Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Rekurrent) schuldete dem Kanton Zürich per 31. Januar 2023 aus verschiedenen an den Bezirksgerichten Bülach und Zürich, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren ei- nen Betrag von insgesamt Fr. 44'001.70, wobei Fr. 3'848.50 davon nicht be- treibbar waren (vgl. act. 6/1). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegner) an den damaligen Vertreter des Rekurrenten und liess ihm einen Kontoauszug samt Verrechnungsanzeige zukommen (act. 6/1). Daraus ging hervor, dass sie das dem Rekurrenten aus dem Verfahren des Mietgerichts des Bezirksge- richts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C zustehende Guthaben von Fr. 6'000.- (vgl. act. 8) mit den ihr zustehenden Forderungen gestützt auf Art. 120 OR verrechnen würde. Am 11. März 2023 teilte der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Rekurrent dem Rekursgegner mit, dass er mit der Verrechnung nicht einverstanden sei und um Auszahlung des Betrages von Fr. 6'000.- ersuche (act. 6/3). Mit Schreiben vom 22. März 2023 (act. 6/4) hielt der Rekursgegner an der Verrechnung fest und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt seien, weshalb eine Ver- rechnung zulässig sei. Er orientierte den Rekurrenten über den ihm zu- stehenden Rechtsmittelweg. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 1) erhob der Rekurrent bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Die aus der der Geschäfts-Nr. MJ210024-C entstandene Rückver- gütung, hat in keinerlei Form mit sämtlichen anderen Geschäften zu tun. Die Anordnungen seitens BF sind dazu ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Der Betrag von CHF 6‘000.00 ist innert allerspä- testens 3x3 Tagen auf das Konto der Credit Suisse mit IBAN-Nr. 1 zu überweisen.
E. 2 URP, UP, URB
- 3 -
E. 2.2 Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (act. 9) gewährte die Verwaltungskommis- sion dem Rekursgegner das rechtliche Gehör und forderte ihn insbesondere auf, sich zur Frage, wer den Prozesskostenvorschuss im Verfahren Ge- schäfts-Nr. MJ210024-C einbezahlt habe bzw. in wessen Namen dieser von der B._____ Rechtsschutz AG geleistet worden sei, zu äussern. Am 24. Juli 2023 reichte dieser seine Stellungnahme (act. 10) ins Recht und führte im Wesentlichen aus, die Gutschrift sei von der B._____ Rechtsschutzversiche- rung, C._____ mit der Mitteilung "24.11.2021 MJ210024 … A._____" über- wiesen worden. Die Stellungnahme des Rekursgegners wurde dem Rekur- renten mit Verfügung vom 14. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12). Mit Eingabe vom 5. September 2023 (act. 13) nahm der Rekurrent zur Rekursantwort Stellung. Diese Eingabe wird dem Rekursgegner mit dem vorliegenden Beschluss zugestellt.
3. Die vorinstanzlichen Akten zog die Verwaltungskommission bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 6/1-6), ebenso die Akten des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/1-35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verrechnung von Ver- fahrensschulden des Rekurrenten mit einem diesem zustehenden Rücker- stattungsanspruch betreffend den geleisteten Prozesskostenvorschuss durch den Rekursgegner. Der Bezug und die Verwendung von solchen Leis- tungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Jus- tizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an
- 4 - die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung vom 22. März 2023 (act. 2) zuständig.
2. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, das Verfahren des Rekurs- gegners existiere nicht, weshalb das Rekursverfahren hinfällig sei (act. 1 S. 2, act. 13 S. 3). Da die Anordnung des Rekursgegners nichtig sei, sei das Rekursverfahren zu Unrecht "impliziert" worden (act. 13 S. 2 Rz 5 f.). Sollte der Rekurrent mit diesen Ausführungen monieren wollen, dass die Verwal- tungskommission nach Eingang seiner Eingabe vom 26. Juni 2023 ein Re- kursverfahren eröffnet hat, so ist dem entgegen zu halten, dass der Rekur- rent die besagte Eingabe selbst explizit als Rekurs bezeichnet hat (act. 1 S. 1). An der Durchführung des Rekursverfahrens und der materiellen Prü- fung der Vorbringen ist demnach festzuhalten, zumal keine Hinweise auf ei- nen Rückzug der Rekursanträge vorliegen.
3. Ferner stellt der Rekurrent die Legitimation des Rekursgegners zur Ausstel- lung von Anordnungen wie jener gemäss Schreiben vom 22. März 2023 in Abrede, indem er sinngemäss geltend macht, bei dieser handle es sich nicht um eine rechtlich legitimierte Massnahme, weshalb das Verfahren nichtig sei (act. 1 S. 1, act. 13 S. 2 Rz 5 und S. 4 Rz 1). Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) i.V.m. mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG ist das Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte sowie für das Obergericht zuständig. Ferner obliegt dem Rekursgegner gemäss § 3 der besagten Ver- ordnung die Übernahme des Inkassos von Gerichtsforderungen für alle Be- zirksgerichte und das Obergericht. Der Rekursgegner ist demnach von Ge- setzes wegen zur Vornahme von Abrechnungen betreffend Verfahren der
- 5 - Bezirksgerichte und des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Von der Abrechnungspflicht erfasst wird auch das Ausstellen von Verrechnungs- erklärungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 OR (SR 220). Damit ist der Re- kursgegner zur Ausstellung eines Schreibens wie dem Angefochtenen legi- timiert. Entgegen dem Rekurrenten (act. 1 S. 1) trägt dieses mit der Nr. 1390312 eine Verfahrensnummer.
E. 3 Anspruchsstellungen gemäß Punkte A – C
E. 4 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrech- nung gestützt auf Art. 120 ff. OR gegeben sind.
E. 4.1 In der Rekursschrift bringt der Rekurrent hierzu im Wesentlichen vor, seine Rechte ergäben sich aus der Bundesverfassung, namentlich Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 - 3 BV, der EMRK sowie weiteren internationalen Regel- werken. Sämtliche Fälle aus den diversen Konten des Rekurrenten zeigten sich äusserst fragwürdig. Das Obergericht schulde ihm, dem Rekurrenten, einen viel höheren Betrag. Eine gegenseitige Verrechnung sei nicht zuläs- sig, gerade wenn die Forderungen nicht gleichartig seien (act. 1 S. 2 f.).
E. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 (act. 13 S. 2 Rz 8 ff.) wie- derholt der Rekurrent seine in der Rekursschrift gemachten Ausführungen und erklärt, die Darlegungen des Rekursgegners in der Rekursantwort seien nicht von Belang. Die Einzahlung des Kostenvorschusses habe einzig dem Verfahren Geschäfts-Nr. MJ210024-C gedient. Eine Verwendung für einen anderen Zweck sei nicht zulässig gewesen. Er, der Rekursgegner, sei der alleinige Anspruchsberechtigte des massgeblichen Betrages. Das Vorgehen des Rekursgegners verletze die Menschenwürde. Das Obergericht sowie das Präsidium besässen keinerlei rechtlichen Befugnisse, weshalb sie sich für ihr Handeln persönlich haftbar machten. Er weise darauf hin, dass die Nichtbeachtung der verfassungsmässigen Rechte sowie der internationalen Hoheitsrechte strafrechtlich relevant sei. Das als Anordnung betitelte Verfah- ren des Rekursgegners sei obsolet. Auch die weiteren Fälle des Rekursgeg- ners seien in Frage gestellt. Das Obergericht schulde ihm einen weit höhe- ren Betrag. Eine Verrechnung scheitere bereits am Erfordernis der Gleichar- tigkeit.
- 6 -
E. 4.3 Beim in Art. 120 ff. OR vorgesehenen Grundsatz der Verrechnung handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz (BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Sofern das öffentliche Recht - wie im vorliegen- den Fall - keine eigenen Regeln zur Verrechnung enthält, gelangen die obli- gationenrechtlichen Bestimmungen über die Verrechnung auch in diesem Rechtsgebiet zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom
18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom 9. November 2010, E. 4.2). Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, in- sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, was bedeutet, dass sich die Verrechnungsforde- rung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Die Gegenseitig- keit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorlie- gen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderun- gen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3). Schliesslich müssen die Forderungen gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. Eine Verrechnung kommt bei Erfüllung der eben erwähnten Voraussetzun- gen auch dann in Frage, wenn einer Partei aufgrund der nicht vollständigen Beanspruchung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses eine Forde- rung auf Rückzahlung des nicht beanspruchten Teils gegenüber dem Kan- ton zusteht, jedoch noch offene Gegenforderungen des Kantons bestehen (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N 4; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3).
- 7 -
E. 4.4 Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist damit gege- ben. Ferner sind die Schulden des Rekurrenten im Umfang von Fr. 40'153.20 fällig (act. 6/1), während jene des Rekursgegners über Fr. 6'000.- erfüllbar ist. Ebenso ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllt. Der Rekurrent ist der Schuldner der im Schreiben des Rekursgegners vom
31. Januar 2023 aufgelisteten, aktuell betreibbaren Schulden in der Höhe von Fr. 40'153.20. Gegenteilige Hinweise bestehen keine, und der Rekurrent bringt Entsprechendes auch nicht vor. Im Verfahren Geschäfts- Nr. MJ210024-C waren der Rekurrent und seine Ehegattin klägerische Pro- zessparteien. Sie traten dabei wohl als notwendige Streitgenossen auf, da sie beide Mieter der massgeblichen Wohnung waren (Entscheid des Bun- desgerichts 4A_/570_2018 vom 31. Juli 2019, E. 3.4.2; ZK OR- Higi/Wildisen, Art. 273a N 15 f.; siehe auch BSK OR I -Weber, Art. 273a N 1; act. 8/2 Rz 2.1). Beide wurden zur Leistung des Prozesskostenvorschusses verpflichtet (act. 8/4). Diesen leistete die B._____ Rechtsschutzversicherung gestützt auf eine Vereinbarung mit der Klägerschaft des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/29 E. 4). Gemäss den konkretisierenden Ausführungen des Rekursgegners in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2023 wurde der Prozesskostenvorschuss von der B._____ Rechtsschutz- versicherung mit dem Vermerk "24.11.2021 MJ210024 … A._____" über- wiesen (act. 10). Dies ergibt sich auch aus dem massgeblichen Kontoaus- zug (act. 11). Prozesskostenvorschüsse sind grundsätzlich dem Vorschuss- leistenden zurückzuerstatten (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3; SHK Stämpflis Handkommentar-Fischer, Art. 111 N 7; DIKE Kommentar ZPO- Urwyler/Grütter, Art. 111 N 1). Gemäss dem massgeblichen Kontoauszug der PostFinance (act. 11) leistete die B._____ Rechtsschutzversicherung AG den Betrag von Fr. 8'000.- im Auftrag von "A._____". Der Rekurrent macht geltend, die Begleichung sei in seinem Auftrag erfolgt (act. 6/3, siehe auch act. 13 S. 2 Rz 9). Der Rekursgegner stellt diese Ausführungen nicht in Abrede, sondern geht ebenfalls davon aus, dass der Kostenvorschuss im Auftrag des Rekurrenten geleistet wurde, hat er doch eine Verrechnung im
- 8 - Umfang von Fr. 6'000.- vorgenommen (act. 6/4). Demzufolge hat der Re- kursgegner den Prozesskostenvorschuss an den Rekurrenten zurückzube- zahlen und besteht diesem gegenüber insoweit eine Schuld. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist dem- nach erfüllt.
E. 4.5 Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekurs- gegner am 31. Januar 2023, bestätigt durch das Schreiben vom 22. März 2023 (act. 6/4), das Recht zu, gegenüber dem Rekurrenten die Verrechnung in der Höhe von Fr. 6'000.- zu erklären. Der Rekurrent vermag in seinen Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Verrechnung entge- genstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
E. 5 Die weiteren Ausführungen des Rekurrenten, namentlich jene zur fehlenden Rechtsmittelbelehrung und zur unrechtmässigen Unterschrift in der Verfü- gung vom 13. August 2023 (act. 13 S. 2 Rz 2 f.) sowie seine Überlegungen zur generell fehlenden Legitimation des Obergerichts (act. 13 S. 2), über- zeugen sodann nicht. Letztere sind mit Blick auf Art. 122 f. BV nicht ansatz- weise nachvollziehbar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (siehe auch BSK BV-Gösku, Art. 122 N 27). Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte die Verfügung vom 14. August 2023, in welcher dem Rekurrenten die Re- kursantwort zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12), sodann nicht. Es stand ihm trotz fehlender Fristansetzung das Recht auf Einreichung einer unaufgeforderten Stellungnahme zu (Urteile des Bundesgerichts vom
15. Januar 2020, Nr. 5A_964/2019, E. 3.1.4, sowie vom 29. April 2016, Nr. 5A_1022/2015, E. 3.2.2). Davon hat der Rekurrent denn auch Gebrauch gemacht. Soweit der Rekurrent sodann die Anfechtung der Verfügung vom
14. August 2023 ankündigt (act. 13 S. 1), so ist bis heute keine solche ein- gegangen. Schliesslich beanstandet der Rekurrent die fehlende Zustellung der Verfügung vom 13. Juli 2023 (act. 13 S. 2 Rz 1). Die Verfügung wurde bereits am 17. Juli 2023 der Post übergeben (A-Post-Plus) und am 18. Juli 2023 zur Abholung gemeldet. Die Aufbewahrungsfrist bei der Post wurde of- fenbar durch den Rekurrenten mehrfach verlängert (act. 14). Da der Rekur-
- 9 - rent aufgrund der Einleitung des Rekursverfahrens vom vorliegenden Ver- fahren Kenntnis haben musste, musste er mit Zustellungen in dieser Sache rechnen und kann er aus der Nichtabholung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Ohnehin enthielt die besagte Verfügung lediglich eine Fristansetzung zuhanden des Rekursgegners und wurde dem Rekurrenten einzig zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein Nachteil resultierte aus der nicht erfolgten Zustellung nicht. Schliesslich fordert der Rekurrent die Weiterleitung der Eingabe vom 5. September 2023 für eine "amtliche Beanstandung" an die zuständige Beschwerdestelle (act. 13 S. 4 Rz 3 f.). Der Rekurrent sieht da- bei davon ab, näher darzulegen, welches Verhalten welcher Behörde er rü- gen möchte. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungskommission, diesbe- zügliche Abklärungen zu treffen. Eine Weiterleitung erfolgt daher nicht. III.
1. Der Rekurrent ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 1 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war der Rekurs von Anfang an aus- sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.
- 10 -
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
4. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliess- lich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen.
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festge- setzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, und - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 13. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 6/1-6) sowie des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/1-35) wer- den dem Rekursgegner bzw. dem Bezirksgericht Bülach nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- - 11 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 19. September 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR230004-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 19. September 2023 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Rekurrent) schuldete dem Kanton Zürich per 31. Januar 2023 aus verschiedenen an den Bezirksgerichten Bülach und Zürich, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren ei- nen Betrag von insgesamt Fr. 44'001.70, wobei Fr. 3'848.50 davon nicht be- treibbar waren (vgl. act. 6/1). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegner) an den damaligen Vertreter des Rekurrenten und liess ihm einen Kontoauszug samt Verrechnungsanzeige zukommen (act. 6/1). Daraus ging hervor, dass sie das dem Rekurrenten aus dem Verfahren des Mietgerichts des Bezirksge- richts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C zustehende Guthaben von Fr. 6'000.- (vgl. act. 8) mit den ihr zustehenden Forderungen gestützt auf Art. 120 OR verrechnen würde. Am 11. März 2023 teilte der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Rekurrent dem Rekursgegner mit, dass er mit der Verrechnung nicht einverstanden sei und um Auszahlung des Betrages von Fr. 6'000.- ersuche (act. 6/3). Mit Schreiben vom 22. März 2023 (act. 6/4) hielt der Rekursgegner an der Verrechnung fest und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt seien, weshalb eine Ver- rechnung zulässig sei. Er orientierte den Rekurrenten über den ihm zu- stehenden Rechtsmittelweg. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 1) erhob der Rekurrent bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Die aus der der Geschäfts-Nr. MJ210024-C entstandene Rückver- gütung, hat in keinerlei Form mit sämtlichen anderen Geschäften zu tun. Die Anordnungen seitens BF sind dazu ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Der Betrag von CHF 6‘000.00 ist innert allerspä- testens 3x3 Tagen auf das Konto der Credit Suisse mit IBAN-Nr. 1 zu überweisen.
2. URP, UP, URB
- 3 -
3. Anspruchsstellungen gemäß Punkte A – C
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Vorinstan- zen und Staat." 2.2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (act. 9) gewährte die Verwaltungskommis- sion dem Rekursgegner das rechtliche Gehör und forderte ihn insbesondere auf, sich zur Frage, wer den Prozesskostenvorschuss im Verfahren Ge- schäfts-Nr. MJ210024-C einbezahlt habe bzw. in wessen Namen dieser von der B._____ Rechtsschutz AG geleistet worden sei, zu äussern. Am 24. Juli 2023 reichte dieser seine Stellungnahme (act. 10) ins Recht und führte im Wesentlichen aus, die Gutschrift sei von der B._____ Rechtsschutzversiche- rung, C._____ mit der Mitteilung "24.11.2021 MJ210024 … A._____" über- wiesen worden. Die Stellungnahme des Rekursgegners wurde dem Rekur- renten mit Verfügung vom 14. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12). Mit Eingabe vom 5. September 2023 (act. 13) nahm der Rekurrent zur Rekursantwort Stellung. Diese Eingabe wird dem Rekursgegner mit dem vorliegenden Beschluss zugestellt.
3. Die vorinstanzlichen Akten zog die Verwaltungskommission bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 6/1-6), ebenso die Akten des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/1-35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verrechnung von Ver- fahrensschulden des Rekurrenten mit einem diesem zustehenden Rücker- stattungsanspruch betreffend den geleisteten Prozesskostenvorschuss durch den Rekursgegner. Der Bezug und die Verwendung von solchen Leis- tungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Jus- tizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an
- 4 - die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung vom 22. März 2023 (act. 2) zuständig.
2. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, das Verfahren des Rekurs- gegners existiere nicht, weshalb das Rekursverfahren hinfällig sei (act. 1 S. 2, act. 13 S. 3). Da die Anordnung des Rekursgegners nichtig sei, sei das Rekursverfahren zu Unrecht "impliziert" worden (act. 13 S. 2 Rz 5 f.). Sollte der Rekurrent mit diesen Ausführungen monieren wollen, dass die Verwal- tungskommission nach Eingang seiner Eingabe vom 26. Juni 2023 ein Re- kursverfahren eröffnet hat, so ist dem entgegen zu halten, dass der Rekur- rent die besagte Eingabe selbst explizit als Rekurs bezeichnet hat (act. 1 S. 1). An der Durchführung des Rekursverfahrens und der materiellen Prü- fung der Vorbringen ist demnach festzuhalten, zumal keine Hinweise auf ei- nen Rückzug der Rekursanträge vorliegen.
3. Ferner stellt der Rekurrent die Legitimation des Rekursgegners zur Ausstel- lung von Anordnungen wie jener gemäss Schreiben vom 22. März 2023 in Abrede, indem er sinngemäss geltend macht, bei dieser handle es sich nicht um eine rechtlich legitimierte Massnahme, weshalb das Verfahren nichtig sei (act. 1 S. 1, act. 13 S. 2 Rz 5 und S. 4 Rz 1). Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) i.V.m. mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG ist das Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte sowie für das Obergericht zuständig. Ferner obliegt dem Rekursgegner gemäss § 3 der besagten Ver- ordnung die Übernahme des Inkassos von Gerichtsforderungen für alle Be- zirksgerichte und das Obergericht. Der Rekursgegner ist demnach von Ge- setzes wegen zur Vornahme von Abrechnungen betreffend Verfahren der
- 5 - Bezirksgerichte und des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Von der Abrechnungspflicht erfasst wird auch das Ausstellen von Verrechnungs- erklärungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 OR (SR 220). Damit ist der Re- kursgegner zur Ausstellung eines Schreibens wie dem Angefochtenen legi- timiert. Entgegen dem Rekurrenten (act. 1 S. 1) trägt dieses mit der Nr. 1390312 eine Verfahrensnummer.
4. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrech- nung gestützt auf Art. 120 ff. OR gegeben sind. 4.1. In der Rekursschrift bringt der Rekurrent hierzu im Wesentlichen vor, seine Rechte ergäben sich aus der Bundesverfassung, namentlich Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 - 3 BV, der EMRK sowie weiteren internationalen Regel- werken. Sämtliche Fälle aus den diversen Konten des Rekurrenten zeigten sich äusserst fragwürdig. Das Obergericht schulde ihm, dem Rekurrenten, einen viel höheren Betrag. Eine gegenseitige Verrechnung sei nicht zuläs- sig, gerade wenn die Forderungen nicht gleichartig seien (act. 1 S. 2 f.). 4.2. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 (act. 13 S. 2 Rz 8 ff.) wie- derholt der Rekurrent seine in der Rekursschrift gemachten Ausführungen und erklärt, die Darlegungen des Rekursgegners in der Rekursantwort seien nicht von Belang. Die Einzahlung des Kostenvorschusses habe einzig dem Verfahren Geschäfts-Nr. MJ210024-C gedient. Eine Verwendung für einen anderen Zweck sei nicht zulässig gewesen. Er, der Rekursgegner, sei der alleinige Anspruchsberechtigte des massgeblichen Betrages. Das Vorgehen des Rekursgegners verletze die Menschenwürde. Das Obergericht sowie das Präsidium besässen keinerlei rechtlichen Befugnisse, weshalb sie sich für ihr Handeln persönlich haftbar machten. Er weise darauf hin, dass die Nichtbeachtung der verfassungsmässigen Rechte sowie der internationalen Hoheitsrechte strafrechtlich relevant sei. Das als Anordnung betitelte Verfah- ren des Rekursgegners sei obsolet. Auch die weiteren Fälle des Rekursgeg- ners seien in Frage gestellt. Das Obergericht schulde ihm einen weit höhe- ren Betrag. Eine Verrechnung scheitere bereits am Erfordernis der Gleichar- tigkeit.
- 6 - 4.3. Beim in Art. 120 ff. OR vorgesehenen Grundsatz der Verrechnung handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz (BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Sofern das öffentliche Recht - wie im vorliegen- den Fall - keine eigenen Regeln zur Verrechnung enthält, gelangen die obli- gationenrechtlichen Bestimmungen über die Verrechnung auch in diesem Rechtsgebiet zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom
18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom 9. November 2010, E. 4.2). Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, in- sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, was bedeutet, dass sich die Verrechnungsforde- rung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Die Gegenseitig- keit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorlie- gen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderun- gen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3). Schliesslich müssen die Forderungen gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. Eine Verrechnung kommt bei Erfüllung der eben erwähnten Voraussetzun- gen auch dann in Frage, wenn einer Partei aufgrund der nicht vollständigen Beanspruchung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses eine Forde- rung auf Rückzahlung des nicht beanspruchten Teils gegenüber dem Kan- ton zusteht, jedoch noch offene Gegenforderungen des Kantons bestehen (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N 4; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3).
- 7 - 4.4. Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist damit gege- ben. Ferner sind die Schulden des Rekurrenten im Umfang von Fr. 40'153.20 fällig (act. 6/1), während jene des Rekursgegners über Fr. 6'000.- erfüllbar ist. Ebenso ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllt. Der Rekurrent ist der Schuldner der im Schreiben des Rekursgegners vom
31. Januar 2023 aufgelisteten, aktuell betreibbaren Schulden in der Höhe von Fr. 40'153.20. Gegenteilige Hinweise bestehen keine, und der Rekurrent bringt Entsprechendes auch nicht vor. Im Verfahren Geschäfts- Nr. MJ210024-C waren der Rekurrent und seine Ehegattin klägerische Pro- zessparteien. Sie traten dabei wohl als notwendige Streitgenossen auf, da sie beide Mieter der massgeblichen Wohnung waren (Entscheid des Bun- desgerichts 4A_/570_2018 vom 31. Juli 2019, E. 3.4.2; ZK OR- Higi/Wildisen, Art. 273a N 15 f.; siehe auch BSK OR I -Weber, Art. 273a N 1; act. 8/2 Rz 2.1). Beide wurden zur Leistung des Prozesskostenvorschusses verpflichtet (act. 8/4). Diesen leistete die B._____ Rechtsschutzversicherung gestützt auf eine Vereinbarung mit der Klägerschaft des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/29 E. 4). Gemäss den konkretisierenden Ausführungen des Rekursgegners in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2023 wurde der Prozesskostenvorschuss von der B._____ Rechtsschutz- versicherung mit dem Vermerk "24.11.2021 MJ210024 … A._____" über- wiesen (act. 10). Dies ergibt sich auch aus dem massgeblichen Kontoaus- zug (act. 11). Prozesskostenvorschüsse sind grundsätzlich dem Vorschuss- leistenden zurückzuerstatten (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3; SHK Stämpflis Handkommentar-Fischer, Art. 111 N 7; DIKE Kommentar ZPO- Urwyler/Grütter, Art. 111 N 1). Gemäss dem massgeblichen Kontoauszug der PostFinance (act. 11) leistete die B._____ Rechtsschutzversicherung AG den Betrag von Fr. 8'000.- im Auftrag von "A._____". Der Rekurrent macht geltend, die Begleichung sei in seinem Auftrag erfolgt (act. 6/3, siehe auch act. 13 S. 2 Rz 9). Der Rekursgegner stellt diese Ausführungen nicht in Abrede, sondern geht ebenfalls davon aus, dass der Kostenvorschuss im Auftrag des Rekurrenten geleistet wurde, hat er doch eine Verrechnung im
- 8 - Umfang von Fr. 6'000.- vorgenommen (act. 6/4). Demzufolge hat der Re- kursgegner den Prozesskostenvorschuss an den Rekurrenten zurückzube- zahlen und besteht diesem gegenüber insoweit eine Schuld. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist dem- nach erfüllt. 4.5. Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekurs- gegner am 31. Januar 2023, bestätigt durch das Schreiben vom 22. März 2023 (act. 6/4), das Recht zu, gegenüber dem Rekurrenten die Verrechnung in der Höhe von Fr. 6'000.- zu erklären. Der Rekurrent vermag in seinen Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Verrechnung entge- genstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
5. Die weiteren Ausführungen des Rekurrenten, namentlich jene zur fehlenden Rechtsmittelbelehrung und zur unrechtmässigen Unterschrift in der Verfü- gung vom 13. August 2023 (act. 13 S. 2 Rz 2 f.) sowie seine Überlegungen zur generell fehlenden Legitimation des Obergerichts (act. 13 S. 2), über- zeugen sodann nicht. Letztere sind mit Blick auf Art. 122 f. BV nicht ansatz- weise nachvollziehbar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (siehe auch BSK BV-Gösku, Art. 122 N 27). Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte die Verfügung vom 14. August 2023, in welcher dem Rekurrenten die Re- kursantwort zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12), sodann nicht. Es stand ihm trotz fehlender Fristansetzung das Recht auf Einreichung einer unaufgeforderten Stellungnahme zu (Urteile des Bundesgerichts vom
15. Januar 2020, Nr. 5A_964/2019, E. 3.1.4, sowie vom 29. April 2016, Nr. 5A_1022/2015, E. 3.2.2). Davon hat der Rekurrent denn auch Gebrauch gemacht. Soweit der Rekurrent sodann die Anfechtung der Verfügung vom
14. August 2023 ankündigt (act. 13 S. 1), so ist bis heute keine solche ein- gegangen. Schliesslich beanstandet der Rekurrent die fehlende Zustellung der Verfügung vom 13. Juli 2023 (act. 13 S. 2 Rz 1). Die Verfügung wurde bereits am 17. Juli 2023 der Post übergeben (A-Post-Plus) und am 18. Juli 2023 zur Abholung gemeldet. Die Aufbewahrungsfrist bei der Post wurde of- fenbar durch den Rekurrenten mehrfach verlängert (act. 14). Da der Rekur-
- 9 - rent aufgrund der Einleitung des Rekursverfahrens vom vorliegenden Ver- fahren Kenntnis haben musste, musste er mit Zustellungen in dieser Sache rechnen und kann er aus der Nichtabholung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Ohnehin enthielt die besagte Verfügung lediglich eine Fristansetzung zuhanden des Rekursgegners und wurde dem Rekurrenten einzig zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein Nachteil resultierte aus der nicht erfolgten Zustellung nicht. Schliesslich fordert der Rekurrent die Weiterleitung der Eingabe vom 5. September 2023 für eine "amtliche Beanstandung" an die zuständige Beschwerdestelle (act. 13 S. 4 Rz 3 f.). Der Rekurrent sieht da- bei davon ab, näher darzulegen, welches Verhalten welcher Behörde er rü- gen möchte. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungskommission, diesbe- zügliche Abklärungen zu treffen. Eine Weiterleitung erfolgt daher nicht. III.
1. Der Rekurrent ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 1 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war der Rekurs von Anfang an aus- sichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein- schliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzu- setzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.
- 10 -
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
4. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliess- lich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewie- sen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festge- setzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rekurrenten, und
- den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 13. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 6/1-6) sowie des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/1-35) wer- den dem Rekursgegner bzw. dem Bezirksgericht Bülach nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
- 11 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 19. September 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu