Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Rekurrentin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiede- nen am Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 20'352.50 (vgl. act. 6/16). Aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. LB230003-O steht ihr sodann eine Forderung von Fr. 18'500.- zu. Diese resultiert aus einem geleisteten Kostenvorschuss nach Art. 98 ZPO, welcher der Rekurrentin in der besagten Höhe zurückzuerstatten ist (act. 6/16, act. 7). Mit Schreiben vom
25. September 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle des Oberge- richts des Kantons Zürich (fortan: Rekursgegner) an die Rekurrentin und liess ihr einen Kontoauszug samt Verrechnungsanzeige zukommen (act. 6/16). Daraus ging hervor, dass sie die der Rekurrentin aus dem Ver- fahren Geschäfts-Nr. LB230003-O zustehende Forderung von Fr. 18'500.- gestützt auf Art. 120 OR mit den oberwähnten Schulden verrechnen würde. Zudem stellte sie ihr den Betrag von Fr. 389.20 in Rechnung (act. 4/3). Am
18. Oktober 2023 teilte die Rekurrentin mit, dass sie mit der Verrechnung nicht einverstanden sei und diese als unzulässig erachte (act. 6/17). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 (act. 6/18) hielt die Zentrale Inkassostelle an der Verrechnung fest und begründete dies damit, dass die Vorausset- zungen von Art. 120 OR (SR 220) erfüllt seien, weshalb eine Verrechnung zulässig sei. Sie orientierte die Rekurrentin über den ihr zustehenden Rechtsmittelweg.
E. 2 Mit Eingabe vom 13. November 2023 (act. 1) erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte den folgenden Antrag: "Es sei die angefochtene Anordnung vom 23. Oktober 2023 (siehe Bei- lage A) aufzuheben und mir den Betrag in der Höhe von CHF 18'500.00 - Gerichtskostenvorschuss des Verfahrens LB 230003- O von CHF 20'500.00 abzüglich Spruchgebühr im Betrage von CHF 2'000.00 (Abrechnungssaldo Abrechnungs-Nr. 966322) - auszu- zahlen.
- 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge".
E. 2.1 Die Rekurrentin stellt die Legitimation des Rekursgegners zur Ausstellung von Verrechnungserklärungen wie jener gemäss Schreiben vom
25. September 2023 in Abrede, indem sie geltend macht, der Gerichtskasse stehe kein Recht zu, zu bestimmen, für was ihr Geld eingesetzt werde. Eine Verrechnung stehe lediglich dem Gericht, nicht aber der Gerichtskasse zu.
- 4 - Das Bezirksgericht Dielsdorf habe im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D keine solche erklärt (act. 1 Rz 2 f.).
E. 2.2 Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 der Ver- ordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) i.V.m. mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG ist das Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kos- ten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Be- zirksgerichte sowie für das Obergericht zuständig. Ferner obliegt der Zentra- len Inkassostelle am Obergericht gemäss § 3 der besagten Verordnung die Übernahme des Inkassos von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Die Zentrale Inkassostelle ist demnach von Gesetzes wegen zur Vornahme von Abrechnungen betreffend Verfahren der Bezirks- gerichte und des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Von der Ab- rechnungspflicht erfasst wird auch das Ausstellen von Verrechnungserklä- rungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 OR. Damit ist die Zentrale Inkassostelle zur Ausstellung eines Schreibens wie dem angefochtenen legitimiert und darf sie Verrechnungserklärungen wie im Schreiben vom 25. September 2023 vorgenommen aussprechen. Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass das Verrechnungsrecht durch das Gericht in seinem Entscheid explizit vorbehal- ten wurde (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N 5).
E. 3 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrech- nung gestützt auf Art. 120 ff. OR gegeben sind.
E. 3.1 In der Rekursschrift (act. 1) bringt die Rekurrentin hierzu im Wesentlichen vor, sie habe dem Rekursgegner mitgeteilt, dass sie die Rechtsauslegung von Art. 120 OR als unzulässig erachte. Die Gleichartigkeit der Gegenstän- de sei nicht gegeben. Ohne die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'500.- im Verfahren Geschäfts-Nr. LB230003-O wäre ihr der Zugang zum Gericht verwehrt gewesen, da auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre. Die Höhe des Kostenvorschusses sei unangemessen und willkürlich festgelegt worden. Sie habe jedoch auf eine Klage gegen die Hö-
- 5 - he des Kostenvorschusses verzichtet, um nicht ihren Anspruch auf Zugang zum Gericht zu verlieren. Es sei rechtswidrig, diesen in einem unfairen Ver- fahren festgelegten Vorschuss mit Gerichtskosten eines überdies bestritte- nen Verfahrens zu verrechnen. Durch die Festlegung von solch unange- messenen Gerichtskostenvorschüssen beseitige der Staat sein Inkassorisi- ko. Ihr Grundrecht, wie sie ihre finanziellen Mittel einsetze, sei verletzt wor- den. Der Staat habe nicht das Recht, der beklagten Partei das Insolvenzrisi- ko des Staates in einem anderen Verfahren zu überbinden. Durch die Ver- rechnung werde jegliche Rechtsweggarantie verletzt.
E. 3.2 Beim in Art. 120 ff. OR vorgesehenen Grundsatz der Verrechnung handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz (BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Sofern das öffentliche Recht - wie im vorliegen- den Fall - keine eigenen Regeln zur Verrechnung enthält, gelangen die obli- gationenrechtlichen Bestimmungen über die Verrechnung auch in diesem Rechtsgebiet zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom
18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom 9. November 2010, E. 4.2).
E. 3.3 Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, in- sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, was bedeutet, dass sich die Verrechnungsforde- rung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Die Gegenseitig- keit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorlie- gen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderun- gen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3 f.). Schliesslich müssen die Forderungen
- 6 - gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. Eine Verrechnung kommt bei Erfüllung der eben erwähnten Voraussetzun- gen auch dann in Frage, wenn einer Partei aufgrund der nicht vollständigen Beanspruchung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses eine Forde- rung auf Rückzahlung des nicht beanspruchten Teils gegenüber dem Kan- ton zusteht, jedoch noch offene Gegenforderungen des Kantons bestehen (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N 4; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3). Sofern die Rekurrentin in diesem Zusammen- hang die Höhe des Prozesskostenvorschusses beanstandet und sich auf ei- ne unzulässige Übertragung des Kostenrisikos beruft (act. 1 Rz 4 f.), so ist dem entgegen zu halten, dass ihr gegen die Anordnung des Kostenvor- schusses das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht zustand. Dessen Höhe bzw. die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit hätte sie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten müssen. Von diesem Recht hat sie gemäss eigenen Angaben jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Verfahren kann auf die geltend gemachte Unrechtmässig- keit der Vorschusshöhe nicht näher eingegangen werden. Vielmehr ist man- gels Anfechtung von der Rechtmässigkeit des Kostenvorschusses auszuge- hen.
E. 3.4 Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich allesamt um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist da- mit entgegen der Rekurrentin (act. 1 Rz 2) gegeben. Ferner sind die Schul- den der Rekurrentin im Umfang von Fr. 20'352.50 fällig (act. 6/16, act. 6/9, act. 11/1-2, act. 8), während jene des Rekursgegners über Fr. 18'500.- er- füllbar ist (act. 7). Ebenso ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllt. Die Rekurrentin ist die Schuldnerin der im Schreiben des Rekursgegners vom
25. September 2023 aufgelisteten, aktuell betreibbaren Schulden in der Hö- he von Fr. 20'352.50 (act. 6/16). Gegenteilige Hinweise bestehen keine, und die Rekurrentin bringt Entsprechendes auch nicht vor. Hinsichtlich der aus dem Verfahren der I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LB230003-O resultierenden
- 7 - Forderung von Fr. 18'500.- ist die Rekurrentin sodann Gläubigerin und der Rekursgegner Schuldner (act. 7). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist demnach erfüllt.
E. 3.5 Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekurs- gegner am 25. September 2023 (act. 6/16), bestätigt durch das Schreiben vom 23. Oktober 2023 (act. 6/18), das Recht zu, gegenüber der Rekurrentin die Verrechnung in der Höhe von Fr. 18'500.- zu erklären. Die Rekurrentin vermag in ihren Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Ver- rechnung entgegenstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. III.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen.
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
- Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen:
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festge- setzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin und - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 6/1-20) werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel retourniert.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 13. Dezember 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR230006-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. Dezember 2023 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen Anordnung vom 23. Oktober 2023, Nr. 1057926
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Rekurrentin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiede- nen am Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 20'352.50 (vgl. act. 6/16). Aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. LB230003-O steht ihr sodann eine Forderung von Fr. 18'500.- zu. Diese resultiert aus einem geleisteten Kostenvorschuss nach Art. 98 ZPO, welcher der Rekurrentin in der besagten Höhe zurückzuerstatten ist (act. 6/16, act. 7). Mit Schreiben vom
25. September 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle des Oberge- richts des Kantons Zürich (fortan: Rekursgegner) an die Rekurrentin und liess ihr einen Kontoauszug samt Verrechnungsanzeige zukommen (act. 6/16). Daraus ging hervor, dass sie die der Rekurrentin aus dem Ver- fahren Geschäfts-Nr. LB230003-O zustehende Forderung von Fr. 18'500.- gestützt auf Art. 120 OR mit den oberwähnten Schulden verrechnen würde. Zudem stellte sie ihr den Betrag von Fr. 389.20 in Rechnung (act. 4/3). Am
18. Oktober 2023 teilte die Rekurrentin mit, dass sie mit der Verrechnung nicht einverstanden sei und diese als unzulässig erachte (act. 6/17). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 (act. 6/18) hielt die Zentrale Inkassostelle an der Verrechnung fest und begründete dies damit, dass die Vorausset- zungen von Art. 120 OR (SR 220) erfüllt seien, weshalb eine Verrechnung zulässig sei. Sie orientierte die Rekurrentin über den ihr zustehenden Rechtsmittelweg.
2. Mit Eingabe vom 13. November 2023 (act. 1) erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte den folgenden Antrag: "Es sei die angefochtene Anordnung vom 23. Oktober 2023 (siehe Bei- lage A) aufzuheben und mir den Betrag in der Höhe von CHF 18'500.00 - Gerichtskostenvorschuss des Verfahrens LB 230003- O von CHF 20'500.00 abzüglich Spruchgebühr im Betrage von CHF 2'000.00 (Abrechnungssaldo Abrechnungs-Nr. 966322) - auszu- zahlen.
- 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge".
3. Die vorinstanzlichen Akten zog die Verwaltungskommission bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 6/1-20). Zudem zog sie die massgeblichen Entscheide des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
14. Februar 2020 bzw. vom 8. Dezember 2022, Geschäfts-Nr. CP170003-D, sowie die Beschlüsse des Obergerichts vom 27. März 2023, Geschäfts- Nr. LB230003-O, und vom 2. März 2023, Geschäfts-Nr. RV230002-O, bei (act. 7-8, act. 11/1-2). Auf die Einholung einer Stellungnahme des Rekurs- gegners im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verrechnung von Ver- fahrensschulden der Rekurrentin mit einem dieser zustehenden Rückerstat- tungsanspruch betreffend einen geleisteten Prozesskostenvorschuss durch den Rekursgegner. Der Bezug und die Verwendung von solchen Leistungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Justizver- waltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen dies- bezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung vom 23. Oktober 2023 (act. 3) zuständig. 2.1. Die Rekurrentin stellt die Legitimation des Rekursgegners zur Ausstellung von Verrechnungserklärungen wie jener gemäss Schreiben vom
25. September 2023 in Abrede, indem sie geltend macht, der Gerichtskasse stehe kein Recht zu, zu bestimmen, für was ihr Geld eingesetzt werde. Eine Verrechnung stehe lediglich dem Gericht, nicht aber der Gerichtskasse zu.
- 4 - Das Bezirksgericht Dielsdorf habe im Verfahren Geschäfts-Nr. CP170003-D keine solche erklärt (act. 1 Rz 2 f.). 2.2. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 der Ver- ordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) i.V.m. mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG ist das Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kos- ten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Be- zirksgerichte sowie für das Obergericht zuständig. Ferner obliegt der Zentra- len Inkassostelle am Obergericht gemäss § 3 der besagten Verordnung die Übernahme des Inkassos von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Die Zentrale Inkassostelle ist demnach von Gesetzes wegen zur Vornahme von Abrechnungen betreffend Verfahren der Bezirks- gerichte und des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Von der Ab- rechnungspflicht erfasst wird auch das Ausstellen von Verrechnungserklä- rungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 OR. Damit ist die Zentrale Inkassostelle zur Ausstellung eines Schreibens wie dem angefochtenen legitimiert und darf sie Verrechnungserklärungen wie im Schreiben vom 25. September 2023 vorgenommen aussprechen. Nicht vorausgesetzt wird dabei, dass das Verrechnungsrecht durch das Gericht in seinem Entscheid explizit vorbehal- ten wurde (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N 5).
3. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrech- nung gestützt auf Art. 120 ff. OR gegeben sind. 3.1. In der Rekursschrift (act. 1) bringt die Rekurrentin hierzu im Wesentlichen vor, sie habe dem Rekursgegner mitgeteilt, dass sie die Rechtsauslegung von Art. 120 OR als unzulässig erachte. Die Gleichartigkeit der Gegenstän- de sei nicht gegeben. Ohne die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'500.- im Verfahren Geschäfts-Nr. LB230003-O wäre ihr der Zugang zum Gericht verwehrt gewesen, da auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre. Die Höhe des Kostenvorschusses sei unangemessen und willkürlich festgelegt worden. Sie habe jedoch auf eine Klage gegen die Hö-
- 5 - he des Kostenvorschusses verzichtet, um nicht ihren Anspruch auf Zugang zum Gericht zu verlieren. Es sei rechtswidrig, diesen in einem unfairen Ver- fahren festgelegten Vorschuss mit Gerichtskosten eines überdies bestritte- nen Verfahrens zu verrechnen. Durch die Festlegung von solch unange- messenen Gerichtskostenvorschüssen beseitige der Staat sein Inkassorisi- ko. Ihr Grundrecht, wie sie ihre finanziellen Mittel einsetze, sei verletzt wor- den. Der Staat habe nicht das Recht, der beklagten Partei das Insolvenzrisi- ko des Staates in einem anderen Verfahren zu überbinden. Durch die Ver- rechnung werde jegliche Rechtsweggarantie verletzt. 3.2. Beim in Art. 120 ff. OR vorgesehenen Grundsatz der Verrechnung handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz (BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Sofern das öffentliche Recht - wie im vorliegen- den Fall - keine eigenen Regeln zur Verrechnung enthält, gelangen die obli- gationenrechtlichen Bestimmungen über die Verrechnung auch in diesem Rechtsgebiet zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom
18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom 9. November 2010, E. 4.2). 3.3. Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, in- sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, was bedeutet, dass sich die Verrechnungsforde- rung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Die Gegenseitig- keit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorlie- gen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderun- gen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3 f.). Schliesslich müssen die Forderungen
- 6 - gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. Eine Verrechnung kommt bei Erfüllung der eben erwähnten Voraussetzun- gen auch dann in Frage, wenn einer Partei aufgrund der nicht vollständigen Beanspruchung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses eine Forde- rung auf Rückzahlung des nicht beanspruchten Teils gegenüber dem Kan- ton zusteht, jedoch noch offene Gegenforderungen des Kantons bestehen (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N 4; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3). Sofern die Rekurrentin in diesem Zusammen- hang die Höhe des Prozesskostenvorschusses beanstandet und sich auf ei- ne unzulässige Übertragung des Kostenrisikos beruft (act. 1 Rz 4 f.), so ist dem entgegen zu halten, dass ihr gegen die Anordnung des Kostenvor- schusses das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht zustand. Dessen Höhe bzw. die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit hätte sie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten müssen. Von diesem Recht hat sie gemäss eigenen Angaben jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Verfahren kann auf die geltend gemachte Unrechtmässig- keit der Vorschusshöhe nicht näher eingegangen werden. Vielmehr ist man- gels Anfechtung von der Rechtmässigkeit des Kostenvorschusses auszuge- hen. 3.4. Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich allesamt um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist da- mit entgegen der Rekurrentin (act. 1 Rz 2) gegeben. Ferner sind die Schul- den der Rekurrentin im Umfang von Fr. 20'352.50 fällig (act. 6/16, act. 6/9, act. 11/1-2, act. 8), während jene des Rekursgegners über Fr. 18'500.- er- füllbar ist (act. 7). Ebenso ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllt. Die Rekurrentin ist die Schuldnerin der im Schreiben des Rekursgegners vom
25. September 2023 aufgelisteten, aktuell betreibbaren Schulden in der Hö- he von Fr. 20'352.50 (act. 6/16). Gegenteilige Hinweise bestehen keine, und die Rekurrentin bringt Entsprechendes auch nicht vor. Hinsichtlich der aus dem Verfahren der I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LB230003-O resultierenden
- 7 - Forderung von Fr. 18'500.- ist die Rekurrentin sodann Gläubigerin und der Rekursgegner Schuldner (act. 7). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist demnach erfüllt. 3.5. Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekurs- gegner am 25. September 2023 (act. 6/16), bestätigt durch das Schreiben vom 23. Oktober 2023 (act. 6/18), das Recht zu, gegenüber der Rekurrentin die Verrechnung in der Höhe von Fr. 18'500.- zu erklären. Die Rekurrentin vermag in ihren Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Ver- rechnung entgegenstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. III.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen.
2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festge- setzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- 8 -
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Rekurrentin und
- den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 6/1-20) werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel retourniert.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 13. Dezember 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: