Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 (Geschäfts- Nr. ER170107-L) wurde A._____ (fortan: Rekurrentin) aus ihrer Liegenschaft an der B._____-strasse 1 in C._____ (GBBl 2, Kataster Nr. 3) ausgewiesen, nachdem diese zuvor zwangsversteigert worden war (act. 6/3/13). Die Rekur- rentin zog das Urteil weiter; mit Entscheid vom 6. November 2017 (Geschäfts- Nr. 5A_811/2017) wies das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich ab (act. 3/2), weshalb die Ausweisung in Rechtskraft erwuchs.
E. 2 Mit Eingabe vom 3. April 2024 ersuchte die Rekurrentin beim Bezirksgericht Zürich um Einsicht in die Akten des Ausweisungsverfahrens Geschäfts- Nr. ER170107-L einschliesslich des Zugangs zur Tonaufnahme der Verhand- lung vom 11. Juli 2017 (act. 6/3/23/2). Während die Akteneinsicht mit Schrei- ben vom 5. April 2024 grundsätzlich gewährt wurde, wurde hinsichtlich des Gesuchs um Zugang zur Audioaufnahme um ergänzende Begründung er- sucht (act. 6/3/23/1). Am 11. Oktober 2024 beantragte die Rekurrentin erneut den Zugang zur Tonaufzeichnung, ohne ihr Gesuch indes zu ergänzen (act. 6/3/26). Auf Rückmeldung des Gerichts hin (act. 6/3/28) reichte die Re- kurrentin am 22. November 2024 eine weitere Eingabe ein und begründete ihr Gesuch insbesondere damit, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom
E. 6 November 2017 davon ausgegangen, dass die Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit nicht erhoben worden sei (act. 1 S. 2 und 6), weshalb es sich in einem Sachverhaltsirrtum befinde, ohnehin als nicht relevant erweist. Das Bundesgericht erwog im erwähnten Urteil zwar, entsprechende Äusserungen zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit könnten dem Verhandlungsproto- koll des Bezirksgerichts Zürich nicht entnommen werden. Es führte indes wei- ter aus, dass die Rekurrentin mit präzisen Aktenhinweisen hätte darlegen müssen, dass sie das entsprechende Vorbringen im obergerichtlichen Verfah- ren prozesskonform eingeführt habe, was nicht geschehen sei. Aus der Beru- fungseingabe ergebe sich nichts Entsprechendes. Das Vorbringen sei daher als neu im Sinne von Art. 99 BGG zu qualifizieren und damit im bundesge- richtlichen Verfahren unzulässig (act. 3/2 E. 2). Massgeblich für das Bundes- gericht war damit nicht allein die fehlende Protokollierung der Einrede der ört- lichen Unzuständigkeit, sondern auch der Umstand, dass es die Rekurrentin offenbar unterlassen hatte, diese Rüge bereits im obergerichtlichen Verfahren einzubringen. Damit kann dem Standpunkt der Rekurrentin, das Bundesge- richt habe aufgrund der fehlenden Ersichtlichkeit der geltend gemachten Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit nicht in ihrem Sinne entschieden und sich in einem relevanten Sachverhaltsirrtum befunden, nicht gefolgt werden. 3.3. Die Rekurrentin beanstandet ferner den Standpunkt des Bezirksgerichts, sie habe das Gesuch um Zustellung der Audioaufnahme bzw. um Protokollbe- richtigung nicht rechtzeitig gestellt (act. 1 S. 3 f.). Wie das Bezirksgericht im
- 10 - angefochtenen Urteil zu Recht erwogen hat, sind Protokollberichtigungsbe- gehren der Lehre und Rechtsprechung zufolge nach Treu und Glauben un- verzüglich nach der Entdeckung des potentiellen Fehlers zu stellen (Entscheid Bundesgericht vom 21. August 2013, 4A_160/2013, E. 3.4; BSK ZPO-Willis- egger, Art. 235 N 45; OFK ZPO-Engler, Art. 235 N 8). Die Rekurrentin macht geltend, bereits im Jahre 2021 um Akteneinsicht ersucht zu haben, und ver- weist auf ein Schreiben vom 17. Mai 2021 (act. 3/4 = act. 6/3/22). Aus diesem ergibt sich jedoch lediglich ein Antrag auf Einsicht in die Akten, nicht aber in die Tonaufzeichnung. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Hinweise, dass die Rekurrentin in der Vergangenheit ein Protokollberichtigungsbegeh- ren gestellt bzw. das Protokoll in Frage gestellt hätte. Erst in ihrer Eingabe vom 22. November 2024 erwähnte sie erstmals ein allfälliges Protokollberich- tigungsbegehren (act. 6/3/32), obwohl ihr die Akteneinsicht bereits im Jahr 2021 gewährt worden war und ihr bereits damals der Protokollinhalt bekannt gewesen sein musste. Damit erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz betreffend verspätete Geltendmachung als zutreffend. 3.4. Bei diesen Gegebenheiten, namentlich aufgrund der bundesgerichtlichen Be- gründung im Urteil vom 6. November 2017, gemäss welcher nicht primär die nicht erfolgte Protokollierung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mass- geblich war, sondern deren Qualifizierung als neue, unzulässige Tatsache, so- wie der verspäteten Geltendmachung des Protokollberichtigungsbegehrens, fehlt es an einem rechtlichen Interesse der Rekurrentin an einer Einsichtnahme in die massgebliche Tonaufnahme. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. 3.5. Die Rekurrentin rügt weiter, es sei fälschlicherweise kein Schlichtungsverfah- ren durchgeführt worden (act. 1 S. 3). Gemäss Art. 198 lit. a ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei einer Ausweisung in summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO. Dieser Einwand trifft daher nicht zu. 3.6. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann zu Recht erwogen hat, kann die Rekurrentin aus dem Datenschutzgesetz nichts zu ihren Gunsten ableiten
- 11 - (siehe act. 1 S. 7), sind die kantonalen Gerichte doch nicht Adressat dieser Bestimmung (Art. 2 Abs. 1 DSG). 3.7. Damit ist Antrag a) abzuweisen. 3.8. Eventualiter beantragt die Rekurrentin, es sei das Bezirksgericht anzuweisen, die Tonaufnahmen dem Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 als Beweismittel heraus- zugeben (act. 1 Antrag b). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfah- rens ist einzig die Frage, ob das Bezirksgericht der Rekurrentin die Tonauf- zeichnung hätte aushändigen müssen. Bei Antrag b) handelt es sich um ein neues Begehren, welches nicht zu hören ist (§ 20a Abs. 1 VRG). Darauf ist daher nicht einzutreten. Es wird Aufgabe des Bezirksgerichts sein, im Falle eines Beizugsgesuchs des Bundesgerichts die massgeblichen Voraussetzun- gen zu überprüfen.
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 20. Februar 2025, Geschäfts-Nr. BU250001-L, nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Umständen erweist sich die im angefochtenen Entscheid er- folgte Kostenauflage zu Lasten der Rekurrentin gemäss § 13 IAV i.V.m. § 20 GebV OG (LS 211.11) als rechtens (siehe act. 1 Antrag c). Aus dem nicht massgeblichen Datenschutzgesetz kann die Rekurrentin in Bezug auf die Kostenfolge nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 1 S. 9). Der Rekurs ist da- mit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 600.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ver- fahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
- Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. - 12 - Es wird beschlossen:
- Der Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BU250001-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin und - die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BU250001-L werden der Vorin- stanz nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Zürich, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 22. April 2025 in Sachen A._____, Rekurrentin betreffend Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Fe- bruar 2025 (BU250001-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 (Geschäfts- Nr. ER170107-L) wurde A._____ (fortan: Rekurrentin) aus ihrer Liegenschaft an der B._____-strasse 1 in C._____ (GBBl 2, Kataster Nr. 3) ausgewiesen, nachdem diese zuvor zwangsversteigert worden war (act. 6/3/13). Die Rekur- rentin zog das Urteil weiter; mit Entscheid vom 6. November 2017 (Geschäfts- Nr. 5A_811/2017) wies das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich ab (act. 3/2), weshalb die Ausweisung in Rechtskraft erwuchs.
2. Mit Eingabe vom 3. April 2024 ersuchte die Rekurrentin beim Bezirksgericht Zürich um Einsicht in die Akten des Ausweisungsverfahrens Geschäfts- Nr. ER170107-L einschliesslich des Zugangs zur Tonaufnahme der Verhand- lung vom 11. Juli 2017 (act. 6/3/23/2). Während die Akteneinsicht mit Schrei- ben vom 5. April 2024 grundsätzlich gewährt wurde, wurde hinsichtlich des Gesuchs um Zugang zur Audioaufnahme um ergänzende Begründung er- sucht (act. 6/3/23/1). Am 11. Oktober 2024 beantragte die Rekurrentin erneut den Zugang zur Tonaufzeichnung, ohne ihr Gesuch indes zu ergänzen (act. 6/3/26). Auf Rückmeldung des Gerichts hin (act. 6/3/28) reichte die Re- kurrentin am 22. November 2024 eine weitere Eingabe ein und begründete ihr Gesuch insbesondere damit, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom
6. November 2017 (Geschäfts-Nr. 5A_811/2017) ein Revisionsverfahren an- streben zu wollen. Dafür sei der Nachweis, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts während der Verhandlung am Bezirksgericht thematisiert worden sei und das Protokoll unvollständig sei, von Bedeutung (act. 6/3/32). Obwohl das Bezirksgericht der Rekurrentin in der Folge eine Abschrift der massgeblichen Stelle der Tonaufzeichnung zustellte (act. 6/3/33), hielt sie an ihrem Gesuch fest (act. 6/1).
3. Mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BU250001-L) wies das Be- zirksgericht Zürich das Gesuch um Herausgabe der massgeblichen Tonauf- nahme ab (act. 4). Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 4. April
- 3 - 2025 innert Frist (act. 6/5) Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 4): "a) Hauptsächlich beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anordnung an den Be- schwerdegegner, ihr den uneingeschränkten Zugang zur Tonauf- nahme der Verhandlung vom 11. Juli 2017 (ER170107) zu gewäh- ren, um die Tonbänder in Anwesenheit eines Juristen ihrer Wahl anzuhören.
b) Hilfsweise wird den Beschwerdegegner angewiesen die Tonauf- nahmen dem Bundesgericht im Rahmen des Revisionsgesuchs ge- gen das Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 als Beweismittel herauszugeben.
c) Aufhebung der erstinstanzlichen Gerichtskosten vom Fr. 1'000, nach der neuen DSG.
d) Mit Kostenfolge."
4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. BU250001-L (act. 6/1-5) einschliesslich der Akten Geschäfts-Nr. ER170107-L bei (§ 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]).
5. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6). II.
1. Anfechtungsobjekt ist ein schriftlich begründetes und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehenes Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Zürich über ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne von § 10 Abs. 2 der Informations- und Ak- teneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um die Akteneinsicht einer ehemaligen Verfahrenspartei; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn zum Gegenstand der Justizver- waltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu
- 4 - §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 15 IAV i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OGer, LS 212.51]). Diese ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittel- verfahrens zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Die Eingabe der Rekurrentin ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung nicht als Be- schwerde, sondern als Rekurs entgegen zu nehmen (§ 15 IAV). Die Verwal- tungskommission entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbeset- zung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer).
2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG).
3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Sie weist ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung auf (§ 21 Abs. 1 VRG). III.
1. Das Bezirksgericht begründete seinen ablehnenden Entscheid zusammenge- fasst wie folgt (act. 4): Technischen Aufzeichnungen komme lediglich der Charakter eines Hilfsmittels zu. Sie dienten als Unterstützung zur Erstellung des schriftlichen Protokolls, würden dieses aber nicht ersetzen. Ausführungen seien gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO dem wesentlichen Inhalt nach zu protokol- lieren. Sie seien zwar richtig und vollständig wiederzugeben, müssten aber nicht wörtlich protokolliert werden. Fehler im Protokoll könnten von den Par- teien mittels Protokollberichtigungsbegehren gerügt werden. Auch wenn hier- für keine gesetzliche Frist zu beachten sei, so müsse das Begehren jedoch nach Treu und Glauben unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers gestellt werden. Der von der Rekurrentin ins Feld geführte Art. 8 Da- tenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) sei vorliegend nicht von Bedeutung. Die Rekurrentin mache sinngemäss geltend, dass Protokoll sei insoweit unvoll- ständig, als sie die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eingewendet habe. Bis
- 5 - heute habe sie indes keine Protokollberichtigung beantragt. Es bestehe kein Anspruch auf ein wörtliches Protokoll. Die Rekurrentin beabsichtige die Revi- sion des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2017 (Geschäfts- Nr. 5A_811/2017) mit dem Vorbringen, sie habe in erster Instanz die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich gerügt. Weiter werde sie anführen wollen, dass das zuständige Gericht anders entschieden hätte, was wohl eher schwer nachzuweisen wäre. Die Rekurrentin habe jahrelang davon abgese- hen, eine Protokollberichtigung zu beantragen. Die massgebliche Stelle in der Aufzeichnung sei sodann transkribiert worden. Selbst wenn beim Abhören tat- sächlich zusätzliche Wörter oder Sätze zum Thema der örtlichen Zuständig- keit erkennbar würden, könnte sie daraus für das beabsichtigte Revisionsver- fahren nichts Massgebliches ableiten.
2. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses im Wesentlichen das Folgende vor (act. 1): Das Bundesgericht sei in seinem Entscheid vom 6. No- vember 2017 davon ausgegangen, dass sie die Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit des Bezirksgerichts Zürich nicht erhoben habe. Etwas Anderes habe es aus dem Verhandlungsprotokoll (Geschäfts-Nr. ER170107-L) nicht ableiten können. Auch aus dem Urteil vom 11. Juli 2017 ergäben sich keine Hinweise auf die gerichtliche Überprüfung seiner Zuständigkeit. Gemäss Art. 59 ZPO und dem Gerichtsstand im Mietrecht habe es dem Bezirksgericht Zürich an der örtlichen Zuständigkeit gefehlt. Die Behandlung des Auswei- sungsbegehrens trotz fehlender Zuständigkeit stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Weiter sei fälschlicherweise kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden. Der Antrag auf Anhörung der Tonaufnahme oder auf Protokollberichtigung sei nicht verspätet gestellt worden. Bereits seit Mai 2021 habe sie wiederholt Akteneinsicht beantragt. Der Zugang zur Tonaufnahme sei ihr jedoch ohne schriftliche Begründung verweigert worden. Im Jahre 2024 habe sie mehrfach den Antrag betreffend Aushändigung der Tonaufzeichnung gestellt. Diese sei für den Nachweis der von ihr erhobenen Einwände gegen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich unerlässlich. Sie sei zur Einsicht in die Verhandlungsprotokolle berechtigt. Die Verweigerung des Zugangs zur Tonaufnahme stelle einen Verstoss gegen Art. 8 DSG dar. Zwar sei ein Teil
- 6 - der Tonaufnahme transkribiert worden, es könne jedoch nicht ausgeschlos- sen werden, dass das Gericht im Laufe der Verhandlung weitere, nicht proto- kollierte Unwahrheiten geäussert habe. Das Bezirksgericht habe davon abge- sehen, seine Zuständigkeit zu überprüfen, und dabei einen wesentlichen Ver- fahrensfehler begangen. Es habe den Umstand, dass sie, die Rekurrentin, am Verfahren ohne anwaltliche Vertretung teilgenommen habe, ausgenutzt. Die Verweigerung des Zugangs zur Tonaufnahme stelle eine Rechtsverweige- rung dar und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 BV. Der Zugang zur Tonaufnahme sei unerlässlich, um die Unzuständigkeit des Gerichts und die Verfahrensmängel nachzuweisen. Die Aufzeichnung be- weise, dass sie, die Rekurrentin, die Zuständigkeit des Gerichts mehrfach be- stritten habe. Dieser Sachverhaltsirrtum des Bundesgerichts sei ein triftiger Grund für eine Revision. Das rechtliche Interesse am Nachweis der Unzustän- digkeit des Bezirksgerichts und an der Korrektur des Sachverhaltsirrtums sei ein legitimes und vorrangiges rechtliches Interesse. Mit der Tonaufnahme könne sie überprüfen, ob die in der Verhandlung gemachten Aussagen zur Zuständigkeit des Gerichts korrekt wiedergegeben worden seien. Sie wolle die Richtigkeit des Protokolls überprüfen. Die Verweigerung des Zugangs zur Tonaufnahme verletze Art. 8 DSG sowie Art. 29 BV. Auch Art. 6 EMRK werde tangiert. Werde die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts festge- stellt, wäre das Ausweisungsverfahren mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet gewesen, welcher eine Verletzung der Grundrechte darstellen würde. 3.1. Der Anspruch auf Einsicht in die Tonaufnahme einer Verhandlung setzt ein rechtliches Interesse voraus, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht wird (ZR 116/2017 S. 73 ff. E. 3.4). Tonaufnahmen, welche während einer Verhandlung auf einem elektronischen Datenträger angefertigt werden, dienen der protokollführenden Person als Hilfsmittel für die Protokollierung. Sie ersetzen das Protokoll indes nicht, son- dern vereinfachen lediglich dessen Erstellung. Primär massgebliches Akten- und Beweisstück für die Ausführungen anlässlich der Verhandlungen bzw. im Sinne eines Nachweises der prozessführenden Akte ist damit das Protokoll.
- 7 - Allein dieses ist massgeblich für die Frage, was anlässlich der protokollierten Verhandlung gesprochen wurde. Lediglich für den Fall, dass dessen Inhalt strittig ist, kommt der Tonaufnahme massgebliche Bedeutung zu, indem sie die Überprüfung der Übereinstimmung des Protokolls und der Aufzeichnun- gen und damit die Klärung der Frage, was anlässlich der Verhandlung im De- tail gesagt wurde, ermöglicht. Tonaufnahmen fallen damit zwar unter den Be- griff der Akten im weiteren Sinne, stellen aber keine Aktenstücke wie die Pro- tokolle selbst dar, sondern sind lediglich technische Hilfsmittel, auf die vor al- lem im Rahmen von umstrittenen Protokollpassagen und damit einhergehen- den Protokollberichtigungsbegehren zurückgegriffen werden können muss. Tonaufnahmen sollen hingegen nicht aus anderen Gründen bzw. zu weiteren Zwecken herangezogen werden (Urteil I. ZK OG ZH vom 27. Oktober 2023, Geschäfts-Nr. PP230046-O, E. 5; Beschlüsse VK OG ZH vom 11. November 2020, Geschäfts-Nr. VB200004-O E. III.4.4. bzw. vom 24. März 2025, Ge- schäfts-Nr. VR250002-O, E. II.5.10; Urteil I. ZK OG ZH vom 14. Januar 2020, Geschäfts-Nr. LA190031-O, E. C.4.11; Beschluss I. ZK OG ZH vom 12. Juni 2020, Geschäfts-Nr. RA200006-O, E. 2b und d). 3.2. Bestandteil der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. ER170107-L ist das Pro- tokoll (act. 6/3 Protokoll). Diesem kann entnommen werden, dass am 11. Juli 2017 am Bezirksgericht Zürich in Sachen D._____ AG gegen die Rekurrentin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) eine Hauptverhand- lung stattfand (act. 6/3 Protokoll S. 3 f.). Aus dem Protokoll ergibt sich in Be- zug auf eine Diskussion der Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht zur örtli- chen Zuständigkeit nichts Relevantes. Bei der erstellten Tonaufnahme han- delt es sich um ein Hilfsmittel zur Erstellung des schriftlichen Protokolls. Den obigen Erwägungen zufolge kann auf diese in der Regel nur dann zurückge- griffen werden, wenn es der Klärung von Passagen im Protokoll dient bzw. soweit der Protokollinhalt strittig ist. Die Rekurrentin beruft sich zwar vorlie- gend auf letzteren Umstand, indem sie ausführt, für eine erfolgreiche Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. November 2017, Geschäfts- Nr. 5A_811/2017, bedürfe sie eines Nachweises, dass sie die örtliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Zürich bereits im Rahmen des Verfahrens Ge-
- 8 - schäfts-Nr. ER170107-L bestritten habe, um darzulegen, dass das Bundes- gericht einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei (act. 1 S. 6). Jedoch ist ihr entgegen zu halten, dass sich bereits dem im Urteil vom 20. Februar 2025, Geschäfts-Nr. BU250001-L, wiedergegebenen Transkript der Vorinstanz vom
3. Dezember 2024 entnehmen lässt, dass die örtliche Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Zürich anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2017 Thema war und von der Rekurrentin angezweifelt wurde. Konkret unterhielten sich die Einzelrichterin und die Rekurrentin wie folgt (act. 6/3/33): "Richterin: [...] und dann, für den Fall. dass sie dieser Aufforderung nicht nachkom- men, der zuständige Stadtammann aufgeboten werden kann, der würde sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und dann halt allenfalls das Haus zwangsräumen, falls wir das Gesuch gutheissen. Wobei, wer denn da genau zuständig sein sollte, weil…. das ist ein bisschen speziell: Die Liegenschaft ist in C._____, ist aber grund- buchlich in Zürich erfasst, aber ich nehme an, zwangsvollstreckungsrechtlich wäre dann doch wieder C._____ zuständig, gehe ich mal davon aus. Ja, das ist einfach das weiterer Prozedere. Und falls wir das Gesuch nicht gutheissen, ja… Gesuchsgegnerin: Damit ich verstehe: wieso wir sind hier in Zürich und nicht in Mei- len? Richterin: Ja, wissen Sie, es ist exotisch. Das Haus, das Haus da ist zwar in C._____… Gesuchsgegnerin: Aber dass Sie als Gericht das behandeln? Richterin: Das Haus liegt in C._____, aber eigenartigerweise ist es im Grundbuch Zürich-E._____ eingetragen. Weil das muss irgendwie im Grenzgebiet sein, oder. Und das ist… Die Grundbuchkreise sind nicht ganz identisch mit den Gemeindekrei- sen. […]" Aus dieser Konversation ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Re- kurrentin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich hinterfragte. Auch kann ihr entnommen werden, dass sich das Bezirksgericht Zürich für die Bearbei- tung des Ausweisungsverfahrens als zuständig erachtete. Damit ist gleichzei- tig widerlegt, dass sich das Bezirksgericht keine Gedanken zu seiner Zustän- digkeit gemacht und dadurch Verfahrensfehler begangen hätte (siehe act. 1 S. 4). Die örtliche Zuständigkeit hatte es von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 60 ZPO). Aus dem von der Vorinstanz zusammenge- stellten Transkript ergibt sich, dass die örtliche Zuständigkeit anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2017 thematisiert wurde. Soweit die Rekurrentin geltend macht, es sei davon auszugehen, dass die Einrede der örtlichen Un- zuständigkeit auch an anderer Stelle erwähnt worden sei, weshalb sie um Zu- stellung der vollständigen Tonaufnahme ersuche (act. 1 S. 5), so ist gestützt
- 9 - auf das Schreiben des Bezirksgerichts vom 3. Dezember 2024 (act. 6/3/33) an die Rekurrentin davon auszugehen, dass es die gesamte Tonaufnahme abgehört und alle massgeblichen Passagen transkribiert hat. Gegenteilige Hinweise bestehen keine und lassen sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht der Rekurrentin die unentgeltliche Rechts- pflege verweigert und keinen Anwalt bestellt hat (act. 1 S. 5 und S. 6 f.), ab- leiten. Weiter gilt zu beachten, dass sich der in diesem Zusammenhang vorge- brachte Einwand der Rekurrentin, das Bundesgericht sei in seinem Urteil vom
6. November 2017 davon ausgegangen, dass die Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit nicht erhoben worden sei (act. 1 S. 2 und 6), weshalb es sich in einem Sachverhaltsirrtum befinde, ohnehin als nicht relevant erweist. Das Bundesgericht erwog im erwähnten Urteil zwar, entsprechende Äusserungen zur Einrede der örtlichen Unzuständigkeit könnten dem Verhandlungsproto- koll des Bezirksgerichts Zürich nicht entnommen werden. Es führte indes wei- ter aus, dass die Rekurrentin mit präzisen Aktenhinweisen hätte darlegen müssen, dass sie das entsprechende Vorbringen im obergerichtlichen Verfah- ren prozesskonform eingeführt habe, was nicht geschehen sei. Aus der Beru- fungseingabe ergebe sich nichts Entsprechendes. Das Vorbringen sei daher als neu im Sinne von Art. 99 BGG zu qualifizieren und damit im bundesge- richtlichen Verfahren unzulässig (act. 3/2 E. 2). Massgeblich für das Bundes- gericht war damit nicht allein die fehlende Protokollierung der Einrede der ört- lichen Unzuständigkeit, sondern auch der Umstand, dass es die Rekurrentin offenbar unterlassen hatte, diese Rüge bereits im obergerichtlichen Verfahren einzubringen. Damit kann dem Standpunkt der Rekurrentin, das Bundesge- richt habe aufgrund der fehlenden Ersichtlichkeit der geltend gemachten Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit nicht in ihrem Sinne entschieden und sich in einem relevanten Sachverhaltsirrtum befunden, nicht gefolgt werden. 3.3. Die Rekurrentin beanstandet ferner den Standpunkt des Bezirksgerichts, sie habe das Gesuch um Zustellung der Audioaufnahme bzw. um Protokollbe- richtigung nicht rechtzeitig gestellt (act. 1 S. 3 f.). Wie das Bezirksgericht im
- 10 - angefochtenen Urteil zu Recht erwogen hat, sind Protokollberichtigungsbe- gehren der Lehre und Rechtsprechung zufolge nach Treu und Glauben un- verzüglich nach der Entdeckung des potentiellen Fehlers zu stellen (Entscheid Bundesgericht vom 21. August 2013, 4A_160/2013, E. 3.4; BSK ZPO-Willis- egger, Art. 235 N 45; OFK ZPO-Engler, Art. 235 N 8). Die Rekurrentin macht geltend, bereits im Jahre 2021 um Akteneinsicht ersucht zu haben, und ver- weist auf ein Schreiben vom 17. Mai 2021 (act. 3/4 = act. 6/3/22). Aus diesem ergibt sich jedoch lediglich ein Antrag auf Einsicht in die Akten, nicht aber in die Tonaufzeichnung. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Hinweise, dass die Rekurrentin in der Vergangenheit ein Protokollberichtigungsbegeh- ren gestellt bzw. das Protokoll in Frage gestellt hätte. Erst in ihrer Eingabe vom 22. November 2024 erwähnte sie erstmals ein allfälliges Protokollberich- tigungsbegehren (act. 6/3/32), obwohl ihr die Akteneinsicht bereits im Jahr 2021 gewährt worden war und ihr bereits damals der Protokollinhalt bekannt gewesen sein musste. Damit erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz betreffend verspätete Geltendmachung als zutreffend. 3.4. Bei diesen Gegebenheiten, namentlich aufgrund der bundesgerichtlichen Be- gründung im Urteil vom 6. November 2017, gemäss welcher nicht primär die nicht erfolgte Protokollierung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mass- geblich war, sondern deren Qualifizierung als neue, unzulässige Tatsache, so- wie der verspäteten Geltendmachung des Protokollberichtigungsbegehrens, fehlt es an einem rechtlichen Interesse der Rekurrentin an einer Einsichtnahme in die massgebliche Tonaufnahme. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. 3.5. Die Rekurrentin rügt weiter, es sei fälschlicherweise kein Schlichtungsverfah- ren durchgeführt worden (act. 1 S. 3). Gemäss Art. 198 lit. a ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei einer Ausweisung in summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO. Dieser Einwand trifft daher nicht zu. 3.6. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann zu Recht erwogen hat, kann die Rekurrentin aus dem Datenschutzgesetz nichts zu ihren Gunsten ableiten
- 11 - (siehe act. 1 S. 7), sind die kantonalen Gerichte doch nicht Adressat dieser Bestimmung (Art. 2 Abs. 1 DSG). 3.7. Damit ist Antrag a) abzuweisen. 3.8. Eventualiter beantragt die Rekurrentin, es sei das Bezirksgericht anzuweisen, die Tonaufnahmen dem Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 als Beweismittel heraus- zugeben (act. 1 Antrag b). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfah- rens ist einzig die Frage, ob das Bezirksgericht der Rekurrentin die Tonauf- zeichnung hätte aushändigen müssen. Bei Antrag b) handelt es sich um ein neues Begehren, welches nicht zu hören ist (§ 20a Abs. 1 VRG). Darauf ist daher nicht einzutreten. Es wird Aufgabe des Bezirksgerichts sein, im Falle eines Beizugsgesuchs des Bundesgerichts die massgeblichen Voraussetzun- gen zu überprüfen.
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 20. Februar 2025, Geschäfts-Nr. BU250001-L, nicht zu beanstanden ist. Unter diesen Umständen erweist sich die im angefochtenen Entscheid er- folgte Kostenauflage zu Lasten der Rekurrentin gemäss § 13 IAV i.V.m. § 20 GebV OG (LS 211.11) als rechtens (siehe act. 1 Antrag c). Aus dem nicht massgeblichen Datenschutzgesetz kann die Rekurrentin in Bezug auf die Kostenfolge nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 1 S. 9). Der Rekurs ist da- mit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 600.- festzuset- zen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ver- fahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. BU250001-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Rekurrentin und
- die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BU250001-L werden der Vorin- stanz nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Zürich, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: