zu den Akten im Sinne der IAV auch Entscheide und Urteile gehörten. Die Verord- nung erwähne den Begriff "Urteil" nicht. Eine Einsichtnahme in Urteile sei et- was Anderes als eine Einsichtnahme in Akten. Es gälten nicht dieselben Grundsätze. Eine Einschränkung des Urteilzugangs sei nur zulässig, wenn

- 5 - überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Diesfalls müsse das Gericht prüfen, ob eine Anonymisierung genüge. Die Gerichte hät- ten ihre Entscheide grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Motive für die Einsichtnahme seien nicht entscheidend. Sie würden höchstens bei entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen relevant sein. Die Vorinstanz habe es vorliegend unterlassen, konkrete Schutzinteressen zu prüfen und eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Nicht geprüft habe es fer- ner die Möglichkeit der Anonymisierung. Ebenso wenig habe es sich dazu geäussert, ob eine teilweise Offenlegung möglich wäre. Die Vorinstanz habe weiter nicht substantiiert, welche Schwierigkeiten vorhanden wären, um das Urteil zu anonymisieren. Mangels Massgeblichkeit der IAV sei § 13 IAV für die Kostenauferlegung nicht von Bedeutung. Die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 500.- sei ohnehin unverhältnismässig. 6.1.1. Massgeblicher Teilgehalt des durch Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ga- rantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich insbesondere ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Strafverfahrens. Gemäss zahlreichen Lehrmei- nungen gilt dieses indes - anders als bei hängigen Verfahren - nicht voraus- setzungslos, sondern setzt ein besonderes schutzwürdiges Interesse voraus, das glaubhaft gemacht werden muss und das gegenüber anderen berechtig- ten (öffentlichen und privaten) Interessen zu überwiegen hat (Stein- mann/Schindler/Wyss, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 29 N 70; BSK BV-Waldmann, 2. Auflage 2025, Art. 29 N 54; OFK Kommentar BV-Biaggini, Art. 29 N 21; siehe auch Häfe- lin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich 2024, § 26 N 995). Weiter kann das Akteneinsichtsrecht zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt wer- den. Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind allerdings nur auf der Basis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage zulässig, welche ihrerseits die Minimalansprüche von Art. 29 Abs. 2 BV nicht unterschreitet. Es hat eine unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzu-

- 6 - nehmende Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen (BSK BV-Wald- mann, Art. 29 N 55). 6.1.2. Inhalt und Modalitäten des Einsichtsrechts werden primär durch das anwend- bare Verfahrensrecht umschrieben. Die Strafprozessordnung verweist dies- bezüglich in Art. 99 StPO auf das Datenschutzrecht, indem sie festhält, dass sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach Abschluss des Verfahrens nach den Bestimmungen des Datenschutz- rechts von Bund und Kantonen richtet. § 151d Abs. 2 GOG sieht konkretisie- rend vor, dass Dritten Einsicht in die Akten von Strafverfahren gewährt werden kann, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes In- teresse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. d GOG wurde sodann die Informations- und Akteneinsichtsver- ordnung der obersten kantonalen Gerichte erlassen, welche das Aktenein- sichtsrecht Dritter in den § 9 f. IAV in Übereinstimmung mit § 151d Abs. 2 GOG regelt und die Modalitäten des Verfahrens bestimmt. Wie sich aus dieser vorfrageweisen Überprüfung ergibt, stehen diese Bestimmungen im Einklang mit dem übergeordneten Recht. Sowohl § 151d Abs. 2 GOG als auch § 19 Abs. 2 lit. a IAV setzen im Rahmen der Akteneinsicht in abgeschlossene Ver- fahren ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse voraus. Eine Unterscheidung zwischen Einsicht in Urteile und weitere Akten- stücke kann den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Informations- und Akteneinsichtsverordnung nicht entnommen werden. Viel- mehr werden in § 9 IAV als Akten alle schriftlichen, elektronischen und ande- ren Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind, definiert. Unter den Begriff der Akten fallen entge- gen der Auffassung des Rekurrenten (act. 1 S. 3) insbesondere auch Ent- scheide (siehe auch BSK StPO-Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Art. 100 N 2 f.). 6.2. Art. 30 Abs. 3 BV regelt sodann die Urteilsverkündung. Gemäss besagter Be- stimmung ist diese grundsätzlich öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen

- 7 - vorsehen kann. Der Anspruch steht sämtlichen natürlichen und juristischen Personen zu und setzt kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse vor- aus. Die Form der Urteilsverkündigung erfolgt entweder über eine mündliche Verkündung in Anwesenheit der Parteien am Ende des Verfahrens oder aber alternativ mittels Auflage der Entscheide in der Kanzlei, Publikation in amtli- chen Sammlungen, Bekanntgabe im Internet oder im Nachhinein im Rahmen der Herausgabe von Urteilen. Das Verkündungsgebot betrifft primär den Ab- schluss des Verfahrens. Die Einsicht kann indes auch nach Verfahrensab- schluss im Nachhinein verlangt werden. Einschränkungen sind im Rahmen von Art. 36 BV möglich, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschut- zes. Aus Art. 30 Abs. 3 BV nicht ableitbar ist ein Anspruch auf Zustellung einer Urteilskopie (zum Ganzen BSK BV-Reich, Art. 30 N 52 f.; Steinmann/Schind- ler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 84; Schindler, Justizöffentlichkeit im digitalen Zeit- alter in: Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015, Zürich/St. Gallen 2015, S. 747 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Juni 2012, Nr. 2C_133/2012, E. 5.3.2). Gleiches ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 der Ver- fassung des Kantons Zürich (KV, LS 101), wonach Rechtspflegeentscheide auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, der Schutz der Persönlichkeit jedoch gewahrt bleiben muss (Vogel, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2007, Art. 78 N 16 f.). 6.3. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren auseinander- gesetzt. In dem vom Rekurrenten erwähnten Entscheid BGE 147 I 407 be- fasste es sich eingehend mit dem Anspruch auf Einsichtnahme in Urteile ab- geschlossener Verfahren und nahm schliesslich eine Zusammenfassung sei- ner bis dahin erfolgten Rechtsprechung vor. Im Konkreten erwog das Bundes- gericht, die Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ermögliche u.a. nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie ge- richtliche Verfahren geführt würden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werde. Die Justizöffentlichkeit beabsichtige die Schaffung von Transparenz der Rechtsprechung und stelle die Grundlage für das Vertrauen

- 8 - in die Gerichtsbarkeit dar. Öffentliche Urteilsverkündung bedeute zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern ver- kündet werde. Darüber hinaus dienten weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtli- chen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgli- che Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Diese weiteren Formen der Be- kanntgabe von Urteilen seien gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichts- saal nicht subsidiär, sondern gehörten angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung (BGE 147 I 407 E. 6.1 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung ent- falte mithin Wirkungen über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hin- aus. In der Lehre werde überwiegend vertreten, ein Anspruch auf Kenntnis von Urteilen auch abgeschlossener Verfahren gelte absolut und es müsse - anders als bei Gesuchen um Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren - kein spezifisches schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden. In ei- nem gewissen Widerspruch zum Postulat der absoluten Geltung des Ein- sichtsanspruchs ungeachtet spezifischer Interessen würden die genannten Autoren aber zugleich anerkennen, dass der Zugang im Einzelfall aus wichti- gen privaten oder öffentlichen Interessen verweigert oder nur in anonymisier- ter Form gewährt werden könne (BGE 147 I 407 E. 6.3). Das Bundesgericht fasste zusammen, der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justi- zöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit er- gangen seien. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkün- dung sei aber nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der Privat- sphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Ein- schränkung des Anspruchs erfolge in Übereinstimmung mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip. So könne dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Ver- fahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisie- rung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden

- 9 - könne - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt werde, die Personen beträfen, welche den Gesuchstellenden bekannt seien -, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persön- lichkeit. Dabei gelte es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Ein- sichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukomme. Andererseits nehme die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). 6.4. Auch im Entscheid BGE 147 I 463 erwog das Bundesgericht, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit zwar kein besonderes schutzwürdiges Informationsin- teresse voraussetze, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis- nahme von Urteilen jedoch nicht absolut gelte. Er werde begrenzt durch den verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen (BGE 147 I 463 E. 3.1.1). 6.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Einsichtnahme in Urteile gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV kein schutzwürdiges Informationsin- teresse voraussetzt. Immerhin ist sie dann zu verweigern, wenn ihr die Per- sönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten entgegenstehen und diese nicht mittels Anonymisierung bzw. Schwärzung des Entscheides geschützt werden können. Das Bezirksgericht Uster führt vorliegend aus, ohne Darlegung des eigenen Interesses durch den Rekurrenten rechtfertige sich der Aufwand für eine Anonymisierung nicht (act. 4 E. 4.1). Dies überzeugt nicht. Den Erwä- gungen des Bundesgerichts zufolge erweisen sich die Vornahme einer Inter- essenabwägung und damit die Darlegung der gesuchstellerischen Interessen nur dann als notwendig, wenn eine Anonymisierung angesichts der im Raum stehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht als ausreichend er- scheint, um diese zu schützen. Dies wird vorliegend von keiner Seite vorge- bracht. Dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts kann nicht ent- nommen werden, dass den Interessen der Verfahrensbeteiligten durch eine

- 10 - vollumfängliche Anonymisierung des Entscheides nicht hinreichend Rech- nung getragen werden könnte. Auch im Rahmen des Vernehmlassungsver- fahrens hat sich das Bezirksgericht nicht auf allfällig entgegenstehende öf- fentliche oder private Interessen berufen und diese konkretisiert. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Interessen der Verfahrensbeteiligten durch eine vollständige Anonymisierung des Entscheides hinreichend geschützt werden können. 6.6 Gestützt auf das Erwogene ist dem Gesuch um Entscheidherausgabe zu ent- sprechen. In Gutheissung des Rekurses ist die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2025 (Geschäfts-Nr. BV250056-I) daher aufzuheben und hat das Bezirksgericht dem Rekurrenten das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Mai 2018, Geschäfts-Nr. GG170036-I, in anonymisierter Form auszuhändigen. III.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren fällt ausser Ansatz (§ 13 VRG).
  2. Parteienschädigungen sind lediglich dann zuzusprechen, wenn die rechtsge- nügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, bzw. die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung of- fensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Solche Gegebenheiten liegen nicht vor. Der Rekurrent, welcher sich nicht vertreten liess, legte keinen besonderen Aufwand dar. Parteientschädigungen sind demnach keine zuzu- sprechen.
  3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. - 11 - Es wird beschlossen:
  4. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2025 (Geschäfts-Nr. BV250056-I) aufgehoben. Das Bezirks- gericht Uster hat dem Rekurrenten das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
  5. Mai 2018, Geschäfts-Nr. GG170036-I, in anonymisierter Form auszu- händigen.
  6. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet.
  8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, unter Beilage einer Kopie von act. 6, - die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV250056-I (act. 3) werden der Vor- instanz nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
  9. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Rekurrent betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom

20. August 2025 (BV250056-I)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 stellte A._____ (fortan Rekurrent) beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um Einsicht in ein Strafurteil, über welches der Journalist B._____ in seinem Bericht "…" vom tt.mm.2018 berichtet hatte (act. 3/2/2). Das Gesuch betrifft das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

22. Mai 2018, Geschäfts-Nr. GG170036-I. Am 12. Dezember 2024 informierte ihn das Bezirksgericht darüber, dass er sein Gesuch begründen und ein be- rechtigtes Interesse nachweisen müsse (act. 3/2/1). Mit Schreiben vom

27. Juni 2024 [recte: 2025] beantragte der Rekurrent erneut die Einsicht- nahme in das anonymisierte Urteil und führte aus, sein Gesuch nicht näher begründen zu müssen, da ihm ein Einsichtsrecht aufgrund seiner verfas- sungsmässigen Rechte zustehe (act. 3/3/2). Nachdem ihm das Bezirksgericht am 7. Juli 2025 die rechtlichen Grundlagen gemäss § 11 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15) dargelegt hatte (act. 3/3/1), ersuchte der Rekurrent abermals um Akteneinsicht und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 3/1). Mit Ver- fügung vom 20. August 2025, Geschäfts-Nr. BV250056-I, wies das Bezirks- gericht das Gesuch um Einsicht in das Urteil vom 22. Mai 2018, Geschäfts- Nr. GG170036-I, ab (act. 4).

2. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 innert Frist (act. 3) Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Über die Zuständigkeit sei von Amtes wegen zu befinden

2. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben

3. Es sei akzessorisch zu prüfen, ob die Bestimmungen des IAV im Widerspruch mit dem übergeordneten Recht stehen

4. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Einsicht ins Urteil zu gewähr- leisten

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"

- 3 -

3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Uster Geschäfts-Nr. BV250056-I (act. 3) bei (§ 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]).

4. Mit Verfügung vom 25. November 2025 (act. 5) gewährte die Verwaltungs- kommission dem Bezirksgericht Uster sodann das rechtliche Gehör (§ 26b Abs. 1 VRG). Dieses verzichtete am 3. Dezember 2025 auf eine Vernehmlas- sung (act. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Der Entscheid über die Akteneinsicht eines Dritten in ein abgeschlossenes Verfahren betrifft eine Angelegenheit der Justizverwaltung (Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 131 N 26). Massgebliches Rechtsmittel gegen entsprechende Entscheide der Be- zirksgerichte ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 15 IAV i.V.m. § 19 Abs. 1 VRG und § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafverfahren [GOG; LS 211.1] sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung des Rekurses zuständig.

2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG).

3. Der Rekurrent ist durch die angefochtene Anordnung berührt (act. 1 S. 1). Er weist ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung auf (§ 21 Abs. 1 VRG).

4. Das Bezirksgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst wie folgt (act. 4 E. 3 f.): Die gesetzlich statuierte Öffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

- 4 - Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffe den Moment der Urteilsverkündung und begründe keinen automatischen Anspruch auf eine spätere Einsichtnahme in das um- fassende Urteil. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen sei nicht absolut, sondern durch den Schutz privater und öffentlicher Interessen begrenzt. Sein Umfang sei im Einzelfall unter Abwägung dieser Interessen zu bestimmen. Ein Gesuch um Einsichtnahme in ein rechtskräftig erledigtes Strafurteil bedürfe daher der Darlegung eines Interesses, andern- falls die Interessenabwägung nicht vorgenommen werden könne. Dies ent- spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Massgebliche kantonale Erlasse seien das Gerichtsorganisationsgesetz sowie die Informations- und Akteneinsichtsverordnung IAV. § 9 IAV definiere den Begriff der Akten, wor- unter auch ein Strafurteil falle. Der Gesuchsteller habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, sein Gesuch zu begründen. Es sei daher unklar, aus welchem Interesse er um Einsicht in das begründete Urteil ersuche. Unter diesen Umständen könne die notwendige Interessenabwägung nicht vorge- nommen werden. Ohne ein dargelegtes Interesse rechtfertige sich der Auf- wand für eine Anonymisierung des Entscheides nicht. Das Gesuch sei daher abzuweisen.

5. Der Rekurrent begründet seinen Rekurs zusammengefasst wie folgt (act. 1): Der vorinstanzliche Standpunkt, die gesetzlich statuierte Öffentlichkeit be- treffe primär den Moment der Verkündung und begründe keinen automati- schen Anspruch auf spätere Einsichtnahme in das vollständige Urteil, wider- spreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese sehe vor, dass dem Verkündungsgebot auch weitere Formen der Bekanntmachung wie die öffent- liche Auflage oder die Akteneinsicht auf Gesuch hin dienten. Das Erfordernis eines wissenschaftlichen oder eines anderen schützenswerten Interesses führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Urteilen und damit von Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 78 KV. Es werde bestritten, dass zu den Akten im Sinne der IAV auch Entscheide und Urteile gehörten. Die Verord- nung erwähne den Begriff "Urteil" nicht. Eine Einsichtnahme in Urteile sei et- was Anderes als eine Einsichtnahme in Akten. Es gälten nicht dieselben Grundsätze. Eine Einschränkung des Urteilzugangs sei nur zulässig, wenn

- 5 - überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Diesfalls müsse das Gericht prüfen, ob eine Anonymisierung genüge. Die Gerichte hät- ten ihre Entscheide grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Motive für die Einsichtnahme seien nicht entscheidend. Sie würden höchstens bei entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen relevant sein. Die Vorinstanz habe es vorliegend unterlassen, konkrete Schutzinteressen zu prüfen und eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Nicht geprüft habe es fer- ner die Möglichkeit der Anonymisierung. Ebenso wenig habe es sich dazu geäussert, ob eine teilweise Offenlegung möglich wäre. Die Vorinstanz habe weiter nicht substantiiert, welche Schwierigkeiten vorhanden wären, um das Urteil zu anonymisieren. Mangels Massgeblichkeit der IAV sei § 13 IAV für die Kostenauferlegung nicht von Bedeutung. Die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 500.- sei ohnehin unverhältnismässig. 6.1.1. Massgeblicher Teilgehalt des durch Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ga- rantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich insbesondere ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Strafverfahrens. Gemäss zahlreichen Lehrmei- nungen gilt dieses indes - anders als bei hängigen Verfahren - nicht voraus- setzungslos, sondern setzt ein besonderes schutzwürdiges Interesse voraus, das glaubhaft gemacht werden muss und das gegenüber anderen berechtig- ten (öffentlichen und privaten) Interessen zu überwiegen hat (Stein- mann/Schindler/Wyss, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 29 N 70; BSK BV-Waldmann, 2. Auflage 2025, Art. 29 N 54; OFK Kommentar BV-Biaggini, Art. 29 N 21; siehe auch Häfe- lin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich 2024, § 26 N 995). Weiter kann das Akteneinsichtsrecht zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt wer- den. Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind allerdings nur auf der Basis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage zulässig, welche ihrerseits die Minimalansprüche von Art. 29 Abs. 2 BV nicht unterschreitet. Es hat eine unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzu-

- 6 - nehmende Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen (BSK BV-Wald- mann, Art. 29 N 55). 6.1.2. Inhalt und Modalitäten des Einsichtsrechts werden primär durch das anwend- bare Verfahrensrecht umschrieben. Die Strafprozessordnung verweist dies- bezüglich in Art. 99 StPO auf das Datenschutzrecht, indem sie festhält, dass sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach Abschluss des Verfahrens nach den Bestimmungen des Datenschutz- rechts von Bund und Kantonen richtet. § 151d Abs. 2 GOG sieht konkretisie- rend vor, dass Dritten Einsicht in die Akten von Strafverfahren gewährt werden kann, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes In- teresse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. d GOG wurde sodann die Informations- und Akteneinsichtsver- ordnung der obersten kantonalen Gerichte erlassen, welche das Aktenein- sichtsrecht Dritter in den § 9 f. IAV in Übereinstimmung mit § 151d Abs. 2 GOG regelt und die Modalitäten des Verfahrens bestimmt. Wie sich aus dieser vorfrageweisen Überprüfung ergibt, stehen diese Bestimmungen im Einklang mit dem übergeordneten Recht. Sowohl § 151d Abs. 2 GOG als auch § 19 Abs. 2 lit. a IAV setzen im Rahmen der Akteneinsicht in abgeschlossene Ver- fahren ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse voraus. Eine Unterscheidung zwischen Einsicht in Urteile und weitere Akten- stücke kann den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Informations- und Akteneinsichtsverordnung nicht entnommen werden. Viel- mehr werden in § 9 IAV als Akten alle schriftlichen, elektronischen und ande- ren Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind, definiert. Unter den Begriff der Akten fallen entge- gen der Auffassung des Rekurrenten (act. 1 S. 3) insbesondere auch Ent- scheide (siehe auch BSK StPO-Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Art. 100 N 2 f.). 6.2. Art. 30 Abs. 3 BV regelt sodann die Urteilsverkündung. Gemäss besagter Be- stimmung ist diese grundsätzlich öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen

- 7 - vorsehen kann. Der Anspruch steht sämtlichen natürlichen und juristischen Personen zu und setzt kein besonderes oder schutzwürdiges Interesse vor- aus. Die Form der Urteilsverkündigung erfolgt entweder über eine mündliche Verkündung in Anwesenheit der Parteien am Ende des Verfahrens oder aber alternativ mittels Auflage der Entscheide in der Kanzlei, Publikation in amtli- chen Sammlungen, Bekanntgabe im Internet oder im Nachhinein im Rahmen der Herausgabe von Urteilen. Das Verkündungsgebot betrifft primär den Ab- schluss des Verfahrens. Die Einsicht kann indes auch nach Verfahrensab- schluss im Nachhinein verlangt werden. Einschränkungen sind im Rahmen von Art. 36 BV möglich, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschut- zes. Aus Art. 30 Abs. 3 BV nicht ableitbar ist ein Anspruch auf Zustellung einer Urteilskopie (zum Ganzen BSK BV-Reich, Art. 30 N 52 f.; Steinmann/Schind- ler/Wyss, a.a.O., Art. 30 N 84; Schindler, Justizöffentlichkeit im digitalen Zeit- alter in: Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015, Zürich/St. Gallen 2015, S. 747 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Juni 2012, Nr. 2C_133/2012, E. 5.3.2). Gleiches ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 der Ver- fassung des Kantons Zürich (KV, LS 101), wonach Rechtspflegeentscheide auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, der Schutz der Persönlichkeit jedoch gewahrt bleiben muss (Vogel, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2007, Art. 78 N 16 f.). 6.3. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der Einsichtnahme in Akten abgeschlossener Verfahren auseinander- gesetzt. In dem vom Rekurrenten erwähnten Entscheid BGE 147 I 407 be- fasste es sich eingehend mit dem Anspruch auf Einsichtnahme in Urteile ab- geschlossener Verfahren und nahm schliesslich eine Zusammenfassung sei- ner bis dahin erfolgten Rechtsprechung vor. Im Konkreten erwog das Bundes- gericht, die Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ermögliche u.a. nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie ge- richtliche Verfahren geführt würden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werde. Die Justizöffentlichkeit beabsichtige die Schaffung von Transparenz der Rechtsprechung und stelle die Grundlage für das Vertrauen

- 8 - in die Gerichtsbarkeit dar. Öffentliche Urteilsverkündung bedeute zunächst, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern ver- kündet werde. Darüber hinaus dienten weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtli- chen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgli- che Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Diese weiteren Formen der Be- kanntgabe von Urteilen seien gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichts- saal nicht subsidiär, sondern gehörten angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung (BGE 147 I 407 E. 6.1 f.). Weiter erwog das Bundesgericht, das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung ent- falte mithin Wirkungen über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hin- aus. In der Lehre werde überwiegend vertreten, ein Anspruch auf Kenntnis von Urteilen auch abgeschlossener Verfahren gelte absolut und es müsse - anders als bei Gesuchen um Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren - kein spezifisches schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden. In ei- nem gewissen Widerspruch zum Postulat der absoluten Geltung des Ein- sichtsanspruchs ungeachtet spezifischer Interessen würden die genannten Autoren aber zugleich anerkennen, dass der Zugang im Einzelfall aus wichti- gen privaten oder öffentlichen Interessen verweigert oder nur in anonymisier- ter Form gewährt werden könne (BGE 147 I 407 E. 6.3). Das Bundesgericht fasste zusammen, der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justi- zöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit er- gangen seien. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkün- dung sei aber nicht absolut und könne insbesondere zum Schutz der Privat- sphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Ein- schränkung des Anspruchs erfolge in Übereinstimmung mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip. So könne dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Ver- fahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisie- rung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden

- 9 - könne - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt werde, die Personen beträfen, welche den Gesuchstellenden bekannt seien -, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persön- lichkeit. Dabei gelte es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Ein- sichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukomme. Andererseits nehme die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). 6.4. Auch im Entscheid BGE 147 I 463 erwog das Bundesgericht, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit zwar kein besonderes schutzwürdiges Informationsin- teresse voraussetze, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis- nahme von Urteilen jedoch nicht absolut gelte. Er werde begrenzt durch den verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen (BGE 147 I 463 E. 3.1.1). 6.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Einsichtnahme in Urteile gestützt auf Art. 30 Abs. 3 BV kein schutzwürdiges Informationsin- teresse voraussetzt. Immerhin ist sie dann zu verweigern, wenn ihr die Per- sönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten entgegenstehen und diese nicht mittels Anonymisierung bzw. Schwärzung des Entscheides geschützt werden können. Das Bezirksgericht Uster führt vorliegend aus, ohne Darlegung des eigenen Interesses durch den Rekurrenten rechtfertige sich der Aufwand für eine Anonymisierung nicht (act. 4 E. 4.1). Dies überzeugt nicht. Den Erwä- gungen des Bundesgerichts zufolge erweisen sich die Vornahme einer Inter- essenabwägung und damit die Darlegung der gesuchstellerischen Interessen nur dann als notwendig, wenn eine Anonymisierung angesichts der im Raum stehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht als ausreichend er- scheint, um diese zu schützen. Dies wird vorliegend von keiner Seite vorge- bracht. Dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts kann nicht ent- nommen werden, dass den Interessen der Verfahrensbeteiligten durch eine

- 10 - vollumfängliche Anonymisierung des Entscheides nicht hinreichend Rech- nung getragen werden könnte. Auch im Rahmen des Vernehmlassungsver- fahrens hat sich das Bezirksgericht nicht auf allfällig entgegenstehende öf- fentliche oder private Interessen berufen und diese konkretisiert. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Interessen der Verfahrensbeteiligten durch eine vollständige Anonymisierung des Entscheides hinreichend geschützt werden können. 6.6 Gestützt auf das Erwogene ist dem Gesuch um Entscheidherausgabe zu ent- sprechen. In Gutheissung des Rekurses ist die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2025 (Geschäfts-Nr. BV250056-I) daher aufzuheben und hat das Bezirksgericht dem Rekurrenten das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Mai 2018, Geschäfts-Nr. GG170036-I, in anonymisierter Form auszuhändigen. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren fällt ausser Ansatz (§ 13 VRG).

2. Parteienschädigungen sind lediglich dann zuzusprechen, wenn die rechtsge- nügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, bzw. die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung of- fensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Solche Gegebenheiten liegen nicht vor. Der Rekurrent, welcher sich nicht vertreten liess, legte keinen besonderen Aufwand dar. Parteientschädigungen sind demnach keine zuzu- sprechen.

3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 20. August 2025 (Geschäfts-Nr. BV250056-I) aufgehoben. Das Bezirks- gericht Uster hat dem Rekurrenten das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

22. Mai 2018, Geschäfts-Nr. GG170036-I, in anonymisierter Form auszu- händigen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Rekurrenten, unter Beilage einer Kopie von act. 6,

- die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV250056-I (act. 3) werden der Vor- instanz nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Zürich, 17. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: