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VR230005

Rekurs gegen Anordnung vom 27. Juni 2023

Zürich OG · 2024-03-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 B._____ schuldete dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 ur- sprünglich einen Betrag von Fr. 563.- (act. 4/5 = act. 9/8) sowie aus dem bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl durchgeführten und mit Strafbefehl vom

14. Oktober 2019 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 Verfahrenskosten von Fr. 800.- (act. 4/6 = act. 9/8). Aus dem bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl durchgeführten und mit Einstellungsverfügung vom

24. Februar 2023 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. G-9/2022/100023935 steht ihr sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 1'527.25 zu (act. 4/9 Dis- positiv-Ziffer 1). In letzterem Verfahren wurde die Rekurrentin durch Rechts- anwalt MLaw Y._____, A._____ AG, C._____-strasse …, Postfach, … Zürich, als erbetener Verteidiger vertreten (act. 4/9). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 erklärte die Zentrale Inkassostelle (fortan: Rekursgegner) in Bezug auf die auszurichtende Prozessentschädigung von Fr. 1'527.25 die Verrechnung mit den aus den Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 und Geschäfts-Nr. G- 7/2019/ 10015629 geschuldeten Gerichtskosten von (per 1. Juni 2023) insge- samt Fr. 1'446.70 (act. 9/2). Am 16. Juni 2023 (act. 9/3) erklärte Rechtsanwalt MLaw Y._____, mit der Verrechnung nicht einverstanden zu sein. Nachdem der Rekursgegner mit Schreiben vom 27. Juni 2023 (act. 9/4) an der Verrech- nung festgehalten und auf den Rechtsmittelweg verwiesen hatte, erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 21. Juli 2023 (act. 9/5) erneut, die Verrech- nung nicht zu akzeptieren. Die Verrechnungseinrede erachte er als ungültig, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugesprochene Entschä- digung auszubezahlen sei.

E. 1.1 Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammenge- fasst das Folgende vor: Der Rekursgegner sei im Zeitpunkt der Verrechnungs- anordnung nicht im Besitze der massgeblichen Unterlagen gewesen. Auf An- frage hin sei ihr, der Rekurrentin, mitgeteilt worden, dass der Rekursgegner

- 6 - lediglich im Besitze des Endentscheides gewesen sei. Der Entscheid betref- fend Verrechnung sei daher willkürlich erfolgt.

E. 1.2 Die massgeblichen Forderungen seien wohl teilweise verjährt. Dies betreffe die Forderung von Fr. 646.70 auf der Grundlage des mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahrens Geschäfts-Nr. FO060133. Sie sei nach Art. 127 OR verjährt. Dass eine Unterbrechung stattgefunden habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Ohnehin sei die Forderung nicht ausgewiesen. Dem Urteil liessen sich nur Kosten von Fr. 563.- entnehmen.

E. 1.3 Die aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 stammende Forderung von Fr. 800.- sei sodann nicht fällig. Es werde bestritten, dass der Strafbefehl B._____ zugestellt worden sei. Darauf deute hin, dass das Datum der Zustel- lung sowie des Vermerks "keine Einsprache" identisch seien. Dies sei dann der Fall, wenn Strafbefehle aus irgendwelchen Gründen nicht ausgehändigt oder zugestellt würden.

E. 1.4 Ferner, so die Rekurrentin weiter, sei eine Verrechnung wegen der erfolgten und längst angezeigten Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen mit Vollmacht vom 29. Juni 2022 ausgeschlossen. Beim Wortlaut der Vollmacht handle es sich um den offiziellen Vollmachtstext des Zürcher Anwaltsver- bands. Gestützt darauf würden die Gerichte die durch sie festgesetzten Ho- norare in Form von zugesprochenen Entschädigungen direkt an die Rechts- vertreter überweisen. Vorliegend sei die Abtretung seit Einreichung der Voll- macht am 29. Juni 2022 angezeigt. Die Rekurrentin habe daher gutgläubig darauf vertrauen dürfen, eine zugesprochene Entschädigung zu erhalten. Die- ses Wissen um die Abtretung müsse sich der Rekursgegner anrechnen las- sen. Es könne nicht vorgebracht werden, die Abtretung von künftigen Partei- entschädigungen sei diesem nicht bekannt gewesen. Es erweise sich als rechtsmissbräuchlich, wenn nach rund einem Jahr Verrechnungsansprüche geltend gemacht würden, von denen die Rechtsvertretung weder habe wissen können noch müssen. Der Kanton Zürich hätte umgehend auf die vorhande- nen Verrechnungsforderungen hinweisen müssen. Stattdessen habe man die Rechtsvertretung in Sicherheit gewiegt und eine Entschädigung für die Ver-

- 7 - teidigungskosten zugesprochen. Im Betrag von Fr. 1'527.25 enthalten seien nebst den Spesen auch die Mehrwertsteuer. Daraus ergebe sich, dass die Entschädigung der Rekurrentin zustehe. Davon sei offenbar auch die Staats- anwaltschaft ausgegangen. Es sei von einem deutlichen und gültigen Verzicht auf eine Verrechnung auszugehen. Wäre das Vorgehen des Rekursgegners zulässig, müssten Anwälte bei der Mandatsübernahme immer abklären, ob offene Forderungen gegenüber dem Mandanten bestünden. Dies könne nicht sein.

E. 1.5 Aus Art. 442 Abs. 4 StPO ergebe sich schliesslich, dass eine Verrechnung mit Forderungen aus alten Verfahren nicht zulässig sei. Art. 442 Abs. 4 StPO gehe Art. 120 ff. OR als lex specialis vor.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." In prozessualer Hinsicht beantragte sie sodann die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 1 S. 2).

E. 2.1 Der Rekursgegner begründet seinen Antrag auf Abweisung des Rekurses (act. 15) im Wesentlichen wie folgt: Die Verweisung auf vor anderen Instanzen vorgebrachte Ausführungen sei vorliegend nicht zulässig. Die Stellungnah- men vom 16. Juni 2023 und vom 21. Juli 2023 könnten daher nicht integraler Bestandteil des Rekurses sein. Ferner werde bestritten, dass die geltend ge- machten Forderungen teilweise verjährt seien. Die Forderung von Fr. 646.70 ergebe sich aus dem Verlustschein vom 13. Mai 2019. Verlustscheinsforde- rungen verjährten gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Die Verjährungsfrist könne unterbrochen werden. Nicht relevant sei, ob die Forderung dem Zivilrecht oder dem öffent- lichen Recht entspringe. Die Verlustscheine seien am 4. Dezember 2006 und am 13. Mai 2019 ausgestellt worden, womit die Verjährung unterbrochen wor- den sei. Die Forderung sei folglich nicht verjährt.

E. 2.2 Die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die fehlende Fälligkeit der For- derung von Fr. 800.- gemäss Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 würden be- stritten. Auf dem Strafbefehl sei beim Datum der Zustellung der 19. November 2019 vermerkt, während beim Vermerk "keine Einsprache" das Datum des

19. Juni 2020 angegeben sei. Die Ausführungen der Rekurrentin seien bereits aus diesem Grunde tatsachenwidrig. Das Zustelldatum vom 19. November 2019 ergebe sich auch aufgrund des massgeblichen Empfangsscheins. Dass

- 8 - keine Einsprache erfolgt sei, sei von der Staatsanwaltschaft bescheinigt wor- den.

E. 2.3 Ferner würden die Ausführungen zur Abtretung bestritten. Nach Art. 167 OR vermöge die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der No- tifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgt sei. Sei einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so könne er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Ab- tretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen. Selbst wenn die Abtretung der Forderung des Rekursgegners rechtzeitig angezeigt worden wäre, wäre eine Verrechnung gestützt auf Art. 169 Abs. 1 OR zulässig gewe- sen. Die Forderungen von Fr. 646.70 und Fr. 800.- seien vor der Abtretungs- vereinbarung im Jahre 2022 entstanden und würden daher vorgehen. Die Ver- rechnung sei zulässig gewesen. Bestehe im Moment der Abtretung eine ver- rechenbare Gegenforderung des Schuldners, sei die zedierte Forderung mit der Möglichkeit einer Verrechnung belastet und gehe sie mit dieser Belastung auf den Zessionar über. Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 24. Februar 2023 bzw. der dazugehörenden Berichti- gung vom 17. März 2023 sei B._____ darauf hingewiesen worden, dass die ihr zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'527.25 nach Eintritt der Rechts- kraft durch den Rekursgegner auf ein auf die Person der Berechtigten oder ihres Rechtsvertreters lautendes Konto überwiesen werde, wobei das Ver- rechnungsrecht des Staates vorbehalten worden sei. Die Entschädigung sei B._____ zugesprochen worden. Im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung am

1. Juni 2023 habe der Rekursgegner von der Abtretung der Entschädigungs- forderung an die Rekurrentin noch keine Kenntnis gehabt bzw. sei die Abtre- tung mit der Möglichkeit der Verrechnung belastet gewesen. Gestützt auf Art. 167 bzw. 169 OR habe sie daher trotz der Abtretung die Verrechnung aussprechen können. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit sei erfüllt gewesen, ebenso jenes der Gleichartigkeit der Forderungen. Die Forderungen des Re- kursgegners von Fr. 646.70 und Fr. 800.- seien überdies fällig, einklagbar und

- 9 - durchsetzbar gewesen. Die Forderung der Rekurrentin von Fr. 1'527.25 sei ferner zumindest erfüllbar gewesen.

E. 2.4 Schliesslich würden die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verrechnung von Forderungen aus verschiedenen Verfahren bestritten. Art. 442 Abs. 4 StPO richte sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung pri- mär an Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden. Diese seien auch im Anwendungsbereich der StPO befugt, ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren gestützt auf Art. 120 ff. OR miteinander zu verrechnen. Damit sei die vorliegende Verrechnung zuläs- sig.

3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Stellungnahmen der Re- kurrentin vom 16. Juni 2023 bzw. vom 21. Juli 2023 als integrierter Bestandteil zur Rekurseingabe vom 28. Juli 2023 zu betrachten sind (act. 1 Rz 5), offen gelassen werden kann. Denn in diesen bringt die Rekurrentin nichts Wesent- liches vor, was nicht auch in der Rekursschrift enthalten wäre.

E. 3 In der Folge zog die Verwaltungskommission die vorinstanzlichen Akten bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 9/1-9). Mit Verfügung vom 17. August 2023 (act. 11) gewährte sie dem Rekursgegner das rechtliche Gehör und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 (act. 13/1-9) sowie den in der Verrech- nungsanzeige vom 1. Juni 2023 erwähnten Verlustschein vom 13. Mai 2019 bei. Der Rekursgegner reichte seine Stellungnahme nach einmaliger Frister- streckung (act. 14) am 20. Oktober 2023 ein (act. 15). Darin stellte er die fol- genden Anträge: "1. Der Rekurs sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin." Zudem reichte er den massgeblichen Verlustschein ins Recht (act. 16/3).

E. 4 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung gegeben sind.

E. 4.1 Die Rekurrentin führt diesbezüglich aus, Art. 442 Abs. 4 StPO gehe als lex specialis Art. 120 ff. OR vor und lasse eine Verrechnung von Forderungen aus verschiedenen Verfahren vorliegend nicht zu (act. 1 Rz 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltungskommission hat schon verschiedentlich festgehalten, dass Art. 442 Abs. 4 StPO die Verrechenbarkeit zwar auf For- derungen aus demselben Strafverfahren beschränke, dass sich diese Bestim- mung indes nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär an die Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden wie den Rekurs- gegner richte. Diese seien demnach auch im Anwendungsbereich der Straf- prozessordnung befugt, ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren miteinander zu verrechnen. Massgebliche Rechtsgrundlage sei dabei Art. 120 ff. OR, welche im Sinne eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes zur Anwendung gelange (Beschlüsse VK

- 10 - OG ZH vom 9. Februar 2021, Geschäfts-Nr. VR210001-O, E. III.1, sowie vom

2. Mai 2022, Geschäfts-Nr. VR220007, E. III.2.3; vgl. auch BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Entgegen der Rekurrentin schliesst Art. 442 Abs. 4 StPO demnach eine Verrechnung von verschiedenen Forderungen aus unterschiedlichen Verfahren durch den Rekursgegner als Vollzugsbe- hörde nicht aus. Vielmehr ist eine solche bei Erfüllung der in Art. 120 f. OR aufgezählten Voraussetzungen zulässig. Dies ist daher im Nachfolgenden zu prüfen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom

E. 4.2 Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus; dies bedeutet, dass sich die Verrechnungsforderung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorliegen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderungen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I- Müller, Art. 120 N 3). Schliesslich müssen die Forderungen gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. 4.3.1. Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist damit gegeben. 4.3.2. In Bezug auf das Erfordernis der Fälligkeit macht die Rekurrentin geltend, die aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. G- 7/2019/10015629, resultierende Restforderung von Fr. 800.- sei nicht fällig, da der Strafbefehl B._____ nicht zugestellt bzw. ausgehändigt worden sei

- 11 - (act. 1 Rz 9 f.). Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 ergibt sich, dass B._____ den mass- geblichen Strafbefehl am 19. November 2019 in Empfang nahm (act. 13/7). Der Strafbefehl ist demnach in Rechtskraft erwachsen und die Forderung von Fr. 800.- fällig. Der Strafbefehl selbst enthält denn auch eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft, dass dagegen keine Einsprache erhoben worden sei (act. 4/6 = act. 9/8). Die Rekurrentin stellt sich ferner auf den Standpunkt, die verrechnete Forde- rung in der Höhe von Fr. 646.70 sei nicht ausgewiesen und zudem verjährt (act. 1 Rz 7 f.). Diese Forderung resultierte ursprünglich aus dem mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 des Bezirks- gerichts Zürich. Im Urteil ist zwar lediglich ein Betrag von Fr. 563.- ausgewie- sen (act. 4/5 = act. 9/8). Die Rekurrentin verkennt indes, dass der Rekursgeg- ner seinen Anspruch nicht direkt aus dem Urteil, sondern aus einem inzwi- schen erhaltenen Verlustschein vom 13. Mai 2019 ableitet (act. 9/2). Dass dieser ungültig wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. Entsprechende Hin- weise fehlen denn auch. Aus der ins Recht gereichten Verlustscheinskopie ergibt sich eine Forderung von Fr. 646.70 (act. 16/3). Gemäss Art. 115 SchKG (SR 281.1) i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt eine durch den Verlust- schein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlust- scheines. Die Verjährung ist demnach noch nicht eingetreten. Auch diese For- derung ist somit fällig. Die Schuld des Rekursgegners in der Höhe von Fr. 1'527.25 ist ferner erfüll- bar. Das Kriterium der Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit der Forderungen ist dem- nach gegeben. 4.3.3. Hinsichtlich des Kriteriums der Gegenseitigkeit leitet die Rekurrentin aus dem Umstand, dass die Entschädigung von Fr. 1'527.25 Spesen und die Mehr- wertsteuer enthalte, ab, dass sie der Rekurrentin und nicht B._____ zugespro- chen worden sei (act. 1 Rz 15). Diesem Standpunkt steht bereits der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 der "Berichtigung - Einstellungsverfügung vom

24. Februar 2023" entgegen, welcher besagt, dass die erwähnte Entschädi-

- 12 - gung der beschuldigten Person ausgerichtet werde (act. 4/9 S. 2). Ebenfalls fehlt es an Hinweisen auf einen Verrechnungsverzicht (vgl. act. 1 Rz 15) durch die Staatsanwaltschaft. In Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 wurde explizit auf das Verrechnungsrecht des Staates hingewiesen (act. 4/9 Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3). Die Rekurrentin stellt sich weiter auf den Standpunkt, am Erfordernis der Ge- genseitigkeit fehle es sodann infolge Abtretung der Prozessentschädigung an die Kanzlei (act. 1 Rz 11 f.). Aus der ins Recht gereichten Vollmacht ergibt sich in Bezug auf die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen der fol- gende Passus: "Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung dem/den/der Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." (act. 3). Die aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl Geschäfts-Nr. G-9/2022/10023935 resultierende Prozessentschädi- gung von Fr. 1'527.25 wurde demnach im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 29. Juni 2022 als künftige Forderung gültig abgetreten (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 11. A., Zürich 2020, Band II, N 3438 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Be- schluss VK OG ZH vom 8. März 2004, Geschäfts-Nr. VB030050, E. 4). Die Zession selber wurde dem Schuldner und damit auch dem Rekursgegner mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2022 im Untersuchungsver- fahren Geschäfts-Nr. G-9/2022/10023935 rechtsgültig notifiziert (vgl. Be- schluss VK OG ZH vom 25. März 2009, Geschäfts-Nr. VB090002, E. II.3 mit weiterem Verweis). Dies wurde seitens des Rekursgegners denn im Rahmen der angefochtenen Anordnung auch nicht bestritten (act. 7, siehe aber act. 15 Rz 6.3). Die zedierte Forderung war jedoch mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR, zu welchen auch die Verrechnung gehört, belastet, soweit die Ge- genforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht spä- ter als die abgetretene Forderung fällig wurden (Gauch/Schluep/Schmid/Em- menegger, a.a.O., N 3475 f.; BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, 3. A., Zürich 1993, Art. 169 N 94; BGE 95 II 235 E. 3 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die zur Verrechnung er- klärten Gerichtskosten stammen zum einen aus dem Verfahren des Bezirks-

- 13 - gerichts Geschäfts-Nr. FO060133 bzw. aus dem in Bezug auf diese Forde- rung resultierenden Verlustschein vom 13. Mai 2019 (Forderung Fr. 646.70, act. 16/3) sowie zum anderen aus dem rechtskräftig erledigten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl G-7/2019/10015629 (act. 4/6). Beide Forde- rungen sind vor der Notifikation am 29. Juni 2022 entstanden und vor der gel- tend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 1'527.25 fällig gewor- den. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist demnach erfüllt.

E. 4.4 Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekurs- gegner am 1. Juni 2023 (act. 9/2), bestätigt durch das Schreiben vom 27. Juni 2023 (act. 9/4), das Recht zu, gegenüber B._____ die Verrechnung in der Höhe von Fr. 1'527.25 zu erklären. Entgegen der Rekurrentin (act. 1 Rz 13) erfolgte die Verrechnungserklärung weder willkürlich, noch war sie trotz feh- lender unmittelbarer Aussprechung rechtsmissbräuchlich. Eine Frist zur Aus- sprechung der Verrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr kann die Verrechnungserklärung jederzeit erfolgen, sofern bei Eintreffen der Verrech- nungserklärung beim Verrechnungsgegner die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung vorliegen (BSK OR I-Müller, Art. 124 N 2). Die Rekurrentin ver- mag in ihren Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Verrech- nung entgegenstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV.

E. 9 November 2010, E. 4.2).

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 600.– festzuset- zen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen.
  2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
  3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. - 14 - Es wird beschlossen:
  4. Der Rekurs wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.- festge- setzt.
  6. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
  7. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, und - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 24. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 9/1-9) sowie der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl (act. 13/1-9) werden dem Rekursgegner bzw. der Staatsanwaltschaft nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
  9. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 15 - Zürich, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR230005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 5. März 2024 in Sachen A._____ AG, Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen Anordnung vom 27. Juni 2023

- 2 - Erwägungen: I.

1. B._____ schuldete dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 ur- sprünglich einen Betrag von Fr. 563.- (act. 4/5 = act. 9/8) sowie aus dem bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl durchgeführten und mit Strafbefehl vom

14. Oktober 2019 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 Verfahrenskosten von Fr. 800.- (act. 4/6 = act. 9/8). Aus dem bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl durchgeführten und mit Einstellungsverfügung vom

24. Februar 2023 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. G-9/2022/100023935 steht ihr sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 1'527.25 zu (act. 4/9 Dis- positiv-Ziffer 1). In letzterem Verfahren wurde die Rekurrentin durch Rechts- anwalt MLaw Y._____, A._____ AG, C._____-strasse …, Postfach, … Zürich, als erbetener Verteidiger vertreten (act. 4/9). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 erklärte die Zentrale Inkassostelle (fortan: Rekursgegner) in Bezug auf die auszurichtende Prozessentschädigung von Fr. 1'527.25 die Verrechnung mit den aus den Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 und Geschäfts-Nr. G- 7/2019/ 10015629 geschuldeten Gerichtskosten von (per 1. Juni 2023) insge- samt Fr. 1'446.70 (act. 9/2). Am 16. Juni 2023 (act. 9/3) erklärte Rechtsanwalt MLaw Y._____, mit der Verrechnung nicht einverstanden zu sein. Nachdem der Rekursgegner mit Schreiben vom 27. Juni 2023 (act. 9/4) an der Verrech- nung festgehalten und auf den Rechtsmittelweg verwiesen hatte, erklärte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 21. Juli 2023 (act. 9/5) erneut, die Verrech- nung nicht zu akzeptieren. Die Verrechnungseinrede erachte er als ungültig, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugesprochene Entschä- digung auszubezahlen sei.

2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (act. 1) erhob die A._____ AG (fortan: Rekur- rentin) gegen die Anordnung des Rekursgegners vom 27. Juni 2023 innert Frist (act. 10) Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei der Rekurrentin der Betrag von CHF 1'527.25 auszuzahlen.

- 3 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." In prozessualer Hinsicht beantragte sie sodann die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (act. 1 S. 2).

3. In der Folge zog die Verwaltungskommission die vorinstanzlichen Akten bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 9/1-9). Mit Verfügung vom 17. August 2023 (act. 11) gewährte sie dem Rekursgegner das rechtliche Gehör und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 (act. 13/1-9) sowie den in der Verrech- nungsanzeige vom 1. Juni 2023 erwähnten Verlustschein vom 13. Mai 2019 bei. Der Rekursgegner reichte seine Stellungnahme nach einmaliger Frister- streckung (act. 14) am 20. Oktober 2023 ein (act. 15). Darin stellte er die fol- genden Anträge: "1. Der Rekurs sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin." Zudem reichte er den massgeblichen Verlustschein ins Recht (act. 16/3).

4. In Nachachtung des prozessualen Antrags wurde der Rekurrentin die Rekur- santwort mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 (act. 17) zur Stellungnahme zugestellt. Diese verzichtete nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 18 und

21) mit Eingabe vom 14. Februar 2024 auf eine Stellungnahme (act. 24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Anzeige der Verrechnung von durch B._____ geschuldeten Gerichtskosten aus den Verfahren des Be- zirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. FO060133 bzw. der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 mit einer dieser durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugesprochenen Prozessentschädigung (Ge- schäfts-Nr. G-9/2022/10023935). Der Bezug und die Verwendung von sol-

- 4 - chen Leistungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/ Lieber,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ge- geben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 Abs. 2 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Diese ist demnach zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig. 2.1. Zu ihrer Legitimation führt die Rekurrentin aus, der Unterzeichnete sei als zur Einzelzeichnung berechtigter Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin zur Erhebung des Rekurses in eigenem Namen berechtigt. Die Rekurrentin sei Gläubigerin der streitgegenständlichen Forderung (act. 1 Rz 1 f.). 2.2.1. Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zur An- fechtung von Verfügungen legitimiert ist grundsätzlich der Verfügungsadres- sat. Aber auch Dritte sind nach herrschender Lehre zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt, und zwar dann, wenn sie einen unmittelbaren Nach- teil geltend machen können bzw. sie durch die belastende Anordnung unmit- telbar betroffen sind. Dritte, welche sich einzig aufgrund ihres Verhältnisses zum Verfügungsadressaten am Verfahrensausgang interessiert zeigen, sind hingegen nur beschränkt rechtsmittellegitimiert. So gilt die bloss an Ge- schäftsbeziehungen interessierte bzw. vertraglich mit dem Adressaten ver- bundene Drittperson in aller Regel nicht als rechtsmittelberechtigt, da es sich hierbei lediglich um ein mittelbares Interesse handelt. Gleiches gilt für Dritte, welche ihre Legitimation einzig aus ihrer Gläubigereigenschaft ableiten. Not- wendig ist - wie dargelegt - das Vorliegen eines unmittelbaren Berührtseins (VRG Kommentar-Bertschi, § 21 N 77 ff.). 2.2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse VK OG ZH vom 4. Juni 2012, Geschäfts-Nr. VR110009-O, E. IV.1 sowie vom 10. April 2019, Ge-

- 5 - schäfts-Nr. VR180011-O, E. II.2) erachtet die Verwaltungskommission einen Rechtsvertreter, welcher sich allfällige Prozessentschädigungen seiner Man- dantschaft in der Vollmacht hat abtreten lassen, als zur Erhebung des Rekur- ses legitimiert. Daran ist auch vorliegend festzuhalten, da die Rekurrentin durch die massgebliche Anordnung in ihren Interessen unmittelbar berührt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Gemäss der aktenkundigen schriftlichen Anwaltsvollmacht von B._____ zu- handen zahlreicher für die Rekurrentin tätigen Rechtsanwälte hat Erstere am

29. Juni 2022 eine allfällige Prozessentschädigung abgetreten. Die Vollmacht enthält den folgenden Passus: "Diese Vollmacht wird zur Verfolgung eines Auftrags erteilt, den die Klientschaft mit der A._____ AG, C._____-strasse …, … Zürich abgeschlossen hat. Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren An- spruch auf eine allfällige Prozessentschädigung dem/den/der Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." (act. 3). Die Prozessentschädigung gemäss Berichtigung der am 24. Februar 2023 erlassenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März 2023, Geschäfts-Nr. G- 9/2022/10023935, wurde im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsver- trags, d.h. der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2022, der Rekurrentin somit als bestimmbare künftige Forderung zahlungshalber abge- treten. Aufgrund dieser Abtretung hat die vorgenommene Verrechnung einen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung der Rekurrentin. Diese ist durch die Verrechnungsanzeige des Rekursgegners in ihren Interessen über eine Re- flexwirkung hinaus unmittelbar betroffen (§ 21 VRG). Damit ist die Rekursle- gitimation gegeben und auf den Rekurs einzutreten. III. 1.1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) zusammenge- fasst das Folgende vor: Der Rekursgegner sei im Zeitpunkt der Verrechnungs- anordnung nicht im Besitze der massgeblichen Unterlagen gewesen. Auf An- frage hin sei ihr, der Rekurrentin, mitgeteilt worden, dass der Rekursgegner

- 6 - lediglich im Besitze des Endentscheides gewesen sei. Der Entscheid betref- fend Verrechnung sei daher willkürlich erfolgt. 1.2. Die massgeblichen Forderungen seien wohl teilweise verjährt. Dies betreffe die Forderung von Fr. 646.70 auf der Grundlage des mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahrens Geschäfts-Nr. FO060133. Sie sei nach Art. 127 OR verjährt. Dass eine Unterbrechung stattgefunden habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Ohnehin sei die Forderung nicht ausgewiesen. Dem Urteil liessen sich nur Kosten von Fr. 563.- entnehmen. 1.3. Die aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 stammende Forderung von Fr. 800.- sei sodann nicht fällig. Es werde bestritten, dass der Strafbefehl B._____ zugestellt worden sei. Darauf deute hin, dass das Datum der Zustel- lung sowie des Vermerks "keine Einsprache" identisch seien. Dies sei dann der Fall, wenn Strafbefehle aus irgendwelchen Gründen nicht ausgehändigt oder zugestellt würden. 1.4. Ferner, so die Rekurrentin weiter, sei eine Verrechnung wegen der erfolgten und längst angezeigten Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen mit Vollmacht vom 29. Juni 2022 ausgeschlossen. Beim Wortlaut der Vollmacht handle es sich um den offiziellen Vollmachtstext des Zürcher Anwaltsver- bands. Gestützt darauf würden die Gerichte die durch sie festgesetzten Ho- norare in Form von zugesprochenen Entschädigungen direkt an die Rechts- vertreter überweisen. Vorliegend sei die Abtretung seit Einreichung der Voll- macht am 29. Juni 2022 angezeigt. Die Rekurrentin habe daher gutgläubig darauf vertrauen dürfen, eine zugesprochene Entschädigung zu erhalten. Die- ses Wissen um die Abtretung müsse sich der Rekursgegner anrechnen las- sen. Es könne nicht vorgebracht werden, die Abtretung von künftigen Partei- entschädigungen sei diesem nicht bekannt gewesen. Es erweise sich als rechtsmissbräuchlich, wenn nach rund einem Jahr Verrechnungsansprüche geltend gemacht würden, von denen die Rechtsvertretung weder habe wissen können noch müssen. Der Kanton Zürich hätte umgehend auf die vorhande- nen Verrechnungsforderungen hinweisen müssen. Stattdessen habe man die Rechtsvertretung in Sicherheit gewiegt und eine Entschädigung für die Ver-

- 7 - teidigungskosten zugesprochen. Im Betrag von Fr. 1'527.25 enthalten seien nebst den Spesen auch die Mehrwertsteuer. Daraus ergebe sich, dass die Entschädigung der Rekurrentin zustehe. Davon sei offenbar auch die Staats- anwaltschaft ausgegangen. Es sei von einem deutlichen und gültigen Verzicht auf eine Verrechnung auszugehen. Wäre das Vorgehen des Rekursgegners zulässig, müssten Anwälte bei der Mandatsübernahme immer abklären, ob offene Forderungen gegenüber dem Mandanten bestünden. Dies könne nicht sein. 1.5. Aus Art. 442 Abs. 4 StPO ergebe sich schliesslich, dass eine Verrechnung mit Forderungen aus alten Verfahren nicht zulässig sei. Art. 442 Abs. 4 StPO gehe Art. 120 ff. OR als lex specialis vor. 2.1. Der Rekursgegner begründet seinen Antrag auf Abweisung des Rekurses (act. 15) im Wesentlichen wie folgt: Die Verweisung auf vor anderen Instanzen vorgebrachte Ausführungen sei vorliegend nicht zulässig. Die Stellungnah- men vom 16. Juni 2023 und vom 21. Juli 2023 könnten daher nicht integraler Bestandteil des Rekurses sein. Ferner werde bestritten, dass die geltend ge- machten Forderungen teilweise verjährt seien. Die Forderung von Fr. 646.70 ergebe sich aus dem Verlustschein vom 13. Mai 2019. Verlustscheinsforde- rungen verjährten gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Die Verjährungsfrist könne unterbrochen werden. Nicht relevant sei, ob die Forderung dem Zivilrecht oder dem öffent- lichen Recht entspringe. Die Verlustscheine seien am 4. Dezember 2006 und am 13. Mai 2019 ausgestellt worden, womit die Verjährung unterbrochen wor- den sei. Die Forderung sei folglich nicht verjährt. 2.2. Die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die fehlende Fälligkeit der For- derung von Fr. 800.- gemäss Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 würden be- stritten. Auf dem Strafbefehl sei beim Datum der Zustellung der 19. November 2019 vermerkt, während beim Vermerk "keine Einsprache" das Datum des

19. Juni 2020 angegeben sei. Die Ausführungen der Rekurrentin seien bereits aus diesem Grunde tatsachenwidrig. Das Zustelldatum vom 19. November 2019 ergebe sich auch aufgrund des massgeblichen Empfangsscheins. Dass

- 8 - keine Einsprache erfolgt sei, sei von der Staatsanwaltschaft bescheinigt wor- den. 2.3. Ferner würden die Ausführungen zur Abtretung bestritten. Nach Art. 167 OR vermöge die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der No- tifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgt sei. Sei einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so könne er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Ab- tretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen. Selbst wenn die Abtretung der Forderung des Rekursgegners rechtzeitig angezeigt worden wäre, wäre eine Verrechnung gestützt auf Art. 169 Abs. 1 OR zulässig gewe- sen. Die Forderungen von Fr. 646.70 und Fr. 800.- seien vor der Abtretungs- vereinbarung im Jahre 2022 entstanden und würden daher vorgehen. Die Ver- rechnung sei zulässig gewesen. Bestehe im Moment der Abtretung eine ver- rechenbare Gegenforderung des Schuldners, sei die zedierte Forderung mit der Möglichkeit einer Verrechnung belastet und gehe sie mit dieser Belastung auf den Zessionar über. Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 24. Februar 2023 bzw. der dazugehörenden Berichti- gung vom 17. März 2023 sei B._____ darauf hingewiesen worden, dass die ihr zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'527.25 nach Eintritt der Rechts- kraft durch den Rekursgegner auf ein auf die Person der Berechtigten oder ihres Rechtsvertreters lautendes Konto überwiesen werde, wobei das Ver- rechnungsrecht des Staates vorbehalten worden sei. Die Entschädigung sei B._____ zugesprochen worden. Im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung am

1. Juni 2023 habe der Rekursgegner von der Abtretung der Entschädigungs- forderung an die Rekurrentin noch keine Kenntnis gehabt bzw. sei die Abtre- tung mit der Möglichkeit der Verrechnung belastet gewesen. Gestützt auf Art. 167 bzw. 169 OR habe sie daher trotz der Abtretung die Verrechnung aussprechen können. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit sei erfüllt gewesen, ebenso jenes der Gleichartigkeit der Forderungen. Die Forderungen des Re- kursgegners von Fr. 646.70 und Fr. 800.- seien überdies fällig, einklagbar und

- 9 - durchsetzbar gewesen. Die Forderung der Rekurrentin von Fr. 1'527.25 sei ferner zumindest erfüllbar gewesen. 2.4. Schliesslich würden die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verrechnung von Forderungen aus verschiedenen Verfahren bestritten. Art. 442 Abs. 4 StPO richte sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung pri- mär an Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden. Diese seien auch im Anwendungsbereich der StPO befugt, ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren gestützt auf Art. 120 ff. OR miteinander zu verrechnen. Damit sei die vorliegende Verrechnung zuläs- sig.

3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Stellungnahmen der Re- kurrentin vom 16. Juni 2023 bzw. vom 21. Juli 2023 als integrierter Bestandteil zur Rekurseingabe vom 28. Juli 2023 zu betrachten sind (act. 1 Rz 5), offen gelassen werden kann. Denn in diesen bringt die Rekurrentin nichts Wesent- liches vor, was nicht auch in der Rekursschrift enthalten wäre.

4. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung gegeben sind. 4.1. Die Rekurrentin führt diesbezüglich aus, Art. 442 Abs. 4 StPO gehe als lex specialis Art. 120 ff. OR vor und lasse eine Verrechnung von Forderungen aus verschiedenen Verfahren vorliegend nicht zu (act. 1 Rz 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verwaltungskommission hat schon verschiedentlich festgehalten, dass Art. 442 Abs. 4 StPO die Verrechenbarkeit zwar auf For- derungen aus demselben Strafverfahren beschränke, dass sich diese Bestim- mung indes nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär an die Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden wie den Rekurs- gegner richte. Diese seien demnach auch im Anwendungsbereich der Straf- prozessordnung befugt, ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren miteinander zu verrechnen. Massgebliche Rechtsgrundlage sei dabei Art. 120 ff. OR, welche im Sinne eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes zur Anwendung gelange (Beschlüsse VK

- 10 - OG ZH vom 9. Februar 2021, Geschäfts-Nr. VR210001-O, E. III.1, sowie vom

2. Mai 2022, Geschäfts-Nr. VR220007, E. III.2.3; vgl. auch BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Entgegen der Rekurrentin schliesst Art. 442 Abs. 4 StPO demnach eine Verrechnung von verschiedenen Forderungen aus unterschiedlichen Verfahren durch den Rekursgegner als Vollzugsbe- hörde nicht aus. Vielmehr ist eine solche bei Erfüllung der in Art. 120 f. OR aufgezählten Voraussetzungen zulässig. Dies ist daher im Nachfolgenden zu prüfen (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom

9. November 2010, E. 4.2). 4.2. Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus; dies bedeutet, dass sich die Verrechnungsforderung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorliegen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderungen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I- Müller, Art. 120 N 3). Schliesslich müssen die Forderungen gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. 4.3.1. Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist damit gegeben. 4.3.2. In Bezug auf das Erfordernis der Fälligkeit macht die Rekurrentin geltend, die aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. G- 7/2019/10015629, resultierende Restforderung von Fr. 800.- sei nicht fällig, da der Strafbefehl B._____ nicht zugestellt bzw. ausgehändigt worden sei

- 11 - (act. 1 Rz 9 f.). Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Geschäfts-Nr. G-7/2019/10015629 ergibt sich, dass B._____ den mass- geblichen Strafbefehl am 19. November 2019 in Empfang nahm (act. 13/7). Der Strafbefehl ist demnach in Rechtskraft erwachsen und die Forderung von Fr. 800.- fällig. Der Strafbefehl selbst enthält denn auch eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft, dass dagegen keine Einsprache erhoben worden sei (act. 4/6 = act. 9/8). Die Rekurrentin stellt sich ferner auf den Standpunkt, die verrechnete Forde- rung in der Höhe von Fr. 646.70 sei nicht ausgewiesen und zudem verjährt (act. 1 Rz 7 f.). Diese Forderung resultierte ursprünglich aus dem mit Urteil vom 4. April 2006 erledigten Verfahren Geschäfts-Nr. FO060133 des Bezirks- gerichts Zürich. Im Urteil ist zwar lediglich ein Betrag von Fr. 563.- ausgewie- sen (act. 4/5 = act. 9/8). Die Rekurrentin verkennt indes, dass der Rekursgeg- ner seinen Anspruch nicht direkt aus dem Urteil, sondern aus einem inzwi- schen erhaltenen Verlustschein vom 13. Mai 2019 ableitet (act. 9/2). Dass dieser ungültig wäre, macht sie zu Recht nicht geltend. Entsprechende Hin- weise fehlen denn auch. Aus der ins Recht gereichten Verlustscheinskopie ergibt sich eine Forderung von Fr. 646.70 (act. 16/3). Gemäss Art. 115 SchKG (SR 281.1) i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt eine durch den Verlust- schein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlust- scheines. Die Verjährung ist demnach noch nicht eingetreten. Auch diese For- derung ist somit fällig. Die Schuld des Rekursgegners in der Höhe von Fr. 1'527.25 ist ferner erfüll- bar. Das Kriterium der Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit der Forderungen ist dem- nach gegeben. 4.3.3. Hinsichtlich des Kriteriums der Gegenseitigkeit leitet die Rekurrentin aus dem Umstand, dass die Entschädigung von Fr. 1'527.25 Spesen und die Mehr- wertsteuer enthalte, ab, dass sie der Rekurrentin und nicht B._____ zugespro- chen worden sei (act. 1 Rz 15). Diesem Standpunkt steht bereits der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 der "Berichtigung - Einstellungsverfügung vom

24. Februar 2023" entgegen, welcher besagt, dass die erwähnte Entschädi-

- 12 - gung der beschuldigten Person ausgerichtet werde (act. 4/9 S. 2). Ebenfalls fehlt es an Hinweisen auf einen Verrechnungsverzicht (vgl. act. 1 Rz 15) durch die Staatsanwaltschaft. In Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 wurde explizit auf das Verrechnungsrecht des Staates hingewiesen (act. 4/9 Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3). Die Rekurrentin stellt sich weiter auf den Standpunkt, am Erfordernis der Ge- genseitigkeit fehle es sodann infolge Abtretung der Prozessentschädigung an die Kanzlei (act. 1 Rz 11 f.). Aus der ins Recht gereichten Vollmacht ergibt sich in Bezug auf die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen der fol- gende Passus: "Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung dem/den/der Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat." (act. 3). Die aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl Geschäfts-Nr. G-9/2022/10023935 resultierende Prozessentschädi- gung von Fr. 1'527.25 wurde demnach im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 29. Juni 2022 als künftige Forderung gültig abgetreten (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 11. A., Zürich 2020, Band II, N 3438 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; Be- schluss VK OG ZH vom 8. März 2004, Geschäfts-Nr. VB030050, E. 4). Die Zession selber wurde dem Schuldner und damit auch dem Rekursgegner mit der Vorlage der Anwaltsvollmacht vom 29. Juni 2022 im Untersuchungsver- fahren Geschäfts-Nr. G-9/2022/10023935 rechtsgültig notifiziert (vgl. Be- schluss VK OG ZH vom 25. März 2009, Geschäfts-Nr. VB090002, E. II.3 mit weiterem Verweis). Dies wurde seitens des Rekursgegners denn im Rahmen der angefochtenen Anordnung auch nicht bestritten (act. 7, siehe aber act. 15 Rz 6.3). Die zedierte Forderung war jedoch mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR, zu welchen auch die Verrechnung gehört, belastet, soweit die Ge- genforderungen im Zeitpunkt der Notifikation bereits bestanden und nicht spä- ter als die abgetretene Forderung fällig wurden (Gauch/Schluep/Schmid/Em- menegger, a.a.O., N 3475 f.; BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 169 N 9 f.; ZK-Spirig, 3. A., Zürich 1993, Art. 169 N 94; BGE 95 II 235 E. 3 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die zur Verrechnung er- klärten Gerichtskosten stammen zum einen aus dem Verfahren des Bezirks-

- 13 - gerichts Geschäfts-Nr. FO060133 bzw. aus dem in Bezug auf diese Forde- rung resultierenden Verlustschein vom 13. Mai 2019 (Forderung Fr. 646.70, act. 16/3) sowie zum anderen aus dem rechtskräftig erledigten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl G-7/2019/10015629 (act. 4/6). Beide Forde- rungen sind vor der Notifikation am 29. Juni 2022 entstanden und vor der gel- tend gemachten Gegenforderung im Betrage von Fr. 1'527.25 fällig gewor- den. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist demnach erfüllt. 4.4. Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekurs- gegner am 1. Juni 2023 (act. 9/2), bestätigt durch das Schreiben vom 27. Juni 2023 (act. 9/4), das Recht zu, gegenüber B._____ die Verrechnung in der Höhe von Fr. 1'527.25 zu erklären. Entgegen der Rekurrentin (act. 1 Rz 13) erfolgte die Verrechnungserklärung weder willkürlich, noch war sie trotz feh- lender unmittelbarer Aussprechung rechtsmissbräuchlich. Eine Frist zur Aus- sprechung der Verrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr kann die Verrechnungserklärung jederzeit erfolgen, sofern bei Eintreffen der Verrech- nungserklärung beim Verrechnungsgegner die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung vorliegen (BSK OR I-Müller, Art. 124 N 2). Die Rekurrentin ver- mag in ihren Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Verrech- nung entgegenstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 600.– festzuset- zen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.- festge- setzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rekurrentin, und

- den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 24. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 9/1-9) sowie der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl (act. 13/1-9) werden dem Rekursgegner bzw. der Staatsanwaltschaft nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 15 - Zürich, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: