Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 1. April 2022 beantragte Dipl.-Psych. A._____ (nachfol- gend: Rekurrent) bei der Fachkommission für psychiatrische und psycholo- gische Gutachten (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Aufnahme ins Sach- verständigenverzeichnis des Kantons Zürich (act. 7/1). Am 7. Juli 2022 ent- schied die Rekursgegnerin die Abweisung des Antrags und brachte zur Be- gründung vor, der Rekurrent erfülle die Eintragungsvoraussetzung des eid- genössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie gemäss § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfah- ren (PPGV, LS 321.4) vom 1./8. September 2010 nicht (act. 4).
E. 1.1 Der Rekurrent lässt zur Begründung des Rekurses (act. 1 Rz II.B.1 ff.) in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen das Folgende ausführen: Im Jahre 1993 habe er seine Ausbildung in Psychologie erfolgreich beendet. Diese komme einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG, SR 935.81) gleich. In den Jahren danach habe er zahlreiche weitere Fachtitel erworben, nament- lich an der Universität Zürich einen Nachdiplomstudiengang «Forensische Fachqualifikationen» mit der Spezialisierungsrichtung Gutachten ein- schliesslich der Ausstellung eines Diploms absolviert, zahlreiche Seminare in Forensischen Wissenschaften und in Forensischer Begutachtung besucht, die Qualifikationen als Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, als Fachpsychologe für Psychotherapie FSP sowie als rechtspsychologischer Supervisor und rechtspsychologischer Psychotherapeut erlangt und im Jah- re 2021 drei Zertifikate in Forensischer Psychologie mit den Schwerpunkten Forensische Psychotherapie, Begutachtung im Strafrecht sowie Begutach- tung im Zivilrecht verliehen erhalten. Beruflich sei er ab dem Jahre 1993 zu- erst am Lehrstuhl für ... Psychologie der Universität B._____ tätig gewesen, gefolgt von einer Stelle in der C._____ AG als fallführender klinischer Psy- chologe und Psychotherapeut sowie von einer langjährigen Tätigkeit beim Psychiatrischen Psychologischen Dienst (PPD) des Amtes für Justizvollzug
- 4 - und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, wobei er dort zuerst als fall- führender Psychologe gearbeitet habe, sodann als Leitender Psychologe, in der Folge in der Bereichsleitung D._____ sowie schliesslich in der Bereichs- leitung E._____. Zudem sei er seit dem Jahre 2015 Mitglied der ... des PPD. Er sei weiter assoziiertes Mitglied der Arbeitsgruppe Forensische Psycholo- gie an der Universität F._____ und Mitglied des Sektionsvorstands und der Titelkommission der Sektion Forensische Psychologie der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie SGFP. Ferner sei er als Dozent im Bereich Forensik tätig. Während seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit habe er zahlreiche nationale und internationale Seminare und Weiterbildun- gen besucht und diverse Publikationen in Fachzeitschriften (mit-)verfasst. Bereits im Jahre 2012 habe er bei der Rekursgegnerin einen Antrag auf Aufnahme ins Sachverständigenverzeichnis für die Kategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und c PPGV eingereicht. Auch dieser Antrag sei - mit ebenso ei- ner kurzen Begründung wie das aktuelle Gesuch - abgewiesen worden. Die Rekursgegnerin habe davon abgesehen, im Rahmen der Prüfung des aktu- ellen Antrags die langjährige berufliche Erfahrung des Rekurrenten, seine zahlreichen Fachtitel sowie den Besuch von zahlreichen Weiterbildungen zu berücksichtigen.
E. 1.2 In rechtlicher Hinsicht, so der Rekurrent weiter (act. 1 Rz II.C.13 ff.), werde die Gutachtertätigkeit als hoheitliche Tätigkeit zwar nicht von der Wirt- schaftsfreiheit nach Art. 27 BV geschützt. Die Grundsätze des rechtsstaatli- chen Handelns seien jedoch auch ausserhalb des Schutzbereiches der Grundrechte zu bejahen. Das staatliche Handeln müsse daher verhältnis- mässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sein. Dies treffe für die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV, wonach die Eintragung einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie voraussetze, nicht zu. Der Sinn der fachlichen Vorausset- zung bestehe darin, dass die entsprechenden gerichtlichen Entscheide ge- stützt auf eine sachgerechte Begutachtung ergehen würden. Hierfür sei die in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV vorgesehene fachliche Beschränkung weder ge- eignet, noch erforderlich, noch zumutbar. § 11 Abs. 1 lit. a PPGV erweise
- 5 - sich somit insofern als verfassungswidrig, als die Voraussetzung des eidge- nössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspreche und weder geeignet, noch erforderlich, noch zumutbar sei (die vertieften Ausführungen des Rekurrenten zu den einzelnen Erfordernissen werden unter E. III.3 f. näher dargelegt).
E. 2 Der Antrag auf Aufnahme für die Gutachtenskategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV (Beurteilung komplexer Problemstellun- gen oder Risiken) sowie gemäss § 10 Abs. 2 lit. c PPGV (andere Gutachten) sei gutzuheissen.
E. 2.1 Die PPGV wurde per 1./8. September 2010 gestützt auf § 123 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) und § 31 Abs. 2 des Straf- und Justizvoll- zugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) durch das Obergericht und den Regierungsrat gemeinsam erlassen. Gemäss § 123 Abs. 2 lit. a und b GOG regelt die Verordnung insbesondere die Vo- raussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind, sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Zulassung als Sachverständige. Die PPGV basiert demnach auf zwei kantonalen Erlassen, welchen der Charak- ter von Gesetzen im formellen Sinne zukommt. Der Erlass des Gerichtsor- ganisationsgesetzes durch den Kantonsrat legitimiert sie wiederum aus Art. 122 Abs. 2 BV, welcher die Gerichtsorganisation als Aufgabe der Kan- tone qualifiziert. Die PPGV und insbesondere § 11 Abs. 1 lit. a PPGV basie- ren demnach auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Dies bestrei- tet denn auch der Rekurrent nicht explizit. Vielmehr macht er geltend, eine verfassungskonforme Auslegung der besagten Bestimmung lasse eine Be- schränkung auf einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie nicht zu und setze eine Inklusion von psychologischen Sachverständigen voraus (act. 1 Rz II.D.49 f.). 2.2.1. Die Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne der PPGV stellt eine hoheitli- che Tätigkeit dar, welche nicht unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV fällt (Entscheide des Bundesgerichts 2C_763/2013 vom 28. März 2014, E. 4.3.1, und 2C_121/2011 vom 9. August 2011, E. 3.3 f.). Entspre- chend ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob § 11 Abs. 1 lit. a PPGV den
- 6 - Voraussetzungen zur Einschränkung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit gestützt auf Art. 36 BV stand hält. Wie der Rekurrent aber zutreffend festhält (act. 1 Rz II.C.13), hat das Handeln des Staates auch im Rahmen der An- wendung des öffentlichen Rechts den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns zu entsprechen. Das Bundesgericht prüft in solchen Fällen, ob ein Einschreiten wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips notwendig sei, weil sich die fragliche Massnahme als offensichtlich unverhältnismässig erweise und gegen das Willkürverbot verstosse, und gesteht dem kantona- len Gesetzgeber im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum zu (Ent- scheide des Bundesgerichts 2C_763/2013 vom 28. März 2014, E. 4.3.2, und 2C_121/2011 vom 9. August 2011, E. 4.6; BGE 134 I 153 E. 4.2.1). Der vor- liegend zu beurteilende Sachverhalt ist nach denselben Kriterien zu überprü- fen. 2.2.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass ei- ne staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss, und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf bzw. in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Schind- ler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, 3. Auflage 2014, Rz 48 f.). Geeignet ist eine Massnahme, welche ein taugliches Mittel darstellt, um den ange- strebten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Von Erfor- derlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Massnahme das mildeste geeig- nete, zur Verfügung stehende Mittel darstellt, um das Ziel zu erreichen. Zwi- schen dem Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbe- schränkung muss schliesslich ein vernünftiges Verhältnis bestehen, damit die Massnahme zumutbar ist. Es geht um die Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse und den betroffenen privaten Interessen.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.1 Der Rekurrent geht davon aus, dass das Kriterium der Eignung in Bezug auf § 11 Abs. 1 lit. a PPGV nicht gegeben sei. Die besagte Bestimmung sei nicht geeignet sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheide gestützt auf eine sachgerechte Begutachtung ergehen könnten. Ein Facharzttitel garantiere
- 7 - noch nicht, dass jemand fähig sei, sachgerechte Gutachten zu erstellen. Vielmehr relevant seien die Berufserfahrung und die Spezialisierung im fo- rensischen Kontext. Die weitergehenden Anforderungen in § 11 Abs. 2 und 3 PPGV sowie in § 12 PPGV würden gewährleisten, dass eine Person sachgerechte Gutachten verfasse. Auch aus der Botschaft zur Strafprozess- ordnung ergebe sich, dass Diplome weder erforderlich noch hinreichend seien, damit eine Person gemäss den Anforderungen der Strafprozessord- nung zur Sachverständigen bzw. zum Sachverständigen ernannt werden könne. Es sei im Einzelfall festzustellen, ob eine konkrete Person die erfor- derlichen Fachkenntnisse besitze. Die bundesgerichtliche Praxis, welche ei- ne medizinische Ausbildung der sachverständigen Person voraussetze, werde in der Lehre zu Recht substantiell kritisiert, denn sie sei widersprüch- lich. Zum einen gehe das Bundesgericht davon aus, dass nichtärztliche Sachverständige nur «nicht krankhafte Störungen diagnostizieren» könnten, zum anderen halte es fest, dass der Psychologe «einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen» habe, wenn «eine krankhafte seelische Stö- rung eine körperliche Ursache» habe. Damit impliziere es, dass auch ein einschlägig erfahrener Psychologe medizinische Ursachen erkennen könne. Zudem müssten auch Psychiater Fachpersonen beiziehen, wenn sie im Rahmen der Gutachtenserstellung Abklärungen über ihr Fachgebiet hinaus vornehmen müssten. Insoweit bestünden keine konzeptuellen Unterschiede zwischen der Psychiatrie und Psychologie. Beide müssten bei Bedarf Fach- personen beiziehen. In den vergangenen Jahren hätten sich die Gutachten primär auf die Gruppe der Persönlichkeitsstörungen bzw. Persönlichkeitsak- zentuierungen konzentriert. Solche seien psychotherapeutisch behandelbar und zeichneten sich weder durch körperliche noch durch organische Ursa- chen aus. Bei dieser Fallgruppe bestünden bedeutende Schnittmengen zwi- schen Psychiatrie und Psychologie. Besonders fraglich würde die jüngere Lehre den Ausschluss von Psychologen im Kontext der massnahmenrechtli- chen Risikobeurteilung betrachten. Die Risikoeinschätzungsinstrumente würden von Psychologen wissenschaftlich entwickelt und validiert. Aus all diesen Gründen sei der Ausschluss von Psychologen nicht geeignet, um ei-
- 8 - ne sachgerechte Begutachtung zu gewährleisten. Relevant sei nicht die Ausbildung, sondern vielmehr die Spezialisierung im forensischen Kontext (act. 1 Rz II.C.15-25).
E. 3.2 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis des Kantons Zürich setzt gemäss § 11 Abs. 1 PPGV voraus, dass die einzutragende Person über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und eine Berufsaus- übungsbewilligung inne hat oder einer Institution gemäss § 15 angehört (lit. a) oder über eine Bewilligung des Kantons Zürich zur selbstständigen nicht ärztlichen psychotherapeutischen Tätigkeit gemäss § 27 des Gesund- heitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) verfügt (lit. b, Anmerkung
d. Gerichts: § 27 GesG wurde inzwischen aufgehoben). § 11 Abs. 2 PPGV zufolge muss die einzutragende Person ausserdem über einen guten Leu- mund und die persönliche Eignung zur Sachverständigentätigkeit verfügen sowie ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit nachweisen, wobei letzteres Kriterium erfüllt, wer zehn Gutachten erstellt hat, die den Richtlinien der Fachkommission und den Anforderungen der forensischen Lehre entsprechen (§ 11 Abs. 3 PPGV).
E. 3.3 Ziel der PPGV ist die Sicherung der Qualität von psychiatrischen und psy- chologischen Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (§ 1 und § 4 PPGV) bzw. die Gewährleistung einer hinreichenden Qualität der Gutachten, welche im Rahmen von Gerichtsverfahren erstellt werden. Die Eintragungsvoraus- setzungen im Sinne von § 11 f. PPGV kommen diesem Anspruch nach. Zwar kann dem Rekurrenten (act. 1 Rz II.C.15) zugestimmt werden, dass die Voraussetzung des Facharzttitels nach § 11 Abs. 1 lit. a PPGV für sich alleine eine sachgerechte Begutachtung nicht zu gewährleisten vermag, ga- rantiert doch ein erfolgreicher Studienabschluss nicht zwingend, dass der Absolvent die Fähigkeit besitzt, Gutachten zu erstellen. Jedoch gilt es zu beachten, dass das Erfordernis des Facharzttitels lediglich ein massgebli- ches Kriterium unter zahlreichen weiteren Voraussetzungen darstellt. Nebst einer klar definierten medizinischen Ausbildung werden auch eine ausrei-
- 9 - chende Berufserfahrung insbesondere in Bezug auf eine gutachterliche Tä- tigkeit vorausgesetzt sowie Anforderungen an die Persönlichkeit gestellt (§ 11 Abs. 2 PPGV). Die Gesamtheit der in § 11 f. PPGV aufgezählten Krite- rien (Ausbildung, Berufserfahrung, vertrauenswürdige Persönlichkeit etc.) erweist sich als geeignet, eine sachgerechte Gutachtenserstellung zu ge- währleisten. Insbesondere erscheint es mit Blick auf die Qualitätssicherung geeignet, nebst der Berufserfahrung, welche u.a. die Erstellung von Gutach- ten entsprechend den Anforderungen der forensischen Lehre voraussetzt (§ 11 Abs. 3 PPGV), und dem guten Leumund auch Anforderungen an die Ausbildung zu stellen und diese im Grundsatz auf die in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV vorgesehene Facharztausbildung zu begrenzen. Das Studium der Psychologie, welches inhaltlich je nach Hochschule variieren kann (Babic, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte in ZStStr Band/Nr. 101 2019, S. 149), setzt sich aus einem Bachelor- und einem Masterstudium zu- sammen. An der Universität Zürich wird im Rahmen des in der Regel sechs Semester dauernden Bachelorstudiums das Grundlagenwissen über die Psychologie und die Fähigkeit zum methodisch-wissenschaftlichen Denken vermittelt. Dabei umfasst das Studium die Fächer «Allgemeine Psychologie (Kognition, Motivation und Emotion)», «Sozial-, Organisations- und Wirt- schaftspsychologie», «Klinische Psychologie» und «Psychopathologie», «Neuropsychologie», «Entwicklungspsychologie», «Persönlichkeitspsycho- logie», «Diagnostik» sowie «Statistik und Methodenlehre». Im grundsätzlich vier Semester dauernden Masterstudium werden sodann die Fachkompe- tenz in Psychologie vertieft und Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, wel- che zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Psychologin bzw. Psycho- loge befähigen. Zu diesen Tätigkeiten gehören sowohl wissenschaftliche Forschung als auch diagnostische, beratende, gestaltende, evaluierende und psychotherapeutische Aufgaben im Bereich der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie oder in einem Tätigkeitsbereich in der Bildung, Verwaltung, Wirtschaft und Industrie. Gemäss Mustercurriculum dauert das Studium der Psychologie demnach fünf Jahre und fokussiert primär auf die
- 10 - Erforschung des Erlebens und Verhaltens des Menschen als Individuum und in der Gruppe, wobei es durchaus Überschneidungen mit Disziplinen aus der Medizin gibt (Babic, a.a.O., S. 141). Die Facharztausbildung in Psychiat- rie und Psychotherapie setzt hingegen nebst einem sechs Jahre dauernden Medizinstudium eine Facharztausbildung von weiteren sechs Jahren voraus. Sie dauert damit im Durchschnitt insgesamt zwölf Jahre und somit mehr als doppelt so lange wie das Psychologiestudium. Auch wird dabei ein anderes, breiteres Spektrum von Fach- und Themenbereichen gelehrt. Die Facharz- tausbildung befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, der Therapie und der Prävention sowie der wissenschaftlichen Erforschung psychischer Stö- rungen und Erkrankungen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass mit dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe eine Vereinheitlichung der Anforderungen an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen an- gestrebt wurde, namentlich die anerkannten inländischen Hochschulab- schlüsse in Psychologie, die Anforderungen an die Weiterbildungen und die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungsti- tels definiert wurden (Art. 1 Abs. 2 lit. a-c PsyG), bestehen in Bezug auf die beiden Ausbildungswege somit erhebliche Unterschiede, welche sich nicht nur in der abweichenden zeitlichen Dauer der Ausbildung manifestieren, sondern auch wesentlich im Inhalt der Studiengänge. In Bezug auf den zeit- lichen Faktor ist insbesondere festzuhalten, dass die Weiterbildung zum Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie ein zwingendes Erfordernis dar- stellt, um als Psychiaterin oder Psychiater tätig sein zu können, während ei- ne Weiterbildung im Bereich der Psychologie nicht notwendig ist, um sich Psychologin oder Psychologe nennen zu dürfen (Art. 4 f. PsyG; vgl. auch Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok, Psychologen als Gutachter in Strafverfah- ren in AJP 2016, S. 127 ff., S. 129). Auch inhaltlich sind die beiden Ausbil- dungen verschieden. Nur der Facharzttitel für Psychiatrie und Psychothera- pie mit der vorgängigen Absolvierung des Medizinstudiums vermag aktuell das Vorliegen von hinreichender medizinischer Fachkompetenz zu garantie- ren. Eine entsprechende Sachkunde ist gemäss verschiedenen Lehrmei- nungen notwendig, um eine hinreichende Gutachterqualität zu gewährleis-
- 11 - ten. So legen Liebrenz, Prof. für Forensische Psychiatrie der Universität Bern, und weitere Autoren in einem Fachartikel überzeugend dar, dass psy- chische Beschwerden oft von somatischen Erkrankungen begleitet würden. Die somatischen Beschwerden könnten konkrete Auswirkungen auf die Schuldfähigkeitsbeurteilung, die Prognosebeurteilung und die Behandlungs- planung haben, mit der Folge, dass körperliche Erkrankungen und organi- sche Faktoren Eingang in die Gutachten finden müssten, was nur Sachver- ständige mit medizinischer Fachkompetenz gewährleisten könnten (Liebrenz et al., Somatische Aspekte in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung in AJP 2018, S. 624 f.). Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok gehen ebenfalls da- von aus, dass die Trennung von Psyche und Soma (Seele und Körper) nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr haltbar sei und alle seelischen Vorgänge Ausdruck von organischen Prozessen des zentralen Nervensystems seien, welches wiederum nur reziprok mit sämtlichen ande- ren Organen des Körpers funktionieren würden (Habermey- er/Graf/Noll/Urbaniok, a.a.O., S. 128). Auch diese Autoren gehen demnach von einer engen Vernetzung von Körper und Psyche aus, ebenso Ur- wyler/Endrass/Hachtel/Graf (Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch Straf- recht, Psychiatrie Psychologie, Basel 2022, Rz 634). Unter diesen Umstän- den und angesichts der erheblichen Unterschiede in den beiden massgebli- chen Ausbildungen, insbesondere mit Blick auf die medizinische Fachkom- petenz, erweist sich der Entscheid des kantonalen Verordnungsgebers, die Beurteilung von Sachverhalten betreffend den psychischen Gesundheitszu- stand in Form von Sachverständigengutachten in Rahmen von Gerichtsver- fahren Personen mit dem erwähnten Facharzttitel vorzubehalten, und damit die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV als geeignet, die von ihr beab- sichtigte Qualitätssicherung sowie den notwendigen interdisziplinären An- satz in Bezug auf die Ausbildung zu garantieren. Daran vermögen weder Lehre, noch Rechtsprechung, noch die Materialen zur Bundesgesetzgebung etwas zu ändern, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
E. 3.4 Die vom Rekurrenten immer wieder erwähnte Lehre geht nur teilweise mit ihm einig (so bspw. Endrass, Das Bundesgerichtsurteil zur Relevanz von
- 12 - Psychologen bei Strafrechtsgutachten: Ein Rückschritt von der Evidenz- Basierung hin zur Eminenz-Basierung in FJP - Forum Justiz & Psychiatrie Band/Nr. 2, Bern 2017 S. 69 f., insb. S. 70; Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok, a.a.O., insb. S. 129; Noll, Die Schuldfähigkeit aus psychiatrisch- psychologischer Sicht, in ZStrR 135/2017, S. 61 ff., S. 77; Babic, a.a.O., S. 123 f.; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, a.a.O., Rz 639 f.). Die Literatur, welche das Kriterium der psychiatrischen Facharztausbildung unterstützt, ist indes ebenfalls zahlreich. Heer beispielsweise hält in ihren Ausführungen zu Art. 56 StGB das Folgende fest: «Gutachten enthalten Probleme von gros- ser Tragweite, weshalb hohe Anforderungen an die Qualifikation von sach- verständigen Personen zu stellen sind. Die Kriminalprognose basiert auf ei- nem breitgefächerten Spezialwissen. Neben den ärztlichen Kompetenzen ist ein gewisses Fachwissen im Bereich des materiellen Strafrechts und der Kriminologie ebenso unabdingbar wie vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs.» (BSK StGB-Heer, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 57 f.). Heer setzt demnach insbesondere ärztliche Kompetenzen voraus. Gleich- ermassen äussert sich der Praxiskommentar StGB-Trechsel/Pauen Borer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (Praxiskommentar StGB- Trechsel/Pauen Borer, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 56 N 11). Auch zahlreiche weitere Autoren erachten es als notwendig, von forensisch- psychiatrischen Sachverständigen umfassende medizinische Fachkompe- tenz zu verlangen (Handkommentar StGB-Wohlers, 4. Auflage 2020, Art. 56 N 18 und Art. 20 N 2; Baechtold/Weber/Hostettler Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, Ziff. II.9.1, Rz 4a; BSK StPO-Heer, 2. Auflage, 2014, Art. 183 N 6; Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO-Donatsch in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 183 N 2; BSK StGB I-Bommer, 4. Auflage 2019, Art. 20 N 27; Liebrenz et al., a.a.O., S. 624).
E. 3.5 Im Weiteren hat auch das Bundesgericht das Erfordernis des Vorliegens ei- nes Facharzttitels in Psychiatrie und Psychologie in mehreren Entscheiden als geeignetes Kriterium bestätigt. Sowohl in BGE 140 IV 49, E. 2.3 f. als
- 13 - auch in den später gefällten Urteilen 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.3.3, 6B_884/2014 vom 8. April 2015, E. 3.3 und E. 3.4.3 sowie 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 2.3, bestätigte es u.a. sinnge- mäss die Geeignetheit des Erfordernisses einer medizinischen Ausbildung, und zwar selbst nachdem das Bundegesetz über die Psychologieberufe und damit die vom Rekurrenten hervorgehobene Qualitätsverbesserung bzw. Vereinheitlichung der Qualitätsstandards in Kraft getreten war. In seinem Ur- teil 6B_835/2017 vom 22. März 2018, welches mehrere Jahre nach dem In- krafttreten des Psychologieberufegesetzes gefällt wurde, hielt das Bundes- gericht in E. 4.2.1 fest, dass an die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens hohe Anforderungen gestellt würden, wobei als sach- verständige Person im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB grundsätz- lich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen seien. Das Bundesgericht bestätigte damit im Jahre 2018 seine 2014 definierte Praxis, ebenso erneut im Jahre 2021 (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2021 vom
17. November 2021, E. 3.1 und 3.3). Dass der Rekurrent in den Erwägun- gen des Bundesgerichts (BGE 140 IV 49) einen Widerspruch feststellt, ver- mag an dessen gefestigter Praxis nichts zu ändern. Aus seinen Erwägungen geht mit aller Klarheit der Wille des Bundesgerichts hervor, dem Grundsatz nach eine medizinische Ausbildung vorauszusetzen. Eine Unklarheit ist in- soweit nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag die vom Rekurrenten festge- stellte Offenheit des Bundesgerichts infolge der Verwendung des Terminus «in der Regel» in BGE 140 IV 49 E. 2.3 (vgl. act. 1 Rz II.C.50 und Rz 52) da- ran etwas zu ändern, dass dieses aktuell zumindest im Grundsatz eine ent- sprechende Ausbildung voraussetzt (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020, E. 2.2.2 und 6B_154/2021 vom
17. November 2021, E. 3.1 und 3.3). Ausnahmen von der Regel sieht denn auch die PPGV in § 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b und c sowie in § 17 Abs. 2 PPGV vor (vgl. zur vom Bundesgericht restriktiv ausgelegten Ausnahmeregelung auch Thommen, Nur noch Psychiater als Gutachter in: forumpoenale 1/2015 S. 14 ff., S. 18).
- 14 -
E. 3.6 Der Entscheid des Verordnungsgebers, in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV die Be- gutachtung Sachverständigen mit medizinischen Kenntnissen vorzubehal- ten, steht auch mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch (vgl. dazu act. 1 Rz II.C.17 f.). So gehen die Materialien zum Schweizerischen Strafgesetz- buch (StGB) von der Notwendigkeit einer medizinischen Fachkompetenz aus. In dessen Botschaft wird festgehalten, dass Gutachten in aller Regel von einem Psychiater zu erstellen seien (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [98.038] S. 2072 zu Art. 57 StGB; BBl 2006 900, vom 23. November 2005 [05.081], insb. S. 901 zu Art. 56 StGB). Die Botschaft zum StGB steht der Regelung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV demnach nicht entgegen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.4.6). Aus dem Hinweis in der Botschaft zur Strafprozessordnung (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [05.092] zu Art. 180, S. 1211), dass Diplome keine Voraussetzung für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger seien, kann sodann lediglich abgeleitet werden, dass die Strafprozessordnung selbst ein solches Erfordernis nicht vorsieht. Nicht gefolgert werden kann daraus indessen, dass der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine Anforderungen an die Ausbildung von Sachverständigen aufstellen darf, sofern er diese - wie vorliegend (siehe E. III.2) - auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Art. 183 Abs. 1 StPO setzt denn auch auf dem betreffenden Fachgebiet erforderliche besondere Kenntnisse sowie Fähigkeiten voraus. Solche erwirbt man in der Regel entweder mittels Absolvierung einer Ausbildung einschliesslich des Erwerbs eines Diploms und/oder mittels langjähriger Berufserfahrung. Bei beiden Kriterien handelt es sich um Erfordernisse, welche die PPGV vorsieht (vgl. zum Ganzen auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 183 N 6).
E. 3.7 Aus dem Umstand, dass selbst Psychiater im Rahmen der Gutachtenser- stellung teilweise Fachpersonen beiziehen müssen, kann der Rekurrent fer- ner nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. act. 1 Rz II.C.20 f.). Die Notwen-
- 15 - digkeit des Beizugs von Hilfspersonen kann nie ganz ausgeschlossen wer- den. So hielt denn auch das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 ausdrücklich fest, dass es angesichts der interdisziplinären Fragestellungen zulässig sei, dass psychiatrische Gutach- ter einzelne Fragen einem Psychologen oder Psychotherapeuten stellen dürften, sofern sie die gutachterlichen Kernaufgaben persönlich ausführten (E. 4.2.3). Das Bundesgericht beschränkte die Delegationsbefugnis jedoch einzig auf unterstützende Arbeiten. Eine Weitergabe der Kernaufgaben er- achtete es ohne Zustimmung der auftraggebenden Strafbehörde als unzu- lässig. Es bestätigte damit seine Praxis, dass die Hauptverantwortung für die Gutachtenserstellung bei einer medizinisch geschulten Person liegen müsse (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2021 vom 17. November 2021, E. 3.1).
E. 3.8 Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, nicht die Ausbil- dung sei massgeblich, um eine gute Qualität der Gutachten zu gewährleis- ten, sondern das Vorliegen einer Spezialisierung im forensischen Kontext (act. 1 Rz II.C.25). Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass eine Aus- oder Weiterbildung in der Forensik grundsätzlich für eine erfolgreiche Sachver- ständigentätigkeit von wesentlichem Vorteil ist. Der Verordnungsgeber er- wähnt dieses Kriterium denn auch explizit in § 12 Abs. 1lit. b PPGV, wenn auch lediglich einschränkend auf die Erstellung von Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a PPGV. § 11 Abs. 2 PPGV sieht sodann immerhin eine ausrei- chende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit vor, wobei eine solche nach § 11 Abs. 3 PPGV erfüllt, wer zehn Gutachten erstellt hat, welche ins- besondere den Anforderungen der forensischen Lehre entsprechen. Auch hier wird demnach ein Konnex zur Forensik hergestellt. Der Verordnungsge- ber entschied sich darüber hinaus dafür, als weiteres wesentliches Element einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie vorauszusetzen. Den obigen Erwägungen zufolge erweist sich dieses Kriterium nicht als offensichtlich ungeeignet zur Qualitätssicherung.
- 16 -
E. 3.9 Sowohl das Bundesgericht als auch zahlreiche neuere Lehrmeinungen er- achten die unterschiedliche Behandlung von Inhabern des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie und Psychologen somit als geeignet, um ei- ne bestmögliche Qualität von Gerichtsgutachten zu gewährleisten. Insoweit kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden, dass sich die Ansichten bezüg- lich der Anforderungen an eine medizinische Fachkompetenz in den ver- gangenen Jahren stark geändert hätten. Die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV erweist sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht als offensichtlich ungeeignet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verord- nungsgeber beabsichtigte, von der Anforderung eines Facharzttitels für Psy- chiatrie und Psychotherapie in § 11 Abs. 1 lit. b PPGV eine Ausnahme vor- zusehen (wobei § 27 GesG aufgrund der Einführung des Psychologieberu- fegesetzes aufgehoben wurde).
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Rekursgegnerin."
3. Mit Verfügung vom 23. August 2022 (act. 5) wurde der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör gewährt. Am 1. September 2022 reichte sie zusammen mit den vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. YA220001-O (act. 7/1-5, vgl. act. 1 S. 3 Verfahrensantrag) ihre Stellungnahme ein (act. 6) und hielt an ih- rer Auffassung fest. Die Rekursantwort wurde dem Rekurrenten mit Verfü-
- 3 - gung vom 7. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss § 25 PPGV ist zur Behandlung des Rekurses nach § 19 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) gegen den Entscheid der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich zuständig. III.
E. 4.1 In Bezug auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt (act. 1 Rz II.C.26 ff.), ein Ausschluss der Psychologen sei nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheide ge- stützt auf eine sachgerechte Begutachtung ergehen würden. Auch nichtärzt- liche Fachpersonen seien zu einer sachgerechten Begutachtung fähig. Der Rekurrent verfüge über sämtliche Qualifikationen einschliesslich den Zu- satzanforderungen von § 12 PPGV, um sachgerechte Gutachten erstellen zu können. Nicht nur bei nichtärztlichen, sondern auch bei ärztlichen Fach- personen müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die fachlichen Qualifikatio- nen zur Begutachtung erfüllt würden. § 12 PPGV setze eine Einzelfallbeur- teilung voraus. Auch Art. 183 StPO setze eine Überprüfung der Qualifikatio- nen voraus. Mildere Mittel zur Regelung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV seien of- fensichtlich gegeben. Es gebe keinen sachlichen Grund, der dagegen spre- chen würde, zur Eintragung einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psycho- therapie oder einen Fachtitel für Psychologie vorauszusetzen. Dies dränge sich auch durch die geltungszeitliche Auslegung von Art. 20 und Art. 6 Abs. 3 [recte: Art. 56 Abs. 3] StGB auf. Die Eintragung könnte an weitere Voraussetzungen, namentlich an die Erfahrung sowie an Weiterbildungen im Bereich Forensik, geknüpft werden. Selbst wenn am aktuellen Erfordernis
- 17 - des Facharzttitels festgehalten würde, müssten weitergehende Ausnahmen, d.h. auch Ausnahmen über § 11 Abs. 1 lit. b PPGV hinaus, zugelassen wer- den. Im Gesetzestext von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sei nicht von einer fachärztlichen, sondern lediglich von einer sachverständigen Begutachtung die Rede. Entgegen BGE 140 IV 49 sei man in der parlamentarischen Bera- tung auch nicht davon ausgegangen, dass es sich beim Sachverständigen um einen Psychiater handeln müsse. Eine solche eindeutige Interpretation lasse die Botschaft zum StGB nicht zu.
E. 4.2 Was den Standpunkt des Rekurrenten anbelangt, es lägen keine sachlichen Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, zur Eintragung nicht nur einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern alternativ auch ei- nen Fachtitel für Psychologie genügen zu lassen (act. 1 Rz II.C.30 f.), kann auf das im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Eignung eben Ausge- führte (E. III.3.3) verwiesen werden. Die dort gemachten Erwägungen zur unterschiedlichen Ausbildung von Psychiatern und Psychologen und die da- raus gezogenen Schlussfolgerungen gelten gleichermassen im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit. Insbesondere ergibt sich aus den dortigen Er- wägungen, dass und weshalb die medizinische Sachkunde von Psychiatern für die Tätigkeit des Sachverständigen gemäss PPGV von erheblicher Be- deutung ist und willkürfrei als erforderliches Kriterium qualifiziert werden kann.
E. 4.3 In Bezug auf die Ausführungen des Rekurrenten, Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB würden keinen Facharzttitel voraussetzen (act. 1 Rz II.C.32), ist zwar zutreffend, dass in beiden Gesetzesbestimmungen lediglich von einer sach- verständigen Begutachtung die Rede ist. Zum einen gilt es aber festzuhal- ten, dass selbst die vom Rekurrenten erwähnte Botschaft festhält, dass Gut- achten in der Regel von einem Psychiater erstellt werden müssen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf- gesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
21. September 1998 [98.038] S. 2072; BBl 2006 900, insb. S. 901), was das Vorliegen eines Facharzttitels impliziert. Der Gesetzgeber äusserte sich
- 18 - demnach nicht dahingehend, dass ein Fachtitel für Psychologie in jedem Falle zur Vornahme von Begutachtungen ausreichend sei. Zum anderen gilt es zu beachten, dass die Gerichtsorganisation, einschliesslich der Bestim- mung der Anforderungen an Sachverständige, in die kantonale Kompetenz fällt und damit durch das kantonale Recht und nicht durch die Bundesge- setzgebung zu regeln ist (Art. 122 Abs. 2 BV i.V.m. § 123 Abs. 2 lit. a GOG). Ein diesbezügliches qualifiziertes Schweigen verneinte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 9. August 2011 (2C_121/2011 E. 4.4.6 f.). Der Re- kurrent kann demnach aus den erwähnten Bestimmungen des Strafgesetz- buches nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.4 Aus den oben dargelegten Gründen - den unterschiedlichen Bildungsgängen von Psychiatern und Psychologen sowie dem Bestreben des Verordnungs- gebers in Bezug auf die Qualitätssicherung und auf ein ausgewiesenes in- terdisziplinäres Anforderungsprofil - erscheint eine eher restriktive Ausnah- meregelung, wie sie § 11 Abs. 1 lit. a PPGV vorsieht, nicht als unsachge- mäss. Auch hier gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verord- nungsgeber mit der Ausnahmebestimmung in § 11 Abs. 1 lit. b PPGV eine zu strikte Regelung vermeiden wollte und insoweit dem Erfordernis der Er- forderlichkeit Rechnung trug.
E. 4.5 Mit dem Rekurrenten (act. 1 Rz II.C.28) ist ferner festzuhalten, dass jeweils in Bezug auf die Frage, ob ein Antragsteller oder eine Antragstellerin ins Sachverständigenverzeichnis einzutragen sei, eine Einzelfallprüfung vorzu- nehmen ist. Dies schliesst indes - zumindest aktuell - nicht aus, dass dabei auf einzelne, vom Verordnungsgeber definierte Kriterien abgestellt wird, zu- mal damit die Eintragung ins Verzeichnis auf nachvollziehbaren Anforderun- gen basiert und ein einheitliches Vorgehen sowie eine Gleichbehandlung gewährleistet wird.
E. 4.6 Soweit der Rekurrent schliesslich geltend macht, die Anforderungen an Sachverständige seien an andere Voraussetzungen zu knüpfen, insbeson- dere an eine forensische Ausbildung (act. 1 Rz II.C.30), so ist festzuhalten, dass eine entsprechende Abänderung der Verordnung dem Verordnungs-
- 19 - geber vorbehalten ist und es der Verwaltungskommission als Judikative nicht zusteht, Entsprechendes vorzukehren. Solange keine entsprechenden Erfordernisse in der Verordnung definiert sind, sind andere bzw. mildere Mit- tel nicht ersichtlich. 5.1. Der Rekurrent stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass ein kategorischer Ausschluss von Psychologen nicht zumutbar sei. Die fehlende Zulassung bedeute eine erhebliche Beschränkung in der Freiheit des Berufszugangs bzw. des Zugangs zu bestimmten Geschäftstätigkeiten. Der Ausschluss von nichtärztlichen Personen bezwecke nicht eine sachgerechte Begutachtung, sondern akzentuiere einen bereits bestehenden Mangel an sachverständi- gen Personen. Die Wartezeit für die Erstellung von Gutachten habe sich markant erhöht, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zu kritisieren sei. Eine Öffnung des Zugangs zur Sachverständigentätigkeit für Psycholo- gen liege auch im Interesse der Allgemeinheit (act. 1 Rz II.C.34 f.). 5.2. Mit seinem Vorbringen, durch die Regelung in der PPGV werde er in seinem Recht auf Berufszugang eingeschränkt (act. 1 Rz II.C.34), beruft sich der Rekurrent indirekt auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, von welcher die Tätigkeit als Sachverständiger für kantonale Behörden gerade nicht er- fasst wird (siehe E. III.2.2). Auch der Hinweis auf den Mangel an sachver- ständigen Personen (act. 1 Rz II. C.35) rechtfertigt für sich alleine nicht, die Bestimmung in § 11 PPGV wegen Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäs- sigkeit als verfassungswidrig zu qualifizieren und von ihr abzuweichen. Vielmehr bleibt eine Änderung der PPGV aus diesem Grunde dem Verord- nungsgeber vorbehalten. Ohnehin sieht § 17 Abs. 2 PPGV für diesen Fall eine Ausnahmeregelung vor. 5.3. Entgegen dem Rekurrenten erweist sich die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV damit weder als ungeeignet, noch als nicht erforderlich, noch als un- zumutbar. 6.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, § 11 Abs. 1 lit. a PPGV verstosse ge- gen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot (act. 1 Rz II.C.38 f.).
- 20 - Bis anhin habe das Bundesgericht angenommen, dass sowohl die einschlä- gigen Gesetzgebungsmaterialien als auch die Lehre davon ausgehen wür- den, dass die fraglichen Begutachtungen grundsätzlich oder in der Regel durch Psychia-ter vorzunehmen seien. Dies basiere auf der Überlegung, dass die zu beurteilenden Sachverhalte mit dem psychischen (recte wohl: physischen) Gesundheitszustand der betreffenden Personen zusammen- hängen würden und dass es in erster Linie die Aufgabe ausgebildeter Ärzte sei, diesen zu beurteilen. Nach dem Krankenversicherungsrecht, so das Bundesgericht weiter, werde die Behandlung durch ärztlich ausgebildete Psychiater übernommen, diejenige durch nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten hingegen nur nach ärztlicher Delegation. Die unter- schiedlichen kantonalen Anforderungen an Psychotherapeuten - so das Bundesgericht - liessen die Frage offen, in welchem Umfang Psychothera- peuten zu gleichwertigen Behandlungen wie psychiatrische Fachärzte befä- higt seien. In Bezug auf diese Ausführungen des Bundesgerichts habe es in den vergangenen Jahren massgebliche Änderungen gegeben. Seit dem
1. Juli 2022 könnten psychologische Psychotherapeuten zulasten der obliga- torischen Krankenkassenversicherung selbständig und auf eigene Rech- nung tätig sein. Auch habe das Bundesgericht seine Praxis nicht im Lichte des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe geprüft. Die kantonalen Regelungen seien weggefallen, und die Fachverbände hätten Anforderun- gen für die Erlangung eines Fachtitels in Psychotherapie und in klinischer Psychologie festgelegt. Mit dem Psychologieberufegesetz sei ein verlässli- ches Qualitätslabel bzw. ein schweizweit gleichmässig hoher Standard ein- geführt worden. Das Gesetz regle auch die Anerkennung von Weiterbil- dungsgängen zum Erwerb von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. Die Zulassung setze einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psycho- logie voraus. Damit sei das Argument entkräftet, dass über die Ausbildung der Psychotherapeuten keine genügende Klarheit bestünde und es unter- schiedliche kantonale Anforderungen gäbe. Mit der Einführung des Psycho- logieberufegesetzes sei eine einheitliche Grundlage für den Vergleich psy- chiatrischer und psychologischer Sachverständiger eingeführt worden. Um
- 21 - als Sachverständige fungieren zu können, müssten Fachärzte für Psychiat- rie und Psychotherapie eine Zusatzqualifikation in forensischer Psychiatrie und Psychologen Weiterbildungen in klinischer Psychologie und Psychothe- rapie sowie in Rechtspsychologie respektive forensischer Psychologie auf- weisen müssen. 6.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist ver- letzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechts- gleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herr- schenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstel- lungen schmälert (BGE 136 I 297 E. 6.1 mit Hinweisen; BSK BV-Waldmann, 2015, Art. 8 N 29). 6.3. Im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der Eignung wurde dargelegt, wes- halb es sich bei § 11 Abs. 1 lit. a PPGV um eine Bestimmung handelt, wel- che geeignet ist, den von derselben Verordnung vorgesehenen Qualitäts- standard zu gewährleisten. Diese Erwägungen können auch im Rahmen der Prüfung der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV herangezogen werden. Wie dargelegt, bestehen in Bezug auf die Ausbildungswege von Psychologen und Psychiatern erhebliche Unterschiede sowohl in zeitlicher als auch in in- haltlicher Hinsicht, wobei inhaltlich lediglich der Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie mit der vorgängigen Absolvierung des Medizinstudiums das Vorliegen von medizinischer Fachkompetenz zu gewährleisten vermag (vgl. dazu E. III.3.3). Zeitlich dauert die Ausbildung zum Facharzt für Psychi-
- 22 - atrie und Psychotherapie sodann wesentlich länger als jene zum Psycholo- gen bzw. zur Psychologin. Wenn sich der Verordnungsgeber unter diesen Umständen dazu entschied, Psychologen bzw. Psychologinnen und Psychi- ater bzw. Psychiaterinnen nicht gleich zu behandeln, kann daraus keine Ver- letzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV abgeleitet werden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass vor einigen Jahren das Psychologieberufegesetz in Kraft getreten ist, zumal mit diesem in Bezug auf die Ausbildung zum Psychologen bzw. zur Psychologin zwar ein schweizweit einheitlicher Standard eingeführt wurde, jedoch hinsichtlich der beiden massgeblichen Ausbildungen immer noch erhebliche Unterschiede bestehen, gerade in Bezug auf die medizinische Komponente. Ebenso we- nig vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Änderung der Abrech- nungen gemäss Krankenversicherungsrecht an den unterschiedlichen Aus- bildungen etwas zu ändern. Der Entscheid des Verordnungsgebers zur Dif- ferenzierung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unsachlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV, zumal dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltung zusteht (BGE 136 I 297 E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch BGE 140 IV 49 E. 2.5 am Ende mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.5.5). Ebenso wenig kann - trotz der Einführung des Psychologieberufegesetzes und der darin enthaltenen Standards - von einer Verletzung des Willkürverbots ausgegan- gen werden, zumal die Gleichwertigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten aktu- ell noch nicht gewährleistet ist (vgl. dazu auch Babic, a.a.O., S. 161). 7.1. Der Rekurrent stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, massgeblich sei primär eine forensische Weiterbildung. Der CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie der Staatsanwaltsakademie der Universität G._____ habe zum Zielpublikum nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Psychologin- nen und Psychologen. Letztere seien auch zum Schwerpunkttitel der SGFP zugelassen. Der Rekurrent verfüge über drei Zertifikate der SGFP in Foren- sischer Psychologie mit Schwerpunkten Forensische Psychotherapie, auch agiere er als Dozent im erwähnten CAS (act. 1 Rz II.D.54 f.).
- 23 - 7.2. Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass eine Aus- oder Weiterbildung in der Forensik grundsätzlich für eine erfolgreiche Sachverständigentätigkeit von erheblicher Bedeutung ist. Der Verordnungsgeber erwähnt dieses Kriterium denn auch explizit in § 12 Abs. 1 lit. b PPGV, wenn auch lediglich einschrän- kend in Bezug auf die Erstellung von Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a PPGV. Das Erfordernis von besonderen forensischen Qualifikationen schliesst jedoch kumulative Anforderungen an das Vorliegen von medizini- schen Fachkenntnissen nicht aus, handelt es sich doch um unterschiedliche Kriterien. Auch Befürworter der Zulassung von Psychologinnen und Psycho- logen zur Sachverständigenbegutachtung nach § 10 f. PPGV anerkennen, dass die Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich der Psychologie aktuell von verschiedenen Verbänden und Organisationen angeboten werden, mit der Folge, dass es - anders als im Bereich der Psychiatrie - psychiatrischen bzw. psychologischen Laien schwerer fällt, die Qualität der Ausbildung nachzuvollziehen, um daraus auf das benötigte Fachwissen zu schliessen (Babic, a.a.O., S. 159 f.; vgl. auch Oberholzer, Die aktuelle Praxis des Bun- desgerichts zu psychiatrischen Gutachten in: FJP - Forum Justiz & Psychiat- rie Band/Nr. 2, Bern 2017, S. 51 ff., insb. S. 62). Auch vor diesem Hinter- grund ist die bundesgerichtliche Praxis nachvollziehbar und damit die Be- stimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV frei von Willkür.
E. 8 Abschliessend bleibt noch Folgendes festzuhalten: Die sehr guten und breit gefächerten Qualifikationen des Rekurrenten sollen mit dem vorliegenden Entscheid keineswegs in Abrede gestellt werden. Auch ist mit dem Rekur- renten davon auszugehen, dass sich die Unterschiede zwischen den Ausbil- dungen zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zur Psycho- login bzw. zum Psychologen in Bezug auf die Qualitätsstandards mit der Einführung des Psychologieberufegesetzes und den neueren Angeboten an Weiterbildungsmöglichkeiten reduziert haben und dass die Psychologie als Wissenschaft durchaus Überschneidungen mit Disziplinen aus der Medizin aufweist (Babic, a.a.O., S. 141). Ferner ist dem Rekurrenten Recht zu ge- ben, wenn er in Teilen der Literatur eine Tendenz zur Lockerung der Anfor- derungen an gerichtliche Sachverständige im Sinne einer Ausdehnung auf
- 24 - Psychologinnen und Psychologen mit forensischen Zusatzqualifikationen feststellt, zumal eine deutliche Tendenz zur Qualitätssicherung bzw. zur Steigerung der Qualitätsstandards auch in den Bereichen der Weiterbildun- gen erkennbar ist (vgl. dazu BSK StGB-Heer, Art. 56 N 57). Bei den konkre- ten Gegebenheiten obliegt es jedoch nicht der Verwaltungskommission als Judikative, sondern vielmehr dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber als Le- gislative, entsprechende Anpassungen in der PPGV vorzunehmen, zumal sich die vorliegende Regelung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV in Bezug auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nicht als offensichtlich unverhält- nismässig bzw. willkürlich erweist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ungleichbehandlung aus der Sicht des Rekurrenten im Paradoxon gipfelt, dass er als Dozent im CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie der Staatsanwaltschaftsakademie der Universität G._____ Personen ausbil- det, welche später als Gutachter zugelassen werden, er selbst zu dieser Tä- tigkeit aber nicht zugelassen wird (act. 1 Rz 56). Entsprechend dem Titel des CAS vermittelt der Kurs Kenntnisse im Bereich Recht und forensischer Psychiatrie oder Psychologie (§ 1 Abs. 2 des Reglements über den Zertifi- katslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät der Universität G._____ [Certificate of Advanced Studies [[CAS]] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität G._____]; CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie vom 29. Juni 2016, abrufbar auf www.uniG._____.ch). Es handelt sich demnach um einen inter- disziplinären Kurs, welcher von Fachpersonen aus der Praxis und Wissen- schaft durchgeführt wird, wobei diese aus den verschiedenen Bereichen stammen. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent als Dozent tätig ist, kann nicht abgeleitet werden, er müsse als Sachverständiger im Sinne von § 10 PPGV zugelassen werden. Auch andere Akademiker, welche im Rahmen des CAS dozieren, können allein aufgrund ihrer Ausbildungstätigkeit nicht als massgebliche Sachverständige fungieren. Dass Psychologinnen und Psychologen im Kurs sodann die Möglichkeit erhalten, sich in forensischer Psychologie auszubilden, ist ebenfalls nachvollziehbar, ist doch nicht auszu-
- 25 - schliessen, dass sie in anderen Kantonen als Sachverständige analog § 10 PPGV tätig sein dürfen (vgl. act. 1 Rz II.C.56). Selbst wenn die Verwaltungskommission zum Ergebnis gelangte, die Vo- raussetzung der Facharztausbildung gemäss § 11 Abs. 1 lit. a PPGV sei aufgrund ihrer Ungeeignetheit, der fehlenden Erforderlichkeit und ihrer Un- zumutbarkeit aufzuheben, so wäre es ihr verwehrt, entsprechend den Aus- führungen des Rekurrenten das zusätzliche Erfordernis von Zusatzqualifika- tionen in der Forensik einzufügen. Auch dies wäre dem Verordnungsgeber vorbehalten. Dass eine solche Voraussetzung jedoch notwendig wäre, macht - nebst zahlreichen Lehrmeinungen - selbst der Rekurrent geltend. Auch aus diesem Grunde erscheint die Aufhebung von § 11 Abs. 1 lit. a PPGV durch die Judikative ohne Überprüfung der Akkreditierungsvorausset- zungen im Gesamten wenig zweckmässig.
E. 9 Damit bleibt es dabei, dass sich das Erfordernis eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie gemäss § 11 Abs. 1 lit. a PPGV nicht als derart unverhält- nismässig oder gar willkürlich erweist, dass die Verwaltungskommission als Gerichts- bzw. Rekursinstanz die besagte Bestimmung aufzuheben hätte. Da der Rekurrent die Anforderungen in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV unbestritte- nermassen nicht erfüllt, wurde seine Eintragung in die Sachverständigenliste für die Gutachten der Kategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und c PPGV seitens der Rekursgegnerin zu Recht abgelehnt. Der Rekurs ist damit abzuweisen. IV.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'500.- fest- gesetzt (§ 13 VRG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). - 26 -
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
- Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten vom 7. Juli 2022, Geschäfts- Nr. YA220001-O, bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Re- kurrenten, - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. YA220001-O werden der Rekurs- gegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 27 - Zürich, 13. Oktober 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. Oktober 2022 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Fachkommission für psych. Gutachten, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachkommission psych. Gut- achten vom 7. Juli 2022 (YA220001-O)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 1. April 2022 beantragte Dipl.-Psych. A._____ (nachfol- gend: Rekurrent) bei der Fachkommission für psychiatrische und psycholo- gische Gutachten (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Aufnahme ins Sach- verständigenverzeichnis des Kantons Zürich (act. 7/1). Am 7. Juli 2022 ent- schied die Rekursgegnerin die Abweisung des Antrags und brachte zur Be- gründung vor, der Rekurrent erfülle die Eintragungsvoraussetzung des eid- genössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie gemäss § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfah- ren (PPGV, LS 321.4) vom 1./8. September 2010 nicht (act. 4).
2. Gegen diesen Entscheid (Geschäfts-Nr. YA220001-O) liess der Rekurrent mit Eingabe vom 11. August 2022 durch seine Rechtsvertreterin Rekurs er- heben und die folgenden materiellen Anträge stellen (act. 1): "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2022 i.S. YA220001-O sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Antrag auf Aufnahme für die Gutachtenskategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV (Beurteilung komplexer Problemstellun- gen oder Risiken) sowie gemäss § 10 Abs. 2 lit. c PPGV (andere Gutachten) sei gutzuheissen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Rekursgegnerin."
3. Mit Verfügung vom 23. August 2022 (act. 5) wurde der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör gewährt. Am 1. September 2022 reichte sie zusammen mit den vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. YA220001-O (act. 7/1-5, vgl. act. 1 S. 3 Verfahrensantrag) ihre Stellungnahme ein (act. 6) und hielt an ih- rer Auffassung fest. Die Rekursantwort wurde dem Rekurrenten mit Verfü-
- 3 - gung vom 7. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gemäss § 25 PPGV ist zur Behandlung des Rekurses nach § 19 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) gegen den Entscheid der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich zuständig. III. 1.1. Der Rekurrent lässt zur Begründung des Rekurses (act. 1 Rz II.B.1 ff.) in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen das Folgende ausführen: Im Jahre 1993 habe er seine Ausbildung in Psychologie erfolgreich beendet. Diese komme einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG, SR 935.81) gleich. In den Jahren danach habe er zahlreiche weitere Fachtitel erworben, nament- lich an der Universität Zürich einen Nachdiplomstudiengang «Forensische Fachqualifikationen» mit der Spezialisierungsrichtung Gutachten ein- schliesslich der Ausstellung eines Diploms absolviert, zahlreiche Seminare in Forensischen Wissenschaften und in Forensischer Begutachtung besucht, die Qualifikationen als Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, als Fachpsychologe für Psychotherapie FSP sowie als rechtspsychologischer Supervisor und rechtspsychologischer Psychotherapeut erlangt und im Jah- re 2021 drei Zertifikate in Forensischer Psychologie mit den Schwerpunkten Forensische Psychotherapie, Begutachtung im Strafrecht sowie Begutach- tung im Zivilrecht verliehen erhalten. Beruflich sei er ab dem Jahre 1993 zu- erst am Lehrstuhl für ... Psychologie der Universität B._____ tätig gewesen, gefolgt von einer Stelle in der C._____ AG als fallführender klinischer Psy- chologe und Psychotherapeut sowie von einer langjährigen Tätigkeit beim Psychiatrischen Psychologischen Dienst (PPD) des Amtes für Justizvollzug
- 4 - und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, wobei er dort zuerst als fall- führender Psychologe gearbeitet habe, sodann als Leitender Psychologe, in der Folge in der Bereichsleitung D._____ sowie schliesslich in der Bereichs- leitung E._____. Zudem sei er seit dem Jahre 2015 Mitglied der ... des PPD. Er sei weiter assoziiertes Mitglied der Arbeitsgruppe Forensische Psycholo- gie an der Universität F._____ und Mitglied des Sektionsvorstands und der Titelkommission der Sektion Forensische Psychologie der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie SGFP. Ferner sei er als Dozent im Bereich Forensik tätig. Während seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit habe er zahlreiche nationale und internationale Seminare und Weiterbildun- gen besucht und diverse Publikationen in Fachzeitschriften (mit-)verfasst. Bereits im Jahre 2012 habe er bei der Rekursgegnerin einen Antrag auf Aufnahme ins Sachverständigenverzeichnis für die Kategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und c PPGV eingereicht. Auch dieser Antrag sei - mit ebenso ei- ner kurzen Begründung wie das aktuelle Gesuch - abgewiesen worden. Die Rekursgegnerin habe davon abgesehen, im Rahmen der Prüfung des aktu- ellen Antrags die langjährige berufliche Erfahrung des Rekurrenten, seine zahlreichen Fachtitel sowie den Besuch von zahlreichen Weiterbildungen zu berücksichtigen. 1.2. In rechtlicher Hinsicht, so der Rekurrent weiter (act. 1 Rz II.C.13 ff.), werde die Gutachtertätigkeit als hoheitliche Tätigkeit zwar nicht von der Wirt- schaftsfreiheit nach Art. 27 BV geschützt. Die Grundsätze des rechtsstaatli- chen Handelns seien jedoch auch ausserhalb des Schutzbereiches der Grundrechte zu bejahen. Das staatliche Handeln müsse daher verhältnis- mässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sein. Dies treffe für die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV, wonach die Eintragung einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie voraussetze, nicht zu. Der Sinn der fachlichen Vorausset- zung bestehe darin, dass die entsprechenden gerichtlichen Entscheide ge- stützt auf eine sachgerechte Begutachtung ergehen würden. Hierfür sei die in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV vorgesehene fachliche Beschränkung weder ge- eignet, noch erforderlich, noch zumutbar. § 11 Abs. 1 lit. a PPGV erweise
- 5 - sich somit insofern als verfassungswidrig, als die Voraussetzung des eidge- nössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspreche und weder geeignet, noch erforderlich, noch zumutbar sei (die vertieften Ausführungen des Rekurrenten zu den einzelnen Erfordernissen werden unter E. III.3 f. näher dargelegt). 2.1. Die PPGV wurde per 1./8. September 2010 gestützt auf § 123 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1) und § 31 Abs. 2 des Straf- und Justizvoll- zugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) durch das Obergericht und den Regierungsrat gemeinsam erlassen. Gemäss § 123 Abs. 2 lit. a und b GOG regelt die Verordnung insbesondere die Vo- raussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind, sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Zulassung als Sachverständige. Die PPGV basiert demnach auf zwei kantonalen Erlassen, welchen der Charak- ter von Gesetzen im formellen Sinne zukommt. Der Erlass des Gerichtsor- ganisationsgesetzes durch den Kantonsrat legitimiert sie wiederum aus Art. 122 Abs. 2 BV, welcher die Gerichtsorganisation als Aufgabe der Kan- tone qualifiziert. Die PPGV und insbesondere § 11 Abs. 1 lit. a PPGV basie- ren demnach auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Dies bestrei- tet denn auch der Rekurrent nicht explizit. Vielmehr macht er geltend, eine verfassungskonforme Auslegung der besagten Bestimmung lasse eine Be- schränkung auf einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie nicht zu und setze eine Inklusion von psychologischen Sachverständigen voraus (act. 1 Rz II.D.49 f.). 2.2.1. Die Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne der PPGV stellt eine hoheitli- che Tätigkeit dar, welche nicht unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV fällt (Entscheide des Bundesgerichts 2C_763/2013 vom 28. März 2014, E. 4.3.1, und 2C_121/2011 vom 9. August 2011, E. 3.3 f.). Entspre- chend ist vorliegend auch nicht zu prüfen, ob § 11 Abs. 1 lit. a PPGV den
- 6 - Voraussetzungen zur Einschränkung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit gestützt auf Art. 36 BV stand hält. Wie der Rekurrent aber zutreffend festhält (act. 1 Rz II.C.13), hat das Handeln des Staates auch im Rahmen der An- wendung des öffentlichen Rechts den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns zu entsprechen. Das Bundesgericht prüft in solchen Fällen, ob ein Einschreiten wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips notwendig sei, weil sich die fragliche Massnahme als offensichtlich unverhältnismässig erweise und gegen das Willkürverbot verstosse, und gesteht dem kantona- len Gesetzgeber im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum zu (Ent- scheide des Bundesgerichts 2C_763/2013 vom 28. März 2014, E. 4.3.2, und 2C_121/2011 vom 9. August 2011, E. 4.6; BGE 134 I 153 E. 4.2.1). Der vor- liegend zu beurteilende Sachverhalt ist nach denselben Kriterien zu überprü- fen. 2.2.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass ei- ne staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss, und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf bzw. in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Schind- ler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, 3. Auflage 2014, Rz 48 f.). Geeignet ist eine Massnahme, welche ein taugliches Mittel darstellt, um den ange- strebten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen. Von Erfor- derlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Massnahme das mildeste geeig- nete, zur Verfügung stehende Mittel darstellt, um das Ziel zu erreichen. Zwi- schen dem Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbe- schränkung muss schliesslich ein vernünftiges Verhältnis bestehen, damit die Massnahme zumutbar ist. Es geht um die Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse und den betroffenen privaten Interessen. 3.1. Der Rekurrent geht davon aus, dass das Kriterium der Eignung in Bezug auf § 11 Abs. 1 lit. a PPGV nicht gegeben sei. Die besagte Bestimmung sei nicht geeignet sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheide gestützt auf eine sachgerechte Begutachtung ergehen könnten. Ein Facharzttitel garantiere
- 7 - noch nicht, dass jemand fähig sei, sachgerechte Gutachten zu erstellen. Vielmehr relevant seien die Berufserfahrung und die Spezialisierung im fo- rensischen Kontext. Die weitergehenden Anforderungen in § 11 Abs. 2 und 3 PPGV sowie in § 12 PPGV würden gewährleisten, dass eine Person sachgerechte Gutachten verfasse. Auch aus der Botschaft zur Strafprozess- ordnung ergebe sich, dass Diplome weder erforderlich noch hinreichend seien, damit eine Person gemäss den Anforderungen der Strafprozessord- nung zur Sachverständigen bzw. zum Sachverständigen ernannt werden könne. Es sei im Einzelfall festzustellen, ob eine konkrete Person die erfor- derlichen Fachkenntnisse besitze. Die bundesgerichtliche Praxis, welche ei- ne medizinische Ausbildung der sachverständigen Person voraussetze, werde in der Lehre zu Recht substantiell kritisiert, denn sie sei widersprüch- lich. Zum einen gehe das Bundesgericht davon aus, dass nichtärztliche Sachverständige nur «nicht krankhafte Störungen diagnostizieren» könnten, zum anderen halte es fest, dass der Psychologe «einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen» habe, wenn «eine krankhafte seelische Stö- rung eine körperliche Ursache» habe. Damit impliziere es, dass auch ein einschlägig erfahrener Psychologe medizinische Ursachen erkennen könne. Zudem müssten auch Psychiater Fachpersonen beiziehen, wenn sie im Rahmen der Gutachtenserstellung Abklärungen über ihr Fachgebiet hinaus vornehmen müssten. Insoweit bestünden keine konzeptuellen Unterschiede zwischen der Psychiatrie und Psychologie. Beide müssten bei Bedarf Fach- personen beiziehen. In den vergangenen Jahren hätten sich die Gutachten primär auf die Gruppe der Persönlichkeitsstörungen bzw. Persönlichkeitsak- zentuierungen konzentriert. Solche seien psychotherapeutisch behandelbar und zeichneten sich weder durch körperliche noch durch organische Ursa- chen aus. Bei dieser Fallgruppe bestünden bedeutende Schnittmengen zwi- schen Psychiatrie und Psychologie. Besonders fraglich würde die jüngere Lehre den Ausschluss von Psychologen im Kontext der massnahmenrechtli- chen Risikobeurteilung betrachten. Die Risikoeinschätzungsinstrumente würden von Psychologen wissenschaftlich entwickelt und validiert. Aus all diesen Gründen sei der Ausschluss von Psychologen nicht geeignet, um ei-
- 8 - ne sachgerechte Begutachtung zu gewährleisten. Relevant sei nicht die Ausbildung, sondern vielmehr die Spezialisierung im forensischen Kontext (act. 1 Rz II.C.15-25). 3.2. Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis des Kantons Zürich setzt gemäss § 11 Abs. 1 PPGV voraus, dass die einzutragende Person über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt und eine Berufsaus- übungsbewilligung inne hat oder einer Institution gemäss § 15 angehört (lit. a) oder über eine Bewilligung des Kantons Zürich zur selbstständigen nicht ärztlichen psychotherapeutischen Tätigkeit gemäss § 27 des Gesund- heitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) verfügt (lit. b, Anmerkung
d. Gerichts: § 27 GesG wurde inzwischen aufgehoben). § 11 Abs. 2 PPGV zufolge muss die einzutragende Person ausserdem über einen guten Leu- mund und die persönliche Eignung zur Sachverständigentätigkeit verfügen sowie ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit nachweisen, wobei letzteres Kriterium erfüllt, wer zehn Gutachten erstellt hat, die den Richtlinien der Fachkommission und den Anforderungen der forensischen Lehre entsprechen (§ 11 Abs. 3 PPGV). 3.3. Ziel der PPGV ist die Sicherung der Qualität von psychiatrischen und psy- chologischen Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (§ 1 und § 4 PPGV) bzw. die Gewährleistung einer hinreichenden Qualität der Gutachten, welche im Rahmen von Gerichtsverfahren erstellt werden. Die Eintragungsvoraus- setzungen im Sinne von § 11 f. PPGV kommen diesem Anspruch nach. Zwar kann dem Rekurrenten (act. 1 Rz II.C.15) zugestimmt werden, dass die Voraussetzung des Facharzttitels nach § 11 Abs. 1 lit. a PPGV für sich alleine eine sachgerechte Begutachtung nicht zu gewährleisten vermag, ga- rantiert doch ein erfolgreicher Studienabschluss nicht zwingend, dass der Absolvent die Fähigkeit besitzt, Gutachten zu erstellen. Jedoch gilt es zu beachten, dass das Erfordernis des Facharzttitels lediglich ein massgebli- ches Kriterium unter zahlreichen weiteren Voraussetzungen darstellt. Nebst einer klar definierten medizinischen Ausbildung werden auch eine ausrei-
- 9 - chende Berufserfahrung insbesondere in Bezug auf eine gutachterliche Tä- tigkeit vorausgesetzt sowie Anforderungen an die Persönlichkeit gestellt (§ 11 Abs. 2 PPGV). Die Gesamtheit der in § 11 f. PPGV aufgezählten Krite- rien (Ausbildung, Berufserfahrung, vertrauenswürdige Persönlichkeit etc.) erweist sich als geeignet, eine sachgerechte Gutachtenserstellung zu ge- währleisten. Insbesondere erscheint es mit Blick auf die Qualitätssicherung geeignet, nebst der Berufserfahrung, welche u.a. die Erstellung von Gutach- ten entsprechend den Anforderungen der forensischen Lehre voraussetzt (§ 11 Abs. 3 PPGV), und dem guten Leumund auch Anforderungen an die Ausbildung zu stellen und diese im Grundsatz auf die in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV vorgesehene Facharztausbildung zu begrenzen. Das Studium der Psychologie, welches inhaltlich je nach Hochschule variieren kann (Babic, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren unter Berücksichtigung rechtlicher, medizinischer und ethischer Aspekte in ZStStr Band/Nr. 101 2019, S. 149), setzt sich aus einem Bachelor- und einem Masterstudium zu- sammen. An der Universität Zürich wird im Rahmen des in der Regel sechs Semester dauernden Bachelorstudiums das Grundlagenwissen über die Psychologie und die Fähigkeit zum methodisch-wissenschaftlichen Denken vermittelt. Dabei umfasst das Studium die Fächer «Allgemeine Psychologie (Kognition, Motivation und Emotion)», «Sozial-, Organisations- und Wirt- schaftspsychologie», «Klinische Psychologie» und «Psychopathologie», «Neuropsychologie», «Entwicklungspsychologie», «Persönlichkeitspsycho- logie», «Diagnostik» sowie «Statistik und Methodenlehre». Im grundsätzlich vier Semester dauernden Masterstudium werden sodann die Fachkompe- tenz in Psychologie vertieft und Kenntnisse und Fertigkeiten erworben, wel- che zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Psychologin bzw. Psycho- loge befähigen. Zu diesen Tätigkeiten gehören sowohl wissenschaftliche Forschung als auch diagnostische, beratende, gestaltende, evaluierende und psychotherapeutische Aufgaben im Bereich der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie oder in einem Tätigkeitsbereich in der Bildung, Verwaltung, Wirtschaft und Industrie. Gemäss Mustercurriculum dauert das Studium der Psychologie demnach fünf Jahre und fokussiert primär auf die
- 10 - Erforschung des Erlebens und Verhaltens des Menschen als Individuum und in der Gruppe, wobei es durchaus Überschneidungen mit Disziplinen aus der Medizin gibt (Babic, a.a.O., S. 141). Die Facharztausbildung in Psychiat- rie und Psychotherapie setzt hingegen nebst einem sechs Jahre dauernden Medizinstudium eine Facharztausbildung von weiteren sechs Jahren voraus. Sie dauert damit im Durchschnitt insgesamt zwölf Jahre und somit mehr als doppelt so lange wie das Psychologiestudium. Auch wird dabei ein anderes, breiteres Spektrum von Fach- und Themenbereichen gelehrt. Die Facharz- tausbildung befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, der Therapie und der Prävention sowie der wissenschaftlichen Erforschung psychischer Stö- rungen und Erkrankungen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass mit dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe eine Vereinheitlichung der Anforderungen an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen an- gestrebt wurde, namentlich die anerkannten inländischen Hochschulab- schlüsse in Psychologie, die Anforderungen an die Weiterbildungen und die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungsti- tels definiert wurden (Art. 1 Abs. 2 lit. a-c PsyG), bestehen in Bezug auf die beiden Ausbildungswege somit erhebliche Unterschiede, welche sich nicht nur in der abweichenden zeitlichen Dauer der Ausbildung manifestieren, sondern auch wesentlich im Inhalt der Studiengänge. In Bezug auf den zeit- lichen Faktor ist insbesondere festzuhalten, dass die Weiterbildung zum Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie ein zwingendes Erfordernis dar- stellt, um als Psychiaterin oder Psychiater tätig sein zu können, während ei- ne Weiterbildung im Bereich der Psychologie nicht notwendig ist, um sich Psychologin oder Psychologe nennen zu dürfen (Art. 4 f. PsyG; vgl. auch Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok, Psychologen als Gutachter in Strafverfah- ren in AJP 2016, S. 127 ff., S. 129). Auch inhaltlich sind die beiden Ausbil- dungen verschieden. Nur der Facharzttitel für Psychiatrie und Psychothera- pie mit der vorgängigen Absolvierung des Medizinstudiums vermag aktuell das Vorliegen von hinreichender medizinischer Fachkompetenz zu garantie- ren. Eine entsprechende Sachkunde ist gemäss verschiedenen Lehrmei- nungen notwendig, um eine hinreichende Gutachterqualität zu gewährleis-
- 11 - ten. So legen Liebrenz, Prof. für Forensische Psychiatrie der Universität Bern, und weitere Autoren in einem Fachartikel überzeugend dar, dass psy- chische Beschwerden oft von somatischen Erkrankungen begleitet würden. Die somatischen Beschwerden könnten konkrete Auswirkungen auf die Schuldfähigkeitsbeurteilung, die Prognosebeurteilung und die Behandlungs- planung haben, mit der Folge, dass körperliche Erkrankungen und organi- sche Faktoren Eingang in die Gutachten finden müssten, was nur Sachver- ständige mit medizinischer Fachkompetenz gewährleisten könnten (Liebrenz et al., Somatische Aspekte in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung in AJP 2018, S. 624 f.). Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok gehen ebenfalls da- von aus, dass die Trennung von Psyche und Soma (Seele und Körper) nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr haltbar sei und alle seelischen Vorgänge Ausdruck von organischen Prozessen des zentralen Nervensystems seien, welches wiederum nur reziprok mit sämtlichen ande- ren Organen des Körpers funktionieren würden (Habermey- er/Graf/Noll/Urbaniok, a.a.O., S. 128). Auch diese Autoren gehen demnach von einer engen Vernetzung von Körper und Psyche aus, ebenso Ur- wyler/Endrass/Hachtel/Graf (Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch Straf- recht, Psychiatrie Psychologie, Basel 2022, Rz 634). Unter diesen Umstän- den und angesichts der erheblichen Unterschiede in den beiden massgebli- chen Ausbildungen, insbesondere mit Blick auf die medizinische Fachkom- petenz, erweist sich der Entscheid des kantonalen Verordnungsgebers, die Beurteilung von Sachverhalten betreffend den psychischen Gesundheitszu- stand in Form von Sachverständigengutachten in Rahmen von Gerichtsver- fahren Personen mit dem erwähnten Facharzttitel vorzubehalten, und damit die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV als geeignet, die von ihr beab- sichtigte Qualitätssicherung sowie den notwendigen interdisziplinären An- satz in Bezug auf die Ausbildung zu garantieren. Daran vermögen weder Lehre, noch Rechtsprechung, noch die Materialen zur Bundesgesetzgebung etwas zu ändern, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 3.4. Die vom Rekurrenten immer wieder erwähnte Lehre geht nur teilweise mit ihm einig (so bspw. Endrass, Das Bundesgerichtsurteil zur Relevanz von
- 12 - Psychologen bei Strafrechtsgutachten: Ein Rückschritt von der Evidenz- Basierung hin zur Eminenz-Basierung in FJP - Forum Justiz & Psychiatrie Band/Nr. 2, Bern 2017 S. 69 f., insb. S. 70; Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok, a.a.O., insb. S. 129; Noll, Die Schuldfähigkeit aus psychiatrisch- psychologischer Sicht, in ZStrR 135/2017, S. 61 ff., S. 77; Babic, a.a.O., S. 123 f.; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, a.a.O., Rz 639 f.). Die Literatur, welche das Kriterium der psychiatrischen Facharztausbildung unterstützt, ist indes ebenfalls zahlreich. Heer beispielsweise hält in ihren Ausführungen zu Art. 56 StGB das Folgende fest: «Gutachten enthalten Probleme von gros- ser Tragweite, weshalb hohe Anforderungen an die Qualifikation von sach- verständigen Personen zu stellen sind. Die Kriminalprognose basiert auf ei- nem breitgefächerten Spezialwissen. Neben den ärztlichen Kompetenzen ist ein gewisses Fachwissen im Bereich des materiellen Strafrechts und der Kriminologie ebenso unabdingbar wie vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs.» (BSK StGB-Heer, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 57 f.). Heer setzt demnach insbesondere ärztliche Kompetenzen voraus. Gleich- ermassen äussert sich der Praxiskommentar StGB-Trechsel/Pauen Borer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (Praxiskommentar StGB- Trechsel/Pauen Borer, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 56 N 11). Auch zahlreiche weitere Autoren erachten es als notwendig, von forensisch- psychiatrischen Sachverständigen umfassende medizinische Fachkompe- tenz zu verlangen (Handkommentar StGB-Wohlers, 4. Auflage 2020, Art. 56 N 18 und Art. 20 N 2; Baechtold/Weber/Hostettler Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, Ziff. II.9.1, Rz 4a; BSK StPO-Heer, 2. Auflage, 2014, Art. 183 N 6; Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO-Donatsch in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 183 N 2; BSK StGB I-Bommer, 4. Auflage 2019, Art. 20 N 27; Liebrenz et al., a.a.O., S. 624). 3.5. Im Weiteren hat auch das Bundesgericht das Erfordernis des Vorliegens ei- nes Facharzttitels in Psychiatrie und Psychologie in mehreren Entscheiden als geeignetes Kriterium bestätigt. Sowohl in BGE 140 IV 49, E. 2.3 f. als
- 13 - auch in den später gefällten Urteilen 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.3.3, 6B_884/2014 vom 8. April 2015, E. 3.3 und E. 3.4.3 sowie 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 2.3, bestätigte es u.a. sinnge- mäss die Geeignetheit des Erfordernisses einer medizinischen Ausbildung, und zwar selbst nachdem das Bundegesetz über die Psychologieberufe und damit die vom Rekurrenten hervorgehobene Qualitätsverbesserung bzw. Vereinheitlichung der Qualitätsstandards in Kraft getreten war. In seinem Ur- teil 6B_835/2017 vom 22. März 2018, welches mehrere Jahre nach dem In- krafttreten des Psychologieberufegesetzes gefällt wurde, hielt das Bundes- gericht in E. 4.2.1 fest, dass an die Person des Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens hohe Anforderungen gestellt würden, wobei als sach- verständige Person im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB grundsätz- lich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen seien. Das Bundesgericht bestätigte damit im Jahre 2018 seine 2014 definierte Praxis, ebenso erneut im Jahre 2021 (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2021 vom
17. November 2021, E. 3.1 und 3.3). Dass der Rekurrent in den Erwägun- gen des Bundesgerichts (BGE 140 IV 49) einen Widerspruch feststellt, ver- mag an dessen gefestigter Praxis nichts zu ändern. Aus seinen Erwägungen geht mit aller Klarheit der Wille des Bundesgerichts hervor, dem Grundsatz nach eine medizinische Ausbildung vorauszusetzen. Eine Unklarheit ist in- soweit nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag die vom Rekurrenten festge- stellte Offenheit des Bundesgerichts infolge der Verwendung des Terminus «in der Regel» in BGE 140 IV 49 E. 2.3 (vgl. act. 1 Rz II.C.50 und Rz 52) da- ran etwas zu ändern, dass dieses aktuell zumindest im Grundsatz eine ent- sprechende Ausbildung voraussetzt (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020, E. 2.2.2 und 6B_154/2021 vom
17. November 2021, E. 3.1 und 3.3). Ausnahmen von der Regel sieht denn auch die PPGV in § 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b und c sowie in § 17 Abs. 2 PPGV vor (vgl. zur vom Bundesgericht restriktiv ausgelegten Ausnahmeregelung auch Thommen, Nur noch Psychiater als Gutachter in: forumpoenale 1/2015 S. 14 ff., S. 18).
- 14 - 3.6. Der Entscheid des Verordnungsgebers, in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV die Be- gutachtung Sachverständigen mit medizinischen Kenntnissen vorzubehal- ten, steht auch mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch (vgl. dazu act. 1 Rz II.C.17 f.). So gehen die Materialien zum Schweizerischen Strafgesetz- buch (StGB) von der Notwendigkeit einer medizinischen Fachkompetenz aus. In dessen Botschaft wird festgehalten, dass Gutachten in aller Regel von einem Psychiater zu erstellen seien (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998 [98.038] S. 2072 zu Art. 57 StGB; BBl 2006 900, vom 23. November 2005 [05.081], insb. S. 901 zu Art. 56 StGB). Die Botschaft zum StGB steht der Regelung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV demnach nicht entgegen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.4.6). Aus dem Hinweis in der Botschaft zur Strafprozessordnung (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [05.092] zu Art. 180, S. 1211), dass Diplome keine Voraussetzung für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger seien, kann sodann lediglich abgeleitet werden, dass die Strafprozessordnung selbst ein solches Erfordernis nicht vorsieht. Nicht gefolgert werden kann daraus indessen, dass der kantonale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine Anforderungen an die Ausbildung von Sachverständigen aufstellen darf, sofern er diese - wie vorliegend (siehe E. III.2) - auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann. Art. 183 Abs. 1 StPO setzt denn auch auf dem betreffenden Fachgebiet erforderliche besondere Kenntnisse sowie Fähigkeiten voraus. Solche erwirbt man in der Regel entweder mittels Absolvierung einer Ausbildung einschliesslich des Erwerbs eines Diploms und/oder mittels langjähriger Berufserfahrung. Bei beiden Kriterien handelt es sich um Erfordernisse, welche die PPGV vorsieht (vgl. zum Ganzen auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 183 N 6). 3.7. Aus dem Umstand, dass selbst Psychiater im Rahmen der Gutachtenser- stellung teilweise Fachpersonen beiziehen müssen, kann der Rekurrent fer- ner nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. act. 1 Rz II.C.20 f.). Die Notwen-
- 15 - digkeit des Beizugs von Hilfspersonen kann nie ganz ausgeschlossen wer- den. So hielt denn auch das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 ausdrücklich fest, dass es angesichts der interdisziplinären Fragestellungen zulässig sei, dass psychiatrische Gutach- ter einzelne Fragen einem Psychologen oder Psychotherapeuten stellen dürften, sofern sie die gutachterlichen Kernaufgaben persönlich ausführten (E. 4.2.3). Das Bundesgericht beschränkte die Delegationsbefugnis jedoch einzig auf unterstützende Arbeiten. Eine Weitergabe der Kernaufgaben er- achtete es ohne Zustimmung der auftraggebenden Strafbehörde als unzu- lässig. Es bestätigte damit seine Praxis, dass die Hauptverantwortung für die Gutachtenserstellung bei einer medizinisch geschulten Person liegen müsse (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2021 vom 17. November 2021, E. 3.1). 3.8. Schliesslich stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, nicht die Ausbil- dung sei massgeblich, um eine gute Qualität der Gutachten zu gewährleis- ten, sondern das Vorliegen einer Spezialisierung im forensischen Kontext (act. 1 Rz II.C.25). Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass eine Aus- oder Weiterbildung in der Forensik grundsätzlich für eine erfolgreiche Sachver- ständigentätigkeit von wesentlichem Vorteil ist. Der Verordnungsgeber er- wähnt dieses Kriterium denn auch explizit in § 12 Abs. 1lit. b PPGV, wenn auch lediglich einschränkend auf die Erstellung von Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a PPGV. § 11 Abs. 2 PPGV sieht sodann immerhin eine ausrei- chende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit vor, wobei eine solche nach § 11 Abs. 3 PPGV erfüllt, wer zehn Gutachten erstellt hat, welche ins- besondere den Anforderungen der forensischen Lehre entsprechen. Auch hier wird demnach ein Konnex zur Forensik hergestellt. Der Verordnungsge- ber entschied sich darüber hinaus dafür, als weiteres wesentliches Element einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie vorauszusetzen. Den obigen Erwägungen zufolge erweist sich dieses Kriterium nicht als offensichtlich ungeeignet zur Qualitätssicherung.
- 16 - 3.9. Sowohl das Bundesgericht als auch zahlreiche neuere Lehrmeinungen er- achten die unterschiedliche Behandlung von Inhabern des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie und Psychologen somit als geeignet, um ei- ne bestmögliche Qualität von Gerichtsgutachten zu gewährleisten. Insoweit kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden, dass sich die Ansichten bezüg- lich der Anforderungen an eine medizinische Fachkompetenz in den ver- gangenen Jahren stark geändert hätten. Die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV erweist sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht als offensichtlich ungeeignet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verord- nungsgeber beabsichtigte, von der Anforderung eines Facharzttitels für Psy- chiatrie und Psychotherapie in § 11 Abs. 1 lit. b PPGV eine Ausnahme vor- zusehen (wobei § 27 GesG aufgrund der Einführung des Psychologieberu- fegesetzes aufgehoben wurde). 4.1. In Bezug auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt (act. 1 Rz II.C.26 ff.), ein Ausschluss der Psychologen sei nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheide ge- stützt auf eine sachgerechte Begutachtung ergehen würden. Auch nichtärzt- liche Fachpersonen seien zu einer sachgerechten Begutachtung fähig. Der Rekurrent verfüge über sämtliche Qualifikationen einschliesslich den Zu- satzanforderungen von § 12 PPGV, um sachgerechte Gutachten erstellen zu können. Nicht nur bei nichtärztlichen, sondern auch bei ärztlichen Fach- personen müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die fachlichen Qualifikatio- nen zur Begutachtung erfüllt würden. § 12 PPGV setze eine Einzelfallbeur- teilung voraus. Auch Art. 183 StPO setze eine Überprüfung der Qualifikatio- nen voraus. Mildere Mittel zur Regelung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV seien of- fensichtlich gegeben. Es gebe keinen sachlichen Grund, der dagegen spre- chen würde, zur Eintragung einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psycho- therapie oder einen Fachtitel für Psychologie vorauszusetzen. Dies dränge sich auch durch die geltungszeitliche Auslegung von Art. 20 und Art. 6 Abs. 3 [recte: Art. 56 Abs. 3] StGB auf. Die Eintragung könnte an weitere Voraussetzungen, namentlich an die Erfahrung sowie an Weiterbildungen im Bereich Forensik, geknüpft werden. Selbst wenn am aktuellen Erfordernis
- 17 - des Facharzttitels festgehalten würde, müssten weitergehende Ausnahmen, d.h. auch Ausnahmen über § 11 Abs. 1 lit. b PPGV hinaus, zugelassen wer- den. Im Gesetzestext von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sei nicht von einer fachärztlichen, sondern lediglich von einer sachverständigen Begutachtung die Rede. Entgegen BGE 140 IV 49 sei man in der parlamentarischen Bera- tung auch nicht davon ausgegangen, dass es sich beim Sachverständigen um einen Psychiater handeln müsse. Eine solche eindeutige Interpretation lasse die Botschaft zum StGB nicht zu. 4.2. Was den Standpunkt des Rekurrenten anbelangt, es lägen keine sachlichen Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, zur Eintragung nicht nur einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern alternativ auch ei- nen Fachtitel für Psychologie genügen zu lassen (act. 1 Rz II.C.30 f.), kann auf das im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Eignung eben Ausge- führte (E. III.3.3) verwiesen werden. Die dort gemachten Erwägungen zur unterschiedlichen Ausbildung von Psychiatern und Psychologen und die da- raus gezogenen Schlussfolgerungen gelten gleichermassen im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit. Insbesondere ergibt sich aus den dortigen Er- wägungen, dass und weshalb die medizinische Sachkunde von Psychiatern für die Tätigkeit des Sachverständigen gemäss PPGV von erheblicher Be- deutung ist und willkürfrei als erforderliches Kriterium qualifiziert werden kann. 4.3. In Bezug auf die Ausführungen des Rekurrenten, Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB würden keinen Facharzttitel voraussetzen (act. 1 Rz II.C.32), ist zwar zutreffend, dass in beiden Gesetzesbestimmungen lediglich von einer sach- verständigen Begutachtung die Rede ist. Zum einen gilt es aber festzuhal- ten, dass selbst die vom Rekurrenten erwähnte Botschaft festhält, dass Gut- achten in der Regel von einem Psychiater erstellt werden müssen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstraf- gesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
21. September 1998 [98.038] S. 2072; BBl 2006 900, insb. S. 901), was das Vorliegen eines Facharzttitels impliziert. Der Gesetzgeber äusserte sich
- 18 - demnach nicht dahingehend, dass ein Fachtitel für Psychologie in jedem Falle zur Vornahme von Begutachtungen ausreichend sei. Zum anderen gilt es zu beachten, dass die Gerichtsorganisation, einschliesslich der Bestim- mung der Anforderungen an Sachverständige, in die kantonale Kompetenz fällt und damit durch das kantonale Recht und nicht durch die Bundesge- setzgebung zu regeln ist (Art. 122 Abs. 2 BV i.V.m. § 123 Abs. 2 lit. a GOG). Ein diesbezügliches qualifiziertes Schweigen verneinte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 9. August 2011 (2C_121/2011 E. 4.4.6 f.). Der Re- kurrent kann demnach aus den erwähnten Bestimmungen des Strafgesetz- buches nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4. Aus den oben dargelegten Gründen - den unterschiedlichen Bildungsgängen von Psychiatern und Psychologen sowie dem Bestreben des Verordnungs- gebers in Bezug auf die Qualitätssicherung und auf ein ausgewiesenes in- terdisziplinäres Anforderungsprofil - erscheint eine eher restriktive Ausnah- meregelung, wie sie § 11 Abs. 1 lit. a PPGV vorsieht, nicht als unsachge- mäss. Auch hier gilt es nochmals darauf hinzuweisen, dass der Verord- nungsgeber mit der Ausnahmebestimmung in § 11 Abs. 1 lit. b PPGV eine zu strikte Regelung vermeiden wollte und insoweit dem Erfordernis der Er- forderlichkeit Rechnung trug. 4.5. Mit dem Rekurrenten (act. 1 Rz II.C.28) ist ferner festzuhalten, dass jeweils in Bezug auf die Frage, ob ein Antragsteller oder eine Antragstellerin ins Sachverständigenverzeichnis einzutragen sei, eine Einzelfallprüfung vorzu- nehmen ist. Dies schliesst indes - zumindest aktuell - nicht aus, dass dabei auf einzelne, vom Verordnungsgeber definierte Kriterien abgestellt wird, zu- mal damit die Eintragung ins Verzeichnis auf nachvollziehbaren Anforderun- gen basiert und ein einheitliches Vorgehen sowie eine Gleichbehandlung gewährleistet wird. 4.6. Soweit der Rekurrent schliesslich geltend macht, die Anforderungen an Sachverständige seien an andere Voraussetzungen zu knüpfen, insbeson- dere an eine forensische Ausbildung (act. 1 Rz II.C.30), so ist festzuhalten, dass eine entsprechende Abänderung der Verordnung dem Verordnungs-
- 19 - geber vorbehalten ist und es der Verwaltungskommission als Judikative nicht zusteht, Entsprechendes vorzukehren. Solange keine entsprechenden Erfordernisse in der Verordnung definiert sind, sind andere bzw. mildere Mit- tel nicht ersichtlich. 5.1. Der Rekurrent stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass ein kategorischer Ausschluss von Psychologen nicht zumutbar sei. Die fehlende Zulassung bedeute eine erhebliche Beschränkung in der Freiheit des Berufszugangs bzw. des Zugangs zu bestimmten Geschäftstätigkeiten. Der Ausschluss von nichtärztlichen Personen bezwecke nicht eine sachgerechte Begutachtung, sondern akzentuiere einen bereits bestehenden Mangel an sachverständi- gen Personen. Die Wartezeit für die Erstellung von Gutachten habe sich markant erhöht, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zu kritisieren sei. Eine Öffnung des Zugangs zur Sachverständigentätigkeit für Psycholo- gen liege auch im Interesse der Allgemeinheit (act. 1 Rz II.C.34 f.). 5.2. Mit seinem Vorbringen, durch die Regelung in der PPGV werde er in seinem Recht auf Berufszugang eingeschränkt (act. 1 Rz II.C.34), beruft sich der Rekurrent indirekt auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, von welcher die Tätigkeit als Sachverständiger für kantonale Behörden gerade nicht er- fasst wird (siehe E. III.2.2). Auch der Hinweis auf den Mangel an sachver- ständigen Personen (act. 1 Rz II. C.35) rechtfertigt für sich alleine nicht, die Bestimmung in § 11 PPGV wegen Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäs- sigkeit als verfassungswidrig zu qualifizieren und von ihr abzuweichen. Vielmehr bleibt eine Änderung der PPGV aus diesem Grunde dem Verord- nungsgeber vorbehalten. Ohnehin sieht § 17 Abs. 2 PPGV für diesen Fall eine Ausnahmeregelung vor. 5.3. Entgegen dem Rekurrenten erweist sich die Bestimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV damit weder als ungeeignet, noch als nicht erforderlich, noch als un- zumutbar. 6.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, § 11 Abs. 1 lit. a PPGV verstosse ge- gen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot (act. 1 Rz II.C.38 f.).
- 20 - Bis anhin habe das Bundesgericht angenommen, dass sowohl die einschlä- gigen Gesetzgebungsmaterialien als auch die Lehre davon ausgehen wür- den, dass die fraglichen Begutachtungen grundsätzlich oder in der Regel durch Psychia-ter vorzunehmen seien. Dies basiere auf der Überlegung, dass die zu beurteilenden Sachverhalte mit dem psychischen (recte wohl: physischen) Gesundheitszustand der betreffenden Personen zusammen- hängen würden und dass es in erster Linie die Aufgabe ausgebildeter Ärzte sei, diesen zu beurteilen. Nach dem Krankenversicherungsrecht, so das Bundesgericht weiter, werde die Behandlung durch ärztlich ausgebildete Psychiater übernommen, diejenige durch nichtärztliche Psychologen oder Psychotherapeuten hingegen nur nach ärztlicher Delegation. Die unter- schiedlichen kantonalen Anforderungen an Psychotherapeuten - so das Bundesgericht - liessen die Frage offen, in welchem Umfang Psychothera- peuten zu gleichwertigen Behandlungen wie psychiatrische Fachärzte befä- higt seien. In Bezug auf diese Ausführungen des Bundesgerichts habe es in den vergangenen Jahren massgebliche Änderungen gegeben. Seit dem
1. Juli 2022 könnten psychologische Psychotherapeuten zulasten der obliga- torischen Krankenkassenversicherung selbständig und auf eigene Rech- nung tätig sein. Auch habe das Bundesgericht seine Praxis nicht im Lichte des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe geprüft. Die kantonalen Regelungen seien weggefallen, und die Fachverbände hätten Anforderun- gen für die Erlangung eines Fachtitels in Psychotherapie und in klinischer Psychologie festgelegt. Mit dem Psychologieberufegesetz sei ein verlässli- ches Qualitätslabel bzw. ein schweizweit gleichmässig hoher Standard ein- geführt worden. Das Gesetz regle auch die Anerkennung von Weiterbil- dungsgängen zum Erwerb von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. Die Zulassung setze einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psycho- logie voraus. Damit sei das Argument entkräftet, dass über die Ausbildung der Psychotherapeuten keine genügende Klarheit bestünde und es unter- schiedliche kantonale Anforderungen gäbe. Mit der Einführung des Psycho- logieberufegesetzes sei eine einheitliche Grundlage für den Vergleich psy- chiatrischer und psychologischer Sachverständiger eingeführt worden. Um
- 21 - als Sachverständige fungieren zu können, müssten Fachärzte für Psychiat- rie und Psychotherapie eine Zusatzqualifikation in forensischer Psychiatrie und Psychologen Weiterbildungen in klinischer Psychologie und Psychothe- rapie sowie in Rechtspsychologie respektive forensischer Psychologie auf- weisen müssen. 6.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist ver- letzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechts- gleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herr- schenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstel- lungen schmälert (BGE 136 I 297 E. 6.1 mit Hinweisen; BSK BV-Waldmann, 2015, Art. 8 N 29). 6.3. Im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der Eignung wurde dargelegt, wes- halb es sich bei § 11 Abs. 1 lit. a PPGV um eine Bestimmung handelt, wel- che geeignet ist, den von derselben Verordnung vorgesehenen Qualitäts- standard zu gewährleisten. Diese Erwägungen können auch im Rahmen der Prüfung der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV herangezogen werden. Wie dargelegt, bestehen in Bezug auf die Ausbildungswege von Psychologen und Psychiatern erhebliche Unterschiede sowohl in zeitlicher als auch in in- haltlicher Hinsicht, wobei inhaltlich lediglich der Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie mit der vorgängigen Absolvierung des Medizinstudiums das Vorliegen von medizinischer Fachkompetenz zu gewährleisten vermag (vgl. dazu E. III.3.3). Zeitlich dauert die Ausbildung zum Facharzt für Psychi-
- 22 - atrie und Psychotherapie sodann wesentlich länger als jene zum Psycholo- gen bzw. zur Psychologin. Wenn sich der Verordnungsgeber unter diesen Umständen dazu entschied, Psychologen bzw. Psychologinnen und Psychi- ater bzw. Psychiaterinnen nicht gleich zu behandeln, kann daraus keine Ver- letzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV abgeleitet werden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass vor einigen Jahren das Psychologieberufegesetz in Kraft getreten ist, zumal mit diesem in Bezug auf die Ausbildung zum Psychologen bzw. zur Psychologin zwar ein schweizweit einheitlicher Standard eingeführt wurde, jedoch hinsichtlich der beiden massgeblichen Ausbildungen immer noch erhebliche Unterschiede bestehen, gerade in Bezug auf die medizinische Komponente. Ebenso we- nig vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Änderung der Abrech- nungen gemäss Krankenversicherungsrecht an den unterschiedlichen Aus- bildungen etwas zu ändern. Der Entscheid des Verordnungsgebers zur Dif- ferenzierung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unsachlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV, zumal dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ein weiter Spielraum der Gestaltung zusteht (BGE 136 I 297 E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch BGE 140 IV 49 E. 2.5 am Ende mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.5.5). Ebenso wenig kann - trotz der Einführung des Psychologieberufegesetzes und der darin enthaltenen Standards - von einer Verletzung des Willkürverbots ausgegan- gen werden, zumal die Gleichwertigkeit der Ausbildungsmöglichkeiten aktu- ell noch nicht gewährleistet ist (vgl. dazu auch Babic, a.a.O., S. 161). 7.1. Der Rekurrent stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, massgeblich sei primär eine forensische Weiterbildung. Der CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie der Staatsanwaltsakademie der Universität G._____ habe zum Zielpublikum nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Psychologin- nen und Psychologen. Letztere seien auch zum Schwerpunkttitel der SGFP zugelassen. Der Rekurrent verfüge über drei Zertifikate der SGFP in Foren- sischer Psychologie mit Schwerpunkten Forensische Psychotherapie, auch agiere er als Dozent im erwähnten CAS (act. 1 Rz II.D.54 f.).
- 23 - 7.2. Dem Rekurrenten ist zuzustimmen, dass eine Aus- oder Weiterbildung in der Forensik grundsätzlich für eine erfolgreiche Sachverständigentätigkeit von erheblicher Bedeutung ist. Der Verordnungsgeber erwähnt dieses Kriterium denn auch explizit in § 12 Abs. 1 lit. b PPGV, wenn auch lediglich einschrän- kend in Bezug auf die Erstellung von Gutachten nach § 10 Abs. 2 lit. a PPGV. Das Erfordernis von besonderen forensischen Qualifikationen schliesst jedoch kumulative Anforderungen an das Vorliegen von medizini- schen Fachkenntnissen nicht aus, handelt es sich doch um unterschiedliche Kriterien. Auch Befürworter der Zulassung von Psychologinnen und Psycho- logen zur Sachverständigenbegutachtung nach § 10 f. PPGV anerkennen, dass die Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich der Psychologie aktuell von verschiedenen Verbänden und Organisationen angeboten werden, mit der Folge, dass es - anders als im Bereich der Psychiatrie - psychiatrischen bzw. psychologischen Laien schwerer fällt, die Qualität der Ausbildung nachzuvollziehen, um daraus auf das benötigte Fachwissen zu schliessen (Babic, a.a.O., S. 159 f.; vgl. auch Oberholzer, Die aktuelle Praxis des Bun- desgerichts zu psychiatrischen Gutachten in: FJP - Forum Justiz & Psychiat- rie Band/Nr. 2, Bern 2017, S. 51 ff., insb. S. 62). Auch vor diesem Hinter- grund ist die bundesgerichtliche Praxis nachvollziehbar und damit die Be- stimmung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV frei von Willkür.
8. Abschliessend bleibt noch Folgendes festzuhalten: Die sehr guten und breit gefächerten Qualifikationen des Rekurrenten sollen mit dem vorliegenden Entscheid keineswegs in Abrede gestellt werden. Auch ist mit dem Rekur- renten davon auszugehen, dass sich die Unterschiede zwischen den Ausbil- dungen zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zur Psycho- login bzw. zum Psychologen in Bezug auf die Qualitätsstandards mit der Einführung des Psychologieberufegesetzes und den neueren Angeboten an Weiterbildungsmöglichkeiten reduziert haben und dass die Psychologie als Wissenschaft durchaus Überschneidungen mit Disziplinen aus der Medizin aufweist (Babic, a.a.O., S. 141). Ferner ist dem Rekurrenten Recht zu ge- ben, wenn er in Teilen der Literatur eine Tendenz zur Lockerung der Anfor- derungen an gerichtliche Sachverständige im Sinne einer Ausdehnung auf
- 24 - Psychologinnen und Psychologen mit forensischen Zusatzqualifikationen feststellt, zumal eine deutliche Tendenz zur Qualitätssicherung bzw. zur Steigerung der Qualitätsstandards auch in den Bereichen der Weiterbildun- gen erkennbar ist (vgl. dazu BSK StGB-Heer, Art. 56 N 57). Bei den konkre- ten Gegebenheiten obliegt es jedoch nicht der Verwaltungskommission als Judikative, sondern vielmehr dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber als Le- gislative, entsprechende Anpassungen in der PPGV vorzunehmen, zumal sich die vorliegende Regelung in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV in Bezug auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nicht als offensichtlich unverhält- nismässig bzw. willkürlich erweist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ungleichbehandlung aus der Sicht des Rekurrenten im Paradoxon gipfelt, dass er als Dozent im CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie der Staatsanwaltschaftsakademie der Universität G._____ Personen ausbil- det, welche später als Gutachter zugelassen werden, er selbst zu dieser Tä- tigkeit aber nicht zugelassen wird (act. 1 Rz 56). Entsprechend dem Titel des CAS vermittelt der Kurs Kenntnisse im Bereich Recht und forensischer Psychiatrie oder Psychologie (§ 1 Abs. 2 des Reglements über den Zertifi- katslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät der Universität G._____ [Certificate of Advanced Studies [[CAS]] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität G._____]; CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie vom 29. Juni 2016, abrufbar auf www.uniG._____.ch). Es handelt sich demnach um einen inter- disziplinären Kurs, welcher von Fachpersonen aus der Praxis und Wissen- schaft durchgeführt wird, wobei diese aus den verschiedenen Bereichen stammen. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent als Dozent tätig ist, kann nicht abgeleitet werden, er müsse als Sachverständiger im Sinne von § 10 PPGV zugelassen werden. Auch andere Akademiker, welche im Rahmen des CAS dozieren, können allein aufgrund ihrer Ausbildungstätigkeit nicht als massgebliche Sachverständige fungieren. Dass Psychologinnen und Psychologen im Kurs sodann die Möglichkeit erhalten, sich in forensischer Psychologie auszubilden, ist ebenfalls nachvollziehbar, ist doch nicht auszu-
- 25 - schliessen, dass sie in anderen Kantonen als Sachverständige analog § 10 PPGV tätig sein dürfen (vgl. act. 1 Rz II.C.56). Selbst wenn die Verwaltungskommission zum Ergebnis gelangte, die Vo- raussetzung der Facharztausbildung gemäss § 11 Abs. 1 lit. a PPGV sei aufgrund ihrer Ungeeignetheit, der fehlenden Erforderlichkeit und ihrer Un- zumutbarkeit aufzuheben, so wäre es ihr verwehrt, entsprechend den Aus- führungen des Rekurrenten das zusätzliche Erfordernis von Zusatzqualifika- tionen in der Forensik einzufügen. Auch dies wäre dem Verordnungsgeber vorbehalten. Dass eine solche Voraussetzung jedoch notwendig wäre, macht - nebst zahlreichen Lehrmeinungen - selbst der Rekurrent geltend. Auch aus diesem Grunde erscheint die Aufhebung von § 11 Abs. 1 lit. a PPGV durch die Judikative ohne Überprüfung der Akkreditierungsvorausset- zungen im Gesamten wenig zweckmässig.
9. Damit bleibt es dabei, dass sich das Erfordernis eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie gemäss § 11 Abs. 1 lit. a PPGV nicht als derart unverhält- nismässig oder gar willkürlich erweist, dass die Verwaltungskommission als Gerichts- bzw. Rekursinstanz die besagte Bestimmung aufzuheben hätte. Da der Rekurrent die Anforderungen in § 11 Abs. 1 lit. a PPGV unbestritte- nermassen nicht erfüllt, wurde seine Eintragung in die Sachverständigenliste für die Gutachten der Kategorien gemäss § 10 Abs. 2 lit. a und c PPGV seitens der Rekursgegnerin zu Recht abgelehnt. Der Rekurs ist damit abzuweisen. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'500.- fest- gesetzt (§ 13 VRG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
- 26 -
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten vom 7. Juli 2022, Geschäfts- Nr. YA220001-O, bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Rechtsvertreterin des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Re- kurrenten,
- die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. YA220001-O werden der Rekurs- gegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 27 - Zürich, 13. Oktober 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: